Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Dez. 2009 - 15 UF 208/09

bei uns veröffentlicht am07.12.2009

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 05.10.2009 in Nr. 2 und 3 der Entscheidungsformel

aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Leonberg

zurückverwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird

zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die am … 1944 geborene Antragstellerin und der am … .1944 geborene Antragsgegner schlossen am 01. Oktober 1970 die Ehe. Die Antragstellerin stellte im Jahr 2008 Scheidungsantrag.
Beide Eheleute haben während der Ehezeit nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wobei die Anwartschaften der Antragstellerin werthöher sind. Der Antragsgegner ist daneben Inhaber angleichungsdynamischer Anrechte. Zusätzlich stehen ihm Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 3) zu.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverbundverfahren vom 28.09.2009 wies das Familiengericht die Parteien im Zusammenhang mit der Folgesache Versorgungsausgleich darauf hin, dass grundsätzlich altes Recht anzuwenden sei, was aber die Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens zur Folge habe. Nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens, die alsbald erfolgen könne, sei allerdings gemäß der Übergangsregelung neues Recht anzuwenden. Daher schlage das Gericht den Parteien vor, die Anwendbarkeit des neuen Rechts zu vereinbaren. Diesem Vorschlag folgend, erklärten die Parteien:
„Wir sind uns darüber einig, dass im Versorgungsausgleich das ab dem 01.09.2009 geltende Recht angewendet werden soll“.
Außerdem erklärten sich die Parteien darüber einig, dass der in der Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 3 genannte Anwartschaftsbetrag der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden könne.
Daran anschließend schlossen sie eine umfangreiche Scheidungsfolgenvereinbarung ab, in der unter Nr. 5 geregelt wurde, dass der Versorgungsausgleich nach den (neuen) gesetzlichen Vorschriften ungekürzt durchgeführt werden solle.
Mit Scheidungsverbundurteil vom 06.10.2009 führte das Familiengericht den Versorgungsausgleich nach neuem Recht durch und legte dabei als Ausgleichswert den in der Versorgungsauskunft der Beteiligten zu 3 genannten Betrag zu Grunde.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 3 gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Zur Begründung führt sie an, dass ihre nach altem Recht erteilte Versorgungsauskunft bei einer Ausgleichsberechnung nach neuem Recht nicht verwendet werden dürfe, da die Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaft nach neuem Recht gem. § 5 VersAusglG nach anderen Kriterien zu erfolgen habe als nach altem Recht.
Außerdem ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2009, 211 und 303) der Auffassung, das Familiengericht hätte das Versorgungsausgleichsverfahren ohnehin im Hinblick auf die Problematik der ungeregelten Startgutschriften (FamRZ 2008, 395 - LS - m. Anm. Borth) aussetzen müssen.
II.
10 
1. Gemäß Art. 111 FGG-RG sind auf dieses Beschwerdeverfahren noch die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung der Parteien über die Anwendung des ab dem 01.09.2009 geltenden materiellen Versorgungsausgleichsrechts kann daran schon deshalb nichts ändern, weil das anwendbare Verfahrensrecht nicht zur Disposition der Parteien steht.
11 
2. Auf die zulässige (§§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) Beschwerde der Beteiligten zu 3 war die angefochtene Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Leonberg zurückzuverweisen, denn das Familiengericht hat zu Unrecht das ab dem 01. September 2009 geltende neue Versorgungsausgleichsrecht angewandt (dazu a). Außerdem konnte die Vereinbarung über den Wert der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3 nur unter Beteiligung der Versorgungsträger bzw. mindestens der Beteiligten zu 3 geschlossen werden (dazu b).
12 
a) Die Berechnung des Versorgungsausgleichs konnte nicht nach den Maßstäben des ab dem 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts erfolgen.
13 
aa) Mit ihrer auf Vorschlag des Gerichts im Termin vom 28.09.2009 geschlossenen Vereinbarung wichen die Parteien von der Übergangsregelung des § 48 Abs. 1 VersAusglG ab, wonach auf Versorgungsausgleichsverfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, sowohl das bisherige Verfahrensrecht als auch das bisherige materielle Recht weiterhin anzuwenden ist. Wie bereits dargelegt, kann von dieser gesetzlichen Regel, soweit ihr verfahrensrechtlicher Teil betroffen ist, nicht abgewichen werden, weil Verfahrensrecht zwingendes Recht ist (MünchKommZPO/Rauscher, 3. Aufl., Einleitung vor § 1 Rn. 23; zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen in Rn. 395 ff.).
14 
Aber auch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über das anzuwendende materielle Recht , wie sie im Termin vom 28.09.2009 zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner geschlossen wurde, ist durch Vereinbarung nicht möglich. Der Zweck des § 48 VersAusglG besteht unter anderem darin, den Gleichlauf der materiell-rechtlichen und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Das ist erforderlich, weil die neuen materiell-rechtlichen Vorschriften über den Versorgungsausgleich der entsprechenden verfahrensrechtlichen Umsetzung bedürfen. Das neue materielle Recht des Versorgungsausgleichs (§ 1 - 47 VersAusglG) und das neue Verfahrensrecht (§§ 217 - 229 FamFG) wurden aufeinander abgestimmt (Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 146). Zudem würde eine Systemumstellung im laufenden Verfahren z.B. dazu führen, dass bei den Versorgungsträgern erneut Auskünfte zu den Versorgungsanwartschaften einzuholen wären (BT-Drucks. 16/10144, S. 86).
15 
Der Gesetzgeber hat daher, wie aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, eine Dispositionsmöglichkeit der Parteien über das anzuwendende Recht nur über den Weg der Wahl des Zeitpunkts der Verfahrenseinleitung gesehen. Durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung - nämlich vor oder nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes - können die Eheleute so letztlich entscheiden, ob der Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht oder nach neuem Recht durchgeführt werden soll (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/10144, S. 87). Eine andere Möglichkeit der Wahl des anwendbaren Rechts, insbesondere durch eine Vereinbarung der Parteien, wird in der Gesetzesbegründung nicht angesprochen. Das erscheint deshalb folgerichtig, weil dies zu der vom Gesetzgeber nicht gewünschten Aufspaltung zwischen der Anwendung des neuen materiellen und des alten Verfahrensrechts führen würde, da die Parteien, wie ausgeführt, die Anwendung des neuen Verfahrensrechts nicht durch Vereinbarung herbeiführen können.
16 
bb) Die Anwendbarkeit neuen (sowohl materiellen als auch Verfahrens-)rechts lässt sich auch nicht mit § 48 Abs. 2 Nr. 2 FamFG begründen. Zwar besteht vorliegend die - vom Familiengericht zu Recht hervorgehobene - Besonderheit, dass das Verfahren wegen der vom Antragsgegner erworbenen angleichungsdynamischen Anwartschaften entsprechend § 2 Abs. 2 S. 1 VAÜG auszusetzen war. Hätte das Familiengericht das Verfahren tatsächlich ausgesetzt, so wäre damit gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 FamFG das neue Recht anwendbar geworden.
17 
Die Aussetzung stellt zwar nur eine Zwischenentscheidung dar, erfolgt jedoch gleichwohl durch Beschluss (BGH FamRZ 2003, 1005). Einen solchen Beschluss hat das Familiengericht nicht gefasst. Im Interesse der bei prozessualen Fragen im Vordergrund stehenden Rechtsklarheit, lässt sich auch nicht feststellen, dass in der Vorgehensweise des Familiengericht eine konkludente Aussetzung mit anschließender sofortiger Wiederaufnahme des Verfahrens zu sehen ist. Gegen die Zulassung einer konkludenten Aussetzung spricht bereits, dass die Aussetzungsentscheidung - auch durch die beteiligten Versorgungsträger - anfechtbar ist (dabei ist lediglich streitig, ob die Anfechtung nach § 19 FGG [so OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496] oder gemäß § 252 ZPO erfolgt [so OLG Dresden FamRZ 2004, 33], nicht aber die Anfechtbarkeit als solche). Schon deshalb muss die Entscheidung auch klar nach außen erkennbar und somit ausdrücklich als (Aussetzungs-) Beschluss deklariert sein. Hier kommt hinzu, dass das Familiengericht die Aussetzungsmöglichkeit erkannt hat, aber ausdrücklich einen anderen Weg, nämlich den der Vereinbarung der Parteien zur Anwendbarkeit neuen Rechts gewählt hat, um ihnen möglichst die mit der Aussetzung zwangsläufig verbundene Auflösung des Scheidungsverbundverfahrens zu ersparen. Auch wegen dieses offenkundig gegen eine Aussetzung sprechenden Willens des Familienrichters kann man die Vorgehensweise nicht nachträglich doch in eine Aussetzung umdeuten.
18 
b) Das Familiengericht durfte ferner nicht die Vereinbarung der Parteien zur Höhe der Versorgungsanwartschaft bei der VBL seiner Entscheidung zugrunde legen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die VBL an dieser Vereinbarung mitgewirkt hätte.
19 
aa) Dabei hat der Senat allerdings keine Bedenken dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich nicht wegen der Startgutschriftenproblematik bezüglich der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3 ausgesetzt hat.
20 
Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, wenn ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL verfügt, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält (BGH FamRZ 2009, 211 und 303 sowie der Beschluss vom 02.09.2009 - XII ZB 92/07-juris; zuletzt FamRZ 2009, 1901; vgl. auch FamRZ 2009, 954 zum gleichgelagerten Problem bei anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes), was beim Antragsgegner der Fall ist (als rentenfern gelten alle in den neuen Ländern im öffentlichen Dienst Beschäftigte, was auf den Antragsgegner zutrifft). Ob das Verfahren auch dann auszusetzen ist, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte, wie vorliegend die Antragstellerin, bereits Rente bezieht, hat der BGH allerdings ausdrücklich offen gelassen (FamRZ 2009, 303, 304, Rn. 17).
21 
Darauf kommt es hier aber nicht an, weil die Parteien hinsichtlich der Startgutschriftenproblematik eine Vereinbarung getroffen haben. Sie erklärten im Termin vom 28.09.2009 übereinstimmend, „die Auskunft der VBL mit monatlich 223,72 EUR könne einer gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden“.
22 
Zwar hat der BGH auch entschieden, dass im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, anhand der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 der Satzung der VBL ermittelter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein kann oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf. Auch darf der anhand der unwirksamen Satzungsbestimmungen ermittelte Wert nicht aus prozessökonomischen Gründen noch für eine Übergangszeit weiter verwendet werden (statt aller: BGH FamRZ 2009, 303, 304, Rn. 16).
23 
Damit nicht vergleichbar ist jedoch der Fall, dass sich die Ehegatten durch Vergleich auf einen bestimmten Wert einigen und dieser der Berechnung zugrunde gelegt wird. Die Problematik des Vergleichs liegt stattdessen lediglich darin, dass die Eheleute gehindert sind, einen Vergleich ohne Mitwirkung oder gar zu Lasten des Versorgungsträgers zu schließen (dazu nachfolgend unter bb). Wenn aber alle Beteiligten einschließlich der VBL durch Vereinbarung einen bestimmten Wert zugrunde legen, dann ist kein Grund ersichtlich, warum eine solche Vereinbarung nicht respektiert werden sollte (Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 451). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Rentenfall bei einem Ehegatten bereits eingetreten ist.
24 
bb) Eine solche Vereinbarung über den Wert der Startgutschrift ist, wie bereits ausgeführt, jedoch nur möglich, wenn jedenfalls die VBL ihr zustimmt bzw., bei Anwendbarkeit des alten Rechts, wenn alle Versorgungsträger ihr zustimmen (Borth, a.a.O., Rn. 451). Da es an dieser Zustimmung fehlt, ist die Vereinbarung bislang nicht wirksam zustande gekommen.
25 
3. Sowohl die unterbliebene Beteiligung der Versorgungsträger an der Vereinbarung zum Wert der Anwartschaft bei der Beteiligten zu 3 als auch die Anwendung des neuen Rechts durch das Familiengericht ist verfahrensfehlerhaft. Diese führen zur Aufhebung der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, denn es besteht ein Bedürfnis zu verhindern, dass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Beschwerdegerichts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden (BGH FamRZ 2009, 305 Rn. 25). Das gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil das Familiengericht verschiedene Möglichkeiten hat, wie es das Verfahren weiter führen will. Es ist zunächst zwar zwingend, das Verfahren gemäß § 2 Abs. 2 VAÜG auszusetzen. Es liegt auch nahe, dass das Familiengericht entsprechend dem wohl noch immer vorhandenen Interesse der Parteien an einer raschen, endgültigen Regelung des Versorgungsausgleichs das Verfahren nur für so kurze Zeit gemäß § 2 Abs. 2 VAÜG aussetzt, dass die Beteiligten hinreichend Gelegenheit haben, von ihrem potentiellen Beschwerderecht gegen den Aussetzungsbeschluss Gebrauch zu machen, und es dann alsbald fortführt.
26 
Es bestehen bei einer dann unter der Geltung des neuen (materiellen und Verfahrens-) Rechts erfolgenden Fortsetzung aber verschiedene Alternativen zur Lösung des Problems der Startgutschriften:
27 
- Die Parteien können eine neue Vereinbarung zur Höhe des Werts der Anwartschaft bei der VBL schließen, diesmal unter Beteiligung der VBL.
28 
- Das Familiengericht kann eine Entscheidung nur über die sonstigen Anwartschaften der Parteien treffen und wegen der Anwartschaften bei der VBL (teilweise) (erneut) aussetzen (diese Möglichkeit wird durch das neue Recht mit seinem System der internen Teilung begünstigt, dazu Borth, a.a.O., Rn. 449).
29 
- Es kann aber auch ohne eine vorangegangene Einigung der Parteien eine Entscheidung unter Einbeziehung der Anwartschaften bei der VBL treffen, weil die Antragstellerin bereits Rentenbezieherin ist (in einem solchen Fall hält jedenfalls das OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1087, eine sofortige Entscheidung ohne Rücksicht auf das Problem der Startgutschriften für zulässig; dazu auch Borth, a.a.O. Rn. 450; der BGH hat die Frage offen gelassen, zuletzt FamRZ 2009, 1901 Rn. 14).
30 
Diese Alternativen erfordern mindestens weitere Erörterungen mit den Parteien und wohl auch weitere Sachaufklärungen, etwa dazu, wie sich die Anwartschaft bei der VBL und auch die übrigen Anwartschaften nach neuem Versorgungsausgleichsrecht berechnen. Es käme dem Verlust einer Instanz gleich, würden diese Erörterungen und Feststellungen erstmals in der Beschwerdeinstanz erfolgen.
31 
4. Im Hinblick auf die höchstrichterlich noch ungeklärten Fragen, ob die Parteien in Versorgungsausgleichssachen, auf die gemäß § 48 VersAusglG noch altes Recht Anwendung findet, die Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsrechts im Vereinbarungswege herbeiführen können, und ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen (z.B. Rentenbezug einer Partei) die Parteien Vereinbarungen zur Höhe der Startgutschriften bei der VBL treffen können, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zu. Insofern hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 621e Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

FGG-Reformgesetz - FGG-RG | Art 111 Übergangsvorschrift


(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Ref

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung


Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 48 Abänderung und Wiederaufnahme


(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingele

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - XII ZB 92/07

bei uns veröffentlicht am 02.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/07 vom 2. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO § 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78

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(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 92/07
vom
2. September 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO
§ 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der
vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum
1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79
Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen)
Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss
an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 -
FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom
18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.).

b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Versorgungsausgleich
durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober
1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.).

c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung
einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige
regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unabhängig
von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Realteilung
ist in diesem Fall abzusehen.
BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - OLG Celle
AG Stadthagen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau ) und der am 22. Juli 1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann ) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi- cherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften in Höhe von 120,58 € monatlich, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen. Der Ehemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leistungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung.
2
Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das private Anrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abgeändert, dass durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungskapital in Höhe von 147.434,22 € begründet werden, bezogen auf den 30. November 2004.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1984 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von 411,56 € (Ehefrau) bzw. 170,41 € (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 34,48 €, die das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 € im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit 1. August 2004 eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der P. AG in Höhe von 2.848,73 €, die ihm bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt wird. Das Oberlandesgericht hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 € in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG lässt die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das Oberlandesgericht den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in Höhe von ([1.595,69 € + 170,41 €] - [411,56 € + 11,87 €] = 1.342,67 € : 2 =) 671,34 € in den Barwert eines statischen Anrechts in Höhe von 147.434,22 € rückdynamisiert.
4
Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsausgleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien seien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium volldynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts in Höhe von 34,48 € nach der Barwert -Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 € umzurechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft von 411,56 € über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 €.
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Die bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu bewerten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Realteilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Umrechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG 350.431,93 €. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 € x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 €. Auch wenn die Berufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlungen seien auf den 1. Januar 2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapital auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVerordnung , wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Daraus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die gesetz- liche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und bedeute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwartschaften verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 € + 1.595,69 € =) 1.766,10 €.
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Nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die Hälfte des Wertunterschiedes von ([1.766,10 € - 423,43 €] : 2 =) 671,34 € zu. Der Versorgungsausgleich habe gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte Ausgleichswert zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb unangemessen benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. Die Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteiliges Deckungskapital von (671,34 € : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 €. Aus diesem Betrag werde die P. AG die künftige Rente der Ehefrau zu ermitteln haben.
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Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut- schrift zugrunde, die sich für die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
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a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).
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b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).
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Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu be- achten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 9. Dezember 1961 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
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3. Zudem hat das Oberlandesgericht den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt.
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a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegangen , dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f.).
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aa) Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämienzahlungspflicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230). Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war.
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bb) Nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versorgungsausgleich zu berücksichtigendes privates Anrecht im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls vom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden Barwerts der laufenden Versorgung durchzuführen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 238).
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Hierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG in Höhe von monatlich 2.848,73 € die Jahresrente von 34.184,76 € zu bilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verord- nung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei Ehezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 € und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 € ergeben. Zwar wird die Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisierungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1. Januar 2026 möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Barwert -Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.).
20
b) Der Geschäftsplan der P. AG sieht für den Fall des Versorgungsausgleichs eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehenden Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des Versicherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht in Höhe des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in Höhe des entsprechenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat das Oberlandesgericht zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenzbetrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 11). Allerdings benachteiligt die im Geschäftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den ausgleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden.
21
aa) Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene Möglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegendes Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versorgungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen erörterte Frage beschränkt, ob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorgesehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unangemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat Anspruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs entsprechende Durchführung der Realteilung.
22
bb) Danach kann die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Realteilung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß gegen Treu und Glauben unangemessen.
23
Nach Ziffer 3.3 des vom Oberlandesgericht beigezogenen "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende Zeitrente", die aus dem hälftigen Deckungskapital der laufenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehefrau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens 1. Januar 2026, die sich nach Auskunft der P. AG vom 12. Oktober 2006 auf vierteljährlich 3.066,75 € beliefen (monatlich 1.022,25 €). Die Leistungen wären weder an eine bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekoppelt.
24
Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, entsprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Ausgleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten vielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der Ausgleichsberechtigte dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen maßgeblichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begründung gesetzlicher Rentenanrechte über die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG geregelten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. BGB, § 2 VAHRG). Diese setzen aber nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechtigen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körperlicher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versorgungsausgleichs , dem Ausgleichsberechtigten ein grundsätzlich "bedarfsabhängiges" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Ausgleichsform der Realteilung zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rücksicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der Invalidität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995; Wick aaO Rdn. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtigten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für das Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen.
25
Diese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit , sondern unmittelbar "bedarfsunabhängige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens 1. Januar 2026 andauern und damit enden, bevor die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann unangemessen. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine Begründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten Anrechts für die Ehefrau gegenüber.
26
cc) Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den Ausgleichspflichtigen ungünstige Regelung im Geschäftsplan der P. AG gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der Privatautonomie des Versorgungsträgers. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsunfähigkeitsrente hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realteilung ) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 8).
27
4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann.
28
a) Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung der vom Oberlandesgericht festgestellte Nominalwert von 34,48 € (von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 € auf die unwirksame Startgutschrift entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezeitende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 € fällt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem VBL-Anrecht nur über in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 411,56 €. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des Ehemannes von monatlich (1.883,45 € + 170,41 € =) 2.053,80 € gegenüber.
29
b) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ehemann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung in Betracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des gegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der Neuregelung der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den errechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann.
30
Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das Oberlandesgericht bei seiner Ermessensausübung zu beachten haben , dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn das gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das Oberlandesgericht müsste das Verfahren nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend § 148 ZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrages ermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach derzeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBLSatzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Regelungen des am 1. September 2009 in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für Verfahren, die am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit erlangte private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) auszugleichen , wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich.
31
c) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG ab dem 1. September 2009 nach den materiellen Vorschriften des VersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Schilling

Vorinstanzen:
AG Stadthagen, Entscheidung vom 22.12.2005 - 60 F 1529/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.05.2007 - 12 UF 4/06 -

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.