Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Aug. 2012 - 17 UF 162/12

bei uns veröffentlicht am08.08.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 11.05.2012 (5 F 1468/11) in Ziffer 2 Absätze 3 - 6 wie folgt

a b g e ä n d e r t und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile), ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 15.829,56 EUR (entspricht 29,6101 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B, sowie 15.493,28 EUR leistungsorientierte Zusageteile) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16 % aus 15.493,28 EUR seit 01.10.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH „BVP Beiträge Plus“ (Versorgungskonto Beiträge Plus), ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 115,75 EUR (entspricht 10,1917 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Robert Bosch GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bosch Pensionsfonds AG „BPF Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge ), ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 5.926,09 EUR (entspricht 521,8100 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bosch Pensionsfonds AG „BPF Beiträge Plus“ (Versorgungskonto Beiträge Plus) ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von 1.050,93 EUR (entspricht 92,5373 Anrechten in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 30.09.2011 begründet. Die Bosch Pensionsfonds AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

2. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Beschwerdewert: 1.740,-- EUR

Gründe

 
I.
Das Familiengericht Ludwigsburg hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es u.a. Anrechte des Antragsgegners bei der Robert Bosch GmbH „BVP Firmenbeiträge“ und „BVP Beiträge Plus“ sowie bei der Bosch Pensionsfonds AG „BPF Firmenbeiträge“ und „BPF Beiträge Plus“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung bei der Versorgungsausgleichskasse ausgeglichen. Das Amtsgericht hat dabei die von den Versorgungsträgern angegebenen Formulierungsvorschläge verwendet und statt ein Anrecht mit einem bestimmten Kapitalwert zu begründen, lediglich Anrechte begründet, deren Wert sich jeweils aus den Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A und B bzw. bestimmten Zusatzleistungen zusammensetzte, jeweils bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass gemäß §§ 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG der Ausgleichswert in Form eines Kapitalwerts zu übertragen sei. Der bisherige Tenor sei in der vorliegenden Form zu unbestimmt und daher für die Versorgungsausgleichskasse weder umsetzbar noch vollstreckbar. Die Berücksichtigung von Wertveränderungen eines ehezeitlichen Anteils zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung sei nur möglich, indem die Übertragung bezogen auf das Ehezeitende erfolgt. Eine offene Tenorierung sei mangels Bestimmtheit nicht möglich.
Die beteiligten Eheleute und die Versorgungsträger haben zu diesem Antrag keine Stellung genommen.
Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung.
II.
1.
Die Beschwerde der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVAG ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 Abs. 1, 114 Abs. 3 FamFG). Die Beschwerdeführerin ist nach § 219 Nr. 3 FamFG am Verfahren beteiligt als Trägerin der Zielversorgung und gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, soweit die vom Gericht getroffene Entscheidung materiell nicht dem Gesetz entspricht.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die durch den Versorgungsträger geforderte und vom Familiengericht in der angefochtenen Ausgleichsregelung in der Weise übernommene "offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2012, 17 UF 272/11, OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011, 11 UF 222/11).
Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555).
10 
Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der Bosch GmbH und Bosch Pensionfonds AG nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775).
11 
Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Allenfalls scheint eine einvernehmliche Verständigung der Beteiligten der auf das Ende der Ehezeit entfallenden Werte möglich zu sein.
12 
Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist.
13 
Ein derartiger Ausnahmefall, bei dem dann entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Entscheidung vom 14.12.2011, 11 UF 222/11) die beteiligten Eheleute auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden könnten, liegt hier mangels langer Verfahrensdauer nicht vor.
14 
Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war.
3.
15 
Da es sich um einen Fall der externen Teilung handelt, ist es nicht erforderlich, dass der Tenor die Rechtsgrundlagen des zu teilenden Anrechts enthält, denn das für die Ausgleichsberechtigte bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Rechtsverhältnis richtet sich allein nach den Rechtsgrundlagen des Zielversorgungsträgers. Es reicht hier aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Verpflichteten wird im Unterschied zur internen Teilung nicht begründet. Wie das auszugleichende Anrecht gekürzt wird, ist Sache dieses Versorgungsträgers und des Ausgleichspflichtigen, eine gerichtliche Festlegung erfolgt nicht (so auch OLG Oldenburg Beschluss vom 07.02.2012 - 3 UF 171/11, zustimmend Götsche, jurisPR-FamR 14/2012 Anm.7, Breuers in jurisPK-BGB, 5.Aufl.2010, § 14 VersAusGlG).
16 
Klarstellend war von Amts wegen aufzunehmen, dass der Ausgleichsbetrag hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile des Anrechts „BVP Firmenbeiträge“ mit dem vom Versorgungsträger verwendeten Rechnungszins für die Zeit ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen ist (BGH Beschluss vom 07.09.2011 - XII ZB 546/10, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.03.2012 - 17 UF 32/12).
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
18 
Der Verfahrenswert wurde gemäß §§ 40 Abs.1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs.1 FamGKG festgesetzt.
19 
Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der Robert Bosch GmbH und auch der Bosch Pensionsfonds AG letztendlich um ein Anrecht handelt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.03.2012, 17 UF 32/12).
20 
Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs.2 FamFG zugelassen, da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob es auch bei der externen Teilung geboten ist, im Tenor die konkrete Fassung der Versorgungsregelung des zu teilenden Anrechts zu benennen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen


(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache u

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 222 Durchführung der externen Teilung


(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben. (2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 37 Grundlage der Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. (2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 219 Beteiligte


Zu beteiligen sind1.die Ehegatten,2.die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,3.die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und4.die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegat

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2011 - XII ZB 546/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 546/10 vom 7. September 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 14, 47; FamFG § 222 Abs. 3 Der zum Vollzug der externen Teilung

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. März 2012 - 17 UF 32/12

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wi

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(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Zu beteiligen sind

1.
die Ehegatten,
2.
die Versorgungsträger, bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,
3.
die Versorgungsträger, bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und
4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

(2) Das Gericht darf eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeinträchtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen dieser Beteiligte sich äußern konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 546/10
vom
7. September 2011
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der zum Vollzug der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222
Abs. 3 FamFG vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger
der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Ausgleichswert ist
grundsätzlich ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den
Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung
zu verzinsen.
BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - XII ZB 546/10 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.200 €

Gründe:

I.

1
Der 1955 geborene Ehemann und die im gleichen Jahr geborene Ehefrau hatten am 28. Juli 1977 die Ehe geschlossen. Auf den am 16. April 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht die Ehe rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
2
Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. Juli 1977 bis 31. März 2004; § 3 Abs. 1 VersAusglG) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zusätzlich hat der Ehemann in dieser Zeit eine betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben, deren ehezeitlicher Kapitalwert sich auf 68.413,48 € beläuft.
3
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des früheren Rechts durchgeführt. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren auf Antrag des Ehemannes in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 wieder aufgenommen. Auf der Grundlage des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der geschiedenen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Zu Lasten der betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes hat es, bezogen auf den 31. März 2004 als Ende der Ehezeit, zugunsten der Ehefrau ein Versorgungsanrecht in Höhe von 34.206,74 € bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet. Zudem hat es den Träger der betrieblichen Altersversorgung verpflichtet , diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen seit dem 1. April 2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse VVaG zu zahlen.
4
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise bei der externen Teilung eine Verzinsung des Ausgleichswertes auszusprechen ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 als Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, die einen Wegfall des Zinsausspruches im Rahmen ihrer Ausgleichspflicht begehrt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
6
Allerdings hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde lediglich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach einer Pflicht zur Verzinsung des Ausgleichsbetrages im Rahmen der externen Teilung zugelassen. Die Zulassung beschränkt sich somit auf den Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, während der Ausspruch zur internen Teilung der Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist. Eine wirksame Beschränkung der Zulassung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar voraus, dass das Beschwerdegericht die Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteile vom 4. Mai 2011 - XII ZR 70/09 - FamRZ 2011, 1041 und vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier aber der Fall, weil mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 die notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte aufgehoben wurde und einzelne Versorgungsanrechte nunmehr isoliert ausgeglichen werden. Im Wege der externen Teilung ist hier folglich lediglich das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes auszugleichen. Entsprechend hat die Beteiligte zu 3 auch lediglich eine Abänderung des Ausspruchs zur externen Teilung dieses Anrechts beantragt.
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Die Rechtsbeschwerde ist im eingelegten Umfang auch sonst zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat das betriebliche Anrecht des Ehemannes aus einer Direktzusage seines Arbeitgebers im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Das entsprechende Verlangen des Versorgungsträgers sei gerechtfertigt , weil der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung unterschreite. Weil die Ehefrau das ihr zustehende Wahlrecht hinsichtlich der Ziel- versorgung nicht ausgeübt habe, sei die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG vorzunehmen. Der Ausgleichswert sei ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,25 % zu verzinsen. Zwar sehe das Gesetz eine solche Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich vor. Eine Gleichstellung des Ausgleichswertes in § 14 Abs. 1 VersAusglG mit dem gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG an den Träger der Zielversorgung zu zahlenden Betrag lasse grundlegende strukturelle Probleme der externen Teilung außer Betracht. Der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichswert gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG entspreche als korrespondierender Kapitalwert dem Übertragungswert des Anrechts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei der Übertragung dieses Ausgleichswerts hänge die damit finanzierbare Versicherungsleistung für den Ausgleichsberechtigten maßgeblich von dem Zeitpunkt ab, an dem diese Leistung erworben werde. Je später die Übertragung des Ausgleichswertes tatsächlich erfolge, desto geringer sei die Versicherungsleistung , die der Ausgleichsberechtigte mit dem Kapitalbetrag erwerben könne. Hinzu komme, dass der dem Ausgleichsberechtigten am Ende der Ehezeit zustehende Ausgleichswert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich innerhalb des Versorgungssystems des Ausgleichspflichtigen dem gleichen Verzinsungsvorgang unterliege, wie der Kapitalwert, der dem Ausgleichspflichtigen verbleibe. Mit dem verfassungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vorteile dieser Verzinsung allein dem Ausgleichspflichtigen verblieben. Dabei spiele es keine entscheidende Rolle, ob die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsehe. Wie sich aus der versicherungsmathematischen Stellungnahme der Beteiligten zu 3 ergebe, seien Leistungsversprechen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland in der Regel auf eine bestimmte Endleistung unter Einschluss der vorweggenommenen Verzinsung ausgelegt, so dass der Verzinsungsvorgang Kalkulationsgrundlage der gesamten Versorgung sei, ohne dass die Versorgungszusage selbst ein bestimmtes Zinsversprechen enthalten müsse. Der Ausgleichswert sei hier mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Deswegen sei es sachgerecht, den Ausgleichswert zum Ehezeitende mit dem gleichen Zinssatz zu verzinsen, um die Abzinsung für die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung rückgängig zu machen. Auf diese Weise werde dem Halbteilungsgrundsatz bei der externen Teilung zumindest näherungsweise Rechnung getragen.
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Zutreffend sei zwar, dass die rechnerische Verzinsung nur ein Teil der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts sei und bei Änderung sonstiger biometrischer Risiken gegebenenfalls sogar eine vollständige Neuberechnung erforderlich werde. Davon sei hier aber aus zwei Gründen abzusehen. Wegen der Unsicherheit des Zeitpunkts der Rechtskraft sei durch eine neue Auskunft ohnehin nur eine Annäherung möglich. Mehrfache Aktualisierungen der Auskunft seien wenig sinnvoll. Im Übrigen seien die seit Ende der Ehezeit eingetretenen Änderungen der biometrischen Risiken wegen des Stichtagsprinzips nicht mehr zu berücksichtigen. Die Lebenserwartung steige mit zunehmendem Alter. Werde dies für die nacheheliche Zeit berücksichtigt, werde der Ausgleichsberechtigte so gestellt, als ob die Ehezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dauere. Dies verstoße gegen das Stichtagsprinzip.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht von einem Ausgleichswert in Höhe von 34.206,74 € ausgegangen. Den Ehezeitanteil des Anrechts hat das Oberlandesgericht auf Vorschlag des Versorgungsträgers nach den §§ 5 Abs. 3, 47 Abs. 4 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG mit 68.413,48 € festgestellt. Der Ausgleichswert ergibt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte dieses Wertes.
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Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Oberlandesgericht den Ausgleich im Wege der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG durchgeführt. Die Beteiligte zu 3 hat als Versorgungsträgerin des ausgleichspflichtigen Ehemannes eine externe Teilung verlangt und der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI. Weil die Ehefrau ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeübt hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG zu Recht für sie ein entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet.
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b) Ob bei der Festsetzung des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages nach § 222 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Verzinsung auszusprechen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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aa) Teilweise wird vertreten, eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages scheide schon deswegen aus, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Gesetz sehe nicht in jedem Fall eine ideale Halbteilung vor und nehme geringere Abweichungen davon in Kauf. Ziele des Gesetzes seien auch, größeren Verwaltungsaufwand zu vermeiden und das Recht des Versorgungsausgleichs zu vereinfachen. Eine Verzinsung des Ausgleichswertes laufe diesen Zielen zuwider, zumal Dauer und Höhe der Verzinsung von verschiedenen Umständen abhingen. Schließlich betreffe die Verzinsung seit Ende der Ehezeit lediglich eine geringere Nebenforderung des Ausgleichsbetrages und sei verfassungsrechtlich nicht geboten (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229).
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bb) Überwiegend wird hingegen vertreten, die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlende Kapitalbetrag für die Zeit ab dem Ende der Ehezeit zu verzinsen sei. Wegen des Stichtagsprinzips werde das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten schon für die Zeit ab Ende der Ehezeit in Höhe des Ausgleichswertes gekürzt. Der Ausgleichswert werde jedoch erst mit Rechtskraft der späteren Entscheidung zum Versorgungsausgleich übertragen. Die Verzinsung des Ausgleichsbetrages aus der Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung komme nach dem Wortlaut des Gesetzes also weder dem Ausgleichspflichtigen noch dem Ausgleichsberechtigten zugute. Aus Gründen der Halbteilung stehe der Kapitalzuwachs bereits dem Ausgleichsberechtigten zu. Insbesondere in Fällen mit lange zurückliegendem Ehezeitende, etwa wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt war oder wenn über einen Abänderungsantrag nach § 51 VersAusglG zu entscheiden sei, führe eine fehlende Kapitalentwicklung seit dem Ende der Ehezeit zu eklatanten Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz. Die gesetzliche Regelung sei insoweit nicht eindeutig und lasse eine verfassungskonforme Auslegung zu (OLG Celle FamFR 2011, 278 [für die Zeit bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages]; KG Berlin Beschluss vom 14. April 2011 - 13 UF 167/08 - veröffentlicht bei juris [für die Zeit der Verfahrensaussetzung]; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 649; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 569; Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 26 f.; Schwab/Hahne/ Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 332 f.; Wick BetrAV 2011, 131, 138 f.; Borth FamRZ 2011, 337, 339; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 935 f.; Höfer DB 2010, 1010, 1013; Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616 [für ein weit zurückliegendes Ehezeitende]).
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c) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
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aa) Nach § 14 Abs. 1 VersAusglG begründet das Familiengericht im Rahmen der externen Teilung für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Dabei geht das Gesetz vom Grundsatz der Halbteilung aus, denn nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Aus § 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG folgt, dass lediglich die Ehezeitanteile der Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils und des sich daraus ergebenden Ausgleichswertes ist nach § 5 Abs. 2 VersAusglG maßgeblich auf das Ende der Ehezeit abzustellen. Nach § 5 Abs. 3 VersAusglG hat der Versorgungsträger dem Familiengericht auf der Grundlage des Ehezeitanteils einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt als korrespondierender Kapitalwert der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die gesetzliche Regelung sieht somit eine strikte Halbteilung der Ehezeitanteile vor, die wegen des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG normierten Stichtagsprinzips bezogen auf das Ehezeitende zu bewerten sind (BTDrucks. 16/10144 S. 49). Spätere rechtliche oder tatsächliche Veränderungen zwischen Ehezeitende und der gerichtlichen Entscheidung sind als Ausnahme vom Stichtagsprinzip nur dann zu berücksichtigen, wenn sie rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswertes führen (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 14 Abs. 1 VersAusglG führt mithin dazu, dass die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Belastung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ebenfalls bezogen auf den Stichtag Ehezeitende erfolgen. Der Ausgleichswert geht dem Versorgungsanrecht des Ausgleichspflichtigen somit regelmäßig rückwirkend zum Ende der Ehezeit verloren, während er für die ausgleichsberechtigte Person ebenfalls zum Stichtag begründet wird. Das für den Ausgleichsberechtigten begründete Anrecht nimmt somit grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil.
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bb) Neben der Begründung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Wege der externen Teilung hat das Familiengericht den zwecks Vollziehung des Ausgleichs vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG). Dabei entspricht der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person geschuldete Kapitalbetrag dem Ausgleichswert (BT-Drucks. 16/11903 S. 53; BT-Drucks. 16/10144 S. 95).
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Die gesetzliche Regelung zur Zahlung des Kapitalbetrages vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG schließt eine Verzinsung des Ausgleichswertes nicht ausdrücklich aus. Zum Vollzug der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung ist eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages hingegen erforderlich, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden.
20
cc) Zwar deutet der Wortlaut der genannten Vorschriften auf den ersten Blick darauf hin, dass vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu zahlen ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Denn der Begriff des Ausgleichswertes wird sowohl in § 14 Abs. 1 VersAusglG für die Entscheidung zur Begründung des Anrechts im Wege der externen Teilung als auch in § 14 Abs. 4 VersAusglG zur Zahlung des Kapitalbetrages zwischen den Versorgungsträgern verwendet. Eine solche allein auf den Wortlaut reduzierte Auslegung verkennt allerdings den Unterschied der Begründung und des Vollzugs der externen Teilung.
21
Selbst wenn der Begriff des Ausgleichswertes in beiden Fällen den gleichen Kapitalbetrag erfasst, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausgleichswert im Rahmen der Begründung des Anrechts durch externe Teilung auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (§§ 14 Abs. 1, 5 Abs. 2 VersAusglG). Um dem Grundsatz der Halbteilung in § 1 Abs. 1 VersAusglG gerecht zu werden, muss der Zuwachs des Ausgleichswertes beim Ausgleichsberechtigten ebenfalls auf den Zeitpunkt Ehezeitende bezogen werden, was dazu führt, dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung dieses Anrechts bei seinem Versorgungsträger teil hat. Dies ist aber nur dann gesichert, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person ein entsprechendes Kapital erhält.
22
dd) In der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Ehezeitbezug unabhängig von der Höhe des vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlenden Kapitalbetrages regelmäßig schon auf andere Weise sichergestellt. Erfolgt die externe Teilung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI vor, dass der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG festgesetzte Kapitalbetrag zur Ermittlung der übertragenen Entgeltpunkte mit dem zum Ende der Ehezeit maßgeblichen Umrechnungsfaktor vervielfältigt wird. Der Ausgleichsberechtigte erhält in der gesetzlichen Rentenversicherung somit regelmäßig Entgeltpunkte, die sich nach den Umrechnungsfaktoren bei Ehezeitende aus dem Kapitalbetrag des Ausgleichswertes errechnen. Die zum Ehezeitende begründeten Anrechte entwickeln sich ab diesem Stichtag also regelmäßig entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts. Bezogen auf die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist mithin bereits ein höheres Anrecht entstanden, als der zum Ehezeitende begründete Ausgleichswert ausdrückt. Müsste der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person lediglich den zum Ende der Ehezeit bemessenen Ausgleichswert ohne zusätzliche Verzinsung zahlen, würde sich diese gesetzliche Regelung zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung auswirken.
23
Nur in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht als Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betrieben wird, in späteren Abänderungsverfahren oder wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war, stellt die Regelung in § 76 Abs. 4 Satz 3 SGB VI auf den Eingang des Antrags bzw. die Wiederaufnahme des Verfahrens ab. In solchen Fällen erhält der Ausgleichsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung seine Entgeltpunkte mithin auf der Grundlage von Umrechnungsfaktoren, die deutlich nach dem Ende der Ehezeit liegen können. Gleiches ist der Fall, wenn im Wege der externen Teilung - wie hier - ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen ist und dieses mangels Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG in der Versorgungsausgleichskasse VVaG begründet wird. Bei diesem Versorgungsträger kann - wie bei anderen vom Berechtigten gewählten Zielversorgungen - nur ein Anrecht für den Be- rechtigten begründet werden, das mit dem Ausgleichswert im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (§ 224 Abs. 1 FamFG) finanziert werden kann. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung kann nur auf die Weise aufgefangen werden, dass die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt wird, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden kann.
24
Demgegenüber steht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein vorhandenes Deckungskapital oder ein korrespondierender Kapitalwert nach § 47 VersAusglG nach Ende der Ehezeit zwar nur noch in Höhe der ihm nach § 1 Abs. 1 VersAusglG verbleibenden Hälfte zu. Das schließt die Wertentwicklung der ihm verbleibenden Hälfte aber ein. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Es liegt folglich auf der Hand, diesen Betrag in Form der Verzinsung des Ausgleichswerts auf den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu übertragen, um ihm zu ermöglichen , ein der Halbteilung nahe kommendes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zu begründen.
25
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Verzinsung des zu zahlenden Ausgleichswertes nicht schon deswegen stets ausgeschlossen, weil Fälle denkbar sind, in denen die ausgleichspflichtige Person seit Ende der Ehezeit oder später vor der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rente bezogen hat. In solchen Fällen ist die Rente bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich vollständig verbraucht , zumal das Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 29 VersAusglG nicht auf Rentenleistungen und Versorgungszahlungen an- wendbar ist (BT-Drucks. 16/10144 S. 70; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 29 VersAusglG Rn. 1). In solchen Fällen steht einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung einer laufenden Rente entgegen (vgl. Budinger/Krazeisen BetrAV 2010, 612, 616).
26
Soweit die Gegenauffassung darauf abstellt, das Gesetz lasse auch sonst Ausnahmen vom Grundsatz der Halbteilung zu, indem es einen Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG) oder bei geringfügigen Anrechten (§ 18 VersAusglG) ausschließe oder abweichende Vereinbarungen ermögliche (§ 6 VersAusglG), überzeugt dies nicht. Vereinbarungen der Parteien beruhen naturgemäß auf einem wechselseitigen Einvernehmen der beteiligten Ehegatten, was es verbietet, diese mögliche Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz auf eine streitige Entscheidung im Wege der externen Teilung zu übertragen. Hinzu kommt, dass sich die Verzinsung des Ausgleichsbetrages ab Ende der Ehezeit nicht auf geringfügige Beträge beschränken muss. Insbesondere in Fällen, in denen die abschließende rechtskräftige Entscheidung erst Jahre nach Ende der Ehezeit ergeht, kann sich der Zuwachs des übertragenen Anrechts auf erhebliche Beträge belaufen. Solches gilt besonders für Übergangsfälle, in denen das Verfahren zum Versorgungsausgleich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum 1. September 2009 für längere Zeit ausgesetzt war. Aber auch bei Abänderung einer früheren Entscheidung zum öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG kann der vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Abänderungsentscheidung angewachsene Betrag erheblich höher sein, als der auf das Ende der Ehezeit bezogenen Ausgleichswert.
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ee) Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert somit generell eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehe- zeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Wie schon ausgeführt, wird dies in Fällen besonders deutlich, in denen zwischen dem Ende der Ehezeit und der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ein größerer Zeitraum liegt und der auf das Ende der Ehezeit berechnete Ausgleichswert nicht durch Rentenzahlungen verbraucht ist. Wird ein Verbundverfahren auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs in kurzer Zeit abgeschlossen, kann dem zwar entgegengehalten werden, dass die Entwicklung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur geringe Beträge ausmacht. Dies steht einer generellen Verzinsung des Ausgleichswertes zur Ermöglichung einer weitreichenden Halbteilung allerdings nicht entgegen. Das von der Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 2011, 1229, 1230) angeführte Ziel der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs durch die zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Reform spricht sogar dafür, solche Fälle mit denen sehr langer Verfahrensdauer gleich zu behandeln. Die Entscheidung zur externen Teilung entfaltet nach § 14 Abs. 1 VersAusglG gemäß § 224 Abs. 1 FamFG mit Rechtskraft ihre rechtsgestaltende Wirkung und der Versorgungsträger kann ab diesem Zeitpunkt zur Wahrung der Halbteilung den Titel nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG vollstrecken (BT-Drucks. 16/10144 S. 95 und BT-Drucks. 16/11903 S. 53).
28
ff) Zutreffend hat das Oberlandesgericht die Höhe der Verzinsung nach dem bei der Ermittlung des Ausgleichswertes berücksichtigten Rechnungszins bemessen. Der Ausgleichswert ist im vorliegenden Fall als versicherungsmathematischer Barwert unter Berücksichtigung einer Abzinsung künftiger Versorgungsleistungen mit einem Rechnungszins von 5,25 % ermittelt worden. Ein Barwert gibt grundsätzlich an, welchen Wert die Summe der zukünftigen Leistungen an einem bestimmten Stichtag hat. Es sind also die in der Zukunft anfallenden Rentenbeträge zu bestimmen und auf den früheren Stichtag abzuzinsen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Für die gegenläufige Verzinsung des Aus- gleichswertes bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist deswegen der bei der Abzinsung verwendete Rechnungszins anzusetzen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dass der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehemannes hier einen unrealistisch hohen Rechnungszins verwendet hat und somit zu einem zu geringen Ausgleichswert gelangt ist (vgl. insoweit Hauß FamRZ 2011, 88; Jaeger FamRZ 2011, 615 und Engelstädter/Kraft BetrAV 2011, 344, 347 f.), was sich hier ohnehin zu Lasten der Rechtsbeschwerde auswirken würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29
d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit auch in dem im Rechtsbeschwerdeverfahren angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde muss deswegen der Erfolg versagt bleiben.
Hahne Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 30 F 90/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.09.2010 - 17 UF 40/08 -

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen), ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 3.299,27 (entspricht 139,9654 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B sowie EUR 1.725,12 [leistungsorientierte Zusageteile]) bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16% aus EUR 1.725,12 seit 01. Juli 2011.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Beiträge Plus (Kapitalzusage)“, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 319,74 (entspricht 28,4295 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Mitarbeiterbeiträge “, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 4.486,97 (entspricht 284,8056 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A sowie 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B), bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.

4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 1.728,00

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat u.a. es Anrechte des Antragsgegners bei der beschwerdeführenden  B. GmbH „BVP Firmenbeiträge“, „BVP Beiträge Plus“ und „BVP Mitarbeiterbeiträge“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung beim jeweiligen Zielversorgungsträger ausgeglichen und jeweils eine Verzinsung in Höhe von 5,16% ab dem 01. Juli 2011 angeordnet. Das Amtsgericht hat dabei seiner Entscheidung jeweils die mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde. Das Familiengericht sei dem Entscheidungsvorschlag, wonach die jeweiligen Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A und B zu begründen seien, und zwar bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses dem Versorgungsträger zugestellt wird, nicht gefolgt. Bei verzögerter Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fondsgebundenen Anteile bestehe die Gefahr eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, zumal die hinreichende Vollstreckbarkeit und auch Tenorierung gewährleistet sei. Zinsen habe das Familiengericht lediglich hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile, nicht aber hinsichtlich der fondsorientierten Leistungsteile anordnen dürfen.
Die Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau verteidigt die familienrichterliche Entscheidung. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung.
II.
1. Die Beschwerde der  B. GmbH ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 Abs. 1, 114 Abs. 3 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile hinsichtlich der jeweiligen Anrechte richtet.
a) Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 07. September 2011 - XII ZB 546/10) zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Verzinsung auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht wird. Der Ausgleichsberechtigte würde durch eine (zusätzliche) Anordnung einer Verzinsung in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Es liegt bereits im Wesen einer Finanzierung der Anrechte durch Fonds, dass der Gewinn und Verlust hinsichtlich der Wertentwicklung beide Ehegatten gleichmäßig trifft. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 29. Februar 2012 (Az: XII ZB 609/10) lässt sich folgern, dass eine Pflicht zur Verzinsung bei fondsgebundenen Anrechten nach dem Ende der Ehezeit nicht besteht. Eine zusätzliche Verzinsung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine solche konnte daher nur bei dem Anrecht „BVP Firmenbeiträge“ für leistungsorientierte Zusageteile in Höhe von EUR 1.725,11 angeordnet werden.
b) Hingegen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit eine „offene“ Beschlussformel Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist.
Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung und auch bei der internen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555).
10 
Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der B. GmbH nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Die zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 (Az.: 21 UF 962/10) trägt dabei nicht zwingend zur Rechtssicherheit bei. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775).
11 
Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10) ohnehin nur eingetretene Wertverluste bei entsprechendem Vorbringen berücksichtigt werden. Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt dagegen unberücksichtigt.
12 
Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies - wie bereits erwähnt - bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist. Gleichwohl fordert die gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile keine entsprechende Korrektur (so auch BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10).
13 
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat deshalb in den entsprechenden Fällen und aus den genannten Gründen die beteiligten Eheleuten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
14 
Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass nur in einem ganz besonderen Ausnahmefall wegen einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil kein erheblicher Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt liegt.
15 
Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war.
III.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
17 
Der Verfahrenswert wurde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 FamGKG festgesetzt.
18 
Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der  B. GmbH letztlich um ein Anrecht handelt, das sich zwar aus unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammensetzt, allerdings seine Grundlage in dem maßgeblichen B.vorsorgeplan findet. Ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption des „jeweiligen Anrechtes“ führt die interne Aufspaltung in mehrere „Unteranrechte“ nicht zu einer Vervielfältigung der auszugleichenden Anrechte. Vielmehr ist nur ein Anrecht insgesamt auszugleichen (für ein Anrecht OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 894, 895; für mehrere Anrechte dagegen Götsche, jurisPR-FamR 4/2012 Anm. 3; jeweils ohne nähere Begründung).
19 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen einer externen Teilung zugänglich sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der B. GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 10. Januar 2012 - 2 F 1053/11 in seiner Ziffer 2 Absatz 6 bis 8 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Firmenbeiträge“ (Versorgungskonto Firmenbeiträge sowie leistungsorientierte Zusageteile und Mindestleistungen), ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 3.299,27 (entspricht 139,9654 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B sowie EUR 1.725,12 [leistungsorientierte Zusageteile]) bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5,16% aus EUR 1.725,12 seit 01. Juli 2011.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Beiträge Plus (Kapitalzusage)“, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 einschließlich der Übergangsregelungen in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 319,74 (entspricht 28,4295 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A, 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B) bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. GmbH, „BVP Mitarbeiterbeiträge “, ..., nach Maßgabe des B. Vorsorge Plans vom 08. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Versorgungsguthabens von EUR 4.486,97 (entspricht 284,8056 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung A sowie 0,0000 Anteilen in Sicherungsvermögensabteilung B), bei der S. L. Versicherung nach Maßgabe des Tarifs „Freelax Basic“, bezogen auf den 30. Juni 2011, begründet. Die  B. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag an die S. L. Versicherung zu bezahlen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Im Übrigen bleibt die angefochtene Entscheidung unberührt.

4. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 1.728,00

Gründe

 
I.
Das Familiengericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat u.a. es Anrechte des Antragsgegners bei der beschwerdeführenden  B. GmbH „BVP Firmenbeiträge“, „BVP Beiträge Plus“ und „BVP Mitarbeiterbeiträge“ zugunsten der Antragstellerin im Wege der externen Teilung beim jeweiligen Zielversorgungsträger ausgeglichen und jeweils eine Verzinsung in Höhe von 5,16% ab dem 01. Juli 2011 angeordnet. Das Amtsgericht hat dabei seiner Entscheidung jeweils die mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Entscheidung mit der Beschwerde. Das Familiengericht sei dem Entscheidungsvorschlag, wonach die jeweiligen Anteile in Sicherungsvermögensabteilung A und B zu begründen seien, und zwar bezogen auf den Tageskurs der Anteile am Ende des Monats, in dem das Zeugnis über die Rechtskraft des Beschlusses dem Versorgungsträger zugestellt wird, nicht gefolgt. Bei verzögerter Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich der fondsgebundenen Anteile bestehe die Gefahr eines Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, zumal die hinreichende Vollstreckbarkeit und auch Tenorierung gewährleistet sei. Zinsen habe das Familiengericht lediglich hinsichtlich der leistungsorientierten Zusageteile, nicht aber hinsichtlich der fondsorientierten Leistungsteile anordnen dürfen.
Die Eheleute hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Ehefrau verteidigt die familienrichterliche Entscheidung. Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung.
II.
1. Die Beschwerde der  B. GmbH ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 63 Abs. 1, 64, 65, 66 Abs. 1, 114 Abs. 3 FamFG).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Verzinsung der fondsorientierten Zusageteile hinsichtlich der jeweiligen Anrechte richtet.
a) Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 07. September 2011 - XII ZB 546/10) zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Anordnung einer Verzinsung auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht wird. Der Ausgleichsberechtigte würde durch eine (zusätzliche) Anordnung einer Verzinsung in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt. Es liegt bereits im Wesen einer Finanzierung der Anrechte durch Fonds, dass der Gewinn und Verlust hinsichtlich der Wertentwicklung beide Ehegatten gleichmäßig trifft. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 29. Februar 2012 (Az: XII ZB 609/10) lässt sich folgern, dass eine Pflicht zur Verzinsung bei fondsgebundenen Anrechten nach dem Ende der Ehezeit nicht besteht. Eine zusätzliche Verzinsung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Eine solche konnte daher nur bei dem Anrecht „BVP Firmenbeiträge“ für leistungsorientierte Zusageteile in Höhe von EUR 1.725,11 angeordnet werden.
b) Hingegen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit eine „offene“ Beschlussformel Gegenstand des Beschwerdevorbringens ist.
Die durch den Versorgungsträger geforderte „offene" Beschlussformel, dass zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht begründet werde, dessen Wert dem Tageskurs von Anteilen in der Sicherungsvermögensabteilung A bzw. Sicherungsvermögensabteilung B am Ende des Monats entspreche, in dem das Zeugnis der Rechtskraft des Beschlusses dem jeweiligen Träger zugestellt wird, ist bei der externen Teilung und auch bei der internen Teilung nicht zulässig. Eine solche Formulierung widerspricht dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378) und den Vorgaben in § 222 Abs. 3 FamFG und § 14 Abs. 4 VersAusglG, wonach der zu zahlende Kapitalbetrag vom Gericht festzusetzen ist. Dabei ist ein Titel nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn dieser den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
Deshalb muss bei einem Zahlungstitel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen, wobei das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen hat. Zwar genügt es für eine solche „Bestimmbarkeit“, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger Umstände möglich ist (BGH, FamRZ 2007, 2555).
10 
Dies ist bei den Tenorierungsvorschlägen der B. GmbH nicht der Fall, weil der Tageskurs, der den Wert der auszugleichenden Anrechte aus der Sicherungsvermögensabteilung A und der Sicherungsvermögensabteilung B der jeweils gültigen Versorgungsordnung bestimmt, nicht allgemein zugänglich ist. Deshalb wäre bei einem Streit über den Vollzug der "offenen" Versorgungsausgleichsregelung ein weiteres Verfahren zur Klärung der Höhe des Ausgleichswerts vorprogrammiert, was der Zielvorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, den Versorgungsausgleich zu vereinfachen und anwenderfreundlich auszugestalten (BT-Drucks. 16/10114, S. 1 und 2). Die zitierte Entscheidung des OLG Dresden vom 12.07.2011 (Az.: 21 UF 962/10) trägt dabei nicht zwingend zur Rechtssicherheit bei. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass gerade die Versorgungsausgleichskasse ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Schaffung eines hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels hat, weil die zu Gunsten der Ehefrau auszugleichenden Anrechte des Ehemanns bereits mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses begründet und - anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht gemäß § 120 g SGB VI bis zur Zahlung des geschuldeten Kapitalbetrages durch den zahlungspflichtigen Versorgungsträger hinausgeschoben werden (so eingehend OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11; a.A. wohl im Ergebnis Borth, FamRZ 2011, 1773, 1775).
11 
Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG lässt sich hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zum Ende der Ehezeit kein anderes Ergebnis herleiten. Zwar können nach dieser Vorschrift nacheheliche tatsächliche Veränderungen zu berücksichtigen sein. Allerdings müsste dann der auszugleichende Wert tagesaktuell ermittelbar sein, nachdem die jeweiligen Fondsanteile erheblichen Kursschwankungen unterworfen sein können. Aufgrund des in § 37 Abs. 2 FamFG normierten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs müssten sich die beteiligten Eheleute hierzu in angemessener Zeit äußern können (vgl. OLG München, FamRZ 2011, 376, 377), weshalb es zumeist an einer tagesaktuellen Wertermittlung fehlen wird. Überdies könnten nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10) ohnehin nur eingetretene Wertverluste bei entsprechendem Vorbringen berücksichtigt werden. Ein eventueller Anstieg der fondsgebundenen Versorgung bleibt dagegen unberücksichtigt.
12 
Zwar ist auch zu bedenken, dass die Tenorierung eines festgeschriebenen Kapitalwerts bei einer langen Verfahrensdauer und einer damit verbundenen verzögerten Umsetzung des Versorgungsausgleichs den verfassungsmäßig gebotenen Grundsatz der Halbteilung gefährden kann, weil sich der Wert des aufzuteilenden Fondsvermögens erheblich verändern oder gar völlig verloren gehen kann und insbesondere auch der zahlungsverpflichtete Versorgungsträger durch eine solche Handhabung nicht unerheblichen Risiken ausgesetzt sein kann. Denn während der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung bei kapitalgedeckten und garantierten Rentenversicherungen in der Weise aufgefangen werden können, dass die - dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende - Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung verzinst wird (BGH, FamRZ 2011, 1785), ist dies - wie bereits erwähnt - bei fondsgebundenen Versorgungen nicht möglich. Deren Wertentwicklung lässt sich nicht vorhersehen, da diese von den jeweiligen Tageskursen abhängig ist. Gleichwohl fordert die gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile keine entsprechende Korrektur (so auch BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10).
13 
Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat deshalb in den entsprechenden Fällen und aus den genannten Gründen die beteiligten Eheleuten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 11 UF 222/11).
14 
Gleichwohl ist der Senat der Ansicht, dass nur in einem ganz besonderen Ausnahmefall wegen einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes eine Verweisung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen hat. Um einen solchen handelt es sich hier aber nicht, weil kein erheblicher Zeitraum zwischen Ehezeitende und Entscheidungszeitpunkt liegt.
15 
Im Grundsatz hat es aber wegen des Bestimmtheitsgebotes bei einer hinreichend klaren Formulierung zum Ehezeitende zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten zu verbleiben, weshalb die beanstandete Entscheidung entsprechend abzuändern war.
III.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.
17 
Der Verfahrenswert wurde gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 1 FamGKG festgesetzt.
18 
Der Senat ist der Ansicht, dass es sich bei den jeweiligen Konten bei der  B. GmbH letztlich um ein Anrecht handelt, das sich zwar aus unterschiedlich finanzierten Bausteinen zusammensetzt, allerdings seine Grundlage in dem maßgeblichen B.vorsorgeplan findet. Ausgehend von der gesetzgeberischen Konzeption des „jeweiligen Anrechtes“ führt die interne Aufspaltung in mehrere „Unteranrechte“ nicht zu einer Vervielfältigung der auszugleichenden Anrechte. Vielmehr ist nur ein Anrecht insgesamt auszugleichen (für ein Anrecht OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, 894, 895; für mehrere Anrechte dagegen Götsche, jurisPR-FamR 4/2012 Anm. 3; jeweils ohne nähere Begründung).
19 
Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise fondsgebundene Rentenversicherungen einer externen Teilung zugänglich sind (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.