Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Aug. 2012 - 2 U 117/11

bei uns veröffentlicht am30.08.2012

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden Richterin der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 31.08.2011 (Az.: 34 O 54/11 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Gegenstandswert des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils 25.000 EUR.

Gründe

 
I.
1.
Die Klägerin bietet über das Internet Reisedienstleistungen an. Auf ihrem Internetportal befindet sich ein sog. Karussell („widget“), in dem Bücher in einer Vorschau gezeigt werden und ferner ein Link zum Versandhandel „a...de“, mit dem die Klägerin durch ein sog. Partnerprogramm verbunden ist. Sie macht gegen den beklagten Verein (i. F.: Beklagter), eine Verbraucherzentrale, gestützt auf §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3; 3 Abs. 1; 4 Nr. 11 UWG insgesamt zehn wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Gesetzesverstöße hinsichtlich des Bestellvorgangs und der Informationen (Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberecht) im Online-Ratgeber-Shop der Beklagten geltend, in dem diese Bücher und Broschüren, u. a. den Ratgeber „I. R. a. R.“, gegen Entgelt anbietet.
Dieselben Unterlassungsansprüche hatte die Klägerin zuvor im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht. Das Landgericht Stuttgart wies den Verfügungsantrag durch Beschluss vom 14.12.2010 (17 O 668/10, Bl. 38 ff. der Beiakte) zurück, da weder eine geschäftliche Handlung des Beklagten noch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 05.05.2011 (Bl. 134 ff. der Beiakte) zurückgewiesen und dies auf ein fehlendes Wettbewerbsverhältnis gestützt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin keine Mitbewerberin i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit zur Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nicht aktivlegitimiert sei.
Es liege nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor.
Ausgehend von der beanstandeten geschäftlichen Handlung des Beklagten würden die Parteien nicht auf demselben sachlichen Markt werbend tätig. Der Beklagte vertreibe Ratgeber und biete entgeltlich Beratungsdienstleistungen an; die Klägerin biete über die Verlinkung auf ihrer Website nur die technische Infrastruktur für einen schnellen Zugriff auf die den Kunden interessierenden Produkte von A. und ggf. dessen Gesamtsortiment an. Nach den die Klägerin und A. verbindenden Regelungen im Partnerprogramm sei sie reiner Werbepartner und weder ständig wie ein Handelsvertreter noch im Einzelfall wie ein Makler in den Absatz oder Vertrieb von A. als Absatzmittler eingegliedert; ihre vertragliche Aufgabe sei vielmehr darauf beschränkt, über den elektronischen Verweis (= Link) Produkte von A. zu bewerben (siehe insbesondere Ziff. 1, 11 u. 16 des Partnerprogramms). Durch allgemein werbende Hinweise für A...-Produkte auf ihrer Website, wenn auch hinsichtlich von ihr, der Klägerin, selbst ausgewählter Sachgebiete, allein, ohne marktbezogene Vertriebsaktivitäten bzw. Absatzmittlertätigkeiten trete sie auch nicht mittelbar auf demselben sachlichen Absatzmarkt in Wettbewerb zum Beklagten.
Soweit die Klägerin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis daraus ableite, dass die Beklagte mit ihren verbraucherschutzrelevanten Informationen rund um die Reise Reisewillige abschrecken oder zur Geltendmachung von Mängelrechten animieren könne, begründe dies auch nicht den behaupteten Unterlassungsanspruch. Vorrangiges Ziel der Empfehlungen des Beklagten sei die Information über verbraucherschutzrelevante Themen, nicht die Förderung des Absatzes. Das jeweils geforderte Entgelt liefere keine Anhaltspunkte dafür, ein überwiegendes Gewinnerzielungsinteresse anzunehmen und ebenso wenig sei dem Inhalt des Reiseratgebers eine gezielte Beeinflussung des Marktes zu Lasten einzelner Unternehmer oder eine sonstige unsachliche Einflussnahme auf den Wettbewerb zu entnehmen. Hinsichtlich des Inhalts telefonischer Beratungsdienstleistungen fehle es schon an einer konkreten Darlegung. Soweit Verbraucher über ihre Rechte rund um die Reise objektiv informiert würden, sei dies nicht zu beanstanden. Dass mit der Sensibilisierung der Verbraucher vermehrt die Wahrnehmung von deren Rechte einhergehen könne, sie als Begleiterscheinung hinzunehmen.
3.
10 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches, bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vergeblich geltend gemachtes Unterlassungsbegehren weiter verfolgt, nachdem sie den Beklagten vergeblich aufgefordert hatte, einer Sprungrevision zum BGH zuzustimmen.
11 
Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien bestehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis.
12 
Sie sie kein „reiner Werbepartner“ von A. und ihre Tätigkeit für A. könne nicht auf die Ebene der Trikot- oder Bandenwerbung in Fußballstadien gleichgesetzt werden. Dies werde dem werthaltigen, umsatzbezogenen Vermittlungsgeschäft, das sie mit dem Partnerprogramm betreibe, nicht gerecht.
13 
Der Verweis des Landgerichts auf die Ziff. 1, 11 u. 16 der Teilnahmebedingungen des Partnerprogramms biete keine nachvollziehbare Stütze für seine Auffassung, sie sei reiner Werbepartner und ihre Tätigkeit beschränke sich darauf, über den elektronischen Verweis Produkte von A. zu bewerben. Vielmehr belege der Blick in die Teilnahmebedingungen die technisch anspruchsvolle Vermittlungstätigkeit ihrerseits. Bezeichnenderweise sei dort (unter Ziff. 7) von „qualifizierten Bestellungen“ der Kunden die Rede, welche ihr verprovisioniert würden. Sie profitiere also unmittelbar von jedem auf ihren Vermittlungsbeitrag zurückzuführenden Umsatz. Ohne diesen Vermittlungsbeitrag entfalle auch der Umsatz von A.; ihre Vermittlungstätigkeit sei mithin „conditio sine qua non“ für den Verkauf von bei A. angebotenen Produkten.
14 
Jedenfalls ergebe sich, auch wenn sie nicht wie ein Handelsvertreter oder Makler in den Absatz oder Vertrieb von A. eingegliedert sein möge, aus Ziff. 11 der Teilnahmebedingungen eine Lizenzverbindung zwischen ihr und A., welche der Annahme entgegenstehe, sie sei reine Werbepartnerin. Schließlich sei auf die strengen Anforderungen hinzuweisen, welche A. den Partnern abverlange (insbesondere Ziff. 2 u. 4 der Teilnahmebedingungen), woraus sich ebenfalls eine stärkere Verbindung als die Annahme reiner Werbepartnerschaft ergebe. Die Partner-Links zu A. seien auch titelbezogen, d. h. es könne nur zu konkreten Produkten, nicht aber allgemein uferlos auf alle A...-Produkte verlinkt werden, weshalb nicht zu befürchten sei, dass Vermittler durch Verlinkungen zu einer breiten Angebotspalette ein Wettbewerbsverhältnis zu einer Vielzahl von Unternehmen begründeten.
15 
Sie gebe mithin entgegen der Annahme des Landgerichts nicht nur „allgemein werbende Hinweise“ auf ihrer Website für A...-Produkte, vielmehr handele es sich um konkrete inhaltsbezogene Produktbewerbungen. Durch entsprechende Internetfunktionen erhalte der Seitenbesucher sogar ohne Maus-Klick, nur durch die Bewegung des Maus-Pfeils über die jeweiligen Bücher, weitere Informationen, was alles in eine karussellartige Interneteinbindung eingebettet sei, welche dem Interessenten auf ansprechende Art und Weise eine interaktive Produktauswahl bereits auf der Website der Klägerin gebe. Sie biete mithin nicht nur die „technische Infrastruktur für einen schnellen Zugriff auf die Produkte bei A.“.
16 
Ebenso wenig überzeugend seien die Ausführungen des Landgerichts zu marktbezogenen Vertriebsaktivitäten bzw. Absatzmittlertätigkeiten; weder werde klar, was das Landgericht darunter verstehe noch warum ihre Tätigkeiten nicht hierunter passen sollten. Ihre Vertriebsaktivität in Bezug auf den Produktabsatz von Reiseliteratur und Verbraucherschutzliteratur lasse sich nicht ernsthaft in Zweifel ziehen.
17 
Unabhängig hiervon lasse sich das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch allein aufgrund der Tatsache begründen, dass der Beklagte mit seinem Reiseratgeber seine Kunden animiere, bei Reisen besonders kritisch zu sein, um später Reisemängel geltend machen zu können. Soweit das Landgericht meine, insoweit fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis, weil vorrangiges Ziel der Empfehlungen der Beklagten die Information über verbraucherschutzrelevante Themen, nicht aber die Förderung des Absatzes sei, entspreche dies - wie die Ausführungen des Senats im Urteil vom 05.05.2011 (2 W 1/11 dort S. 11 unter (2)) im vorangegangenen Verfügungsverfahren zeigten - der Rechtsprechung und Literatur in Bezug auf die Frage, ob Veröffentlichungen oder Meinungskundgaben von Verbraucherzentralen der Charakter einer geschäftlichen Handlung i.S.d. Wettbewerbsrecht zukommen könne. Vorliegend gehe es aber nicht um irgendwelche satzungskonformen Veröffentlichungen oder Meinungskundgaben, sondern um kleine Bücher, welche die Beklagte - im Fernabsatz - regelrecht verkaufe und damit Geld verdiene, und zwar zu einem Preis, welcher objektiv nicht mehr damit begründet werden könne, dass man die Literatur nur an wirklich Interessierte verschicken möchte.
18 
Unerklärlich sei auch, wie das Landgericht angesichts der aus dem Reiseratgeber der Beklagten stammenden Zitate zu dem Ergebnis kommen könne, der Verbraucher würde objektiv über seine Rechte rund um die Reise informiert. Wenn Verbraucher unverhohlen dazu ermuntert würden, auf welche Weise sie „bessere Chancen auf finanzielle Entschädigung“ erhielten, sie „Reklamationen in bare Münze umsetzen“ könnten oder „wie viel Geld auf ihr Konto wandert“, könne nicht mehr von objektiver Information gesprochen werden.
19 
Die Klägerin beantragt:
20 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.08.2011 (Az.: 34 O 54/11) wird abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Beklagte entsprechend den bereits erstinstanzlich gestellten Anträgen (LGU nach S. 5, Bl. 65 - 68 d. A.) verurteilt wird.
21 
Der Beklagte beantragt:
22 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
23 
Er bringt im Wesentlichen vor:
24 
Soweit die Berufungsbegründung rüge, die Annahme des Landgerichts, die Klägerin sei ein bloßer Werbepartner von A., werde dem „werthaltigen umsatzbezogenen Vermittlungsgeschäft der Klägerin in dem offensichtlichen Geschäftspotential der Vermittlungstätigkeit im Internet nicht gerecht“, übersehe sie, dass es für die Einordnung als reiner Werbepartner nicht darauf ankommen könne, ob die Werbetätigkeit besonders „werthaltig“ oder von „offensichtlichem Geschäftspotential“ geprägt sei. Entscheidend für die Qualifizierung als Mitbewerber sei, wie der Senat in seinem Urteil vom 05.05.2011 im einstweiligen Verfügungsverfahren (dort S. 9 oben) zu Recht ausgeführt habe, ob sich die Vermittlungstätigkeit darauf beschränke, lediglich auf den Werbepartner hinzuweisen bzw. den Weg zu diesem zu weisen oder ob eine darüber hinausgehende Leistung erbracht werde.
25 
Nach dieser Maßgabe sei die Klägerin nicht sein Mitbewerber.
26 
Die Ausgangsthese der Klägerin, ihre Vermittlungstätigkeit sei conditio sine qua non für den Verkauf von bei A. angebotenen Produkten sei unzutreffend. Ein Käufer könne ohne Weiteres direkt durch gezieltes Suchen im Internetportal von A. selbst die betreffenden Bücher finden und kaufen. Die Klägerin mache nichts anderes als lediglich den Käuferkreis durch gezielte Hinweise zu erweitern ebenso wie bspw. der Betreiber von e... oder ein Stadionbetreiber, der für Hersteller Bandenwerbung platziere.
27 
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass zwischen der Klägerin und A. nach Ziff. 11 der Teilnahmebedingungen eine „Lizenzverbindung“ bestehe. Denn auch wenn möglicherweise zwischen dem Lizenzgeber und dem Konkurrenten (!) des Lizenznehmers ein Wettbewerbsverhältnis bejaht werden könnte (vgl. Urteil des Senats vom 05.05.2011, S. 8 oben), gehe es vorliegend aber gerade nicht darum, ob der Lizenzgeber (hier nämlich: A.) in einem Wettbewerbsverhältnis zu einem Mitbewerber (Beklagter) des Lizenznehmers (Klägerin) stehe oder nicht, denn die Klägerin behaupte ja ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr selbst und ihm. Überdies sollte nach Ziff. 11 der Teilnahmebedingungen die Klägerin lediglich (selbstverständlich) berechtigt sein, als Werbepartner Markenrechte u. ä. von A. zu verwenden, wenn dies im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit geschehe, auf die sich die Geschäftsbeziehung zwischen ihr und A. dennoch beschränke.
28 
Anders als ein Makler oder Handelsvertreter komme die Klägerin mit den verlinkten Produkten zu keinem Zeitpunkt in Berührung, sondern biete, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt habe, lediglich die technische Infrastruktur für einen schnellen Zugriff auf die bei A. hinterlegten Produkte.
29 
Die Auffassung der Klägerin, unabhängig hiervon bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien deshalb, weil er mit den angebotenen Verbraucherinformationen Kunden gezielt animiere, bei Reisen besonders kritisch zu sein und dadurch die reisevermittelnde Tätigkeit der Klägerin beeinträchtige, ignoriere diese Argumentation die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach eine Wettbewerbsförderungsabsicht eines Verbraucherverbands nur anzunehmen sei, wenn Anzeichen darauf hindeuteten, dass der Verband mit unsachlichen Mitteln oder Methoden gezielt Einfluss auf den Wettbewerb nehmen wolle.
30 
Das Landgericht habe aber zutreffend festgestellt, dass es dem Beklagten nicht darum gehe, gerade die Klägerin oder sonst einen Reiseveranstalter oder -vermittler in deren Absatztätigkeit zu beeinträchtigen. Er gebe keine Empfehlungen oder Warnungen zu Lasten oder zu Gunsten bestimmter Anbieter heraus, sondern fasse lediglich gegen Zahlung eines kostendeckenden Betrages allgemein die aktuelle Rechtslage in die daraus resultierenden Verbraucherrechte in einer für Laien verständlichen Weise zusammen.
31 
Mit der Begründung, er würde sie durch den Verkauf der Ratgeber in ihrem Absatz behindern, bestätige die Klägerin im Übrigen die Rechtsmissbräuchlichkeit ihrer vorgeschobenen Vermittlungstätigkeit, denn in der von der Klägerin mittels des Links beworbenen Literatur dürfte inhaltlich nichts anderes stehen als das, was die Klägerin bei den Ratgebern des Beklagten beanstande. Die Erweiterung ihres Geschäftsfelds diene mithin allein dem untauglichen Versuch, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.
4.
32 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschrift verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
33 
Die Akten des vorangegangenen Verfügungsverfahrens (LG Stuttgart 17 U 668/10; Senat, 2 W 1/11) sind beigezogen.
II.
34 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
1.
35 
Die vom Beklagten wiederum - wie schon im vorangegangenen und mit Berufungsurteil des Senats vom 05.05.2011 abschlägig beschiedenen Verfügungsverfahren 2 W 1/11 - aufgeworfene Frage, ob die Klage nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei, kann auch hier dahinstehen, da es der Prüfung und Feststellung des Rechtsmissbrauchs nicht bedarf, wenn die Klage jedenfalls unbegründet ist (BGH GRUR 2002, 1095 - Telefonische Vorratsanfrage; BGH GRUR 1999, 509, 510 - Vorratslücken; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 52; Harte/Henning-Bergmann, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 309). Dies ist vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen der Fall.
2.
36 
Die Klage ist unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsansprüche nicht bestehen, weil zwar eine geschäftliche Handlung des Beklagten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gegeben (nachfolgend a)), die Klägerin aber kein Mitbewerberin des Beklagten i. S. v. §§ 8 Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist; es fehlt am hierfür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis (nachfolgend b)):
a)
37 
Geschäftliche Handlung ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, der mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
38 
Die in Frage stehende Handlung muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 Rn. 48; objektive Betrachtung; objektive Finalität). Ein objektiver Zusammenhang und damit eine geschäftliche Handlung liegt nicht vor, wenn sich ein Verbraucherverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben hält und sich um eine objektive Information der Verbraucher bemüht (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 60).
39 
Im Ergebnis nichts anderes bedeutet die „Immanenztheorie“, wonach einem spezifischen Tätigkeitsbereich innewohnende immanente Auswirkungen auf den Wettbewerb keine geschäftliche Handlung darstellen (Fezer-Fezer, UWG, 2. Aufl. § 2 Nr. 1 Rn. 172). Es ist daher auch unter Geltung des UWG 2008 - wie bereits nach altem Recht - bei einem Handeln eines Idealvereins wie des Beklagten keine geschäftliche Handlung anzunehmen, bei dem die Auswirkungen auf den Wettbewerb nur Nebenfolge der Maßnahme, aber nicht objektiv bezweckt sind (Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 1 Rn. 167 f.).
40 
Demgemäß stellt die Tätigkeit der Verbraucherinformation - Aufklärung durch einen Verbraucherverband in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke - auch dann keine Wettbewerbshandlung im lauterkeitsrechtlichen Sinne dar, wenn sie auf den Wettbewerb erhebliche Auswirkungen hat (Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 1 Rn. 185). Unerheblich ist dabei, ob die in Frage stehende Handlung sich noch im Rahmen des (steuerlichen) Nebenzweckprivilegs hält und deshalb mit der Gemeinnützigkeit vereinbar ist (Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 1 Rn. 183).
41 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend eine geschäftliche Handlung anzunehmen, weil ein Verbraucherverband dann, wenn er wie ein sonstiger Anbieter auf dem Markt Leistungen gegen Entgelt anbietet (hier: Angebot von Büchern und Broschüren gegen Entgelt) auch dann geschäftlich handelt, wenn dieses Handeln im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben und im Bemühen um eine objektive Information der Verbraucher erfolgt und die Entgelte dem verbraucherpolitischen Zweck des Beklagten zu Gute kommen, was das Landgericht im Verfügungsverfahren zu Recht angenommen hat (Zurückweisungsbeschluss vom 14.12.2010, Az.: 17 O 668/10, S. 5 f. unter II. 1. b) aa) der Gründe und Nichtabhilfebeschluss vom 12.01.2011, S. 3 f., Bl. 63 f. d. A. 17 O 668/10).
aa)
42 
Der vom Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Begründung der Verneinung einer geschäftlichen Handlung im Beschluss 14.12.2010 (S. 5 unter II. 1. a) a. E. der Gründe) angeführte Grundsatz, eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich ein Verbraucherverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben halte und sich um eine objektive Information der Verbraucher bemühe, wurde in Fallkonstellationen entwickelt, in denen es um den Inhalt der Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden ging, welche für die klagenden Unternehmen nachteilig war; die Rechtsprechung hat in diesen Fällen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des beanstandeten Inhalt schon mangels Wettbewerbsverhältnis, nämlich mangels Förderung fremden Wettbewerbs verneint, ohne allerdings in der Begründung diese Verneinung auf diese Konstellation zu beschränken (vgl. BGH GRUR 1976, 268, 269 - Warentest II; BGH GRUR 1981, 658, 660 - Preisvergleich -, wo der BGH betont, das Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs diene der Abgrenzung der Anwendbarkeit des in mehrfacher Hinsicht strengeren Wettbewerbsrechts von derjenigen des allgemeinen Zivilrechts und in diesem Zusammenhang der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit).
bb)
43 
Aber auch unabhängig von der Förderung gerade fremden Wettbewerbs fehlt ein objektiver Zusammenhang im Sinne einer Förderung des Wettbewerbs, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, sie aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezuges dient, was insbesondere bei der (wiederum insbesondere, aber nicht nur redaktionellen) Unterrichtung der Öffentlichkeit, vor allem der Verbraucher über verbraucherpolitische Ziele angenommen wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 51; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 206, 208; vgl. auch KG, Beschluss vom 18.08.2009, 5 W 95/09, Rn. 11 ff. - dort Äußerungen in einem Leserbrief - und Senat, GRUR-RR 2006, 20, 21 - Beeinflussung des Wettbewerbs nicht Ziel, sondern nur Nebeneffekt eines von einer Umweltorganisation aus umweltpolitischen Gründen veranlassten Boykotts).
44 
Eine derartige Zielsetzung schließt indessen nicht aus, dass die Handlung gleichzeitig dem Ziel der Förderung des (eigenen) Absatzes oder Bezuges dient.
(1)
45 
Eine geschäftliche Handlung liegt jedenfalls dann vor, wenn aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung vorrangig ein solches Ziel anzunehmen ist (so Köhler/Bornkamm, ebenda). Als maßgebliches (und ausreichendes) Indiz wird von Köhler/Bornkamm angesehen, ob ein wirtschaftliches Interesse des Handelnden an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung besteht. Aus einem wirtschaftlichen Interesse an einer Beeinflussung der Verbraucherentscheidung lässt sich aber nicht unbedingt folgern, dass vorrangig das Ziel des Absatzes verfolgt wird. Richtigerweise sollte darauf abgestellt werden, ob ein marktbezogenes geschäftliches Verhalten vorliegt, bei dem der Idealverein mit seinem Angebot in Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 206, 208; Harte/Henning-Keller, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 27).
(2)
46 
Danach ist das Verhalten von Idealvereinen, wenn diese gegen Entgelt Leistungen anbieten, welche sonst auf dem Markt von anderen Unternehmen angeboten werden, als geschäftliche Handlung einzustufen. In derartigen Fällen hat die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung auch zum § 1 UWG 1909 die Anwendung des Wettbewerbsrechts bejaht (etwa BGH GRUR 1981, 823, 825 -Ecclesia-Versicherungsdienst; BGH GRUR 1984, 283, 284 - Erbenberatung; BGH GRUR 1962, 254 - „Fußball-Programmheft“ - für den Vertrieb von Programmheften für Länderspiele durch den DFB; hingegen hat es der BGH in der Entscheidung GRUR 1976, 308 - UNICEF-Grußkarten - für den Verkauf von Grußkarten zum handelsüblichen Preis durch UNICEF im Hinblick darauf, dass es sich um eine Art Hilfsbetrieb handle, um mit dem daraus erzielten Gewinn seine karitativen Aufgaben durchzuführen, offen gelassen, ob ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt). Entscheidend in diesen Fällen ist die tatsächliche Stellung im Wettbewerb; dass die Beteiligung an diesem in der Absicht erfolgt, dem gemeinnützigen Zweck zu dienen, ändert dann am wettbewerblichen Charakter der Beziehung zu den Mitbewerbern nichts (BGH GRUR 1981, 823, 825 - Ecclesia-Versicherungsdienst).
(3)
47 
Vorliegend tritt der Beklagte, wenn er gegen Entgelt Broschüren und Bücher zu Verbraucherthemen (etwa Ratgeber) anbietet, auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen Anbietern derartiger Literatur (etwa von gewerblichen Verlagen herausgegebenen Ratgebern), so dass das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung zu bejahen ist.
b)
48 
Es fehlt jedoch an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien:
aa)
49 
Ein konkretes - unmittelbares oder mittelbares - Wettbewerbsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz stören oder beeinträchtigen kann oder wenn dies zwar nicht der Fall ist, jedoch die Parteien durch die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung miteinander in Wettbewerb geraten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH GRUR 2009, 845 -Tz. 40 - Internet-Videorecorder; BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker). Im Interesse eines wirksamen Wettbewerbsschutzes sind dabei an das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 2006, 1042, 1043 Tz. 16 - Kontaktanzeigen; Köhler/Bornkamm, UWG, a.a.O., § 2 Rn. 95 mit zahlr. weiteren Nachw.). Anerkannt ist auch, dass es unerheblich ist, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (BGH GRUR 1986, 618, 620 - Vorsatz-Fensterflügel; BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II; Fezer-Fezer, UWG, a.a.O., § 2 Nr. 3 Rn. 45; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 96d, jeweils m.w.N.); es liegt dann ein nur mittelbares, gleichwohl ausreichendes konkretes Wettbewerbsverhältnis vor (Fezer-Fezer, ebenda). Dieser zum alten Recht anerkannte Grundsatz gilt auch für das UWG 2004 (BT-Drs. 15/1487 S. 16; Köhler/Bornkamm, ebenda; KG GRUR-RR 2010, 22, 26 - JACKPOT!).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien verneint:
bb)
51 
Wie der Senat bereits in seinem oben genannten Urteil im vorangegangenen Verfügungsverfahren ausgeführt hat, kann jedenfalls bei einem Partnerprogramm im Internet, wie es hier gegeben ist, trotz des Umstands, dass die Klägerin für jeden an A. weitergeleiteten Besucher, der dort ein Produkt - etwa ein Buch - erwirbt, eine umsatzabhängige, „Werbekostenerstattung“ genannte Provision i. H. v. 5 - 10 % erhält, die Teilnahme hieran kein Wettbewerbsverhältnis des Werbepartners von A. zu Unternehmen begründet, die Produkte vertreiben, die mit den bei A. erhältlichen Produkten substituierbar sind:
(1)
52 
Es liegt kein Fall vor, in dem beide Parteien gleichartige (substituierbare) Waren an den gleichen Abnehmerkreis, wenn auch auf verschiedenen Wirtschaftsstufen, absetzen wollen: die Klägerin vertreibt eben gerade keine Bücher und insbesondere keine Reise(Ratgeber)Literatur, auch nicht mittelbar über A., sie stellt durch die Teilnahme am Partnerprogramm lediglich einen „Weg“ bereit, auf dem an derartigen Waren interessierte Abnehmer zu A. gelangen können. Sie versucht gerade nicht, derartige Waren, wenn auch auf einer anderen Stufe des Vertriebsablaufs, an denselben Abnehmerkreis abzusetzen. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Warenvermittler und der über ein eigenes Vertriebssystem verfügende Hersteller gegenüberstehen (wie etwa in der Entscheidung OLG Zweibrücken GRUR 1997, 77 f. - TAK 18), aber auch zur von der Rechtsprechung (siehe BGH GRUR 1997, 934, 935 - 50 % Sonder-AfA; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner) bejahten Mitbewerbereigenschaft von Maklern, Bauträgern und Bauunternehmen bei Immobilienangeboten: die Klägerin bietet - auch nicht auf anderer Wirtschaftsstufe - Bücher an, sondern stellt per Verlinkung nur einen „Weg“ zum Angebot von A. bereit.
(2)
53 
Insoweit ist die vorliegende Konstellation derjenigen bei online-Marktplätzen vergleichbar: auch dort wird aus den genannten Gründen kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber des online-Marktplatzes und den Konkurrenten derjenigen Unternehmen, die substituierbare Waren über den online-Marktplatz anbieten, angenommen (OLG Koblenz GRUR 2006, 380, 381 - Markenparfüms; zustimmend Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 106b und tendenziell auch Harte/Henning-Keller, a.a.O., § 2 Rn. 128 mit Fn. 364).
(3)
54 
Auch soweit vereinzelt weitergehend ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber eines online-Marktplatzes (einer Verkaufsplattform im Internet) und den Konkurrenten nicht generell für ausgeschlossen gehalten wird (Weber, GRUR-RR 2007, 65), wird dies auch von Vertretern dieser Ansicht nicht allein aufgrund des Umstands bejaht, dass der Internet-Marktplatzbetreiber (hier: der A.-Werbepartner) einen neuen Vertriebsweg eröffnet und durch Provisionserlöse an den Verkaufsgeschäften partizipiert (Weber, a.a.O., 66 f.) Zu Recht weist Weber (ebenda) darauf hin, dass ansonsten der Marktplatzbetreiber in jedem sachlichen Warenmarkt als Mitbewerber angesehen werden müsste, da über die Plattformen nahezu sämtliche Waren vertrieben würden. Nichts anderes gilt vorliegend, da ansonsten ein Unternehmen durch Teilnahme an einem Partnerprogramm durch die dann gegebene bloße „Weiterleitung“ zu A. und sein Provisionsinteresse aufgrund des sehr breiten Angebotspalette von derartigen online-shops ein Wettbewerbsverhältnis zu einer derartigen Vielfalt von Unternehmen begründen könnte, dass das Wettbewerbsverhältnis konturlos würde.
55 
Vielmehr müssen auch nach der weitergehenden Auffassung von Weber (a.a.O., 67) über die generelle Geschäftstätigkeit des Marktplatzbetreibers (hier im Rahmen des Partnerprogramms von A.) hinaus weitere Handlungen von diesem (hier des Partnerunternehmens) vorliegen, damit ein Wettbewerbsverhältnis zu den Konkurrenten der auf der Plattform tätigen Anbieter (hier: der Konkurrenten von A.) begründet werden kann, etwa dergestalt, dass der Betreiber des Marktplatzes wie im Fall des OLG Koblenz (ebenda) durch ein Rundschreiben gerade die auf seiner Plattform tätigen Anbieter bewirbt. Es muss also ein Vorgehen vorliegen, das seinem Handeln eine zusätzliche, weitere Qualität verleiht.
56 
An einer derartigen bzw. dieser vergleichbaren Handlung zusätzlicher Qualität fehlt es hier. Eine solche kann auch nicht schon darin gesehen werden, dass die Klägerin bestimmte Angebote (Bücher) von A. auf einem „widget“ (Kurzvorschau, in der nach Art eines Karussells die Titelseiten verschiedener Bücher eingeblendet werden) hervorhebt. Dadurch gewinnt ihr Handeln keine andere Qualität, es bleibt bei der bloßen „Bahnung des Wegs“ zu A. Für die tatsächliche Stellung der Klägerin im Partnerschaftsprogramm im Verhältnis zu A. ist allerdings bezeichnend, dass sie nur bei der Auswahl des Themas der Verlinkung (von ihr ausgewählt wurden die Themen „Reiseliteratur“ und „Verbraucherschutz“) freie Hand hat, sie hingegen auf die einzelnen angezeigten Artikel (Bücher) überhaupt keinen Einfluss hat, vielmehr das „widget“ allein von A. „dynamisch mit Inhalten“ (d. h. ständig neuen Büchern) gefüllt wird. Deshalb konnte die Klägerin nicht einmal Angaben dazu machen, welche Titel bislang über den Link angeboten wurden und infolgedessen den Vortrag der Beklagten zu einzelnen verlinkten Titeln lediglich mit Nichtwissen bestreiten (S. 6 f. der Replik vom 15.08.2011 unter d), Bl. 49). - Letztlich hat A. bei der Klägerin nur ein virtuelles Schaufenster.
cc)
57 
Ein Wettbewerbsverhältnis kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit der Begründung angenommen werden, durch den Vertrieb ihres Reiseratgebers (der z. B. Informationen zu Reisemängeln und ihrer Geltendmachung enthält) trete die Beklagte bereits deshalb in ein Wettbewerbsverhältnis, weil reiseinteressierte Verbraucher dann dadurch beeinflusst der Klägerin gegenüber Reisemängel geltend machten oder bereits gar keine Reise buchten.
(1)
58 
Zwar kann aufgrund des Umstands, dass für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses allein die konkrete geschäftliche Handlung entscheidend ist, die objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Produkts des anderen (branchenfremden Unternehmens) zu behindern, ein Wettbewerbsverhältnis begründet werden (ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis; Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 3 Rn. 48 ff.; aus der Rspr. etwa BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen Onko-Kaffee; BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker, vgl. auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 102).
(2)
59 
Dies scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Vertrieb derartiger Ratgeber Teil der Verbraucherinformation ist und damit der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Beklagten dient: denn wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt (BGH GRUR 1976, 268, 270 f. - Warentest II; BGH GRUR 1981, 658, 660 - Preisvergleich) kann der Inhalt von Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht begründen, auch wenn er für die inhaltlich betroffenen Unternehmen (hier: die betroffene Branche) nachteilig ist, solange sich der Verbraucherverband um eine objektive Information der Verbraucher bemüht und er nicht gezielt zu Gunsten einzelner Unternehmen in den Wettbewerb eingreift oder mit unsachlichen Mitteln und Methoden Einfluss auf den Wettbewerb nimmt (BGH, ebenda; zum Ganzen: Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 1 Nr. 185; Harte/Henning-Keller, a:a.O., § 2 Rn. 89; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 60) - nur ausnahmsweise gegebene Voraussetzungen, die hier nicht einmal behauptet werden. Verneint man dann nicht bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, so kann jedenfalls der (zulässige) Inhalt solcher Veröffentlichungen kein Wettbewerbsverhältnis zu den von ihm betroffenen Unternehmen begründen.
cc)
60 
Dieser Wertung des Senats kann auch nicht die von der Klägerin vorgetragene, im grundsätzlichen Ansatz vom Beklagten geteilte Argumentation entgegengehalten werden, Aktiv- und Passivlegitimation müssten sich entsprechen, und da sie, die Klägerin, für von A. begangene Wettbewerbsverstöße (etwa durch unterstellt fehlerhafte/fehlende Belehrungen/Informationen auf der A...Seite) deren Mitbewerbern gegenüber hafte, müsse sie umgekehrt auch als Mitbewerber dieser Konkurrenten i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert sein.
61 
Diese Argumentation verfängt deshalb nicht, weil eine solche Verantwortlichkeit der Klägerin für derartige Wettbewerbsverstöße von A. allein aufgrund der verprovisionierten Verlinkung im Rahmen des Partnerprogramms gar nicht besteht. Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Partnerprogramm“ (GRUR 2009, 1167) zu Affiliates (= Internet-Werbepartnern) ausgesprochenen Grundsätzen, denn dort ging es um die Begründung der Haftung des Unternehmens, das ein Werbepartnerprogramm enthält, bei dem dessen Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, über die inhaltlich § 8 Abs. 2 UWG entsprechende Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, die Werbepartner seien jedenfalls dann Beauftragte des das Partnerprogramm unterhaltenden Unternehmens, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäftsabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbepartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer in das Partnerprogramm aufgenommen wird (a.a.O., Tz. 22 ff. und Leitsatz 2). Vorliegend geht es aber gerade um die umgekehrte Konstellation, nämlich die Frage, ob die Klägerin - wie sie behauptet - als Werbepartner für Wettbewerbsverletzungen des das Werbepartnerprogramm unterhaltenden Unternehmens (A.) haften würde, also darum, ob der „Beauftragte“ für Wettbewerbsverletzungen des „Unternehmens“ bzw. dessen Inhaber haftet. Es ist aber gerade nicht so, dass hierfür § 8 Abs. 2 UWG oder jedenfalls dessen Maßstäbe gelten, wie etwa der Umstand erhellt, dass über § 8 Abs. 2 UWG bei Konzernen die Haftung der Konzernmutter für Wettbewerbsverletzungen eines Tochterunternehmens begründet werden kann, nicht aber umgekehrt (Senat, Urteil vom 24.02.2011 unter II. 2. c) bb) (1) der Gründe, Urteilsumdruck S. 21; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 296 = OLGR 2007, 343, Rnrn. 48 ff., 57 ff. in Juris; Fezer-Büscher, a.a.O., § 8 Rn. 222).
III.
1.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
63 
Die Revision wird für die Klägerin gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hinsichtlich der Fragen
a)
64 
ob bei Partnerprogrammen im Internethandel wie dem vorliegenden der Partner des Internetkaufhauses, welcher für die über seine Internetseite zustande gekommenen Bestellungen von Waren bei dem Internetkaufhaus umsatzabhängige Provision erhält, i. S. v. § 2 Nr. 1 UWG Mitbewerber eines Dritten ist, welcher gleichartige Waren anbietet, und
b)
65 
ob und unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Broschüren oder Büchern gegen Entgelt durch einen Verbraucherverband eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
3.
66 
Das für die Festsetzung des Streitwerts maßgebliche Interesse der Klägerin bemisst der Senat - wie bereits im Verfügungsverfahren - in beiden Instanzen auf 25.000 EUR in Orientierung daran, dass er bei Verstößen gegen die Anforderungen an Widerrufsbelehrungen gewöhnlich einen Streitwert von 2.500 EUR für jede verletzte Pflicht annimmt (Beschl. v. 04.02.2008, 2 U 71/07, Rn. 41 in Juris). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in wettbewerblichen Unterlassungsverfahren dieses Interesse für die Hauptsacheklage nicht anders, also insbesondere - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht höher zu bewerten als im Verfügungsverfahren. Die Festsetzung für die erste Instanz ist gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend abzuändern.

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Feb. 2008 - 2 U 71/07

bei uns veröffentlicht am 04.02.2008

Tenor 1. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Verfügungsklägerin hat gewerblich üb

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Verfügungsklägerin hat gewerblich über das Internet Waren an Endverbraucher vertrieben. Die Verfügungsbeklagte vertreibt nach wie vor Sanitärartikel über die Handelsplattform eBay.
Die Verfügungsklägerin hat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Inhalts einer von der Verfügungsbeklagten verwendeten Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen geltend gemacht und dabei in erster Instanz beanstandet, dass die Verfügungsbeklagte in ihrer Widerrufsbelehrung vom 11.05.2007
a) nicht darüber informiert habe, dass der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch durch Rücksendung der gekauften Ware ausgeübt werden könne;
b) ferner nicht darüber informiert habe, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginne;
c) hinsichtlich der Wertersatzpflicht des Käufers nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Verschlechterung durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausgenommen sei, falls nicht bis zu Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzverpflichtung in Textform erfolge
und
d) die Belehrung hinsichtlich der unfreien Rücksendung durch den Käufer fehlerhaft sei, weil der Verbraucher die Wahl habe, ob er sich die Rücksendekosten erstatten lasse oder die Ware von vornherein unfrei zurücksende; letzteres ergebe sich aus der Belehrung der Verfügungsbeklagten nicht.
Das Landgericht hat zunächst eine den Anträgen der Verfügungsklägerin entsprechende Beschlussverfügung erlassen, diese dann aber auf Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit Urteil vom 16.08.2007 nur hinsichtlich der fehlenden Belehrung über die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufs in Textform (Antrag I. a) und den Beginn der Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Ware (Teil des Antrags I. b) aufrechterhalten, im Übrigen aber den Antrag abgewiesen.
Mit ihrer Berufung hat die Verfügungsklägerin ihre abgewiesenen Anträge weiterverfolgt.
10 
Die Verfügungsbeklagte hat den „Antrag der Berufungsklägerin in Ziffer 1c)“ anerkannt und im Übrigen zunächst Zurückweisung der Berufung beantragt (Schriftsatz vom 09.10.2007, Bl. 74).
11 
Mit Schriftsatz vom 15.01.2008 (Bl. 95) hat die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie sich aus dem Internetgeschäft zurückgezogen hatte, und beantragt, der Verfügungsbeklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagte hat sich mit Schriftsatz vom 16.01.2008 (Bl. 96) der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
II.
12 
Nachdem der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, kann der Senat gem. §§ 91a, 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden.
13 
In Anwendung der in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgestellten Kriterien hat die Verfügungsbeklagte sowohl die Kosten des Berufungsverfahrens als auch die Kosten erster Instanz, soweit sie ihr nicht bereits durch das Urteil des Landgerichts auferlegt sind, zu tragen, denn nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Ende des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien) hätte die Berufung der Verfügungsklägerin in vollem Umfang Erfolg gehabt.
14 
1. Hinsichtlich des die Belehrung über die Rücksendung betreffenden Berufungsantrags I. c) wäre die Verfügungsbeklagte bereits aufgrund ihres (Teil-)Anerkenntnisses zu verurteilen gewesen. Obwohl der Wortlaut des in der Berufungserwiderung enthaltenen Anerkenntnisses („Antrag der Berufungsklägerin Ziff. 1c)“) nicht ganz klar ist, lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Verfügungsbeklagte in ihren übrigen Ausführungen in der Berufungserwiderung nur mit der Abweisung der klägerischen Anträge hinsichtlich der Belehrung in Textform und der Belehrung über die Wertersatzpflicht des Käufers befasst, eindeutig entnehmen, dass sich das Anerkenntnis auf den Berufungsantrag I. c) (Antrag I. d) in erster Instanz) bezieht.
15 
2. Die Berufung der Verfügungsklägerin hätte auch hinsichtlich der Berufungsanträge I. a) und b) (Anträge I. b) - soweit abgewiesen - und I. c) in erster Instanz) Erfolg gehabt, da ihr auch insoweit aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 2 Abs. 1 Nr.1, Nr. 3; 3; 4 Nr. 11 UWG ein Unterlassungsanspruch und damit der geltend gemachte Verfügungsanspruch zustand. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 Abs. 2 UWG.
16 
a) Bei der Verwendung von Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von Waren wie hier durch die Verfügungsbeklagte handelt es sich um Wettbewerbshandlungen i. S. v. § 2 Nr. 1 UWG (OLG Frankfurt MMR 2007, 322, 323). Der zur Annahme einer Wettbewerbshandlung erforderliche „unmittelbare Zusammenhang“ zwischen Handlung und Absatzförderung (ausführlich Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 26. Aufl., § 2 UWG Rn.22ff) kann nämlich auch dann vorliegen, wenn die Handlung zugleich der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dient (a.a.O. Rn. 31). Zu Recht verweist das OLG Frankfurt (a.a.O.) darauf, dass der Unternehmer aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil zieht, wenn der Käufer aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung ihm gesetzlich zustehender Rechte absieht, und zwar schon deshalb, weil der Verbraucher, der infolge der unzureichenden Belehrung von einem Widerruf absieht, bei einem Widerruf als Interessent für Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden hätte (OLG Frankfurt a.a.O.). Dieser Auffassung ist auch der Bundesgerichtshof, denn wenn er die Verwendung gesetzeswidriger Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig erachtet (BGH NJW 2002, 3396, 3398), setzt dies notwendigerweise eine Wettbewerbshandlung voraus.
17 
b) Die in den Berufungsanträgen I. a) und b) durch die Verfügungsklägerin beanstandeten Inhalte der Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten in der damals (11.05.2007) verwendeten Form stellen auch Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG dar.
18 
aa) Berufungsantrag I. a)
19 
Die angegriffene Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Verfügungsbeklagten auch insoweit gegen § 312c Abs. 1 BGB, Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, als sie nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform beginnt. Dies stellt einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG dar.
20 
(1) Bei den Vorschriften, welche die Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrechte regeln, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher, weshalb eine unterbliebene, falsche oder unzureichende Belehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter ist (BGH NJW 2002, 3396, 3398 - noch zu § 1 UWG a. F. und § 355 BGB a. F. betreffend; BGH GRUR 2002, 731, 733 - noch zu § 1 UWG a. F. und § 651k BGB betreffend; KG MMR 2006, 678 und MMR 2007, 185, 186; OLG Frankfurt MMR 2007, 322; 323; OLG Hamm MMR 2007, 377, 378; OLG Hamburg MMR 2006, 675 und MMR 2007, 660; Föhlisch MMR 2007, 139, 141; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.170 m.w.N.).
21 
(2) Die Belehrung in der angegriffenen Form verstößt gegen die Pflicht der Verfügungsbeklagten, zutreffend (und zwar klar und verständlich) über die „Bedingungen“ und „Einzelheiten der Ausübung“ des Widerrufs zu belehren, da nicht darauf hingewiesen wird, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312d Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht vor dem Zugang einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt.
22 
Dieses Erfordernis ergibt sich hier daraus, dass die Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung im Internetauftritt (auf der „Mich“-Seite) durch den Käufer keine „Mitteilung in Textform“ an diesen darstellt, wie sie § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB fordert. Eine Mitteilung in Textform ist nicht bereits dadurch erfolgt, dass die Verfügungsbeklagte die Widerrufsbelehrung auf ihrer „Mich“-Seite zum Abruf bereit gehalten hat und ein Käufer die Möglichkeit besitzt, diese herunterzuladen.
23 
Die Frage, ob das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Widerrufsbelehrung auf einer Auktionsplattform den Anforderungen an eine „Mitteilung in Textform“ i. S. v. §§ 355 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126b BGB genügt, ist in den letzten Jahren heftig diskutiert worden (vgl. nur Schirmbacher CR 2006, 673ff; Bonke/Gellmann NJW 2006, 3169ff; Woitkewitsch/Pfitzer MDR 2007, 61ff; Buchmann MMR 2007, 347, 349ff; aus der Rechtsprechung OLG Hamburg MMR 2006, 675 und MMR 2007, 660; KG MMR 2006, 678 und MMR 2007, 185; OLG Köln MMR 2007, 713; LG Heilbronn MMR 2006, 687; LG Paderborn MMR 2007, 191; LG Flensburg MMR 2006, 686). In Übereinstimmung mit der bislang einhelligen Auffassung sämtlicher Obergerichte (vgl. die genannten Zitate) ist auch der Senat der Auffassung, dass die bloße Möglichkeit zum Aufruf und Download bzw. Ausdruck einer Internetseite keine „Mitteilung in Textform“ darstellen kann (ebenso LG Heilbronn a.a.O.; anders nur Landgerichte Paderborn und Flensburg a.a.O.).
24 
Wenn der Gesetzgeber fordert, dass dem Verbraucher eine Belehrung in Textform „mitgeteilt“ wird, so bringt er damit - wie auch die Entstehungsgeschichte eindeutig zeigt (insoweit kann auf die Ausführungen des OLG Köln a.a.O. 715 und von Buchmann a.a.O. 349 verwiesen werden) - eindeutig zum Ausdruck, dass die Widerrufsbelehrung nicht nur in der vorgeschriebenen Textform erstellt, sondern in dieser dem Verbraucher auch zugehen muss (so auch Woitkewitsch/Pfitzer a.a.O. 62; Bonke/Gellmann NJW 2006, 3169; vgl. allgemein zum Erfordernis, dass vorgeschriebene Erklärungen auch in der vorgeschriebenen Form zugehen müssen BGH NJW 2006, 681, 682), denn es ist zwischen Einhaltung der Textform und Zugang der Belehrung zu unterschieden (Staudinger-Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 355 Rn. 41). Bei einer bloßen Kenntnisnahme der Veröffentlichung der Belehrung auf der eBay-Seite fehlt es aber an einer „Mitteilung in Textform“ , also dem Zugang einer entsprechend perpetuierten Erklärung, denn die Belehrung muss dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Form auch zugehen, und dieser muss auf die unveränderte Erklärung zugreifen können, wann es ihm beliebt (Buchmann a.a.O.).
25 
Es trifft daher nicht zu, wenn das Landgericht (unter Ziff. 3 der Gründe des Urteils, S. 8) meint, es bestünde kein Unterschied zwischen der (dauernden) Abrufbarkeit auf einer Internetseite und der Übersendung einer E-Mail, da der Absender so oder so keinen Einfluss auf die Wahrnehmung durch den Empfänger habe. Letzteres ist zwar richtig, aber nicht der entscheidende Aspekt: dem Gesetzgeber kam es aus Gründen des Verbraucherschutzes und im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion der Textform darauf an, dass die Belehrung in hinreichend (i. S. v. § 126b BGB) perpetuierter Form in den Herrschaftsbereich des Verbrauchers gelangt. Dass der Verbraucher auch eine in diesem Sinne zugegangene Erklärung (etwa eine E-Mail) u. U. tatsächlich nicht zur Kenntnis nimmt, rechtfertigt es nicht, die bloße Möglichkeit zum Speichern oder Ausdrucken der abrufbereit gehaltenen Internetseite der zugegangenen Erklärung gleichzustellen.
26 
Es ist deshalb nicht nur unerheblich, dass eBay die Angebote noch 90 Tage nach Vertragsschluss bereit hält (ebenso Woitkewitsch/Pfitzer a.a.O. 64), unerheblich ist vielmehr auch der in zweiter Instanz neue und von der Verfügungsklägerin bestrittene Vortrag der Verfügungsbeklagten, das Angebot werde im Konto des Käufers gespeichert und könne vom Unternehmer nicht mehr verändert werden, denn wie die Verfügungsklägerin durch Vorlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen glaubhaft gemacht hat, ist eBay dem Verbraucher gegenüber nicht zu dessen Speicherung verpflichtet, m. a. W. der Verbraucher hat auf die Speicherung und die dauernde künftige Abrufbarkeit der Erklärung keinen Einfluss.
27 
Das Bereithalten einer abrufbaren Widerrufsbelehrung kann daher allenfalls erst dadurch zur Mitteilung in Textform führen, wenn der Verbraucher die Belehrung tatsächlich herunterlädt oder ausdruckt (OLG Hamburg a.a.O.; Staudinger-Kaiser, a.a.O. Rn. 42; Bamberger/Roth-Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 9, auch dies ablehnend Buchmann a.a.O. 350). Die temporäre Zwischenspeicherung während des Aufrufs der Seite genügt hierfür nicht (Bonke/Gellmann a.a.O. 3170; Schirmbacher a.a.O. 677).
28 
bb) Berufungsantrag I. b)
29 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Belehrung über die Wertersatzpflicht des Käufers insoweit unrichtig, zumindest aber intransparent und damit irreführend, als sich aus dieser nicht ergibt, dass eine Ersatzpflicht bei einer Verschlechterung der Kaufsache infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme nur eintritt, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform hierauf hingewiesen wird (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es liegt aufgrund dessen ein Verstoß gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV vor.
30 
(1) Bei eBay kommt im Fall einer Auktion der Vertrag mit deren Ende automatisch mit dem Höchstbietenden zustande (§ 10 Abs. 1 der von der Verfügungsklägerin als AS 8 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Folgenden: AGB - von eBay) und im Fall der „Sofort-Kaufen“-Option bereits mit deren Ausübung (§ 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 der AGB); die AGB des Plattformbetreibers sind nämlich zur Auslegung der Erklärungen der Teilnehmer heranzuziehen (BGH NJW 2005, 53, 54; BGH NJW 2002, 363, 364; vgl. zum Ganzen auch Woitkewitsch/Fischer a.a.O. 61, 63; Bonke/Gellmann NJW 2006, 3169, 3171). Bei einer derartigen Konstellation kann aufgrund dessen nach oben Gesagtem eine Belehrung des Verbrauchers in Textform spätestens bei Vertragsschluss allenfalls dann vorliegen, wenn der Kaufinteressent vor Abgabe seines Gebots (über die Bieterfunktion bei einer Auktion bzw. vor dem Anklicken der „Sofort-Kaufen-Funktion“) die auf der jeweiligen Internetseite (hier der verlinkten „Mich“-Seite der Verfügungsbeklagten) bereitgehaltene Widerrufsbelehrung tatsächlich heruntergeladen oder ausgedruckt hätte. Hiervon kann man im Regelfall nicht ausgehen.
31 
Ist danach in den genannten Konstellationen der Fall einer Belehrung in Textform keinesfalls sichergestellt (vgl. OLG Köln MMR 2007, 713, 715f; Bonke/Gellmann a.a.O.), erweist sich infolgedessen die Belehrung über die Wertersatzpflicht bei Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme (jedenfalls in der Regel) als in diesem wesentlichen Punkt unvollständig.
32 
Zwar wird in der angegriffenen Belehrung nicht ausdrücklich behauptet, der Käufer müsse auch im Fall einer Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme Wertersatz leisten, vielmehr hat die Verfügungsbeklagte insoweit einen Text in die Widerrufsbelehrung eingestellt, der den Sätzen 2 bis 4 entspricht, der sich unter „Widerrufsfolgen“ in dem amtlichen „Muster für die Widerrufsbelehrung“ (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV) für die Rückgabe von Sachen findet. Dennoch ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur „klaren und verständlichen“ Belehrung über die „Rechtsfolgen des Widerrufs“ (§ 312c Abs. 1 Satz 1; § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) zu bejahen:
33 
Zu berücksichtigen ist, dass § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Privilegierung des Unternehmers gegenüber den allgemeinen Rücktrittsvorschriften darstellt, auf die er sich nur berufen kann, wenn er hierauf - rechtzeitig (bei Vertragsschluss), in Textform sowie deutlich und unmissverständlich (vgl. nur Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., § 357 BGB Rn. 10) hingewiesen hat. Durch die in der angegriffenen Belehrung verwendete Formulierung, insbesondere in Verbindung mit dem Satz „Im Übrigen können sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen“ wird hier aber gerade der - irrige - Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache könne die Wertersatzpflicht eintreten; dies ist aber mangels rechtzeitiger Belehrung in Textform gerade nicht der Fall. Zumindest verstößt diese Belehrung gegen das sich aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ergebende Transparenzgebot.
34 
(2) § 357 Abs. 3 BGB wird entgegen einer vereinzelt (OLG Hamburg MMR 2007, 660, 661; LG Flensburg MMR 2006, 686, 687) auch nicht durch § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB mit der Folge verdrängt, dass bei Fernabsatzgeschäften eine Belehrung in Textform erst bei Lieferung der Ware vorliegen müsse. Vielmehr besteht ein Spezialitätsverhältnis eher umgekehrt, da § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB sich auf die beijedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB sich nur auf eine (fakultative) Abbedingung von § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezieht (OLG Köln a.a.O., 717 m.w.N.). Letztlich regeln § 312c Abs. 2 i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 355ff BGB völlig unterschiedliche Problemkreise: bei § 312c BGB geht es um Informationspflichten und deren Erfüllung (u. a. auch hinsichtlich des Zeitpunkts), bei § 357 Abs. 3 BGB darum, welche Rechtsfolgen aus einer zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilten oder eben nicht erteilten Information erwachsen. In § 312d Abs. 6 BGB hat der Gesetzgeber im Übrigen ausdrücklich bestimmt, dass sich für bestimmte Fernabsatzverträge (Finanzdienstleistungen) die Wertersatzpflicht abweichend von § 357 Abs. 1 BGB bestimmt. Diese Vorschrift machte keinen Sinn, wenn §§ 355ff, insbesondere § 357 BGB, bei Fernabsatzverträgen gar nicht gelten sollten.
35 
(3) Die Verfügungsbeklagte kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass der Wortlaut ihrer Belehrung, soweit er sich auf die Widerrufsfolgen bezieht, der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV entspricht.
36 
Dabei kann dahinstehen, ob mit der vom OLG Hamm (MMR 2007, 377, 378) und vom KG (MMR 2007, 185, 186) vertretenen Ansicht die Annahme einer Schutzwirkung durch Verwendung des Musters bereits daran scheitert, dass die Belehrung i. S. v. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht in Textform verwandt wird (anders OLG Köln MMR 2007, 713, 718, ebenso Föhlisch MMR 2007, 139, 140 mit beachtlichen Argumenten aus der Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV), und ob § 14 BGB-InfoV rechtswidrig und nichtig ist, weil der Verordnungsgeber die Grenzen der Verordnungsermächtigung des Art. 245 EGBGB nicht beachtet hat.
37 
Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich nämlich entgegen der vom OLG Hamburg ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung (Beschluss vom 12.09.2007 - 5 W 129/07 - Rn. 10 der Entscheidungsgründe nach „Juris“) der Unternehmer nur berufen, wenn er das Muster unverändert (ausgenommen die Umsetzung der Gestaltungshinweise und die nach § 14 Abs. 3 BGB zugelassenen weiteren Angaben) verwendet (Palandt-Grüneberg, § 14 BGB-InfoV Rn. 3; Föhlisch MMR 2007, 139, 142; LG Stuttgart MMR 2006, 341, 342f). Dies folgt daraus, dass die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen privilegiert ist (LG Stuttgart a.a.O., so wohl auch BGH NJW 2007, 1946, 1947: die dortige Kl. könne keine ihr günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten, weil sie „kein Formular verwendet“ habe, „das dem Muster…entspricht“). Weitere Änderungen können allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeiten des Musters berichtigt werden (Palandt-Grüneberg, a.a.O. ; auch dies bereits für schädlich haltend offenbar Föhlisch a.a.O.). Hier ist aber die Verfügungsbeklagte zu Lasten des Verbrauchers in anderen Punkten von der Musterbelehrung abgewichen, die Gegenstand der Verfügungsanträge I. a), I. b) und I. d) (Berufungsantrag I. c) waren.
38 
(4) Schließlich liegt auch hier ein Verstoß i. S. v. § 4 Nr. 11 UWG vor. Soweit das OLG Köln in dem eine ähnliche Konstellation betreffenden Urteil vom 3.8.2007 (MMR 2007, 715) meint, dies sei nicht der Fall, weil § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB allein die individuelle vertragsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht aber Wettbewerbsverhalten i. S. eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG betreffe, weshalb bei einer den Anforderungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht genügenden Belehrung kein Wettbewerbsverstoß vorliege, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden.
39 
Wie bereits oben zum Berufungsantrag I. a) ausgeführt wurde (s. o. II 2 b) aa) (1)), handelt es sich bei den Vorschriften, welche die Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrechte regeln, um Marktverhaltensregelungen zum Schutze der Verbraucher, weshalb eine unterbliebene, falsche oder unzureichende Belehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter ist. Genau um diese Frage geht es auch hier. Zwar regelt § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB unmittelbar die Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern. Dies steht jedoch der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 731, 733 zu § 651k BGB). Letztlich geht es ja auch nicht um einen Verstoß gegen § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern um einen solchen gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Führt die Regelung des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB dazu, dass die Belehrung über die Wertersatzpflicht als Teil der von § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV geforderten Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs (hier: die Wertersatzpflicht bei Verschlechterung der Sache) falsch oder irreführend (bzw. nicht transparent i. S. v. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB) ist, liegt eine unzureichende und damit wettbewerbswidrige Belehrung vor.
40 
c) Waren aufgrund dessen die von Verfügungsklägerseite behaupteten, auch nicht i. S. v. § 3 UWG unerheblichen Wettbewerbsverstöße gegeben, so standen der Verfügungsklägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu, denn - wie das Landgericht zu Recht ausführt - war die durch diese Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass die Verfügungsbeklagte ihre Widerrufsbelehrung geändert hatte, solange sie nicht auch in den zu Recht beanstandeten Punkten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab.
III.
41 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO, wobei der Senat jeden der ursprünglich vier Verbotsanträge ( I. a) bis d)) gleich hoch, also mit jeweils 2.500 EUR bewertet hat.
42 
Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu entscheiden, da diese im Eilverfahren ausgeschlossen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO); dies gilt auch für die Anfechtung von nach § 91a ZPO ergangenen Entscheidungen (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rdnr. 27a).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.