Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2011 - 15 UF 243/10

published on 12.01.2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Jan. 2011 - 15 UF 243/10
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 26.08.2010 wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Beschwerdewert: 3.000 Euro

Gründe

 
Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das nach dem 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Verfahren nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Da das Amtsgericht bereits durch Beschluss vom 07.05.2009 (1 F 278/09) über einen Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entschieden hatte, kann der neuerliche Zuweisungsantrag im vorliegenden Verfahren allenfalls unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 FamFG Erfolg haben. Der mit der Beschwerde noch weiterverfolgte Hauptantrag auf alleinige Zuweisung des Hausgrundstücks an die Antragstellerin ist daher als Abänderungsantrag auszulegen.
2.
Der Beschluss vom 07.05.2009, durch den der damals gestellte Zuweisungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, da die Voraussetzungen für eine Änderung der damals bestehenden Aufteilung der Räumlichkeiten der Ehewohnung nicht vorlagen, enthält in der Sache eine Regelung der Benutzung der Ehewohnung in der Zeit des Getrenntlebens und ist daher eine Entscheidung mit Dauerwirkung i. S. d. § 48 Abs. 1 FamFG (Motzer in Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Bearb. Mai 2010, Teil D Rn. 60 f.; vgl. auch Maurer, FamRZ 2009, 1792, 1793 ff.; zur Anwendung des § 17 HausratV bei zurückweisender Ausgangsentscheidung vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 892, juris, Rn. 8).
3.
a) Das Gericht kann eine Entscheidung mit Dauerwirkung ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Wann eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, kann in Ehewohnungssachen nach den zu der entsprechenden, inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 17 HausratV entwickelten Kriterien bestimmt werden. Danach ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der geänderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders zu entscheiden gewesen wäre (Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn 5; Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 68. A., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB, § 17 HausrVO Rn. 2; OLG Naumburg FamRB 2004, 316). Nicht ausreichend ist, dass eine andere Gewichtung oder abweichende rechtliche Bewertung bereits bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorliegender Umstände vorgenommen werden soll; etwaige rechtliche Fehler der Ausgangsentscheidung können nur im Wege eines gegen diese gerichteten Rechtsmittels geltend gemacht werden (Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Gindullis, 4. A., § 17 HausratsV Rn. 4; Palandt/Brudermüller, BGB-Kom., 68. A., Anh. zu §§ 1361a, 1361b BGB, § 17 HausrVO Rn. 2; OLG Köln FamRZ 1997, 892, juris, Rn. 12).
In Anwendung dieser Kriterien ist eine wesentliche Änderung nicht festzustellen.
b) Soweit die Antragstellerin auf die Lage und eine unterschiedliche Wohnqualität der von den Beteiligten, die allein in dem Haus leben, jeweils genutzten Räume, auf das ihr durch Vertrag vom 15.05.2001 vom Antragsteller übertragene Alleineigentum an der Immobilie, auf die Zurückführung von Verbindlichkeiten durch die Antragstellerin, auf das Einkommen des Antragsgegners und die finanzielle Möglichkeit, eine andere Wohnung zu suchen, auf Rückenschmerzen und rheumatische Beschwerden der Antragstellerin sowie auf damals vorgekommene Streitigkeiten der Beteiligten verweist, handelt es sich um Umstände, die bereits bei Erlass der Ausgangsentscheidung gegeben waren. Die damals getroffene Gesamtabwägung kam zu dem Ergebnis, dass eine unbillige Härte für die Antragstellerin nicht gegeben ist. Eine nachträgliche Änderung liegt bezüglich dieser Umstände nicht vor; sie können in einem späteren Verfahren auch nicht abweichend bewertet oder gewichtet werden.
Dasselbe gilt im Übrigen auch von den im Ausgangsverfahren von der Gegenseite geltend gemachten Umständen, wie etwa die Herkunft der überwiegenden finanziellen Mittel zum Erwerb der auf die Antragstellerin übertragenen Immobilie vom Antragsgegner sowie eines bei ihm bestehenden Zustands nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule.
c) Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Antragsgegner habe sie auch nach Erlass des Beschlusses vom 07.05.2009 beschuldigt, beschimpft und provoziert, lassen sich entsprechende Feststellungen nicht treffen. Der Antragsgegner hat das Vorbringen umfassend bestritten und sein Verhalten gegenüber der Antragstellerin vollkommen anders dargestellt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen (§ 26 FamFG) zur Aufklärung des Sachverhalts ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die Angaben eines Beteiligten für glaubhafter zu halten, als die des anderen. Den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts schließt sich der Senat an.
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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (Schriftsätze vom 20.08.2010 und vom 24.11.2010) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch sie selbst es an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen lässt, etwa wenn sie beim Musikhören, das wegen einer als wahr zu unterstellenden Hörschwäche auf dem rechten Ohr mit höherer Lautstärke erfolgt, in Zeiten der Anwesenheit des Antragsgegners die Türen offen stehen lässt bzw. wieder öffnet.
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d) Als eine nachträgliche Änderung ist die seit Dezember 2009 bestehende Erkrankung der Antragstellerin anzusehen. Der Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 03.06.2010, dem der Senat folgt, nachvollziehbar und einleuchtend festgestellt, dass die Antragstellerin an einer entzündlichen Herzerkrankung mit Herzrhythmusstörung sowie einer Entzündung im rechten Kniegelenk leidet. Er hält eine Infektion mit Borrelien für den Auslöser beider Leiden und eine antibiotische Therapie für angezeigt. Er weist darauf hin, dass, anders als von der Antragstellerin vorgetragen, etwaiger Stress oder seelische Belastungen nicht Ursache der Erkrankung sind. Dem Vorbringen, die Antragstellerin benötige Ruhe und solle Aufregungen vermeiden, stimmt der Sachverständige „in dem Umfang zu, wie dies allgemein bei jeder ernsten Erkrankung gilt“.
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Jedoch führt dieser Umstand nicht zur Annahme einer unbilligen Härte. Die Antragstellerin hat in ihrer Erklärung vom 04.03.2010 vorgetragen, dass der berufstätige Antragsgegner morgens um 8.00 Uhr das Haus verlässt und um 19.00 Uhr wieder kommt, wenn er nicht gerade auf Geschäftsreise ist. Diese Zeiten der Abwesenheit ermöglichen der Antragstellerin auch tagsüber Phasen der Ruhe von hinreichender Dauer. Besondere Ruhestörungen oder Provokationen seitens des Antragsgegners können, wie erwähnt, nicht festgestellt werden. Zudem würden sich in der derzeitigen Lebenssituation der Beteiligten, in der das Scheidungsverfahren und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen sind, häufigere Aufregungen auch dann nicht vermeiden lassen, wenn der Antragsgegner nicht in dem Haus wohnen würde.
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e) Der von der Antragstellerin vorgebrachte Gesichtspunkt der seit der - im Jahr 2008 erfolgten - Trennung verstrichenen Zeit war bei Erlass der Ausgangsentscheidung vorhersehbar, so dass insoweit keine nachträgliche Änderung eingetreten ist (zum Kriterium der Vorhersehbarkeit vgl. Staudinger/Weinreich, BGB-Kom., Bearb. 2004, § 17 HausratsVO Rn. 6; OLG Hamm FamRZ 1988, 645). Vorhersehbar war damals auch der Umstand, dass die Scheidung wegen eines angesichts der Vermögensverhältnisse der Beteiligten ggf. länger dauernden Zugewinnausgleichsverfahrens nicht zeitnah möglich sein würde; der Antragsgegner hat im damaligen Verfahren (1 F 278/09) ausdrücklich auf den mit der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich hingewiesen. In der Entscheidung des Amtsgerichts vom 07.05.2009 wurde eine etwa noch nicht verfestigte Trennung nicht als ein gegen die beantragte Zuweisung sprechender Gesichtspunkt berücksichtigt, so dass sich in Bezug hierauf aus dem Zeitablauf keine Veränderung ergibt.
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Das Vorliegen der von der Antragstellerin vorgetragenen Provokationen und Beleidigungen, die vom Antragsgegner bestritten wurden, konnte nicht festgestellt werden, so dass im Hinblick darauf eine mit zunehmender Zeitdauer steigende Belastung ebenfalls nicht angenommen werden kann. Zudem ist zu beachten, dass die Einschränkung, die die Antragstellerin durch das Verbleiben des Antragsgegners in den von ihm genutzten Räumen der Ehewohnung in ihren Eigentümerbefugnissen erfährt, in ihren Auswirkungen dadurch gemindert wird, dass dem Antragsgegner bei der Ermittlung des Trennungsunterhalts nach dem Vergleich vom 12.05.2009 (AG Besigheim 1 F 223/09) einkommenserhöhend ein entsprechender Wohnwert zugerechnet wird.
4.
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Es kann offen bleiben, ob der zu § 17 HausratV vertretenen Ansicht, dass eine Abänderung auch ohne nachträgliche wesentliche Änderung erfolgen kann, wenn sich die Ausgangsentscheidung nunmehr als grob unbillig herausstellt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1716, juris, Rn. 22 m. w. N.) auch unter der Geltung des § 48 Abs. 1 FamFG zu folgen ist. Nach Überzeugung des Senats bedeutet die derzeitige Aufteilung der Nutzung der Ehewohnung für die Antragstellerin bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände weder eine grobe Unbilligkeit noch eine unbillige Härte. Die von der Antragstellerin ausschließlich erstrebte Alleinzuweisung des gesamten Hausgrundstücks würde bedeuten, dass der über 71 Jahre alte Antragsgegner eine anderweitige, ggf. vorübergehende Wohngelegenheit suchen müsste, während der Antragstellerin das für eine Person bei weitem zu große Anwesen allein verbliebe und dieses damit teilweise leer stehen würde. Dies wäre auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Antragstellerin unangemessen, zumal in der bestehenden Übergangszeit, in der die bedeutsamen, die künftigen Wohnverhältnisse auch des Antragsgegners maßgeblich beeinflussenden vermögensrechtlichen Belange der Beteiligten noch nicht geregelt sind, und zumal der Antragsgegner trotz seines Alters überobligatorisch voll erwerbstätig ist und aus diesen Einkünften die Deckung des Lebensbedarfs der Antragstellerin sicherstellt.
5.
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Der Senat sieht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer weiteren mündlichen Erörterung ab, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
17 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FamGKG.
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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

(4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.