Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - 2 U 112/03

bei uns veröffentlicht am29.01.2004

Tenor

a) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2003 - 20 O 101/03 - wird zurückgewiesen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

d) Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:  15.000,-- EUR

Gründe

I. Der Kläger, ein nach § 4 Unterlassungsklagegesetz rechtsfähiger Verband, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der im Klageantrag näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die für die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot Gebühren vorsehen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Klauseln, soweit diese die Übertragung von Wertpapieren betreffen, die mangels Existenz gegenständlich nicht zurückgegeben werden könnten (Bucheffekten), den Kunden unangemessen benachteiligen.
Sie hat beantragt
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Übertragung von Wertpapieren:
innerhalb der Kreissparkasse Böblingen EUR 3,00 (inklusive MwSt) pro Wertpapiergattung
b) Übertragung von Wertpapieren:
innerhalb der Sparkassenorganisation EUR 3,00 (inklusive MwSt) pro Wertpapiergattung
c) Übertragung von Wertpapieren:
10 
an netzfremde Institute EUR 15,00 (inklusive MwSt) pro Wertpapiergattung
11 
Die Beklagte hat beantragt
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie ist der Auffassung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Nachprüfung entzogen seien, da die Übertragung von Wertpapieren auf ein anderes Depot eine zusätzliche, vom Depotvertrag nicht umfasste Leistung darstelle.
14 
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.05.2003 stattgegeben. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Übertragung von nicht existierenden Wertpapieren auf ein anderes Depot an die Stelle der zu einem Depotvertrag gehörenden Rückgabepflicht trete, mithin die Bestimmungen von einer gesetzlich vorgesehenen Leistung zum Nachteil der Kunden abweichen würden.
15 
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, dass es sich bei körperlich nicht dokumentierten Werten nicht um Wertpapiere i. e. S. handele, weshalb diese auch nicht mit körperlich vorhandenen Wertpapieren gleichgestellt werden dürften. Unter Berücksichtigung der Regelungen in § 9 a Abs. 3 Satz 2 Depotgesetz, wonach unabdingbares Wesensmerkmal einer Dauerglobalurkunde sei, dass kein Anspruch auf Auslieferung von einzelnen Wertpapiere bestehe, sei die Annahme einer Rückgabepflicht verfehlt. Das Fehlen eines Herausgabeanspruchs gegen die depotführende Bank sei den Kunden auch bekannt, weshalb in der Übertragung von Bucheffekten auch kein Äquivalent zur Herausgabe, sondern eine zusätzliche Leistung zu sehen sei.
16 
Die Beklagte beantragt
17 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2003 (Aktenzeichen 20 O 101/03) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger hält das angegriffene Urteil für zutreffend und beantragt
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
21 
Das Landgericht ist mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen, soweit sie Gebühren für die Übertragung von sogenannten Bucheffekten vorsehen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen und eine unangemessene Benachteiligung der Kunden enthalten.
22 
Das Landgericht ist bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen von allgemein anerkannten Grundsätzen ausgegangen. Danach unterliegen AGB-Bestimmungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB nicht, wenn diese die Art und den Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu bezahlenden Preis oder das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Neben- oder Sonderleistung regeln, für die keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH NJW 1996, 2032; 1998, 383). Dagegen stellen Entgeltregelungen, die eine nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Sonderleistung zum Gegenstand haben, sondern den für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders erforderlichen Aufwand auf den Kunden abwälzen, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und fallen in den Anwendungsbereich der §§ 307 bis 309 BGB (BGH NJW 1997, 2752 f.; 1997, 2752 f.; 1998, 383; BGH NJW-RR 1999, 125).
23 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht die beanstandeten Klauseln wegen ihrer Geltung für gegenständlich nicht vorhandene Wertpapiere als kontrollfähige Nebenbestimmungen angesehen. Dass die streitgegenständlichen Bestimmungen auch die Übertragung von Bucheffekten erfassen, ist zwischen den Parteien unstreitig, weshalb es der Anwendung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht bedarf.
24 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen, ist die Rechtsnatur des Depotvertrages. Dieser stellt einen gemischten Vertrag dar, bei dem die Verwahrung der Wertpapiere ein wesentlicher Bestandteil ist. Aus den Vorschriften über das Verwahrverhältnis ( §§ 695, 697 BGB) ergibt sich, dass die Rückgabe der verwahrten Gegenstände eine gesetzliche Pflicht des Verwahrers darstellt und damit keine zusätzlich zu vergütende Leistung.
25 
Dies hat auch die Beklagte durch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung anerkannt, in der sie auf die Erhebung von Gebühren für die Aushändigung im Depot befindlicher Wertpapiere an Kunden verzichtet hat.
26 
Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich aber  die Verpflichtung zur kostenlosen Beendigung des Verwahrverhältnisses nicht auf die Rückgabe der gegenständlich vorhandenen Wertpapiere, sondern umfasst auch die sogenannten Bucheffekten, bei denen eine Rückgabe im eigentlichen Sinne nicht möglich ist und daher im Wege der Übertragung auf ein anderes Depot zu erfolgen hat.
27 
Der Auffassung, dass bei Bucheffekten die Beendigung des Depotvertrages nur durch eine zusätzlich zu vergütende Leistung möglich ist, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus § 9 a Abs.3 DepotG, der bei Sammelurkunden die Möglichkeit einräumt, das Recht auf Auslieferung von Einzelurkunden auszuschließen, kann nicht abgeleitet werden, dass die Beendigung des Depotvertrags hinsichtlich der im Depot geführten Bucheffekten anders als bei den tatsächlich existierenden Wertpapieren nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der depotführenden Bank gehört. Eine derartige Auslegung des Depotvertrages und die damit verbundene Differenzierung zwischen den Arten der Wertpapiere entspricht nicht der bei der Auslegung des Depotvertrags nach §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigenden beiderseitigen Interessenlage.
28 
Der Depotvertrag unterscheidet hinsichtlich der Depotgebühren nicht zwischen rückgabefähigen Wertpapieren und sogenannten Bucheffekten, bei denen eine Rückgabe nicht möglich ist. Wenn aber die Rückgabe von verwahrten Wertpapieren zu den typischerweise zu erbringenden Pflichten im Rahmen eines Depotvertrages gehört, wird diese Leistung durch die Zahlung der vereinbarten Depotgebühren abgegolten. Es entspricht daher einem sachgerechtem Interessenausgleich, die Beendigung des Depotvertrages hinsichtlich Bucheffekten hinsichtlich der Gebührenfreiheit gleich zu behandeln. Der mit der Übertragung von Wertpapieren für die Bank verbundene Aufwand ist auch gegenüber der Auslieferung von Wertpapieren als solcher, die in der Regel erst von der depotführenden Bank beschafft werden müssen, keineswegs größer, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme nicht unbillig erscheint, dass bei Bucheffekten deren Übertragung an die Stelle der Rückgabe tritt.
29 
Demnach weicht die Klausel von gesetzlichen Vorgaben ab und unterliegt daher der Inhaltskontrolle.
30 
Hieraus folgt zugleich, dass die Klausel insoweit den Kunden unangemessen benachteiligt, als dieser neben der allgemeinen Depotgebühr für die Übertragung von Bucheffekten bei der Beendigung des Depotverhältnisses mit weiteren Gebühren belastet wird. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden.
31 
Aus dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion folgt, dass die Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden kann, so dass die Klausel insgesamt unwirksam ist ( vgl. BGH NJW 2003, 1521).
32 
Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34 
Die Revision wird aus beiden in § 543 Abs.2 ZPO angeführten Gründen zugelassen, zumal die AGB der Beklagten verbandsweit und über den Bezirk des OLG Stuttgart hinaus Anwendung finden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers


Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 697 Rückgabeort


Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

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Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2003 - 20 O 101/03

bei uns veröffentlicht am 20.05.2003

Tenor 1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträ

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Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der ...sparkasse B.

EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

b) Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der Sparkassenorganisation

EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

c) Übertragung von Wertpapieren:

an netzfremde Institute

EUR 15,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht,

- Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Dabei darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR nicht übersteigen.

Eine Ordnungshaft, die insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, ist an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten zu vollziehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 18.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Bankgeschäfte.
Die Beklagte verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihr u.a. das Recht gewähren, für ihre Leistungen Entgelte festzusetzen. Gestützt hierauf verlangt sie bei der Depotverwahrung - außerhalb der allgemeinen Depotgebühr - für die Übertragung von Wertpapieren aus dem Depot des Kunden in ein anderes bei ihr oder einer dritten Bank geführtes Depot ungeachtet der Art des Wertpapiers und ungeachtet der Frage, ob Inhaber des anderen Depots ihr Kunde oder ein Dritter ist, eine Vergütung in Höhe von 3,00 EUR (bzw. von 15,00 EUR, wenn das aufnehmende Depot nicht bei einer Sparkasse besteht).
Der Kläger beanstandet dies als Abweichung von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen und sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB; denn bei der Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot handle es sich der Sache nach um nichts anderes als eine Rückgewähr, für die sich die Bank kein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfe.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Übertragung von Wertpapieren:
10 
innerhalb der ...sparkasse B.
11 
EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
12 
b) Übertragung von Wertpapieren:
13 
innerhalb der Sparkassenorganisation
14 
EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
15 
c) Übertragung von Wertpapieren:
16 
an netzfremde Institute
17 
EUR 15,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte verteidigt ihre Vergütungsregelung als rechtmäßig und gibt zu bedenken, dass die Vereinbarung einer Vergütung für eine Leistung nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB
21 
einer Nachprüfung im abstrakten Kontrollverfahren entzogen sei. Hinsichtlich der Aushändigung deponierter Wertpapiere an den Kunden selbst habe sie (in einer dem Kläger gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung) endgültig darauf verzichtet, eine Gebühr zu verlangen. Die Übertragung von Wertpapieren in andere Depots sei dem nicht vergleichbar.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen für Depotgebühren bezüglich Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes um kontrollfähige Klauseln handelt, mit denen die Beklagte Verbraucher als ihre Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn mit der Benachteiligung wird gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
24 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nur dann einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
25 
a) Nach der gefestigten (zu § 8 AGBG ergangenen) Rechtsprechung lässt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine Inhaltskontrolle bei solchen AGB-Bestimmungen zu, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545). Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
26 
b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
27 
2. Nach diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
28 
a) Es mag von den Klauseln erfasste Sachverhalte geben, die sich im Rahmen einer Preis-Leistungs-Vereinbarung halten. Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich die Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt als rechtsändernde oder rechtsgestaltende Regelung erweist, ist die Klausel kontrollfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hatte oder nicht.
29 
b) Ob sich auch andere Sachverhalte, die nicht mit den AGB-Regeln kollidieren würden, unter die streitgegenständlichen Klauseln subsumieren lassen, ist dagegen unerheblich. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass eine geltungserhaltende Klauselreduktion nicht stattfindet, eine unter einem Gesichtspunkt unzulässige einheitliche Klausel also insgesamt zu verbieten ist, auch wenn sie sich bei beschränkter Anwendung auf einzelne Sachverhalte als noch zulässig erweisen würde.
30 
3. Beim Wertpapierdepot handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dienstvertraglichen, geschäftsbesorgenden und verwahrungsrechtlichen Elementen (vgl. BGH WM 91, 317, 318). Dabei kommt dem verwahrungsrechtlichen Element eine sicher nicht geringe Bedeutung zu.
31 
a) Nach § 697 BGB ist die Rückgabe einer verwahrten Sache an den Hinterleger als dessen Holschuld ausgestaltet. Dies spricht zunächst dafür, dass die depotführende Bank bei ihr verwahrte Wertpapiere zur Abholung durch den Bankkunden bereit zu halten hat und für die tatsächliche Aushändigung an den Kunden, weil insoweit zu ihrer Rückgabepflicht gehörend, keine besondere Vergütung verlangen kann.
32 
Dies legt umgekehrt den Schluss nahe, dass eine Bank, die auf Wunsch eines Kunden ein für diesen verwahrtes Wertpapier nicht ihm aushändigt, sondern in ein anderes Depot, das für ihn oder einen Dritten (bei der gleichen oder einer anderen Bank) geführt wird, überträgt, eine zusätzliche, von ihr nicht von vornherein geschuldete Leistung erbringt und sich deshalb dafür ein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfte.
33 
b) Dies kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil diese Überlegung nur für solche Wertpapiere gilt, die bei Beendigung der Depotverwahrung ihrer Natur nach dem hinterlegenden Bankkunden (körperlich) zurückgegeben werden könnten. Es gibt jedoch Effekten, die Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetz sind, deshalb in Depots verwahrt werden können und verwahrt werden, die aber ihrer Natur nach einer körperlichen Rückgewähr entzogen sind. Nimmt eine Bank solche Wertpapiere in Verwahrung (sei es, weil der Kunde sie ihr in Verwahrung gegeben hat, sei es, weil sie sie für den Kunden angeschafft und im Depot tatsächlich verwahrt hat), kann sie ihre sich aus dem Depotvertrag ergebende Pflicht zur Rückgewähr nicht durch Rückgabe, sondern nur in anderer Weise, vor allem durch Verbuchung auf einem anderen Konto (des Kunden oder eines Dritten, bei der gleichen oder einer anderen Bank) erfüllen.
34 
c) Dass die Girosammelverwahrung von in Dauer-Globalurkunden verbrieften Rechten ebenso wie die Verwahrung ausländischer, von deutschen Wertpapierformen teilweise abweichender Wertpapierarten zu einer „Entmaterialisierung des Effektenwesens“ (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 11.202, 11.245 ff.) führen kann und dies im Zuge der Einschaltung der „Deutsche Börse Clearing AG“ zunehmend geschieht (Kümpel, a.a.O. Rn. 11.279), bedarf keiner weitergehenden Untersuchung, weil es seit langem eine verbreitete Form depotverwahrter Wertpapiere gibt, die einer körperlichen Rückgabe entzogen und lediglich einer giromäßigen Verbuchung zugänglich sind: Die Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes (wegen der Ausgestaltung dieser Papiere vgl. die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes, Fassung Januar 2003; Fundstelle: http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_emission.php ).
35 
Diese Geldanlageformen sind depotfähig, auch wenn die Rechte wertpapiermäßig nicht verbrieft sind und die Auslieferung von Einzelstücken auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch Kümpel, a.a.O. Rn. 11.196, 11.199 f. „Zwangsgiro“).
36 
d) Bei Bundesschatzbriefen ist die Beklagte also nicht in der Lage, das Verwahrverhältnis durch kostenfreie Rückgabe zu erfüllen. Sie ist deshalb verpflichtet, ihrem Kunden diese Papiere durch Umbuchung aus dem Depot in ein anderes „herauszugeben“. Weil auch dieses Herausgabesurrogat ihrer ursprünglichen Verpflichtung aus dem Depotvertrag entspringt, kann sie hierfür keine Vergütung verlangen.
37 
Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung unterscheidet die Beklagte nicht zwischen Wertpapieren wie einerseits Aktien oder Pfandbriefen und andererseits Bundesschatzbriefen und Kassenbuchobligationen, sondern verwendet unterscheidungslos den Begriff „Wertpapiere“. Damit handelt es sich bei kundenfeindlichster Auslegung um eine Regelung, durch die die Rückgewährpflicht, wie sie ohne die Klausel bestehen würde, abgeändert wird, mithin also um eine kontrollfähige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
38 
4. Mit der somit kontrollfähigen Regelung weicht die Beklagte auch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wodurch sie den Verbraucher als ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
39 
a) Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache stellt eine elementare Pflicht bei einem Verwahrungsverhältnis dar. Deshalb geht es nicht an, sie durch den Versuch, hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren, vom Vertrag im Übrigen abzuspalten. Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).
40 
b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt. Wesentlicher Grund dafür, dass der BGH diese Regelung nicht beanstandet hat, ist der Umstand, dass es sich um eine neuere Massenerscheinung handeln soll, durch die eine Bank in eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Zwangslage geführt wird.
41 
Gleiches kann jedoch für den hier näher dargestellten Fall der Rückgewähr von Bundesschatzbriefen nicht gelten, die wegen einer der hohen Sicherheit korrespondierenden niedrigen Rendite von einem überschaubaren Kundenkreis nachgefragt werden. Darüber hinaus führt der Weg vom klassischen Wertpapier, als einem in „lieferbaren Stücken“ verbrieften Recht hin zur Giroverwahrung von Globalurkunden bei den depotführenden Banken zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung und damit einer potentiellen Vermehrung des Umsatzes, vor allem aber auch zu einer Reduzierung der Kosten. Gestaltet eine Bank auch im eigenen Interesse die Bewegungen von Geldanlagen in Wertpapieren für sich einfacher und zweckmäßiger, kann es nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Bank sich für diese einfachere Handhabung auch noch ein zusätzliches Entgelt versprechen lässt.
42 
6. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
43 
7. die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
23 
Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen für Depotgebühren bezüglich Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes um kontrollfähige Klauseln handelt, mit denen die Beklagte Verbraucher als ihre Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn mit der Benachteiligung wird gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
24 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nur dann einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
25 
a) Nach der gefestigten (zu § 8 AGBG ergangenen) Rechtsprechung lässt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine Inhaltskontrolle bei solchen AGB-Bestimmungen zu, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545). Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
26 
b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
27 
2. Nach diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
28 
a) Es mag von den Klauseln erfasste Sachverhalte geben, die sich im Rahmen einer Preis-Leistungs-Vereinbarung halten. Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich die Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt als rechtsändernde oder rechtsgestaltende Regelung erweist, ist die Klausel kontrollfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hatte oder nicht.
29 
b) Ob sich auch andere Sachverhalte, die nicht mit den AGB-Regeln kollidieren würden, unter die streitgegenständlichen Klauseln subsumieren lassen, ist dagegen unerheblich. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass eine geltungserhaltende Klauselreduktion nicht stattfindet, eine unter einem Gesichtspunkt unzulässige einheitliche Klausel also insgesamt zu verbieten ist, auch wenn sie sich bei beschränkter Anwendung auf einzelne Sachverhalte als noch zulässig erweisen würde.
30 
3. Beim Wertpapierdepot handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dienstvertraglichen, geschäftsbesorgenden und verwahrungsrechtlichen Elementen (vgl. BGH WM 91, 317, 318). Dabei kommt dem verwahrungsrechtlichen Element eine sicher nicht geringe Bedeutung zu.
31 
a) Nach § 697 BGB ist die Rückgabe einer verwahrten Sache an den Hinterleger als dessen Holschuld ausgestaltet. Dies spricht zunächst dafür, dass die depotführende Bank bei ihr verwahrte Wertpapiere zur Abholung durch den Bankkunden bereit zu halten hat und für die tatsächliche Aushändigung an den Kunden, weil insoweit zu ihrer Rückgabepflicht gehörend, keine besondere Vergütung verlangen kann.
32 
Dies legt umgekehrt den Schluss nahe, dass eine Bank, die auf Wunsch eines Kunden ein für diesen verwahrtes Wertpapier nicht ihm aushändigt, sondern in ein anderes Depot, das für ihn oder einen Dritten (bei der gleichen oder einer anderen Bank) geführt wird, überträgt, eine zusätzliche, von ihr nicht von vornherein geschuldete Leistung erbringt und sich deshalb dafür ein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfte.
33 
b) Dies kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil diese Überlegung nur für solche Wertpapiere gilt, die bei Beendigung der Depotverwahrung ihrer Natur nach dem hinterlegenden Bankkunden (körperlich) zurückgegeben werden könnten. Es gibt jedoch Effekten, die Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetz sind, deshalb in Depots verwahrt werden können und verwahrt werden, die aber ihrer Natur nach einer körperlichen Rückgewähr entzogen sind. Nimmt eine Bank solche Wertpapiere in Verwahrung (sei es, weil der Kunde sie ihr in Verwahrung gegeben hat, sei es, weil sie sie für den Kunden angeschafft und im Depot tatsächlich verwahrt hat), kann sie ihre sich aus dem Depotvertrag ergebende Pflicht zur Rückgewähr nicht durch Rückgabe, sondern nur in anderer Weise, vor allem durch Verbuchung auf einem anderen Konto (des Kunden oder eines Dritten, bei der gleichen oder einer anderen Bank) erfüllen.
34 
c) Dass die Girosammelverwahrung von in Dauer-Globalurkunden verbrieften Rechten ebenso wie die Verwahrung ausländischer, von deutschen Wertpapierformen teilweise abweichender Wertpapierarten zu einer „Entmaterialisierung des Effektenwesens“ (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 11.202, 11.245 ff.) führen kann und dies im Zuge der Einschaltung der „Deutsche Börse Clearing AG“ zunehmend geschieht (Kümpel, a.a.O. Rn. 11.279), bedarf keiner weitergehenden Untersuchung, weil es seit langem eine verbreitete Form depotverwahrter Wertpapiere gibt, die einer körperlichen Rückgabe entzogen und lediglich einer giromäßigen Verbuchung zugänglich sind: Die Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes (wegen der Ausgestaltung dieser Papiere vgl. die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes, Fassung Januar 2003; Fundstelle: http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_emission.php ).
35 
Diese Geldanlageformen sind depotfähig, auch wenn die Rechte wertpapiermäßig nicht verbrieft sind und die Auslieferung von Einzelstücken auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch Kümpel, a.a.O. Rn. 11.196, 11.199 f. „Zwangsgiro“).
36 
d) Bei Bundesschatzbriefen ist die Beklagte also nicht in der Lage, das Verwahrverhältnis durch kostenfreie Rückgabe zu erfüllen. Sie ist deshalb verpflichtet, ihrem Kunden diese Papiere durch Umbuchung aus dem Depot in ein anderes „herauszugeben“. Weil auch dieses Herausgabesurrogat ihrer ursprünglichen Verpflichtung aus dem Depotvertrag entspringt, kann sie hierfür keine Vergütung verlangen.
37 
Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung unterscheidet die Beklagte nicht zwischen Wertpapieren wie einerseits Aktien oder Pfandbriefen und andererseits Bundesschatzbriefen und Kassenbuchobligationen, sondern verwendet unterscheidungslos den Begriff „Wertpapiere“. Damit handelt es sich bei kundenfeindlichster Auslegung um eine Regelung, durch die die Rückgewährpflicht, wie sie ohne die Klausel bestehen würde, abgeändert wird, mithin also um eine kontrollfähige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
38 
4. Mit der somit kontrollfähigen Regelung weicht die Beklagte auch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wodurch sie den Verbraucher als ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
39 
a) Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache stellt eine elementare Pflicht bei einem Verwahrungsverhältnis dar. Deshalb geht es nicht an, sie durch den Versuch, hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren, vom Vertrag im Übrigen abzuspalten. Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).
40 
b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt. Wesentlicher Grund dafür, dass der BGH diese Regelung nicht beanstandet hat, ist der Umstand, dass es sich um eine neuere Massenerscheinung handeln soll, durch die eine Bank in eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Zwangslage geführt wird.
41 
Gleiches kann jedoch für den hier näher dargestellten Fall der Rückgewähr von Bundesschatzbriefen nicht gelten, die wegen einer der hohen Sicherheit korrespondierenden niedrigen Rendite von einem überschaubaren Kundenkreis nachgefragt werden. Darüber hinaus führt der Weg vom klassischen Wertpapier, als einem in „lieferbaren Stücken“ verbrieften Recht hin zur Giroverwahrung von Globalurkunden bei den depotführenden Banken zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung und damit einer potentiellen Vermehrung des Umsatzes, vor allem aber auch zu einer Reduzierung der Kosten. Gestaltet eine Bank auch im eigenen Interesse die Bewegungen von Geldanlagen in Wertpapieren für sich einfacher und zweckmäßiger, kann es nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Bank sich für diese einfachere Handhabung auch noch ein zusätzliches Entgelt versprechen lässt.
42 
6. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
43 
7. die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der ...sparkasse B.

EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

b) Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der Sparkassenorganisation

EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

c) Übertragung von Wertpapieren:

an netzfremde Institute

EUR 15,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht,

- Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Dabei darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR nicht übersteigen.

Eine Ordnungshaft, die insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, ist an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten zu vollziehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 18.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Bankgeschäfte.
Die Beklagte verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihr u.a. das Recht gewähren, für ihre Leistungen Entgelte festzusetzen. Gestützt hierauf verlangt sie bei der Depotverwahrung - außerhalb der allgemeinen Depotgebühr - für die Übertragung von Wertpapieren aus dem Depot des Kunden in ein anderes bei ihr oder einer dritten Bank geführtes Depot ungeachtet der Art des Wertpapiers und ungeachtet der Frage, ob Inhaber des anderen Depots ihr Kunde oder ein Dritter ist, eine Vergütung in Höhe von 3,00 EUR (bzw. von 15,00 EUR, wenn das aufnehmende Depot nicht bei einer Sparkasse besteht).
Der Kläger beanstandet dies als Abweichung von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen und sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB; denn bei der Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot handle es sich der Sache nach um nichts anderes als eine Rückgewähr, für die sich die Bank kein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfe.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Übertragung von Wertpapieren:
10 
innerhalb der ...sparkasse B.
11 
EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
12 
b) Übertragung von Wertpapieren:
13 
innerhalb der Sparkassenorganisation
14 
EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
15 
c) Übertragung von Wertpapieren:
16 
an netzfremde Institute
17 
EUR 15,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte verteidigt ihre Vergütungsregelung als rechtmäßig und gibt zu bedenken, dass die Vereinbarung einer Vergütung für eine Leistung nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB
21 
einer Nachprüfung im abstrakten Kontrollverfahren entzogen sei. Hinsichtlich der Aushändigung deponierter Wertpapiere an den Kunden selbst habe sie (in einer dem Kläger gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung) endgültig darauf verzichtet, eine Gebühr zu verlangen. Die Übertragung von Wertpapieren in andere Depots sei dem nicht vergleichbar.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen für Depotgebühren bezüglich Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes um kontrollfähige Klauseln handelt, mit denen die Beklagte Verbraucher als ihre Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn mit der Benachteiligung wird gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
24 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nur dann einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
25 
a) Nach der gefestigten (zu § 8 AGBG ergangenen) Rechtsprechung lässt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine Inhaltskontrolle bei solchen AGB-Bestimmungen zu, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545). Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
26 
b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
27 
2. Nach diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
28 
a) Es mag von den Klauseln erfasste Sachverhalte geben, die sich im Rahmen einer Preis-Leistungs-Vereinbarung halten. Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich die Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt als rechtsändernde oder rechtsgestaltende Regelung erweist, ist die Klausel kontrollfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hatte oder nicht.
29 
b) Ob sich auch andere Sachverhalte, die nicht mit den AGB-Regeln kollidieren würden, unter die streitgegenständlichen Klauseln subsumieren lassen, ist dagegen unerheblich. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass eine geltungserhaltende Klauselreduktion nicht stattfindet, eine unter einem Gesichtspunkt unzulässige einheitliche Klausel also insgesamt zu verbieten ist, auch wenn sie sich bei beschränkter Anwendung auf einzelne Sachverhalte als noch zulässig erweisen würde.
30 
3. Beim Wertpapierdepot handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dienstvertraglichen, geschäftsbesorgenden und verwahrungsrechtlichen Elementen (vgl. BGH WM 91, 317, 318). Dabei kommt dem verwahrungsrechtlichen Element eine sicher nicht geringe Bedeutung zu.
31 
a) Nach § 697 BGB ist die Rückgabe einer verwahrten Sache an den Hinterleger als dessen Holschuld ausgestaltet. Dies spricht zunächst dafür, dass die depotführende Bank bei ihr verwahrte Wertpapiere zur Abholung durch den Bankkunden bereit zu halten hat und für die tatsächliche Aushändigung an den Kunden, weil insoweit zu ihrer Rückgabepflicht gehörend, keine besondere Vergütung verlangen kann.
32 
Dies legt umgekehrt den Schluss nahe, dass eine Bank, die auf Wunsch eines Kunden ein für diesen verwahrtes Wertpapier nicht ihm aushändigt, sondern in ein anderes Depot, das für ihn oder einen Dritten (bei der gleichen oder einer anderen Bank) geführt wird, überträgt, eine zusätzliche, von ihr nicht von vornherein geschuldete Leistung erbringt und sich deshalb dafür ein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfte.
33 
b) Dies kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil diese Überlegung nur für solche Wertpapiere gilt, die bei Beendigung der Depotverwahrung ihrer Natur nach dem hinterlegenden Bankkunden (körperlich) zurückgegeben werden könnten. Es gibt jedoch Effekten, die Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetz sind, deshalb in Depots verwahrt werden können und verwahrt werden, die aber ihrer Natur nach einer körperlichen Rückgewähr entzogen sind. Nimmt eine Bank solche Wertpapiere in Verwahrung (sei es, weil der Kunde sie ihr in Verwahrung gegeben hat, sei es, weil sie sie für den Kunden angeschafft und im Depot tatsächlich verwahrt hat), kann sie ihre sich aus dem Depotvertrag ergebende Pflicht zur Rückgewähr nicht durch Rückgabe, sondern nur in anderer Weise, vor allem durch Verbuchung auf einem anderen Konto (des Kunden oder eines Dritten, bei der gleichen oder einer anderen Bank) erfüllen.
34 
c) Dass die Girosammelverwahrung von in Dauer-Globalurkunden verbrieften Rechten ebenso wie die Verwahrung ausländischer, von deutschen Wertpapierformen teilweise abweichender Wertpapierarten zu einer „Entmaterialisierung des Effektenwesens“ (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 11.202, 11.245 ff.) führen kann und dies im Zuge der Einschaltung der „Deutsche Börse Clearing AG“ zunehmend geschieht (Kümpel, a.a.O. Rn. 11.279), bedarf keiner weitergehenden Untersuchung, weil es seit langem eine verbreitete Form depotverwahrter Wertpapiere gibt, die einer körperlichen Rückgabe entzogen und lediglich einer giromäßigen Verbuchung zugänglich sind: Die Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes (wegen der Ausgestaltung dieser Papiere vgl. die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes, Fassung Januar 2003; Fundstelle: http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_emission.php ).
35 
Diese Geldanlageformen sind depotfähig, auch wenn die Rechte wertpapiermäßig nicht verbrieft sind und die Auslieferung von Einzelstücken auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch Kümpel, a.a.O. Rn. 11.196, 11.199 f. „Zwangsgiro“).
36 
d) Bei Bundesschatzbriefen ist die Beklagte also nicht in der Lage, das Verwahrverhältnis durch kostenfreie Rückgabe zu erfüllen. Sie ist deshalb verpflichtet, ihrem Kunden diese Papiere durch Umbuchung aus dem Depot in ein anderes „herauszugeben“. Weil auch dieses Herausgabesurrogat ihrer ursprünglichen Verpflichtung aus dem Depotvertrag entspringt, kann sie hierfür keine Vergütung verlangen.
37 
Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung unterscheidet die Beklagte nicht zwischen Wertpapieren wie einerseits Aktien oder Pfandbriefen und andererseits Bundesschatzbriefen und Kassenbuchobligationen, sondern verwendet unterscheidungslos den Begriff „Wertpapiere“. Damit handelt es sich bei kundenfeindlichster Auslegung um eine Regelung, durch die die Rückgewährpflicht, wie sie ohne die Klausel bestehen würde, abgeändert wird, mithin also um eine kontrollfähige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
38 
4. Mit der somit kontrollfähigen Regelung weicht die Beklagte auch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wodurch sie den Verbraucher als ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
39 
a) Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache stellt eine elementare Pflicht bei einem Verwahrungsverhältnis dar. Deshalb geht es nicht an, sie durch den Versuch, hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren, vom Vertrag im Übrigen abzuspalten. Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).
40 
b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt. Wesentlicher Grund dafür, dass der BGH diese Regelung nicht beanstandet hat, ist der Umstand, dass es sich um eine neuere Massenerscheinung handeln soll, durch die eine Bank in eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Zwangslage geführt wird.
41 
Gleiches kann jedoch für den hier näher dargestellten Fall der Rückgewähr von Bundesschatzbriefen nicht gelten, die wegen einer der hohen Sicherheit korrespondierenden niedrigen Rendite von einem überschaubaren Kundenkreis nachgefragt werden. Darüber hinaus führt der Weg vom klassischen Wertpapier, als einem in „lieferbaren Stücken“ verbrieften Recht hin zur Giroverwahrung von Globalurkunden bei den depotführenden Banken zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung und damit einer potentiellen Vermehrung des Umsatzes, vor allem aber auch zu einer Reduzierung der Kosten. Gestaltet eine Bank auch im eigenen Interesse die Bewegungen von Geldanlagen in Wertpapieren für sich einfacher und zweckmäßiger, kann es nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Bank sich für diese einfachere Handhabung auch noch ein zusätzliches Entgelt versprechen lässt.
42 
6. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
43 
7. die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
23 
Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen für Depotgebühren bezüglich Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes um kontrollfähige Klauseln handelt, mit denen die Beklagte Verbraucher als ihre Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn mit der Benachteiligung wird gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
24 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nur dann einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
25 
a) Nach der gefestigten (zu § 8 AGBG ergangenen) Rechtsprechung lässt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine Inhaltskontrolle bei solchen AGB-Bestimmungen zu, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545). Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
26 
b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
27 
2. Nach diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
28 
a) Es mag von den Klauseln erfasste Sachverhalte geben, die sich im Rahmen einer Preis-Leistungs-Vereinbarung halten. Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich die Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt als rechtsändernde oder rechtsgestaltende Regelung erweist, ist die Klausel kontrollfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hatte oder nicht.
29 
b) Ob sich auch andere Sachverhalte, die nicht mit den AGB-Regeln kollidieren würden, unter die streitgegenständlichen Klauseln subsumieren lassen, ist dagegen unerheblich. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass eine geltungserhaltende Klauselreduktion nicht stattfindet, eine unter einem Gesichtspunkt unzulässige einheitliche Klausel also insgesamt zu verbieten ist, auch wenn sie sich bei beschränkter Anwendung auf einzelne Sachverhalte als noch zulässig erweisen würde.
30 
3. Beim Wertpapierdepot handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dienstvertraglichen, geschäftsbesorgenden und verwahrungsrechtlichen Elementen (vgl. BGH WM 91, 317, 318). Dabei kommt dem verwahrungsrechtlichen Element eine sicher nicht geringe Bedeutung zu.
31 
a) Nach § 697 BGB ist die Rückgabe einer verwahrten Sache an den Hinterleger als dessen Holschuld ausgestaltet. Dies spricht zunächst dafür, dass die depotführende Bank bei ihr verwahrte Wertpapiere zur Abholung durch den Bankkunden bereit zu halten hat und für die tatsächliche Aushändigung an den Kunden, weil insoweit zu ihrer Rückgabepflicht gehörend, keine besondere Vergütung verlangen kann.
32 
Dies legt umgekehrt den Schluss nahe, dass eine Bank, die auf Wunsch eines Kunden ein für diesen verwahrtes Wertpapier nicht ihm aushändigt, sondern in ein anderes Depot, das für ihn oder einen Dritten (bei der gleichen oder einer anderen Bank) geführt wird, überträgt, eine zusätzliche, von ihr nicht von vornherein geschuldete Leistung erbringt und sich deshalb dafür ein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfte.
33 
b) Dies kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil diese Überlegung nur für solche Wertpapiere gilt, die bei Beendigung der Depotverwahrung ihrer Natur nach dem hinterlegenden Bankkunden (körperlich) zurückgegeben werden könnten. Es gibt jedoch Effekten, die Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetz sind, deshalb in Depots verwahrt werden können und verwahrt werden, die aber ihrer Natur nach einer körperlichen Rückgewähr entzogen sind. Nimmt eine Bank solche Wertpapiere in Verwahrung (sei es, weil der Kunde sie ihr in Verwahrung gegeben hat, sei es, weil sie sie für den Kunden angeschafft und im Depot tatsächlich verwahrt hat), kann sie ihre sich aus dem Depotvertrag ergebende Pflicht zur Rückgewähr nicht durch Rückgabe, sondern nur in anderer Weise, vor allem durch Verbuchung auf einem anderen Konto (des Kunden oder eines Dritten, bei der gleichen oder einer anderen Bank) erfüllen.
34 
c) Dass die Girosammelverwahrung von in Dauer-Globalurkunden verbrieften Rechten ebenso wie die Verwahrung ausländischer, von deutschen Wertpapierformen teilweise abweichender Wertpapierarten zu einer „Entmaterialisierung des Effektenwesens“ (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 11.202, 11.245 ff.) führen kann und dies im Zuge der Einschaltung der „Deutsche Börse Clearing AG“ zunehmend geschieht (Kümpel, a.a.O. Rn. 11.279), bedarf keiner weitergehenden Untersuchung, weil es seit langem eine verbreitete Form depotverwahrter Wertpapiere gibt, die einer körperlichen Rückgabe entzogen und lediglich einer giromäßigen Verbuchung zugänglich sind: Die Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes (wegen der Ausgestaltung dieser Papiere vgl. die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes, Fassung Januar 2003; Fundstelle: http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_emission.php ).
35 
Diese Geldanlageformen sind depotfähig, auch wenn die Rechte wertpapiermäßig nicht verbrieft sind und die Auslieferung von Einzelstücken auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch Kümpel, a.a.O. Rn. 11.196, 11.199 f. „Zwangsgiro“).
36 
d) Bei Bundesschatzbriefen ist die Beklagte also nicht in der Lage, das Verwahrverhältnis durch kostenfreie Rückgabe zu erfüllen. Sie ist deshalb verpflichtet, ihrem Kunden diese Papiere durch Umbuchung aus dem Depot in ein anderes „herauszugeben“. Weil auch dieses Herausgabesurrogat ihrer ursprünglichen Verpflichtung aus dem Depotvertrag entspringt, kann sie hierfür keine Vergütung verlangen.
37 
Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung unterscheidet die Beklagte nicht zwischen Wertpapieren wie einerseits Aktien oder Pfandbriefen und andererseits Bundesschatzbriefen und Kassenbuchobligationen, sondern verwendet unterscheidungslos den Begriff „Wertpapiere“. Damit handelt es sich bei kundenfeindlichster Auslegung um eine Regelung, durch die die Rückgewährpflicht, wie sie ohne die Klausel bestehen würde, abgeändert wird, mithin also um eine kontrollfähige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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4. Mit der somit kontrollfähigen Regelung weicht die Beklagte auch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wodurch sie den Verbraucher als ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
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a) Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache stellt eine elementare Pflicht bei einem Verwahrungsverhältnis dar. Deshalb geht es nicht an, sie durch den Versuch, hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren, vom Vertrag im Übrigen abzuspalten. Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).
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b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt. Wesentlicher Grund dafür, dass der BGH diese Regelung nicht beanstandet hat, ist der Umstand, dass es sich um eine neuere Massenerscheinung handeln soll, durch die eine Bank in eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Zwangslage geführt wird.
41 
Gleiches kann jedoch für den hier näher dargestellten Fall der Rückgewähr von Bundesschatzbriefen nicht gelten, die wegen einer der hohen Sicherheit korrespondierenden niedrigen Rendite von einem überschaubaren Kundenkreis nachgefragt werden. Darüber hinaus führt der Weg vom klassischen Wertpapier, als einem in „lieferbaren Stücken“ verbrieften Recht hin zur Giroverwahrung von Globalurkunden bei den depotführenden Banken zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung und damit einer potentiellen Vermehrung des Umsatzes, vor allem aber auch zu einer Reduzierung der Kosten. Gestaltet eine Bank auch im eigenen Interesse die Bewegungen von Geldanlagen in Wertpapieren für sich einfacher und zweckmäßiger, kann es nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Bank sich für diese einfachere Handhabung auch noch ein zusätzliches Entgelt versprechen lässt.
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6. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
43 
7. die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.