Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2003 - 16 UF 268/02

bei uns veröffentlicht am24.04.2003

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 13.11.2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.172 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Kindesunterhalt für den Kläger, den am 00.05.1990 geborenen Sohn des Beklagten aus geschiedener Ehe, im Abänderungsverfahren. Das Familiengericht hat den Ausgangstitel, ein von der Mutter des jetzigen Klägers in Prozessstandschaft erstrittenes Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 08.08.2001, worin dem Kläger ab Juli 2001 Unterhalt von monatlich 244,20 DM zugesprochen wurde, unter Abweisung der weitergehenden Abänderungsklage dahin abgeändert, dass der Beklagte dem Kläger ab 01.01.2003 monatlichen Unterhalt von 222,50 EUR schuldet. Gegen das ihm am 14.11.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt, die am 27.11.2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist und sogleich begründet wurde. Der Kläger verteidigt das Urteil.
Dem abzuändernden Urteil lag ein bereinigtes Erwerbseinkommen des unstreitig allein barunterhaltspflichtigen Beklagten von monatlich 2.548 DM zu Grunde. Hieraus musste der Beklagte eine Kreditrate von monatlich 375 DM bedienen, die daraus herrührte, dass die jetzt geschiedenen Eltern des Klägers, also der Beklagte und die sorgeberechtigte Mutter, während der Ehe ein Hausgrundstück erworben und fremdfinanziert hatten, das sie nach der Trennung verkauften, wobei aber restliche Schulden von damals noch rund 50.000 DM übrig blieben, die zwischen den Eltern geteilt wurden (die Mutter des Klägers bezahlt auf den auf sie entfallenden Teil des Kredits Raten in gleicher Höhe). Weitere Abzüge (Bezahlung einer Geldstrafe) blieben unberücksichtigt. Unter Beachtung des notwendigen Selbstbehalts des Beklagten von damals 1.500 DM war dieser für Kindesunterhalt in Höhe von 673 DM leistungsfähig, die das Familiengericht nach dem Verhältnis der jeweiligen Regelbeträge auf den jetzigen Kläger und seinen am 00.01.1987 geborenen Bruder T. verteilte; auf den Kläger entfielen demnach 244,20 DM, auf seinen Bruder 288,80 DM.
Der Kläger beruft sich auf gestiegenen Bedarf infolge Erreichens einer höheren Lebensaltersstufe und darauf, dass der Beklagte seine Leistungsfähigkeit dadurch steigern könne und müsse, dass er einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz mit Restschuldbefreiung stelle. Das Familiengericht, das dieses Argument bereits im Ausgangsurteil geprüft, aber verworfen hatte, ist dem mit der Maßgabe gefolgt, dass es dem Beklagten eine Frist bis 01.01.2003 eingeräumt hat, "um mit seiner Bankengläubigerin die notwendigen außergerichtlichen Vorgespräche zu führen". Es hat nach Beweisaufnahme ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten von nunmehr 1.285 EUR unangegriffen festgestellt, woraus sich bei einem notwendigen Selbstbehalt des Beklagten von 840 EUR eine Leistungsfähigkeit für Kindesunterhalt von 445 EUR ergibt, und dem Kläger unter Beachtung des Gleichrangs mit seinem Bruder die Hälfte dieses Betrags als Unterhalt ab 01.01.2003 zugesprochen; für den davor liegenden Zeitraum wurde die Klage - insoweit unangefochten - abgewiesen.
Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme einer Obliegenheit, seine Leistungsfähigkeit durch "Flucht in die Insolvenz" zu steigern. Weder die inzwischen rechtlich gesicherte Möglichkeit einer Stundung der Verfahrenskosten noch die Anhebung der Pfändungsfreibeträge rechtfertigten eine gegenüber dem abzuändernden Urteil veränderte rechtliche Bewertung derselben Frage.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu eigen macht, keinen Erfolg.
1. Die Abänderungsvoraussetzungen liegen schon deshalb vor, weil der Bedarf des Klägers altersbedingt gestiegen ist.
10 
2. Der angemessene Bedarf des Klägers unterschreitet auch unter Berücksichtigung der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des allein barunterhaltspflichtigen Vaters nicht den zugesprochenen Betrag, der nur rund 61 % des mit 135 % des Regelbetrags anzunehmenden Existenzminimums des Kindes beträgt. Für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ist der Beklagte beweisbelastet (vgl. BGH, FamRZ 2003, 444). Gemäß § 1612b Abs. 5 BGB kommt eine Anrechnung des Kindergeldes nicht in Betracht.
11 
3. Die Feststellungen des Familiengerichts zum Einkommen des Beklagten greift dieser nicht an. Die Verteilung des Einkommens auf den Kläger und seinen Bruder, der denselben Bedarf hat, zu gleichen Teilen entspricht der Rechtslage (BGH, FamRZ 1992, 797; 2003, 363). Streitentscheidend ist somit allein, ob die Darlehensverbindlichkeit unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist.
12 
4. Generell sind Drittschulden des Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsrecht nach Maßgabe einer Interessenabwägung zwischen den Belangen sowohl der Unterhaltsberechtigten wie auch des Unterhaltspflichtigen und der Drittgläubiger sowie mit Blick auf Zeitpunkt und Anlass der Kreditaufnahme und auf die voraussichtliche Dauer der Belastung mit den Drittschulden einerseits und der Unterhaltspflicht andererseits im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes zu berücksichtigen. Auf die Frage, inwieweit die bereits im Vorprozess vorgenommene Interessenabwägung für die Parteien bindend bleibt, ist noch gesondert einzugehen.
13 
Zeitpunkt und Anlass der Kreditaufnahme, die im Einvernehmen der früheren Eheleute zur Schaffung des Familienheimes erfolgt ist, sprechen zunächst ohne Einschränkung für eine Berücksichtigung. Dass das Haus nach der Trennung nicht gehalten werden konnte und die Veräußerung nicht zur endgültigen Entschuldung geführt hat, kann dem Beklagten nicht angelastet werden.
14 
Fraglich kann danach nur sein, ob die Tilgung auch der Höhe nach von den Unterhaltsberechtigten hinzunehmen ist, ob sie also einem vernünftigen Tilgungsplan folgt. Dies ist im Vorprozess zwischen der Mutter des Klägers und dem Beklagten bejaht worden; die dort getroffene, rechtskräftige Entscheidung wirkt auch für und gegen den Kläger (§ 1629 Abs. 3 S. 2 BGB). Insbesondere hat das Familiengericht bereits im Vorprozess geprüft, ob dem Beklagten - unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Unterhaltsberechtigten - die Stellung eines Insolvenzantrages möglich und zumutbar ist und ob dies die Rechtsstellung der Unterhaltsberechtigten verbessern würde, und die Frage verneint.
15 
Im Abänderungsverfahren findet, auch wenn sich in einem für die Verurteilung maßgeblichen Einzelpunkt eine wesentliche Veränderung ergeben hat, keine freie Neufestsetzung des Unterhalts statt. Vielmehr können unverändert gebliebene Umstände rechtlich nicht anders gewürdigt werden als im Ausgangsverfahren, denn die Möglichkeit der Abänderung einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen soll nicht generell der Korrektur von Rechtsfehlern, sondern nur von Fehlprognosen dienen (BGH in st. Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdnr. 41, auch zur Gegenmeinung). Nachdem die widerstreitenden Interessen der Beteiligten, was die Berücksichtigung der Drittschulden angeht, im Tatsächlichen unverändert geblieben sind, müsste die Abwägung auf Grund der Bindungswirkung der Vorentscheidung gleich ausfallen, wenn auch die Rechtsnormen, die für die Abwägung heranzuziehen sind, unverändert fortgelten würden.
16 
Dies ist indessen, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Fall. In den Entscheidungsgründen der abzuändernden Entscheidung, die - anders als die Erwägungen des Senats in dem Beschluss, in dem der Mutter des Klägers im Vorprozess Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Berufung verweigert wurde - an der Rechtskraft und damit auch an der Bindungswirkung für das neue Verfahren teilnehmen, ist die Auffassung der damaligen Klägerin, der Beklagte könne und müsse zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit die "Flucht in die Insolvenz" antreten, mit der Begründung abgelehnt worden, dass auch bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens der pfändbare Teil seines Einkommens in die Insolvenzmasse falle und seine Leistungsfähigkeit hierdurch beeinträchtigt sei. In der Tat wäre von dem damals vom Familiengericht festgestellten (unbereinigten) Einkommen von 2.473 DM + 150 DM Spesen = 2.623 DM ein Teilbetrag von 236,80 DM als pfändbar in die Insolvenzmasse gefallen und hätte für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung gestanden; durch die Zahlung allein des pfändbaren Betrages an die kreditierende Bank, sei es infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch eigenmächtige Tilgungsstreckung, hätte der Beklagte seine Leistungsfähigkeit nur um rund 140 DM erhöht, dafür jedoch seiner Kreditwürdigkeit nachhaltig geschadet. Dem gegenüber ist nach Anhebung der Pfändungsfreibeträge zum 01.01.2002 nach zutreffender Feststellung des Familiengerichts das gesamte Nettoeinkommen des Beklagten pfändungs- und damit insolvenzfrei. Gegenüber gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wie sie dem Kläger und seinem Bruder zustehen, richtet sich die Pfändbarkeit hingegen nach § 850 d ZPO; dies würde im Ergebnis dazu führen, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte Einkommen des Beklagten abzüglich seines notwendigen Selbstbehalts allein für Unterhaltsansprüche verfügbar wäre und die Drittgläubiger so lange das Nachsehen hätten, wie die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern dem Grunde nach fortbesteht. Diese Folge stünde auch durchaus im Einklang mit der Absicht des Gesetzgebers, der mit der Anhebung der Pfändungsfreibeträge dem Schutz des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gegenüber den Belangen von Drittgläubigern stärkeres Gewicht verschaffen wollte.
17 
Diese Änderung der Rechtslage rechtfertigt eine Neubewertung ohne Bindung an die Grundlagen des abzuändernden Urteils.
18 
Dabei fällt zu Gunsten des Klägers ins Gewicht, dass es sich um ein minderjähriges Kind handelt, das in keiner Weise durch eigene Anstrengungen zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs beitragen kann und dem gegenüber der Unterhaltspflichtige alle zumutbaren Anstrengungen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit schuldet (§ 1603 Abs. 2 BGB). Der rechtlichen Beurteilung des Familiengerichts ist deshalb beizutreten. Der Senat nimmt vorab auf die ausführliche und zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug. Ergänzend ist - auch eingehend auf die Berufungsbegründung - auszuführen:
19 
Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung liegen vor. Als Eröffnungsgrund für die Stellung eines eigenen Antrages des Schuldners genügt die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO). Diese ist gegeben, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Ist, wie hier, der Schuldner vermögenslos und übersteigt sein Einkommen die Pfändungsfreigrenze nicht oder nur in geringem Umfang, können die Drittgläubiger also nicht im Vollstreckungswege zum Zuge kommen und nur auf die Zahlungsmoral des Schuldners vertrauen, droht die Zahlungsunfähigkeit jedenfalls dann, wenn es in der Vergangenheit zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. So liegt es hier: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass, nachdem auch der titulierte Unterhalt nicht regelmäßig bezahlt worden war, der Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung geladen und, weil er diese nicht wahrheitsgemäß abgegeben hatte, hierwegen strafrechtlich belangt wurde. Unter diesen Umständen lässt sich gegen die drohende Zahlungsunfähigkeit auch nicht einwenden, sie könne nur eintreten, wenn entsprechend dem Begehren des Klägers der Unterhalt erhöht werde, weil ohne diese Erhöhung der Unterhalt ohne Beeinträchtigung der Ansprüche der Drittgläubiger aus dem pfändungsfreien Einkommen aufgebracht werden könne.
20 
Gesetzliche Hindernisse für eine künftige Restschuldbefreiung, d.h. von vornherein ersichtliche Versagungsgründe nach §§ 290, 297 InsO, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Kläger vorgetragene strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen falscher eidesstattlicher Versicherung fällt nicht unter § 290 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO.
21 
Die Mittellosigkeit des Schuldners steht der Stellung eines Eröffnungsantrages nicht (mehr) entgegen, nachdem § 4a InsO eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ermöglicht. Auch diese Gesetzesänderung ist ein im Sinne des § 323 Abs. 2 ZPO neuer Umstand: Das Ende der Schriftsatzfrist im Vorprozess, das dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, war auf den 22.07.2001 bestimmt; die Gesetzesänderung, die die Rechtslage zu Gunsten des Insolvenzantragstellers geklärt hat, ist am 26.10.2001 verkündet worden und am 01.12.2001 in Kraft getreten.
22 
Dass der Schuldner später möglicherweise mit den Kosten belastet wird, wiegt nach Einschätzung des Senats die gegenwärtigen Vorteile, die die Durchführung des Insolvenzverfahrens für die Unterhaltsberechtigten, aber auch für ihn bietet, nicht auf: Er muss zwar seine pfändbaren Bezüge für die Dauer von 6 Jahren (nach dem Rechtszustand im Vorprozess: 7 Jahre) an einen Treuhänder abtreten und während dieser Zeit den in § 295 InsO normierten Obliegenheiten nachkommen (die freilich, was die Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit anbelangt, nicht über dasjenige hinausgehen, was ihm dem Kläger gegenüber schon kraft Unterhaltsrechts obliegt), wenn er jedoch dieser "Wohlverhaltenspflicht" nachkommt, werden nicht nur die noch offenen Insolvenzschulden erlassen (§ 301 InsO), sondern auch die Verfahrenskosten nur nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit entsprechend den Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe nachgefordert werden.
23 
Der Kläger hat im Mai 2002 das 12. Lebensjahr vollendet, sein Bruder T. ist 3 Jahre älter. Unter der Annahme, dass sie nach dem Schulabschluss noch eine weiterführende Ausbildung aufnehmen, mit der sie ihren Bedarf zwar teilweise, aber nicht voll decken können, wird jedenfalls der Kläger voraussichtlich noch bis 2008 dem Grunde nach unterhaltsbedürftig bleiben. So lange bleibt das (als unverändert unterstellte) Einkommen des Beklagten im wesentlichen unpfändbar. Bei Erfüllung der vom Familiengericht angenommenen Obliegenheit, einen Insolvenzantrag spätestens Ende 2002 zu stellen, dauert die "Wohlverhaltensphase" gemäß § 287 InsO bis Ende 2008. Dem gegenüber müsste der Beklagte bei turnusmäßiger Tilgung der offenen Drittschuld die Rate von rund 191 EUR noch für rund 4 Jahre bezahlen, denn im Vorverfahren bestand am 13.06.2001 (Bl. 14 Vorakte) Einigkeit darüber, dass die Schuldbelastung des Beklagten bei turnusmäßiger Rückzahlung mit 375 DM monatlich noch ca. 5 - 6 Jahre andauern werde. Die Stellung eines Insolvenzantrages, wie vom Familiengericht angesonnen, und die Erfüllung der "Wohlverhaltenspflicht" für 6 Jahre würde ihn demnach bei vorsichtiger Prognose zwar in zeitlicher Hinsicht 2 Jahre länger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit binden (aber nicht mehr, als die den Kindern gegenüber bestehende Erwerbsobliegenheit ihm ohnedies abverlangt), ihm jedoch, wirtschaftlich gesehen, Tilgungsraten für rund 3 Jahre im Gesamtbetrag von rund 6.000 EUR ersparen und ihn dafür in die Lage versetzen, der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern in deutlich erweitertem Umfang nachzukommen. Selbst wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens ihn zusätzlich treffen und, wie er vorträgt, rund 3.000 EUR betragen, ist diese Lösung für ihn lukrativ. Gesteht man ihm hingegen die Tilgung im bisherigen Umfang und den Kindern nur einen entsprechend gekürzten Unterhalt zu, erlangt er seine Bewegungsfreiheit zwar zeitlich 2 Jahre früher, jedoch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kinder aller Voraussicht nach die Schule abgeschlossen haben und nur noch in geringem Umfang unterhaltsbedürftig sein werden. Eine Abwägung im Innenverhältnis der Parteien muss deshalb unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Klägers ausfallen. Die Belange der Drittgläubigerin verdienen dem gegenüber nach der nunmehr getroffenen Wertentscheidung des Gesetzes geringeren Schutz.
24 
Der Gesichtspunkt einer Einbuße an Kreditwürdigkeit und Sozialprestige, die mit der Stellung eines Insolvenzantrages verbunden sei, kann bei einem Schuldner, der bereits wegen Zahlungssäumigkeit mit titulierten Schulden die eidesstattliche Versicherung (falsch) abgelegt hat, nicht mehr ins Gewicht fallen.
25 
Dass rückständige Unterhaltsforderungen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Pfändungsprivileg des § 850d ZPO einbüßen und in die Insolvenzmasse fallen, ist ein durchaus beachtliches Argument, wo solche in nennenswertem Umfang bestehen. Vorliegend ist das aber nicht der Fall. Im übrigen kann jedenfalls dann, wenn hiervon alle Unterhaltsgläubiger im gleichen Maße betroffen sind und sie gleichwohl den Unterhaltspflichtigen auf die Durchführung des Insolvenzverfahrens verweisen, der Schuldner kaum mit dem Argument gehört werden, er müsse die Unterhaltsberechtigten vor sich selbst schützen.
26 
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei verschärfter Unterhaltspflicht eine Obliegenheit des mit Drittschulden belasteten Unterhaltspflichtigen besteht, zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit ein Insolvenzverfahren anzustrengen, ist entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 17 Abs. 1 GKG.

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Insolvenzordnung - InsO | § 301 Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. (2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners so

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

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(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.

(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das Arbeitseinkommen und die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinander den gleichen Rang haben.

(3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).