Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Jan. 2014 - 14 W 15/13

bei uns veröffentlicht am27.01.2014

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 19.11.2013 - 20 O 68/13 - wird

zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt bis 3.000,00 EUR.

Gründe

 
A.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, in dem dieses nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat. Die Beschwerde verfolgt das Ziel, die alleinige Kostentragung des Klägers zu erreichen.
Mit am folgenden Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 01.08.2013 (Bl. 1 ff.) hat der Kläger Klage nach § 133 HGB auf Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden zweigliedrigen offenen Handelsgesellschaft erhoben. Er hat dies im Wesentlichen damit begründet, der Beklagte beteilige sich nicht an eingetretenen Verlusten, was zu einem tiefgehenden Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern geführt habe. Der Klage beigefügt war u.a. als Anlage K 3 (Bl. 19) ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.07.2013, in dem es u.a. heißt: „Gemäß Ihren Ausführungen darf ich Ihnen mitteilen, dass unser Mandant ebenfalls eine Liquidation der Gesellschaft möchte. Eine alleinige Fortführung durch ihn ist nicht angedacht.“
Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2013 (Bl. 38) Verteidigungsbereitschaft angezeigt und Klagabweisungsantrag gestellt, den er mit Schriftsatz vom 27.09.2013 (Bl. 42 ff.) im Wesentlichen damit begründet hat, der Kläger habe - was als solches zwischen den Parteien unstreitig ist - bereits mit Schreiben vom 13.06.2013 (Anlage B 1, Bl. 69 ff.) die Gesellschaft zum 31.12.2013 wirksam ordentlich gekündigt, ferner fehle es an einem tiefgehenden Zerwürfnis, jedenfalls habe der Kläger selbst erhebliche Wettbewerbsverstöße begangen, zudem seien andere Maßnahmen gegenüber der Auflösung der Gesellschaft vorrangig, zumal eine Abmahnung des Beklagten nicht erfolgt sei. Dem Schriftsatz vom 27.09.2013 beigefügt war u.a. als Anlage B 4 (Bl. 60 f.) ein Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.08.2013, in dem es u.a. heißt: „Ich darf auch nochmals darauf hinweisen, dass mein Mandant die Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva nach dem Ausscheiden Ihres Mandanten weiterführen wird.“
Mit bei Gericht am folgenden Tag eingegangenem Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 74 ff.) hat der Kläger den Rechtsstreit mit der Begründung für in der Hauptsache erledigt erklärt, die Gegenseite habe mit Schriftsatz vom 27.09.2013 der Auflösung der Gesellschaft zugestimmt, was bislang nicht der Fall gewesen sei, zudem habe die Gegenseite erst nach Erhebung der Auflösungsklage die Fortführungsabsicht mitgeteilt. Im Übrigen ist der Kläger dem Vortrag des Beklagten zu von dem Kläger angeblich begangenen Pflichtverletzungen entgegengetreten und hat vorgetragen, eine Verständigung über alternative Maßnahmen zu einer Auflösung der Gesellschaft sei gescheitert.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2013 (Bl. 88 ff.) hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers mit der Maßgabe angeschlossen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen seien. Dem Schriftsatz beigefügt waren als Anlage B 6 (Bl. 91) das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.07.2013, welches früher bereits als Anlage K 3 (Bl. 19) in den Rechtsstreit eingeführt worden war, sowie als Anlage B 7 (Bl. 92 f.) das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 08.08.2013, welches früher bereits als Anlage B 4 (Bl. 60 f.) in den Rechtsstreit eingeführt worden war.
Mit dem angefochtenen, dem Beklagten am 25.11.2013 (Bl. 100) zugestellten Beschluss hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Ausgang des Rechtsstreits offen sei. Dem Kläger könne ein Rechtsschutzinteresse an der Klage nicht von vornherein abgesprochen werden. Ob die Klage begründet gewesen sei, habe erst noch der Aufklärung im Rechtsstreit bedurft.
Hiergegen richtet sich die am 06.12.2013 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 101), die er mit Schriftsatz vom 16.12.2013 (Bl. 103 ff.) begründet und der das Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2013 (Bl. 106 ff.) nicht abgeholfen hat.
B.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Verfahrensausgang offen war (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. von 18.07.2011 - 13 W 34/11 - Tz. 17 [juris]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 26).
10 
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlte - was andernfalls eine Kostenentscheidung im Sinne der Beschwerde hätte rechtfertigen können - der erhobenen Auflösungsklage nicht im Hinblick darauf von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis, dass es in dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 08.07.2013 (Bl. 19), das die Beschwerde wohl als „Anlage B 1“ bezeichnet, heißt, der Beklagte wolle „ebenfalls eine Liquidation der Gesellschaft“. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage nach § 133 HGB fehlt erst, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist, was - worauf es hier nicht ankommt - möglicherweise zudem „definitiv und unstreitig“ feststehen muss (vgl. hierzu im Einzelnen Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 133 Rn. 9; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 5). Das war hier nicht der Fall. Der Umstand, dass der Kläger die Gesellschaft ohnehin zum 31.12.2013 gekündigt hatte, entzog der Auflösungsklage - die im Übrigen jeder einzelne Gesellschafter erheben kann (vgl. nur Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 13) - ebenfalls nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis und machte sie auch nicht von vornherein unbegründet (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 3, 5). Die Frage, ob dem Kläger ein Zuwarten bis zum 31.12.2013 zumutbar war, hätte einer Überprüfung im Rechtsstreit bedurft, deren Ausgang nicht absehbar ist. Dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestand, belegt im Übrigen schon der Inhalt der Klagerwiderung vom 27.09.2013 (Bl. 42 ff.), in der sich der Beklagte gerade gegen die Klage verteidigt. Es hätte ihm - wollte er sich der Auflösung der Gesellschaft tatsächlich nicht widersetzen - freigestanden, mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anzuerkennen.
11 
2. Darauf, dass der Beklagte in dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben vom 08.08.2013 (Bl. 60 f.) seine Fortführungsabsicht erklärt haben mag, beruft sich die Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Das folgt schon daraus, dass die Klage bereits am 02.08.2013 beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 1); abgesehen davon ist eine Erklärung der Fortführungsabsicht des anderen Gesellschafters ohne Wirkung auf die Zulässigkeit und Begründetheit einer Auflösungsklage nach § 133 ZPO.
12 
3. Zu erwägen ist allenfalls, ob der hier erhobenen Auflösungsklage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf fehlte, dass dem Kläger etwa ein einfacherer Weg in Form der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zur Verfügung stand (vgl. etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6). Doch kommt im Hinblick darauf zumindest eine Abänderung der angegriffenen Kostenentscheidung ebenfalls nicht in Betracht. Eine außerordentliche Auflösungskündigung war dem Kläger hier nicht möglich. Sie hätte jedenfalls gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung bedurft (s. OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 30 f. [juris]; vgl. ferner etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6; Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99), die §§ 16, 17 des hier einschlägigen, als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags (Bl. 7 ff.) nicht enthalten. Eine etwaiges außerordentliches Recht des Klägers zur Austrittskündigung verdrängte den Weg über § 133 HGB zum einen wenigstens grundsätzlich nicht (vgl. Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6), ob es hier anders gewesen wäre, hätte im Prozess jedenfalls erst noch geklärt werden müssen. Abgesehen davon ist auch ein solches Recht hier im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, insbesondere nicht in § 17 Ziffer 1, der das Ausscheiden eines Gesellschafters voraussetzt, aber nicht selbst eine Grundlage für ein solches Ausscheiden schafft; ob ein außerordentliches Recht zur Austrittskündigung auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung besteht, ist derzeit offen und stellt damit jedenfalls eine ungeklärte Rechtsfrage dar (s. zu ihr OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 12 [juris] m. w. N. sowie Heidel, in: Heidel/Schall, HGB, 1. Aufl., § 133 Rn. 9 ff. einerseits und Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99, § 133 Rn. 3 f. andererseits), die im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht zu entscheiden ist, was zur Kostenaufhebung führt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 24, 26 a).
13 
4. Davon, dass hier von vornherein festgestanden hätte, dass wichtige Gründe zwischen den Parteien nicht vorgelegen hätten, die nach § 133 Abs. 1 BGB zur Auflösung führen konnten, kann nicht die Rede sein. Hätte sich der Beklagte gesellschaftsvertragswidrig nicht an der Begleichung eingetretener Verluste beteiligt, konnte das zumindest grundsätzlich einen Auflösungsgrund nach § 133 Abs. 1 HGB darstellen (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 8), wobei die Entscheidung über das etwaige Abmahnerfordernis (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 8) sowie über mögliche mildere Mittel (s. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 133 Rn. 6) ebenfalls zumindest offen erscheint. Gleiches gilt schließlich für die Frage, wie sich die von dem Beklagten geltend gemachten Pflichtverletzungen des Klägers ausgewirkt hätten.
14 
5. Auf die Frage, ob der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.09.2013 mitteilte, dass er der Auflösung der Gesellschaft zustimme, sowie darauf, ob er dies nicht etwa bereits in dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 19), das die Beschwerde wohl als „Anlage B 1“ bezeichnet, mitgeteilt hatte, ferner darauf, dass er - worauf sich die Beschwerde weiter beruft - dem Kläger bereits in dem als Anlage B 4 vorgelegten Schreiben vom 08.08.2013 (Bl. 60 f.) mitgeteilt hatte, er wolle die Gesellschaft fortführen, kommt es für hier in Frage stehende Kostenentscheidung nach allem nicht an. Die Begründung, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 74) dafür gibt, dass er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ändert daran nichts. Es kommt angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien weder darauf an, ob ein erledigendes Ereignis vorlag, noch war der Kläger gehalten, den Grund der angeblichen Erledigung anzugeben (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 12). Tatsächlich lag ein erledigendes Ereignis nicht vor, ein solches lag - wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt - weder in der Mitteilung des Beklagten, er stimme der Auflösung zu, noch in seiner Erklärung, er sei zur Fortführung bereit. Davon, dass der Kläger die Erledigung verspätet erklärt hätte - was ohnehin lediglich von Bedeutung sein könnte, hätte die Verzögerung zusätzliche Kosten verursacht (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2010 - 13 W 64/10 - Tz. 19 [juris]) - kann somit schon deshalb nicht die Rede sein.
II.
15 
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht dem Betrag der bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Erledigung der Hauptsache“), soweit sie nach dem Beschluss des Landgerichts von dem Beklagten zu tragen sind. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 133


(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen wer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 133 Abschriften


(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anl

Handelsgesetzbuch - HGB | § 140


(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellsc

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Dez. 2010 - 13 W 64/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 22.09.2010 - 6 O 34/10 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagten h

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(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 22.09.2010 - 6 O 34/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.000,00 EUR.

Gründe

 
A.
Die Beklagten wenden sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22.09.2010, soweit sie nach dieser als Gesamtschuldner jeweils 2/3 der Gerichtskosten nach KV 1210 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), der Kosten für die Einholung von Sachverständigenbeweis sowie der anwaltlichen Terminsgebühren zu tragen haben.
Die Klägerin hat als Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit ihrer am 03.05.2010 bei Gericht eingegangenen Klage die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Reparaturkosten i. H. v. 6.362,15 EUR, Sachverständigengebühren i. H. v. 811,94 EUR, eine Wertminderung des Fahrzeugs i. H. v. 200,00 EUR, Nutzungsausfall i. H. v. 387,00 EUR sowie eine Kostenpauschale i. H. v. 26,00 EUR, insgesamt also 7.787,09 EUR zzgl. Zinsen ab 23.04.2010 ersetzt verlangt, ferner Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Am 15.05.2010 haben die Beklagten einen Anteil von 2/3 der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen i. H. v. insgesamt 7.787,09 EUR, jedoch ohne Berücksichtigung der Wertminderung i. H. v. 200,00 EUR sowie unter Zugrundelegung einer Kostenpauschale i. H. v. lediglich 25,00 EUR, insgesamt also 5.057,39 EUR ausgeglichen.
Nachdem sie mit Schriftsatz vom 18.05.2010 Klagabweisungsantrag angekündigt hatten, haben die Beklagten mit Klagerwiderungsschriftsatz vom 21.06.2010 ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei dem Grunde nach lediglich zu 2/3 berechtigt, auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung hingewiesen und der Klägerin anheimgestellt, hierauf prozessual zu reagieren. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.07.2010 in der Sache erwidert, ohne die zuvor in der Klagschrift angekündigten Klaganträge zu verändern.
Im Termin am 28.07.2010 hat die Klägerin nach gescheiterter Güteverhandlung den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.787,09 EUR abzüglich bereits gezahlter 5.057,39 EUR zzgl. Zinsen ab 16.05.2010, ferner zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23.04.2010 bis zum 15.05.2010 aus einem Betrag i. H. v. 7.787,09 EUR sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, und den Rechtsstreit im Hinblick auf die bezahlten 5.057,39 EUR für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten im Termin angeschlossen und im Übrigen Klagabweisung beantragt.
Nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens im Anschluss an die Antragstellung im Termin vom 28.07.2010 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für die Zeit vom 23.04.2010 bis zum 15.05.2010 aus einem Betrag i. H. v. 5.057,39 EUR sowie einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin zu 1/3, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 auferlegt.
Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Die von den Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Höhe nach (betreffend Wertminderung und Kostenpauschale) hat es für berechtigt gehalten. Die Kosten hinsichtlich des durch Zahlung erledigten Teils der Klagforderung hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen den Beklagten auferlegt, da die Klage hinsichtlich des bezahlten Teils der Forderung begründet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 27.09.2010 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 08.10.2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit darin die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen ist, jeweils 2/3 der Gerichtskosten nach KV 1210 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), der Kosten für die Einholung von Sachverständigenbeweis sowie der anwaltlichen Terminsgebühren zu tragen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe es versäumt, rechtzeitig auf die Teilzahlung vom 15.05.2010 und den Hinweis im Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2010 zu reagieren und den Rechtsstreit im Hinblick auf den bezahlten Teil der Klagforderung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das hätte nach Auffassung der Beklagten zur Folge gehabt, dass die anwaltlichen Terminsgebühren nicht aus dem vollen Gegenstandswert i. H. v. 7.787,09 EUR entstanden wären, sondern aus einem geringeren; außerdem hätten sich die Gerichtskosten bei rechtzeitiger übereinstimmender Teilerledigterklärung ermäßigt. Die Sachverständigenkosten schließlich habe die Klägerin vollständig zu tragen, da im Moment der Erstattung des mündlichen Sachverständigengutachtens nur noch der Restbetrag der Hauptforderung i. H. v. 2.729,70 EUR im Streit gestanden habe, im Hinblick auf den die Klägerin vollständig unterlegen sei.
Dementsprechend begehren die Beklagten die Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts.
Die Klägerin hält die Beschwerde für unbegründet und begehrt deren Zurückweisung, da die übereinstimmende Teilerledigungserklärung nicht zu einer Verminderung der Kosten des Rechtsstreits geführt habe bzw. habe führen können.
10 
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.10.2010, auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen.
11 
Wegen des weitergehenden Parteivortrags verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.
B.
12 
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
13 
Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 91 a Abs. 2 ZPO statthaft.
14 
1. Erklären die Parteien einen Teil der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist insoweit über die Kosten nach § 91 a ZPO, über den streitig gebliebenen Teil nach § 91 ZPO zu entscheiden; soweit die einheitliche Kostenmischentscheidung im Urteil auf § 91 a ZPO gestützt ist, ist sie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Aufteilung nach § 91 ZPO und § 91 a ZPO aus der Kostenentscheidung nicht ersichtlich ist; das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur nachprüfen, soweit sie den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betrifft, also auf § 91 a ZPO beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 54, 56).
15 
2. Demnach ist die Beschwerde statthaft. Das Landgericht hat in seinem Urteil eine einheitliche Kostenmischentscheidung getroffen. Soweit darin den Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind, beruht die Entscheidung auf § 91 a ZPO, wie sich Ziff. 3 der Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei entnehmen lässt. Gerade diese nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde teilweise angegriffen.
II.
16 
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
17 
1. Dass das Landgericht nach § 91 a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet hat, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 24). Das Landgericht hat die erhobene Schadensersatzklage nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erachtet und ist dem Beklagtenvorbringen zur Schadenshöhe gefolgt; gegen diesen Ausgangspunkt wenden sich die Beklagten nicht, Bedenken hiergegen sind auch nicht ersichtlich. Von hier aus hat das Landgericht hinsichtlich des durch Zahlung erledigten Teils der Klagforderung den Beklagten grundsätzlich zu Recht nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auch die Quotierung ist nicht zu beanstanden, da sie nahezu genau dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens entspricht.
18 
2. Bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist zwar im Wege einer „Billigkeitskorrektur“ ggf. auch zu berücksichtigen, wann es frühestens möglich gewesen wäre, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier jedoch keine vom erwähnten Ausgangspunkt abweichende Kostenverteilung.
19 
a) Ist ein Rechtsstreit von der klagenden Partei später als möglich und zumutbar in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und sind dadurch zusätzliche Kosten entstanden, ist dies bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen und sind die zusätzlich entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.06.2007 - KVR 23/98 - Tz. 11; OLG Rostock, Beschluss v. 31.05.2006 - 3 W 36/06 - NJOZ in 2006, 2563; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - Tz. 28; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 25; MünchKomm zur ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91 a Rn. 60).
20 
b) Im Streitfall entstehen der Klägerin jedoch nicht dadurch Kostennachteile, dass sie ihre Teilerledigungserklärung nicht schon vor, sondern erst im Termin am 28.07.2010 abgegeben hat. Das folgt - abgesehen davon, dass die übereinstimmende Teilerledigungserklärung unabhängig davon, wann sie erfolgte, jedenfalls nicht zu einer Verringerung der bereits angefallenen drei Gerichtsgebühren führen konnte, weil die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach KV 1211 Nr. 4 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht erfüllt waren - schon daraus, dass die Klägerin ungeachtet der Zahlung am 15.05.2010 und des Hinweises im Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2010 nicht gehalten war, bereits vor dem Termin am 28.07.2010 die angekündigten Anträge schriftsätzlich abzuändern. Eine solche Obliegenheit traf die Klägerin nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht, weil § 91 a ZPO die Prozesshandlung in verschiedenen Formen zulässt und es der Beurteilung der Partei überlassen bleiben muss, ob sie ihr Kosteninteresse in einer streitigen mündlichen Verhandlung über den Kostenantrag durchzusetzen sucht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.08.1997 - 5 W 21/97 - Tz. 9; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - Tz. 32). Zudem überdehnte es jedenfalls im Regelfall die Obliegenheiten der klagenden Partei, wenn von ihr verlangt würde, schon im Vorfeld der maßgebenden Antragstellung im Termin (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO) um etwaige Veränderungen der prozessualen Lage u.a. im Hinblick auf der Gegenpartei ggf. günstige Kostengesichtspunkte besorgt zu sein und die einmal erfolgte Ankündigung einer Antragstellung in einem vorbereitenden Schriftsatz sogleich zu korrigieren, bevor überhaupt Anträge nach § 137 Abs. 1 ZPO gestellt worden sind. Der sie treffenden Obliegenheit genügte die Klägerin demnach dadurch, dass sie im Termin am 28.07.2010 ihre Anträge in angepasster Form stellte.
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3. Fehl geht auch die Auffassung der Beklagten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.07.2010 habe angesichts der Teilzahlung zwischen den Parteien nur noch der Restbetrag i. H. v. 2.729,70 EUR im Streit gestanden, im Hinblick auf den die Klägerin vollständig unterlegen sei, weshalb die Kosten des Sachverständigenbeweises allein der Klägerin aufzuerlegen seien.
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a) Zwar ist der maßgebliche Zeitpunkt der nach § 91 a ZPO entscheidenden Erfolgsprognose nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der ihm im schriftlichen Verfahren entsprechende Zeitpunkt, sondern der Sachstand bei Abgabe der Erledigungserklärungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.08.1997 - 5 W 21/97 - Tz. 2; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 24, 26). Das schließt jedoch die Verwertung danach ohnehin noch gewonnener Beweisergebnisse nicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 26). Die hier beanstandete Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist dementsprechend nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils ergangen; sie fand ihre Grundlage u.a. in dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Sie ist nur deshalb zu Lasten der Beklagten ergangen, weil das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagten seien dem Grunde nach zu 2/3 für den der Klägerin infolge der Verkehrsunfalls entstandenen Schadens einstandspflichtig.
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b) Jedenfalls angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es der Umstand, dass es zur Einholung von Sachverständigenbeweis nur deshalb gekommen sein mag, weil die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht den gesamten Streitgegenstand erledigten, sondern einen Teil der Hauptforderungen nicht erfassten (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 26), hier nicht, die vom Landgericht bestimmte Kostenquote zum Nachteil der Klägerin abzuändern. Gegen eine solche Abänderung spricht schon, dass die Beklagten, wäre die Beweisaufnahme für sie günstiger ausgefallen, davon bei der Verteilung der Kostenlast profitiert hätten. Ob eine andere Entscheidung geboten wäre, hätte das Landgericht die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO unabhängig vom Prozessergebnis allein aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten bzw. aufgrund einer Einigung der Parteien über die Kostentragung getroffen (vgl. KV 1211 Nr. 4, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), hat der Senat nicht zu entscheiden.
III.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht der Summe der Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigenbeweises sowie der anwaltlichen Terminsgebühren, die im Verfahren vor dem Landgericht angefallen sind und im Hinblick auf die Abänderung der nach § 91 a ZPO getroffenen Kostenentscheidung mit der Beschwerde begehrt ist.
IV.
25 
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.