Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2014 - 15 UF 113/14

published on 31/10/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2014 - 15 UF 113/14
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Tenor

1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 Abs. 5 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.845,02 EUR auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...), bezogen auf den 31.12.2012, übertragen. Die AXA Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen von 3,5 % p.a. vom 1.1.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bezahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.336,44 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die Begründung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.

2. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 1.380 EUR

Gründe

 
I
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 4.8.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 17.1.2013 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.8.2001 bis 31.12.2012) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt. Der Antragsteller hat außerdem bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG ein Versorgungsanrecht erlangt. Das Anrecht ist noch nicht unverfallbar.
Zudem hat der Antragsteller zwei Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Versicherungsnummern ... und ... erlangt.
Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 11.002,95 EUR und den Ausgleichswert mit 5.336,44 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.1995. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 90,26 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 325,14 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 578,60 EUR. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 4 % zugrunde. Ausweislich Ziff. 5 der Teilungsordnung vom 1.9.2011 entspricht der Charakter der mit dem Ausgleichswert zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtenden Versorgung hinsichtlich der Garantien und der Produktkategorie der ursprünglichen Altersversorgung. Jedoch kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Anrecht nicht der dem ursprünglichen Vertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von (derzeit) 1, 75 % zugrunde zu legen ist.
Den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... hat der Versorgungsträger mit 832,48 EUR und den Ausgleichswert mit 416,24 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.2006. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 30,70 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 59,36 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 105,62 EUR. Im Übrigen findet auch auf dieses Anrecht die Teilungsordnung vom 1.9.2011 Anwendung.
Die Antragsgegnerin hat ebenfalls ein Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil dieses Anrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 5.690,04 EUR und den Ausgleichswert mit 2.845,02 EUR mitgeteilt sowie in Ansehung dieses Anrechts die externe Teilung beantragt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Riester-Rentenversicherung nach dem Tarif VR 2 F-1. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.3.2002. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 37,67 EUR. Frühestens ab März 2042 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 52,82 EUR vorgesehen. Eine Berufsunfähigkeitsrente ist nicht vorgesehen. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 3,5 % zugrunde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6.5.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden und die beiderseitigen Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung intern geteilt. Das Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes hat das Amtsgericht mangels Ausgleichsreife nicht geteilt, sondern insofern den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Weiter hat das Amtsgericht bestimmt, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) und des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) nicht stattfinde.
Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass sowohl das Anrecht des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 5.336,44 EUR als auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 2.845,02 EUR intern zu teilen seien. Sie verweist darauf, dass § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegend wegen grober Unbilligkeit nicht anzuwenden sei. Der Antragsteller habe seine erhöhten Versicherungsbeiträge gegenüber der Antragsgegnerin unterhaltsmindernd geltend gemacht. Würde der Ausgleich nunmehr unterlassen, wäre er doppelt belohnt.
Die Antragsgegnerin beantragt, in Abänderung des Beschlusses vom 6.5.2014 wie folgt zu erkennen:
10 
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG zur dortigen Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten der Antragsgegnerin mit einem Kapitalwert von 5.336,44 EUR auf deren Versicherung bei der gleichen Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer ... übertragen.
11 
2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG zur dortigen Vers.-Nr. ... ein Anrecht zugunsten des Antragstellers mit einem Kapitalwert von 2.845,02 EUR auf dessen Versicherung bei der gleichen Lebensversicherung mit der Vers.-Nr. ... übertragen.
12 
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 wie folgt zu ändern:
13 
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6,9056 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
14 
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8625 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, bezogen auf den 31.12.2012, übertragen.
15 
c) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (Vers. Nr. ...) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
16 
d) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
17 
e) Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
18 
f) Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...) findet nicht statt.
19 
g) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
20 
Der Antragsteller möchte mit seiner Beschwerde erreichen, dass im Versorgungsausgleich auch eine Entscheidung über sein Anrecht bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer ... und einem Ausgleichswert von 5.336,44 EUR getroffen wird. Dieses Anrecht habe das Amtsgericht versehentlich nicht berücksichtigt. Die jeweiligen Anrechte der Beteiligten bei der AXA Lebensversicherung AG seien gleichartig gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Differenz ihrer Kapitalwerte die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschreite, seien sämtliche Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
21 
Die AXA Lebensversicherung AG hat erklärt, dass die seitens der Antragsgegnerin beantragte wechselseitige Einbringung der Ausgleichswerte in die bestehenden Verträge nach der Teilungsordnung nicht möglich sei. Eine interne Teilung sei nur im Wege der Teilung der bestehenden Verträge möglich, zudem führe die Übertragung des Ausgleichswerts aus dem Riestervertrag der Antragsgegnerin in die Privatversorgung des Antragstellers zu einer schädlichen Verwendung. Ob und inwieweit es sich bei den Anrechten der Eheleute um gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handle, könne die AXA Lebensversicherung AG nicht beurteilen. Bei den Verträgen Nr. ... und handle es sich um vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, während die Versicherung Nr. ... eine Riester-Rentenversicherung beinhalte. Die steuerliche Behandlung der Versicherungen sei unterschiedlich.
II
22 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg, während die Beschwerde des Antragstellers nur insofern Erfolg hat, als dieser eine Regelung auch hinsichtlich seines Versorgungsanrechts bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... begehrt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass in Ansehung dieses Anrechts ein Versorgungsausgleich nicht stattzufinden habe, vermag er mit seiner Beschwerde nicht durchzudringen.
23 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers können seine Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG einerseits und das Versorgungsanrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG andererseits nicht als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gewertet werden.
24 
a) Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Anrechte gleicher Art im Sinne dieser Norm sind Anrechte, die sich in ihrer Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, vielmehr ist eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz) ausreichend (BT-Drs. 16/11903 S. 54, 16/10144 S. 55).
25 
Bei der danach anzustellenden Vergleichsbetrachtung sind nicht die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu begründenden, sondern die tatsächlich von den Ehegatten erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen, zu deren Lasten der Wertausgleich - vorbehaltlich der Prüfung nach § 18 VersAusglG - durchzuführen ist. Es sind also die Versorgungsanrechte vor einer eventuellen Teilung miteinander zu vergleichen. Nur so kann verhindert werden, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG je nach Fallgestaltung von der Wahl der Zielversorgung abhängig ist (BGH FamRZ 2014, 549 Rn. 10 f.).
26 
b) In Anwendung dieser Grundsätze sind die Anrechte des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Vers. Nrn. ... und ... einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... andererseits nicht als vergleichbar im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG zu werten. Denn sie unterscheiden sich im Leistungsspektrum, also in einem wesentlichen Aspekt. Während beide Anrechte des Antragstellers neben einer Altersversorgung auch eine Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit vorsehen, dient das Anrecht der Antragsgegnerin ausschließlich der Altersvorsorge.
27 
2. Demzufolge ist das Anrecht des Antragstellers mit der Vers. Nr. ... auszugleichen. Denn der Ausgleichswert dieses Anrechts von 5.336,44 EUR übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG.
28 
Da die AXA Lebensversicherung AG von dem Wahlrecht nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG keinen Gebrauch gemacht hat, ist das Anrecht gemäß § 10 VersAusglG intern zu teilen.
29 
Die interne Teilung hat im Ausgangspunkt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 zu erfolgen. Allerdings ist eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
30 
a) Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (Nr. 1), wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (Nr. 2) und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird (Nr. 3).
31 
b) Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 nicht in vollem Umfang gerecht. Vielmehr widerspricht Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist.
32 
aa) Nach Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von derzeit 1,75 % Anwendung findet. Auf diese Weise wird es der AXA Lebensversicherung AG ermöglicht, sich im Zuge des Versorgungsausgleichs von für sie ungünstigen Altverträgen teilweise zu lösen.
33 
bb) Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 4).Denn die Wertentwicklung eines Anrechts wird insbesondere durch den dem Anrecht zugrunde liegenden Garantie- bzw. Rechnungszins bestimmt (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114). Kommt auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, so sind aus dem zu begründenden Anrecht von vornherein geringere Versorgungsleistungen zu erwarten, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort.
34 
cc) Auch aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ergibt sich nicht, dass die Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen zulässig ist. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV lediglich vor, dass bei einem im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abzuschließenden Versicherungsvertrag auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werdenkann. Hieraus folgt indes nicht, dass es dem Versicherungsunternehmen freigestellt ist, den dem Ursprungsvertrag zugrunde gelegten oder den aktuellen Rechnungszins zu verwenden. Vielmehr gibt § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV den Versicherungsunternehmen lediglich die Möglichkeit, ihrer aus § 11 Abs. 1 VersAusglG folgenden Verpflichtung nachzukommen, ohne gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DeckRV zu verstoßen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 566).
35 
c) Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung hat die interne Teilung der Versicherung Nr. ... gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011 zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
36 
aa) Bei den Regelungen der Teilungsordnung handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen.
37 
Die AXA Lebensversicherung AG verfügt nicht über die Kompetenz, untergesetzliche Normen einseitig zu setzen. Die Teilungsordnung kann folglich nicht als Satzung gewertet werden. Vielmehr kann sie nur auf vertraglicher Grundlage Bestandteil des Versicherungsvertrags werden (vgl. MüKoBGB/Gräper 6. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 3). Da die Teilungsordnung zudem Bedingungen enthält, die seitens des Versorgungsträgers für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Versicherungsnehmer einseitig gestellt wurden, sind die in der Teilungsordnung enthaltenen Regelungen regelmäßig gemäß § 305 Abs. 1 BGB als allgemeine Versicherungsbedingungen zu werten.
38 
bb) Demgemäß hat die Unwirksamkeit von Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung nicht die Unwirksamkeit der gesamten Teilungsordnung zur Folge. Vielmehr ist insoweit § 306 Abs. 1 BGB anwendbar. Danach bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, sofern allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind.
39 
cc) Im Umfang der Unwirksamkeit der Teilungsordnung gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Zur Anwendung kommt demzufolge der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Versorgungsanrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
40 
d) Nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass sich die für die Antragsgegnerin einzurichtende Versorgung im Gegensatz zum auszugleichenden Anrecht auf eine Altersversorgung beschränkt. Gemäß Ziff. 5 Spiegelstrich 1 der Teilungsordnung erfolgt insoweit ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung, die sich entsprechend erhöht. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausgleich im Einzelnen unangemessen ist, sind nicht gegeben.
41 
3. Auch das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... ist im Versorgungsausgleich zu teilen. Zwar überschreitet der Ausgleichswert dieses Anrechts von 2.845,02 EUR den Geringfügigkeitsgrenzwert gemäß §§ 18 Abs. 2, Abs. 3 BGB nicht. Dennoch ist ausnahmsweise der Versorgungsausgleich auch in Ansehung dieses Anrechts durchzuführen.
42 
a) Liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG vor, hat das Familiengericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob trotz des geringen Ausgleichswerts ein Wertausgleich ausnahmsweise geboten ist. Hierbei sind insbesondere die Belange des Versorgungsträgers an einer Verwaltungsvereinfachung gegen die Interessen des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte gegeneinander abzuwägen. Zudem darf im Rahmen der Abwägung der Halbteilungsgrundsatz nicht außer Betracht bleiben. Diesem gebührt der Vorrang, wenn die mit der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG bezweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des Ausgleichs rechtfertigenden Maße erreicht werden kann. Ist mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein signifikanter Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden, und entsteht im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch keine Splitterversorgung, so ist das Ermessen des Gerichts grundsätzlich eingeschränkt und der Ausgleich zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes durchzuführen (BGH FamRZ 2012, 189 Rn. 19 f.; FamRZ 2012, 192 Rn. 35, 40 ff.; Schwab/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 366, 366a).
43 
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und das Anrecht der Antragsgegnerin ausnahmsweise trotz des geringfügigen Ausgleichswerts zu teilen. Da der Versorgungsträger in Ansehung dieses Anrechts die externe Teilung vorgesehen hat, ist mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs kein signifikanter Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem hat der Antragsteller von seinem Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge ist im Wege der externen Teilung gemäß § 15 Abs. 5 VersAusglG ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen, was das Entstehen einer Splitterversorgung ausschließt. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die ausgleichspflichtige Antragsgegnerin selbst den Ausgleich (auch) dieses Anrechts beantragt hat, der Ausgleich also ihrem Willen entspricht. Da im Rahmen der Abwägung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG auch der Wille der Ehegatten zu berücksichtigen ist (Schwab/Holzwarth aaO Rn. VI 366), spricht auch dieser Aspekt für einen Ausgleich des Anrechts.
44 
c) Der Ausgleich hat gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung zu erfolgen. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung verlangt. Der Ausgleichswert von 2.845,02 EUR überschreitet den Grenzwert von 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht.
45 
d) Die externe Teilung hat gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durch die Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Denn der Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen abweichenden Zielversorgungsträger benannt.
46 
e) Der seitens der AXA Lebensversicherung AG gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu zahlende Kapitalbetrag ist für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins von 3,5 % p.a. zu verzinsen, der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegt (BGH FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff.; FamRZ 2013, 773 Rn. 21 ff.).
47 
4. Eine Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht zum Versorgungsanrecht des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... ist nicht veranlasst.
48 
Die erstinstanzliche Entscheidung zu dem vorgenannten Anrecht haben weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin angegriffen. Vielmehr beschränken sich die Beschwerden in zulässiger Weise (BGH FamRZ 2013, 1795 Rn. 10; FamRZ 2011, 547 Rn. 17) auf den Ausgleich der Anrechte mit den Vers. Nrn. ... und ....
49 
Der Senat ist auch nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich von Amts wegen abzuändern. Denn im Falle einer Teilanfechtung fallen nur die von der Anfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Weil im reformierten Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften einzeln ausgeglichen werden, berührt die Entscheidung über eine Anwartschaft nicht zwingend auch die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften. Die Beschwerde zwingt daher nicht zu einer Gesamtrevision des Versorgungsausgleichs. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29, 43 ff. mwN).
50 
Anderes gilt zwar dann, wenn von einer Anfechtung umfasste Anrechte einerseits und von der Anfechtung nicht umfasste Anrechte andererseits in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29 mwN). Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend jedoch nicht zu bejahen. Angesichts des geringen Ausgleichswerts des Versorgungsanrechts bei der AXA Lebensversicherung AG mit der Vers. Nr. ... von 416,24 EUR fällt dieses im Rahmen der nach § 18 VersAusglG gebotenen Billigkeitsabwägung nicht ins Gewicht.
51 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Ab. 1 FamFG.
52 
6. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. In Rechtsprechung und Literatur ist bislang nicht geklärt, ob eine in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers enthaltene Regelung, wonach auf das im Wege der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen einschließlich des aktuellen Rechnungszinses anwendbar sind, gegen den Halbteilungsgrundsatz und damit gegen § 11 VersAusglG verstößt.
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Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
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published on 20/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lahr vom 06.08.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 21.09.2015 wird zurückgewiesen. 2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens t
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Annotations

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.