Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2015 - 2 W 2/15

published on 07/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2015 - 2 W 2/15
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin vom 22. Dezember 2015 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2014 (Az.: 35 O 44/14) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge: 5.000,- EUR.

Gründe

 
I.
A
Das Landgericht hat auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, gestützt auf die Internetveröffentlichung vom 27. Juni 2014, die Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins „D... T..." vom 08.07.2014 (Ast. 3) und das Wirtschaftsmagazin „W...", Heft Nr. 28 vom 07.07.2014 (Ast. 4), in dem angegriffenen Beschluss gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft; Grundlage des Beschlusses ist der Verfügungsbeschluss des Landgerichts vom 23. Mai 2014, der am 04. Juni 2014 unstreitig durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt und durch landgerichtliches, nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 25. November 2014 bestätigt wurde.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Darstellung in dem Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2014 Bezug genommen.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Schuldnerin habe schuldhaft gegen das Verbot in Abschnitt I Ziffer 1 und 4 der einstweiligen Verfügung vom 23. Mai 2014 verstoßen.
Sie habe in ihrer Internetpräsenz mit Stand 27. Juni 2014 angegeben, sie entwickle auf der B... H...-Insel E... eine neues Oldtimer-Zentrum, das M... B... und sei Kontaktstelle für Anfragen hinsichtlich der Anmietung von Werkstatt-, Handels-, Laden- oder Büroflächen oder gläsernen Einstellplätzen. In Interviews mit der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins „D... T..." vom 08.07.2014 und dem Wirtschaftsmagazin „W..." im Heft Nr. 28 vom 07.07.2014 habe der Vorstand der Schuldnerin Äußerungen gemacht, die die angesprochenen Verkehrskreise bei objektiver Wertung ebenfalls dahingehend verstünden, dass die Schuldnerin auf der B... H...-Insel E... ein neues Oldtimer-Zentrum, das M... B..., entwickele bzw. bereits betreibe. Die Schuldnerin habe die diesbezüglichen Behauptungen der Gläubigerin im Ordnungsmittelverfahren nicht bestritten.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin sei die Entwicklung des M...-Standortes „B...-E..." im behaupteten Umfang und unter Beteiligung der Antragsgegnerin nicht durch entsprechende Verträge und/oder Abreden mit dem Eigentümer/den Eigentümern der Projektimmobilie und/oder Investoren gesichert.
5.000,- EUR seien als Ordnungsgeld angemessen. Es lägen insgesamt drei Verstöße vor. Die Internetpräsenz verstoße in zweifacher Hinsicht gegen die einstweilige Verfügung.
B
Gegen diesem Beschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu ausgeführt:
Der Ordnungsgeldbeschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil das Verfügungsurteil keinen Bestand haben könne, wie aus der Berufungsbegründung der Verfügungsbeklagten ersichtlich. Der Titel sei zu unbestimmt. Das Landgericht hätte den Vortrag der Verfügungsklägerin zu einem vertraglichen Kündigungsrecht nicht berücksichtigen dürfen. Diese habe sich als Anknüpfungstatsache nur auf ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Eigentümergesellschaft bezogen. Diesen Vortrag habe die Vollstreckungsschuldnerin erstinstanzlich bestritten, so dass er nicht zugrunde zu legen und daher von einem Vortrag ins Blaue hinein auszugehen sei. Selbst bei einem Kündigungsrecht könne die Vollstreckungsschuldnerin noch während der Kündigungsfrist durch entsprechende Erklärungen einen Eigentumserwerb bzw. ein Erbbaurecht erzwingen.
10 
Wegen des weitergehenden Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.
C
11 
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.
II.
12 
Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Die Angriffe der Beschwerde vermögen diesen nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidenden Beschluss nicht zu erschüttern.
A
13 
Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Gericht neben den vorliegend weder zweifelhaften, noch von der Beschwerde bezweifelten allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (vgl. dazu Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, Rn 14-17 vor § 704, bei juris) nebst der gleichfalls erfolgten vorangegangenen Ordnungsmittelandrohung zu prüfen, ob der Vollstreckungsschuldner schuldhaft gegen den Unterlassungstitel verstoßen hat. Steht die Reichweite des Urteilsausspruchs im Streit, so hat das Gericht ihn im Ordnungsmittelverfahren auszulegen (Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., Rn. 15 zu § 890, bei juris, m.w.N. zur Rechtsprechung). Die zu unterlassende Handlung muss nach Inhalt und Umfang durch den Titel inhaltlich bestimmt sein (BGHZ 124, 173, 175 f.). Eine gewisse Verallgemeinerung wird hingenommen, wenn dabei das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestands zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 1453). Vorläufig vollstreckbare Schuldtitel, deren Vollstreckung nicht gehemmt ist (vgl. KG, JW 1939, 316) und einstweilige Verfügungen (LG Essen, MDR 1983, 500) genügen als Antragsgrundlage (so auch Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 890, bei juris).
14 
Hingegen hat das Gericht im Ordnungsmittelverfahren nicht darüber zu befinden, ob der Vollstreckungstitel materiell zurecht erlassen worden ist, noch ob er voraussichtlich in einem Rechtsmittelverfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnder Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufzuheben sein wird. Denn der vorläufig vollstreckbare Titel gebietet dem Schuldner Beachtung. Anderes gilt nur, wenn die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel nicht erfolgen darf, etwa weil sie durch das Gericht einstweilen eingestellt worden oder eine hierfür angeordnete Sicherheit geleistet worden ist, Die gesetzgeberische Wertung für eine vorläufige Vollstreckbarkeit darf nicht mittels Vorbringens im Ordnungsmittelverfahren unterlaufen werden. Dies entspricht auch der Aufgabenteilung zwischen Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren.
15 
Dahinstehen kann, ob dann, wenn der Vollstreckungstitel wegfällt oder wirkungslos wird, aus ihm kein Ordnungsmittel mehr wegen eines Verstoßes verhängt werden darf, der während der Zeit der Wirksamkeit des Titels begangen worden war (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, Rn. 9a zu § 890, m. zahlr. N.). Denn ein solcher Fall liegt nicht vor.
B
16 
Der Vollstreckungstitel, dessen Vollstreckbarkeit im Übrigen außer Zweifel und Streit steht, ist hinreichend bestimmt. Er beschreibt das Verhalten, das die Vollstreckungsschuldnerin zu unterlassen hat, deutlich erkennbar. Die von der Vollstreckungsschuldnerin behaupteten Unschärfen beziehen sich auf einen zugunsten der Verurteilten aufgenommenen Ausnahmetatbestand. Auch sie führen aber schon deshalb nicht zu einem Vollstreckungshindernis, weil, wie vom Landgericht zutreffend erkannt, für die Vollstreckungsschuldnerin hinreichend klar beschrieben ist, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit das im Titel verhängte Verbot nicht greift. Dabei geht es nicht um Vorgaben an Verträge, sondern darum, ob die Vollstreckungsschuldnerin im Zeitpunkt einer dem Titel unterfallenden Werbung das beworbene Projekt rechtssicher umsetzen konnte.
C
17 
Das Landgericht hat auch in der Sache richtig entschieden. Die Angriffe der Beschwerde verfangen nicht. Zutreffend hat das Landgericht die Realisierung des beworbenen Vorhabens nicht als so hinreichend gesichert angesehen, dass die Werbung dafür nicht mehr dem Verbotstenor unterfiele.
1.
18 
Das Landgericht ist verfahrensfehlerfrei vom Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin zum Bestehen eines Kündigungsrechts ausgegangen und hat daraus zurecht abgeleitet, dass eine sichere vertragliche Grundlage für die Realisierung des beworbenen Projekts durch den Vertrag vom 28. Mai 2014 nicht bestanden hat (missverständlich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Vollstreckungsschuldnerin, sie habe einen neuen Vertrag abgeschlossen).
a)
19 
Die Vollstreckungsschuldnerin hat den Ausnahmetatbestand einer sicheren Umsetzbarkeit des umstrittenen Projekts bloß pauschal behauptet.
b)
20 
Die Vollstreckungsgläubigerin hat hingegen prozessordnungsgemäß unter Verweis auf ein Kündigungsrecht des Eigentümers vorgetragen, dass der besagte Vertrag keine sichere Realisierung gewährleiste. Dieser Vortrag ist nicht ins Blaue hinein gehalten.
aa)
21 
Verfehlt ist schon der Ansatz der Vollstreckungsschuldnerin, da sie das von der Vollstreckungsgläubigerin angeführte Telefonat bestritten habe, sei diese Anknüpfungstatsache unbeachtlich. Allein dass die Vollstreckungsgläubigerin damit einen für sich genommen tragfähigen Anhaltspunkt dafür vorträgt, woher sie Wissen über eine Vertragspassage erlangt habe, steht der Annahme entgegen, ihr Vortrag über diese Vertragspassage und zu den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sei ins Blaue hinein erfolgt (BGH, Urteil vom 04. Februar 2014 – XI ZR 398/12, BKR 2014, 200, bei juris Rz. 16). Diesem Vortrag kann die Vollstreckungsschuldnerin nicht durch ein Bestreiten seine prozessuale Relevanz nehmen. Bestreiten führt nicht zur Unbeachtlichkeit des bestrittenen Vortrages, sondern allenfalls zur Beweisbedürftigkeit.
bb)
22 
Dieser Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin zu einem Kündigungsrecht des Eigentümers in dem Vertrag vom 28. Mai 2014 ist unstreitig geblieben. Denn, wie schon vom Landgericht ausgeführt, hat die Vollstreckungsschuldnerin diesen Vortrag nicht wirksam bestritten. Sie hätte insoweit substantiiert zum Vertragsinhalt vortragen können und müssen. Dies hat sie nicht getan, und selbst ein einfaches Bestreiten der Vollstreckungsschuldnerin findet sich - selbst im Beschwerdeverfahren - nicht.
(1)
23 
Die Vollstreckungsschuldnerin hätte über den ihr bekannten Inhalt ihres Vertrages mit der Grundstückseigentümerin vortragen können, und nach § 138 Abs. 1 ZPO hätte ihr dieser Vortrag auch oblegen. Insoweit geht es, entgegen ihrem Vortrag, nicht darum, dass sie zu einer Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gezwungen würde. Sie ist nicht verpflichtet, ihr günstige Tatsachen vorzutragen. Sie trägt insoweit lediglich eine Obliegenheit gegen sich selbst. Es ist ihre freie Entscheidung, ob sie zum Vertragsinhalt wahrheitsgemäß vorträgt oder schweigt. Entscheidet sie sich dafür, zu schweigen, so ist dadurch der Vortrag ihres Prozessgegners als unstreitig der Entscheidung zugrunde zu legen.
24 
Demgegenüber sieht § 138 Abs. 1 ZPO kein höherrangiges Schweigerecht vor. Schon gar nicht mit der Folge, dass der Prozessgegner daraus prozessuale Nachteile hinzunehmen hätte. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es neben der Vorlage des Originalvertrages andere Möglichkeiten gegeben hätte, den zur Frage eines Kündigungsrechts sowie zu den Modalitäten und Folgen einer Kündigung maßgebenden Vertragsinhalt in den Rechtsstreit einzuführen. Dies hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht getan.
(2)
25 
Darüber hinaus hat die Vollstreckungsschuldnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten, dass der Vertrag ein Kündigungsrecht des Grundstückseigentümers vorsehe.
2.
26 
Auf dieser Vortragsgrundlage hat das Landgericht zurecht verneint, dass die Umsetzung des beworbenen Projektes gesichert gewesen wäre.
a)
27 
Schon die Ausführungen der Vollstreckungsschuldnerin über die Möglichkeit eines Erwerbs des Grundstücks oder eines Erbbaurechts daran sind rein spekulativer Natur und können keine gerichtlichen Feststellungen tragen, solange das Kündigungsrecht und die Folgen einer Kündigung für das Vertragsgefüge nicht vorgetragen sind. Es kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckungsschuldnerin nach einer Kündigung einen Erwerb in inhaltlich unveränderter Weise hätte realisieren können.
b)
28 
Dazuhin gehört zu einer gesicherten Realisierbarkeit im Sinne des Vollstreckungstitels auch die Finanzierbarkeit. Gerade wenn die Vollstreckungsschuldnerin durch eine Kündigung des Eigentümers unter Zeitdruck gerät, kann von einem gesicherten Vorhaben nur dann ausgegangen werden, wenn neben der rechtlichen Möglichkeit, einen Grunderwerb oder ein Erbbaurecht zu erzwingen, auch die wirtschaftliche Absicherung gegeben war. Hierzu hat die Vollstreckungsschuldnerin gleichfalls nichts vorgetragen, obwohl dieser Aspekt auf der Hand liegt und in ihrer Sphäre. Auf ihn kommt es aber schon nicht mehr entscheidend an.
III.
29 
Die Kostenentscheidung folgt §§ 891, 97 ZPO.
30 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind vorliegend nicht gegeben, so dass der Senat über deren Statthaftigkeit nicht zu befinden braucht.
31 
Der Wert der Ordnungsmittelanträge erster Instanz rührt aus dem Interesse der Gläubigerin, künftige Verstöße gegen den Titel zu verhindern, der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Interesse der Schuldnerin, dass das gegen sie festgesetzte Ordnungsgeld beseitigt werde.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit
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published on 04/02/2014 00:00

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published on 07/05/2015 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015 (Az.: 35 O 44/14) wird v e r w o r f e n.
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)