Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Apr. 2011 - 2 HEs 37 - 39/11; 2 HEs 37/11; 2 HEs 38/11; 2 HEs 39/11

bei uns veröffentlicht am21.04.2011

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts – 6. Große Jugendkammer – Ulm vom 15. März 2011 wird aufgehoben.

Alle drei Angeschuldigten sind freizulassen.

Gründe

 
Die Angeschuldigten K. und D. befinden sich seit dem 8. Oktober 2010 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 8. Oktober 2010, seit dem 28. März 2011 aufgrund des neu gefassten und ergänzten Haftbefehls des inzwischen mit der Sache befassten Landgerichts - Große Jugendkammer - Ulm vom 15. März 2011. Dieser Haftbefehl richtet sich außerdem gegen den Angeschuldigten St., der sich zuvor aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Ulm vom 9. Oktober 2010 seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft befand.
In dem Haftbefehl des Landgerichts Ulm, der sich – genau wie die Haftbefehle des Amtsgerichts Ulm – auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) stützt, werden den Angeschuldigten im Wesentlichen mehrere Verbrechen des schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB, den Angeschuldigten K. und St. auch zwei besonders schwere Fälle des Diebstahls nach §§ 242, 243 StGB vorgeworfen. Darüber hinaus liegt dem Angeschuldigten K. ein Verbrechen des versuchten Mordes zur Last. Außerdem werden ihm – genau wie den anderen Angeschuldigten – Vergehen vorgeworfen, die nicht zu den Katalogtaten des § 112a Abs. 1 StPO gehören.
Die nach §§ 121 Abs. 1, 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung ergibt, dass der Haftbefehl aufzuheben ist und die Angeschuldigten freizulassen sind. Denn es ist absehbar, dass die Kammer das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung weiterbetreiben kann.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft nach § 112 StPO liegen vor.
a) Die Angeschuldigten sind der Taten, die ihnen im Haftbefehl des Landgerichts vorgeworfen werden, dringend verdächtig. Dies ergibt sich teilweise bereits aus der Einlassung des Angeschuldigten D., insbesondere aber dem Geständnis des Angeschuldigten K., der nahezu sämtliche der ihm zur Last liegenden Taten eingeräumt hat.
Im Übrigen folgt der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Diebstahlsvorwürfe aus der Auswertung der erhobenen Verkaufsbelege, den Erkenntnissen aus Observation und Telekommunikationsüberwachung, der Analyse der Verbindungsdaten von Mobiltelefonen sowie der Beschlagnahme von Diebesgut und Tatwerkzeugen.
Die gemeinschaftliche Tatbegehung stellt sich mit großer Wahrscheinlichkeit auch als bandenmäßiges Zusammenwirken dar. Dafür spricht insbesondere das organisierte Vorgehen der Angeschuldigten unter Führung des Angeschuldigten K., das durch den Einsatz immer größerer Fahrzeuge – zuletzt eines VW-Busses – zum Transport des Diebesguts, stetiger Vergrößerung der Lagerkapazitäten und der Rationalisierung durch Einsatz von Kabelabisoliermaschinen gekennzeichnet ist.
Hinsichtlich des allein dem Angeschuldigten K. zur Last liegenden Verbrechens des versuchten Mordes beruht der dringende Tatverdacht auf den Angaben des Geschädigten R. H. und des Zeugen J. M. sowie den Ausführungen des Rechtsmediziners Dr. F. J. R.
b) Bei allen Angeschuldigten besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, soweit sie des schweren Bandendiebstahls oder des Diebstahls in einem besonders schweren Fall dringend verdächtig sind. Die serienmäßige Begehung dieser Taten und der Umstand, dass die Angeschuldigten ihre Beutezüge in Kenntnis der polizeilichen Ermittlungen unvermindert weitergeführt haben, lassen eine so starke innere Neigung der Angeschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist, sie werden die Serie gleichartiger Straftaten nach ihrer Haftentlassung fortsetzen. So fand der überwiegende Teil der angeklagten Beschaffungsfahrten, die jeweils zu erheblichen Schäden bis zu rund 6.000 EUR geführt haben und derentwegen den Angeschuldigten mehrjährige Freiheitsstrafen drohen, nach der ersten polizeilichen Kontrolle der Angeklagten K. und St. am 23. August 2010 statt, die zur ersten Beschlagnahme von Diebesgut führte. Auch die vorläufige Festnahme des Angeschuldigten K. am 30. August 2010 und die weitere Beschlagnahme von über fünf Tonnen Buntmetall nebst Tatwerkzeugs vermochte die Angeschuldigten nicht von neuen Taten abzuhalten, weshalb auch die beschlagnahmte Kabelabisoliermaschine bereits am 29. September 2010 durch ein neues Gerät ersetzt wurde. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersuchungshaft reichen zur Abwendung der drohenden Gefahr dabei nicht aus.
10 
Wegen des gegen den Angeschuldigten K. bestehenden dringenden Tatverdachts des versuchter Mordes besteht der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.
11 
2. Der Haftbefehl ist dennoch aufzuheben, weil die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO gerechtfertigt ist.
12 
a) Der besondere Umfang der Ermittlungen hat bisher ein Urteil nicht zugelassen. Vorliegend waren Serienstraftaten aufzuklären, an denen mutmaßlich mehrere Beschuldigte in wechselnder Besetzung beteiligt waren. Dazu musste die überwachte Telekommunikation und eine Vielzahl von Verkaufsbelegen ausgewertet sowie Diebesgut von insgesamt rund zehn Tonnen Gewicht gesichtet werden.
13 
b) Das Verfahren ist bislang auch mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Aus den Akten ist eine durchgängige Ermittlungstätigkeit während des gesamten Zeitraums bis zum 41-seitigen kriminalpolizeilichen Ermittlungsbericht vom 16. Dezember 2010 ersichtlich. Nach Vorlage der 13 Stehordner umfassenden Akten an die Staatsanwaltschaft wurde am 17. Februar 2011 die Anklageschrift abgefasst. Das ist vor dem Hintergrund der Erkrankung der sachbearbeitenden Staatsanwältin in der abschließenden Ermittlungsphase nicht zu beanstanden.
14 
Nach dem Eingang der Akten bei der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm am 23. Februar 2011 hat deren Vorsitzender am 24. Februar 2011 unverzüglich die Anklagezustellung mit einwöchiger Einlassungsfrist verfügt. Sodann hat die Kammer unter dem 15. März 2011 den Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift und unter Erweiterung auf Tatvorwürfe gegen den Angeschuldigten K., die Gegenstand zweier bereits dort anhängiger Verfahren sind, neugefasst. Diesen Haftbefehl hat die Kammer den Angeschuldigten am 28. März 2011 eröffnet und – unter Aufhebung der bisher vollzogenen Haftbefehle – in Vollzug gesetzt.
15 
c) Ein Haftbefehl ist indes nicht nur dann unverzüglich aufzuheben, wenn Verfahrensverzögerungen bereits eingetreten sind, sondern auch dann, wenn hinreichend deutlich absehbar ist, dass erhebliche Verfahrensverzögerungen bevorstehen (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, 2 BvR 1850/07, juris Rn. 5 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
16 
Der Kammervorsitzende legt in seinem Vorlagebericht vom 4. April 2011 dar, dass eine Hauptverhandlung in vorliegender Sache „realistisch frühestens im September 2011 möglich“ – und damit im günstigsten Fall erst rund sieben Monate nach Anklageerhebung zu erwarten ist. Bis dahin befinden sich die Angeschuldigten mindestens elf Monate in Untersuchungshaft. Damit verzögert sich das Verfahren gegenüber dem üblichen Geschäftsgang um mindestens drei Monate, weshalb die Hauptverhandlung auch zum Zeitpunkt der Haftprüfung nach neun Monaten Untersuchungshaft noch nicht begonnen haben wird. Bei einer so langen Haft gilt für die Rechtfertigung der Haftfortdauer schon allgemein ein besonders strenger Maßstab. Hier kommt hinzu, dass die Haft auf Wiederholungsgefahr gestützt ist und in solchen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, wie schon daraus hervorgeht, dass § 122a StPO den Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auf höchstens ein Jahr begrenzt. Nach diesem Maßstab ist die Verfahrensverzögerung nicht gerechtfertigt.
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Die Verzögerung beruht auf der Überlastung der Kammer, deren Mitglieder nicht nur die Jugendkammer, sondern zugleich eine Schwurgerichtskammer und allgemeine Strafkammer bilden. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass der Kammer eine frühere Terminierung nicht möglich ist. Nach dem Bericht des Vorsitzenden waren im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift vom 17. Februar 2011 für die Zeit bis Ende Juni 2011 bereits zahlreiche Haftsachen terminiert, nämlich je zwei Verfahren vor der Schwurgerichtskammer und der 2. Großen Strafkammer sowie vier Verfahren vor der 6. Großen Jugendkammer. In einem der Verfahren vor der Jugendkammer, das sich gegen fünf Angeklagte richtet, die mutmaßlich der Gruppierung der „Black Jackets“ angehören, sind dabei schon jetzt sieben Verhandlungstermine im Juni 2011 bestimmt sowie 44 Zeugen und Sachverständige geladen. Zur Terminierung steht außerdem eine Haftsache vor der Schwurgerichtskammer an, in der am 6. Juli 2011 die 6-Monats-Haftprüfunungsfrist abläuft. Gleichzeitig scheidet ein Kammermitglied im Mai 2011 aus, an dessen Stelle zum 1. Juni 2011 ein neu abgeordneter Richter tritt. Ein weiteres Kammermitglied wird sich im Juli und August 2011 in Elternzeit befinden.
18 
Die Überlastung des Gerichts infolge einer Häufung anhängiger Sachen die schon länger dauert, rechtfertigt die Verzögerung nicht. Ein Beschuldigter darf nicht deshalb länger in Haft gehalten werden, weil dem Gericht die personellen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind (BVerfG a.a.O. Rn. 6). Eine Überlastung kann eine Verfahrensverzögerung allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie kurzfristig ist und weder voraussehbar noch vermeidbar war (vgl. Schultheis in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 121 Rn. 18 m. w. N.).
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Vorliegend ist nicht mehr von einer nur vorübergehenden Überlastung der Kammer auszugehen. Vielmehr dauert die hohe Belastung inzwischen seit nahezu zwei Jahren an. Seit August 2009 hat der Vorsitzende gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts wiederholt die Belastungssituation dargelegt. Bereits mit Schreiben vom 18. August 2009 wies er auf den „extrem hohen Fallbestand“ infolge des Eingangs von zehn Schwurgerichtssachen innerhalb von sechs Wochen hin, der es auch bei überobligatorischem Einsatz der Kammer und unter Nutzung aller Ressourcen besorgen lasse, dass eine Abwicklung der Fälle innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr zu gewährleisten ist. In seinem Schreiben vom 8. Dezember 2009 zeigte der Kammervorsitzende an, dass die Belastungssituation aufgrund der Entwicklung der zu verhandelnden Strafsachen und die ungewöhnlich hohen Eingangszahlen sich „dramatisch zugespitzt“ habe und ein Ende nicht abzusehen sei; an die Bearbeitung von Nichthaftsachen sei derzeit „überhaupt nicht zu denken“. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 belegte der Vorsitzende schließlich, dass der Bestand der Kammer trotz Mobilisierung aller ihrer Ressourcen weiter angewachsen sei. Ein Abbau des aufgelaufenen Bestandes sei nicht möglich, obwohl die Verfahrensdauer in Nichthaftsachen bereits jetzt nicht mehr rechtsstaatlichen Grundsätzen entspreche. Haftsachen müssten inzwischen in nahezu allen Fällen dem Oberlandesgericht vorgelegt werden zur Prüfung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus.
20 
Angesichts dieser dauerhaften Belastung der Kammer kann offen bleiben, ob das Präsidium des Landgerichts durch die für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 vorgenommenen Entlastungsmaßnahmen, die bislang noch keine spürbar entlastende Wirkung entfaltet haben, alle gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Denn die – nicht nur kurzfristige – Überlastung eines Gerichts ist angesichts des Wertgehalts des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG selbst dann kein wichtiger Grund, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Maßnahmen nicht mehr innerhalb angemessener Frist erledigen lässt (vgl. Schultheis a. a. O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung von BVerfG und BGH).

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Strafprozeßordnung - StPO | § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe


(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 244a Schwerer Bandendiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzte

Strafprozeßordnung - StPO | § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr


(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder2. wiederholt oder fortgesetzt eine di

Strafprozeßordnung - StPO | § 122a Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr


In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

Referenzen

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1.
eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b Absatz 2 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder
2.
wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes oder nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.