Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Feb. 2012 - 17 UF 396/11; 17 WF 1/12

bei uns veröffentlicht am20.02.2012

Tenor

I.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Kostenentscheidung wird kostenpflichtig als unzulässig

v e r w o r f e n .

2. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR

II.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn - vom 28. April 2011 (5 F 2901/10) über die Höhe des Gegenstandswerts wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass im Grundbuch von Heilbronn für ein näher bezeichnetes Grundstück ein Widerspruch gegen das im Grundbuch verzeichnete Alleineigentum der Antragsgegnerin eingetragen wird. Von den Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt und im Übrigen die Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt. Den Gegenstandswert hat es auf 160.000 EUR festgesetzt.
1.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und begehrt auch die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin, da er mit seinem Antrag in vollem Umfang obsiegt habe.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und verweist auf dessen hervorragenden finanziellen Verhältnisse.
2.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den festgesetzten Gegenstandswert und begehrt eine Herabsetzung auf 110.000 EUR.
Der Antragsteller hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Das ergibt sich unter zweierlei Gesichtspunkten:
1.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung zutreffend im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG getroffen und nicht eine einstweilige Verfügung nach § 899 BGB erlassen. Da das FamFG an keiner Stelle auf die Vorschriften der §§ 935 bis 942 ZPO verweist, ist - wie der Reformentwurf der Bundesregierung zum FGG-Reformgesetz vom 07.09.2007 (BT-Drs. 16/6308 S. 226) formuliert - die einstweilige Verfügung im Anwendungsbereich des FamFG ausgeschlossen.
Der angefochtene Beschluss stellt eine verfahrensabschließende Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren dar, die mit einer Kostenentscheidung zu versehen ist. Da der Gegenstand der Regelung auf dem Gebiet der Familienstreitsachen liegt (§§ 261 Abs. 1, 112 Nr. 2 FamFG), richtet sich die Frage der isolierten Anfechtbarkeit gemäß den §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO. Die Kostenvorschriften des FamFG (§§ 81 ff.) sind auf Familienstreitsachen nicht anwendbar, daher auch nicht die Beschwerdevorschriften der §§ 58 ff. FamFG (Senatsbeschluss vom 30.08.2011 - 17 UF 167/11 -, FamRZ 2012, 324; BGH FamRZ 2011, 1933). Nach § 99 ZPO sind Kostenentscheidungen grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar. Eine Ausnahme nach § 99 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
2.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Kostenentscheidung auf § 81 FamFG gestützt hat. Ein Rechtsmittel nach dem FamFG wird dadurch einerseits nicht eröffnet. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach dem FamFG würde andererseits schon an dem Umstand scheitern, dass der Regelungsgegenstand der einstweiligen Anordnung nicht anfechtbar ist (§ 57 FamFG). Die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach § 57 FamFG erfasst auch Nebenentscheidungen wie die Kostenentscheidung (allg. Meinung, vgl. umfangreiche Rechtsprechungsnachweise bei Prütting/Helms/Stößer FamFG, 2. Aufl., § 57 Rn. 11; Keidel/Giers FamFG, 17. Aufl., § 57 Rn. 3).
III.
10 
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Höhe des Gegenstandswert ist zulässig (§ 59 Abs. 1 FamGKG). Sie hat aber ebenfalls keinen Erfolg. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung auf 110.000 EUR sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung ihres Rechtsmittels lediglich auf ihre Wertangaben im Güterrechtsverbundantrag, wo sie den Wert des hier vorliegenden Verfahrens auf einstweilige Anordnung mit 110.000 EUR bezeichnet. Grundlagen für diesen Wert teilt sie weder dort noch hier mit.
11 
Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf 42 FamGKG, wonach der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Dieses hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Umstände ausgeübt, dass es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hat und der Widerspruch zwei Immobilien betrifft. Angesichts der Werte der Immobilien, die im Jahr 1994 für 835.000 DM sowie im Jahr 2001 für 1.150.000 DM gekauft worden sind - der Umfang etwaiger Belastungen ist nicht mitgeteilt worden, ebenso wenig ein etwaiger Wertverlust -, erscheint der erfolgte Wertfestsetzung angemessen, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft hoch.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899 Eintragung eines Widerspruchs


(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Beric

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 261 Güterrechtssachen


(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. (2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426

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(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Güterrechtssachen sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind.

(2) Güterrechtssachen sind auch Verfahren nach § 1365 Absatz 2, § 1369 Absatz 2, den §§ 1382, 1383, 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.