Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Mai 2003 - 20 O 101/03

bei uns veröffentlicht am20.05.2003

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeine Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:

a) Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der ...sparkasse B.

EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

b) Übertragung von Wertpapieren:

innerhalb der Sparkassenorganisation

EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

c) Übertragung von Wertpapieren:

an netzfremde Institute

EUR 15,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht,

- Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Dabei darf das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,00 EUR nicht übersteigen.

Eine Ordnungshaft, die insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, ist an den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten zu vollziehen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 18.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 EUR.

Tatbestand

 
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die seiner Ansicht nach gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
Der Kläger betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gemäß § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche im Sinne von § 2 UKlaG geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Bankgeschäfte.
Die Beklagte verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden, darunter auch Verbrauchern, Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihr u.a. das Recht gewähren, für ihre Leistungen Entgelte festzusetzen. Gestützt hierauf verlangt sie bei der Depotverwahrung - außerhalb der allgemeinen Depotgebühr - für die Übertragung von Wertpapieren aus dem Depot des Kunden in ein anderes bei ihr oder einer dritten Bank geführtes Depot ungeachtet der Art des Wertpapiers und ungeachtet der Frage, ob Inhaber des anderen Depots ihr Kunde oder ein Dritter ist, eine Vergütung in Höhe von 3,00 EUR (bzw. von 15,00 EUR, wenn das aufnehmende Depot nicht bei einer Sparkasse besteht).
Der Kläger beanstandet dies als Abweichung von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen und sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 BGB; denn bei der Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot handle es sich der Sache nach um nichts anderes als eine Rückgewähr, für die sich die Bank kein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfe.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Depotverträgen über Wertpapiere zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen:
a) Übertragung von Wertpapieren:
10 
innerhalb der ...sparkasse B.
11 
EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
12 
b) Übertragung von Wertpapieren:
13 
innerhalb der Sparkassenorganisation
14 
EUR 3,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
15 
c) Übertragung von Wertpapieren:
16 
an netzfremde Institute
17 
EUR 15,00 (inkl. MWST) pro Wertpapiergattung
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte verteidigt ihre Vergütungsregelung als rechtmäßig und gibt zu bedenken, dass die Vereinbarung einer Vergütung für eine Leistung nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB
21 
einer Nachprüfung im abstrakten Kontrollverfahren entzogen sei. Hinsichtlich der Aushändigung deponierter Wertpapiere an den Kunden selbst habe sie (in einer dem Kläger gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärung) endgültig darauf verzichtet, eine Gebühr zu verlangen. Die Übertragung von Wertpapieren in andere Depots sei dem nicht vergleichbar.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen für Depotgebühren bezüglich Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes um kontrollfähige Klauseln handelt, mit denen die Beklagte Verbraucher als ihre Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn mit der Benachteiligung wird gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
24 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nur dann einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
25 
a) Nach der gefestigten (zu § 8 AGBG ergangenen) Rechtsprechung lässt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine Inhaltskontrolle bei solchen AGB-Bestimmungen zu, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545). Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
26 
b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
27 
2. Nach diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
28 
a) Es mag von den Klauseln erfasste Sachverhalte geben, die sich im Rahmen einer Preis-Leistungs-Vereinbarung halten. Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich die Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt als rechtsändernde oder rechtsgestaltende Regelung erweist, ist die Klausel kontrollfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hatte oder nicht.
29 
b) Ob sich auch andere Sachverhalte, die nicht mit den AGB-Regeln kollidieren würden, unter die streitgegenständlichen Klauseln subsumieren lassen, ist dagegen unerheblich. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass eine geltungserhaltende Klauselreduktion nicht stattfindet, eine unter einem Gesichtspunkt unzulässige einheitliche Klausel also insgesamt zu verbieten ist, auch wenn sie sich bei beschränkter Anwendung auf einzelne Sachverhalte als noch zulässig erweisen würde.
30 
3. Beim Wertpapierdepot handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dienstvertraglichen, geschäftsbesorgenden und verwahrungsrechtlichen Elementen (vgl. BGH WM 91, 317, 318). Dabei kommt dem verwahrungsrechtlichen Element eine sicher nicht geringe Bedeutung zu.
31 
a) Nach § 697 BGB ist die Rückgabe einer verwahrten Sache an den Hinterleger als dessen Holschuld ausgestaltet. Dies spricht zunächst dafür, dass die depotführende Bank bei ihr verwahrte Wertpapiere zur Abholung durch den Bankkunden bereit zu halten hat und für die tatsächliche Aushändigung an den Kunden, weil insoweit zu ihrer Rückgabepflicht gehörend, keine besondere Vergütung verlangen kann.
32 
Dies legt umgekehrt den Schluss nahe, dass eine Bank, die auf Wunsch eines Kunden ein für diesen verwahrtes Wertpapier nicht ihm aushändigt, sondern in ein anderes Depot, das für ihn oder einen Dritten (bei der gleichen oder einer anderen Bank) geführt wird, überträgt, eine zusätzliche, von ihr nicht von vornherein geschuldete Leistung erbringt und sich deshalb dafür ein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfte.
33 
b) Dies kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil diese Überlegung nur für solche Wertpapiere gilt, die bei Beendigung der Depotverwahrung ihrer Natur nach dem hinterlegenden Bankkunden (körperlich) zurückgegeben werden könnten. Es gibt jedoch Effekten, die Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetz sind, deshalb in Depots verwahrt werden können und verwahrt werden, die aber ihrer Natur nach einer körperlichen Rückgewähr entzogen sind. Nimmt eine Bank solche Wertpapiere in Verwahrung (sei es, weil der Kunde sie ihr in Verwahrung gegeben hat, sei es, weil sie sie für den Kunden angeschafft und im Depot tatsächlich verwahrt hat), kann sie ihre sich aus dem Depotvertrag ergebende Pflicht zur Rückgewähr nicht durch Rückgabe, sondern nur in anderer Weise, vor allem durch Verbuchung auf einem anderen Konto (des Kunden oder eines Dritten, bei der gleichen oder einer anderen Bank) erfüllen.
34 
c) Dass die Girosammelverwahrung von in Dauer-Globalurkunden verbrieften Rechten ebenso wie die Verwahrung ausländischer, von deutschen Wertpapierformen teilweise abweichender Wertpapierarten zu einer „Entmaterialisierung des Effektenwesens“ (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 11.202, 11.245 ff.) führen kann und dies im Zuge der Einschaltung der „Deutsche Börse Clearing AG“ zunehmend geschieht (Kümpel, a.a.O. Rn. 11.279), bedarf keiner weitergehenden Untersuchung, weil es seit langem eine verbreitete Form depotverwahrter Wertpapiere gibt, die einer körperlichen Rückgabe entzogen und lediglich einer giromäßigen Verbuchung zugänglich sind: Die Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes (wegen der Ausgestaltung dieser Papiere vgl. die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes, Fassung Januar 2003; Fundstelle: http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_emission.php ).
35 
Diese Geldanlageformen sind depotfähig, auch wenn die Rechte wertpapiermäßig nicht verbrieft sind und die Auslieferung von Einzelstücken auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch Kümpel, a.a.O. Rn. 11.196, 11.199 f. „Zwangsgiro“).
36 
d) Bei Bundesschatzbriefen ist die Beklagte also nicht in der Lage, das Verwahrverhältnis durch kostenfreie Rückgabe zu erfüllen. Sie ist deshalb verpflichtet, ihrem Kunden diese Papiere durch Umbuchung aus dem Depot in ein anderes „herauszugeben“. Weil auch dieses Herausgabesurrogat ihrer ursprünglichen Verpflichtung aus dem Depotvertrag entspringt, kann sie hierfür keine Vergütung verlangen.
37 
Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung unterscheidet die Beklagte nicht zwischen Wertpapieren wie einerseits Aktien oder Pfandbriefen und andererseits Bundesschatzbriefen und Kassenbuchobligationen, sondern verwendet unterscheidungslos den Begriff „Wertpapiere“. Damit handelt es sich bei kundenfeindlichster Auslegung um eine Regelung, durch die die Rückgewährpflicht, wie sie ohne die Klausel bestehen würde, abgeändert wird, mithin also um eine kontrollfähige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
38 
4. Mit der somit kontrollfähigen Regelung weicht die Beklagte auch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wodurch sie den Verbraucher als ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
39 
a) Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache stellt eine elementare Pflicht bei einem Verwahrungsverhältnis dar. Deshalb geht es nicht an, sie durch den Versuch, hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren, vom Vertrag im Übrigen abzuspalten. Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).
40 
b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt. Wesentlicher Grund dafür, dass der BGH diese Regelung nicht beanstandet hat, ist der Umstand, dass es sich um eine neuere Massenerscheinung handeln soll, durch die eine Bank in eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Zwangslage geführt wird.
41 
Gleiches kann jedoch für den hier näher dargestellten Fall der Rückgewähr von Bundesschatzbriefen nicht gelten, die wegen einer der hohen Sicherheit korrespondierenden niedrigen Rendite von einem überschaubaren Kundenkreis nachgefragt werden. Darüber hinaus führt der Weg vom klassischen Wertpapier, als einem in „lieferbaren Stücken“ verbrieften Recht hin zur Giroverwahrung von Globalurkunden bei den depotführenden Banken zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung und damit einer potentiellen Vermehrung des Umsatzes, vor allem aber auch zu einer Reduzierung der Kosten. Gestaltet eine Bank auch im eigenen Interesse die Bewegungen von Geldanlagen in Wertpapieren für sich einfacher und zweckmäßiger, kann es nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Bank sich für diese einfachere Handhabung auch noch ein zusätzliches Entgelt versprechen lässt.
42 
6. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
43 
7. die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
23 
Die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen für Depotgebühren bezüglich Übertragung von Wertpapieren aus einem Depot in ein anderes um kontrollfähige Klauseln handelt, mit denen die Beklagte Verbraucher als ihre Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Denn mit der Benachteiligung wird gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstoßen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
24 
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nur dann einer Kontrolle anhand der Maßstäbe der §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB).
25 
a) Nach der gefestigten (zu § 8 AGBG ergangenen) Rechtsprechung lässt § 307 Abs. 3 S. 1 BGB keine Inhaltskontrolle bei solchen AGB-Bestimmungen zu, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragspartner; es gibt vielfach gar keine gesetzlichen Preisregelungen, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnten (bedenklich insoweit die Formulierung in BGH WM 99, 1271 und 2545). Anderes gilt für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt; solche Nebenabreden unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ff. (ausführlich BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -).
26 
b) Dies bedeutet, dass eine preisbezogene Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann der Kontrolle unterliegt, wenn die Leistung ohne die Klausel nach allgemeinen Rechtsregeln ohnedies und dann konsequenterweise auch ohne die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgewiesene Vergütung geschuldet wäre; schuldet der Verwender dagegen die Leistung ohne die Klausel nicht, handelt es sich um die Vereinbarung einer eigenständigen Leistung und des Preises als Gegenleistung (vgl. BGHZ 91, 316; 95, 358, 106, 42; 106, 259; 114, 330; 116, 117; 124, 254; 136, 271; 137, 27; 137, 43).
27 
2. Nach diesen Abgrenzungskriterien handelt es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
28 
a) Es mag von den Klauseln erfasste Sachverhalte geben, die sich im Rahmen einer Preis-Leistungs-Vereinbarung halten. Im Bereich der abstrakten AGB-Kontrolle gilt jedoch der aus § 305 c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) abgeleitete Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung einer Klausel (vgl. BGHZ 150, 269 = NJW 2002, 1950; BGHZ 139, 190 = NJW 98, 3119; BGHZ 95, 350 = NJW 86, 43, jeweils mit weiteren Nachweisen). Wenn deshalb ein Sachverhalt sich bei kundenfeindlichster Auslegung unter die streitgegenständliche Klausel subsumieren lässt und sich die Anwendung der Klausel auf diesen Sachverhalt als rechtsändernde oder rechtsgestaltende Regelung erweist, ist die Klausel kontrollfähig, ohne dass es darauf ankäme, ob die Beklagte diesen Sachverhalt in ihren Regelungswillen einbezogen hatte oder nicht.
29 
b) Ob sich auch andere Sachverhalte, die nicht mit den AGB-Regeln kollidieren würden, unter die streitgegenständlichen Klauseln subsumieren lassen, ist dagegen unerheblich. Denn insoweit gilt der Grundsatz, dass eine geltungserhaltende Klauselreduktion nicht stattfindet, eine unter einem Gesichtspunkt unzulässige einheitliche Klausel also insgesamt zu verbieten ist, auch wenn sie sich bei beschränkter Anwendung auf einzelne Sachverhalte als noch zulässig erweisen würde.
30 
3. Beim Wertpapierdepot handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit dienstvertraglichen, geschäftsbesorgenden und verwahrungsrechtlichen Elementen (vgl. BGH WM 91, 317, 318). Dabei kommt dem verwahrungsrechtlichen Element eine sicher nicht geringe Bedeutung zu.
31 
a) Nach § 697 BGB ist die Rückgabe einer verwahrten Sache an den Hinterleger als dessen Holschuld ausgestaltet. Dies spricht zunächst dafür, dass die depotführende Bank bei ihr verwahrte Wertpapiere zur Abholung durch den Bankkunden bereit zu halten hat und für die tatsächliche Aushändigung an den Kunden, weil insoweit zu ihrer Rückgabepflicht gehörend, keine besondere Vergütung verlangen kann.
32 
Dies legt umgekehrt den Schluss nahe, dass eine Bank, die auf Wunsch eines Kunden ein für diesen verwahrtes Wertpapier nicht ihm aushändigt, sondern in ein anderes Depot, das für ihn oder einen Dritten (bei der gleichen oder einer anderen Bank) geführt wird, überträgt, eine zusätzliche, von ihr nicht von vornherein geschuldete Leistung erbringt und sich deshalb dafür ein gesondertes Entgelt versprechen lassen dürfte.
33 
b) Dies kann vorliegend jedoch auf sich beruhen, weil diese Überlegung nur für solche Wertpapiere gilt, die bei Beendigung der Depotverwahrung ihrer Natur nach dem hinterlegenden Bankkunden (körperlich) zurückgegeben werden könnten. Es gibt jedoch Effekten, die Wertpapiere im Sinne des § 1 Depotgesetz sind, deshalb in Depots verwahrt werden können und verwahrt werden, die aber ihrer Natur nach einer körperlichen Rückgewähr entzogen sind. Nimmt eine Bank solche Wertpapiere in Verwahrung (sei es, weil der Kunde sie ihr in Verwahrung gegeben hat, sei es, weil sie sie für den Kunden angeschafft und im Depot tatsächlich verwahrt hat), kann sie ihre sich aus dem Depotvertrag ergebende Pflicht zur Rückgewähr nicht durch Rückgabe, sondern nur in anderer Weise, vor allem durch Verbuchung auf einem anderen Konto (des Kunden oder eines Dritten, bei der gleichen oder einer anderen Bank) erfüllen.
34 
c) Dass die Girosammelverwahrung von in Dauer-Globalurkunden verbrieften Rechten ebenso wie die Verwahrung ausländischer, von deutschen Wertpapierformen teilweise abweichender Wertpapierarten zu einer „Entmaterialisierung des Effektenwesens“ (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 11.202, 11.245 ff.) führen kann und dies im Zuge der Einschaltung der „Deutsche Börse Clearing AG“ zunehmend geschieht (Kümpel, a.a.O. Rn. 11.279), bedarf keiner weitergehenden Untersuchung, weil es seit langem eine verbreitete Form depotverwahrter Wertpapiere gibt, die einer körperlichen Rückgabe entzogen und lediglich einer giromäßigen Verbuchung zugänglich sind: Die Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes (wegen der Ausgestaltung dieser Papiere vgl. die Emissionsbedingungen für Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze des Bundes, Fassung Januar 2003; Fundstelle: http://www.bundesbank.de/kredit/kredit_emission.php ).
35 
Diese Geldanlageformen sind depotfähig, auch wenn die Rechte wertpapiermäßig nicht verbrieft sind und die Auslieferung von Einzelstücken auf Dauer ausgeschlossen ist (vgl. auch Kümpel, a.a.O. Rn. 11.196, 11.199 f. „Zwangsgiro“).
36 
d) Bei Bundesschatzbriefen ist die Beklagte also nicht in der Lage, das Verwahrverhältnis durch kostenfreie Rückgabe zu erfüllen. Sie ist deshalb verpflichtet, ihrem Kunden diese Papiere durch Umbuchung aus dem Depot in ein anderes „herauszugeben“. Weil auch dieses Herausgabesurrogat ihrer ursprünglichen Verpflichtung aus dem Depotvertrag entspringt, kann sie hierfür keine Vergütung verlangen.
37 
Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung unterscheidet die Beklagte nicht zwischen Wertpapieren wie einerseits Aktien oder Pfandbriefen und andererseits Bundesschatzbriefen und Kassenbuchobligationen, sondern verwendet unterscheidungslos den Begriff „Wertpapiere“. Damit handelt es sich bei kundenfeindlichster Auslegung um eine Regelung, durch die die Rückgewährpflicht, wie sie ohne die Klausel bestehen würde, abgeändert wird, mithin also um eine kontrollfähige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
38 
4. Mit der somit kontrollfähigen Regelung weicht die Beklagte auch von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wodurch sie den Verbraucher als ihren Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
39 
a) Die Rückgewähr einer hinterlegten Sache stellt eine elementare Pflicht bei einem Verwahrungsverhältnis dar. Deshalb geht es nicht an, sie durch den Versuch, hierfür eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren, vom Vertrag im Übrigen abzuspalten. Dass die Vereinbarung einer Vergütung für die selbstverständliche Rückgewährpflicht gegen die Regelungen des AGB-Rechts verstößt, hat die Rechtsprechung im Übrigen bereits festgestellt (vgl. BGHZ 124, 254 = WM 93, 2237 = NJW 94, 318 - Ein- und Auszahlung am Bankschalter -).
40 
b) In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 28.01.2003, WM 03, 673) hat der Bundesgerichtshof eine (der AGB-Kontrolle unterliegende) Vergütungsregelung als noch mit Treu und Glauben vereinbar angesehen, bei der eine Bank sich im Zusammenhang mit der Vermittlung neu emittierter Wertpapiere eine erfolgsunabhängige Vergütung für den Fall hat versprechen lassen, dass der Anleger wegen Überzeichnung der Neuemission nicht zum Zuge kommt. Wesentlicher Grund dafür, dass der BGH diese Regelung nicht beanstandet hat, ist der Umstand, dass es sich um eine neuere Massenerscheinung handeln soll, durch die eine Bank in eine vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Zwangslage geführt wird.
41 
Gleiches kann jedoch für den hier näher dargestellten Fall der Rückgewähr von Bundesschatzbriefen nicht gelten, die wegen einer der hohen Sicherheit korrespondierenden niedrigen Rendite von einem überschaubaren Kundenkreis nachgefragt werden. Darüber hinaus führt der Weg vom klassischen Wertpapier, als einem in „lieferbaren Stücken“ verbrieften Recht hin zur Giroverwahrung von Globalurkunden bei den depotführenden Banken zu einer nicht unerheblichen Beschleunigung und damit einer potentiellen Vermehrung des Umsatzes, vor allem aber auch zu einer Reduzierung der Kosten. Gestaltet eine Bank auch im eigenen Interesse die Bewegungen von Geldanlagen in Wertpapieren für sich einfacher und zweckmäßiger, kann es nicht als angemessen angesehen werden, wenn die Bank sich für diese einfachere Handhabung auch noch ein zusätzliches Entgelt versprechen lässt.
42 
6. Die Androhung der vom Gesetz für die Nichtbeachtung des Unterlassungsgebots vorgesehenen Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
43 
7. die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Jan. 2004 - 2 U 112/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

Tenor a) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2003 - 20 O 101/03 - wird zurückgewiesen. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Bekl

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1.
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auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind,
2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden. Stellen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:

1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.

(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für
a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b)
Fernabsatzverträge,
c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte,
d)
Verbrauchsgüterkäufe,
e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge,
f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
g)
Bauverträge,
h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen,
i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie
j)
Zahlungsdiensteverträge
zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten,
2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz,
4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),
5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln,
8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz,
9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz,
11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und
14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(3) (weggefallen)

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.