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| Die Beklagten wenden sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22.09.2010, soweit sie nach dieser als Gesamtschuldner jeweils 2/3 der Gerichtskosten nach KV 1210 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), der Kosten für die Einholung von Sachverständigenbeweis sowie der anwaltlichen Terminsgebühren zu tragen haben. |
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| Die Klägerin hat als Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit ihrer am 03.05.2010 bei Gericht eingegangenen Klage die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Reparaturkosten i. H. v. 6.362,15 EUR, Sachverständigengebühren i. H. v. 811,94 EUR, eine Wertminderung des Fahrzeugs i. H. v. 200,00 EUR, Nutzungsausfall i. H. v. 387,00 EUR sowie eine Kostenpauschale i. H. v. 26,00 EUR, insgesamt also 7.787,09 EUR zzgl. Zinsen ab 23.04.2010 ersetzt verlangt, ferner Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Am 15.05.2010 haben die Beklagten einen Anteil von 2/3 der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen i. H. v. insgesamt 7.787,09 EUR, jedoch ohne Berücksichtigung der Wertminderung i. H. v. 200,00 EUR sowie unter Zugrundelegung einer Kostenpauschale i. H. v. lediglich 25,00 EUR, insgesamt also 5.057,39 EUR ausgeglichen. |
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| Nachdem sie mit Schriftsatz vom 18.05.2010 Klagabweisungsantrag angekündigt hatten, haben die Beklagten mit Klagerwiderungsschriftsatz vom 21.06.2010 ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei dem Grunde nach lediglich zu 2/3 berechtigt, auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung hingewiesen und der Klägerin anheimgestellt, hierauf prozessual zu reagieren. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.07.2010 in der Sache erwidert, ohne die zuvor in der Klagschrift angekündigten Klaganträge zu verändern. |
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| Im Termin am 28.07.2010 hat die Klägerin nach gescheiterter Güteverhandlung den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.787,09 EUR abzüglich bereits gezahlter 5.057,39 EUR zzgl. Zinsen ab 16.05.2010, ferner zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23.04.2010 bis zum 15.05.2010 aus einem Betrag i. H. v. 7.787,09 EUR sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, und den Rechtsstreit im Hinblick auf die bezahlten 5.057,39 EUR für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten im Termin angeschlossen und im Übrigen Klagabweisung beantragt. |
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| Nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens im Anschluss an die Antragstellung im Termin vom 28.07.2010 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für die Zeit vom 23.04.2010 bis zum 15.05.2010 aus einem Betrag i. H. v. 5.057,39 EUR sowie einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Klägerin zu 1/3, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 auferlegt. |
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| Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Die von den Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Höhe nach (betreffend Wertminderung und Kostenpauschale) hat es für berechtigt gehalten. Die Kosten hinsichtlich des durch Zahlung erledigten Teils der Klagforderung hat das Landgericht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen den Beklagten auferlegt, da die Klage hinsichtlich des bezahlten Teils der Forderung begründet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. |
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| Die Beklagten haben gegen das ihnen am 27.09.2010 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am 08.10.2010 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit darin die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen ist, jeweils 2/3 der Gerichtskosten nach KV 1210 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), der Kosten für die Einholung von Sachverständigenbeweis sowie der anwaltlichen Terminsgebühren zu tragen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe es versäumt, rechtzeitig auf die Teilzahlung vom 15.05.2010 und den Hinweis im Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2010 zu reagieren und den Rechtsstreit im Hinblick auf den bezahlten Teil der Klagforderung in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Das hätte nach Auffassung der Beklagten zur Folge gehabt, dass die anwaltlichen Terminsgebühren nicht aus dem vollen Gegenstandswert i. H. v. 7.787,09 EUR entstanden wären, sondern aus einem geringeren; außerdem hätten sich die Gerichtskosten bei rechtzeitiger übereinstimmender Teilerledigterklärung ermäßigt. Die Sachverständigenkosten schließlich habe die Klägerin vollständig zu tragen, da im Moment der Erstattung des mündlichen Sachverständigengutachtens nur noch der Restbetrag der Hauptforderung i. H. v. 2.729,70 EUR im Streit gestanden habe, im Hinblick auf den die Klägerin vollständig unterlegen sei. |
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| Dementsprechend begehren die Beklagten die Abänderung der Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts. |
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| Die Klägerin hält die Beschwerde für unbegründet und begehrt deren Zurückweisung, da die übereinstimmende Teilerledigungserklärung nicht zu einer Verminderung der Kosten des Rechtsstreits geführt habe bzw. habe führen können. |
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| Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.10.2010, auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen. |
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| Wegen des weitergehenden Parteivortrags verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. |
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| Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| 1. Erklären die Parteien einen Teil der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist insoweit über die Kosten nach § 91 a ZPO, über den streitig gebliebenen Teil nach § 91 ZPO zu entscheiden; soweit die einheitliche Kostenmischentscheidung im Urteil auf § 91 a ZPO gestützt ist, ist sie gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Aufteilung nach § 91 ZPO und § 91 a ZPO aus der Kostenentscheidung nicht ersichtlich ist; das Beschwerdegericht kann die Kostenentscheidung nur nachprüfen, soweit sie den für erledigt erklärten Teil der Hauptsache betrifft, also auf § 91 a ZPO beruht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91 a Rn. 54, 56). |
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| 2. Demnach ist die Beschwerde statthaft. Das Landgericht hat in seinem Urteil eine einheitliche Kostenmischentscheidung getroffen. Soweit darin den Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind, beruht die Entscheidung auf § 91 a ZPO, wie sich Ziff. 3 der Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei entnehmen lässt. Gerade diese nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung ist mit der sofortigen Beschwerde teilweise angegriffen. |
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| Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. |
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| 1. Dass das Landgericht nach § 91 a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet hat, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 24). Das Landgericht hat die erhobene Schadensersatzklage nach durchgeführter Beweisaufnahme dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erachtet und ist dem Beklagtenvorbringen zur Schadenshöhe gefolgt; gegen diesen Ausgangspunkt wenden sich die Beklagten nicht, Bedenken hiergegen sind auch nicht ersichtlich. Von hier aus hat das Landgericht hinsichtlich des durch Zahlung erledigten Teils der Klagforderung den Beklagten grundsätzlich zu Recht nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auch die Quotierung ist nicht zu beanstanden, da sie nahezu genau dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens entspricht. |
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| 2. Bei der Entscheidung nach § 91 a ZPO ist zwar im Wege einer „Billigkeitskorrektur“ ggf. auch zu berücksichtigen, wann es frühestens möglich gewesen wäre, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt hier jedoch keine vom erwähnten Ausgangspunkt abweichende Kostenverteilung. |
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| a) Ist ein Rechtsstreit von der klagenden Partei später als möglich und zumutbar in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und sind dadurch zusätzliche Kosten entstanden, ist dies bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen und sind die zusätzlich entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.06.2007 - KVR 23/98 - Tz. 11; OLG Rostock, Beschluss v. 31.05.2006 - 3 W 36/06 - NJOZ in 2006, 2563; OLG Koblenz, Beschluss v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - Tz. 28; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 25; MünchKomm zur ZPO/Lindacher, 3. Aufl., § 91 a Rn. 60). |
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| b) Im Streitfall entstehen der Klägerin jedoch nicht dadurch Kostennachteile, dass sie ihre Teilerledigungserklärung nicht schon vor, sondern erst im Termin am 28.07.2010 abgegeben hat. Das folgt - abgesehen davon, dass die übereinstimmende Teilerledigungserklärung unabhängig davon, wann sie erfolgte, jedenfalls nicht zu einer Verringerung der bereits angefallenen drei Gerichtsgebühren führen konnte, weil die Voraussetzungen für eine Ermäßigung nach KV 1211 Nr. 4 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht erfüllt waren - schon daraus, dass die Klägerin ungeachtet der Zahlung am 15.05.2010 und des Hinweises im Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2010 nicht gehalten war, bereits vor dem Termin am 28.07.2010 die angekündigten Anträge schriftsätzlich abzuändern. Eine solche Obliegenheit traf die Klägerin nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht, weil § 91 a ZPO die Prozesshandlung in verschiedenen Formen zulässt und es der Beurteilung der Partei überlassen bleiben muss, ob sie ihr Kosteninteresse in einer streitigen mündlichen Verhandlung über den Kostenantrag durchzusetzen sucht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.08.1997 - 5 W 21/97 - Tz. 9; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss v. 28.03.1996 - 5 U 819/95 - Tz. 32). Zudem überdehnte es jedenfalls im Regelfall die Obliegenheiten der klagenden Partei, wenn von ihr verlangt würde, schon im Vorfeld der maßgebenden Antragstellung im Termin (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO) um etwaige Veränderungen der prozessualen Lage u.a. im Hinblick auf der Gegenpartei ggf. günstige Kostengesichtspunkte besorgt zu sein und die einmal erfolgte Ankündigung einer Antragstellung in einem vorbereitenden Schriftsatz sogleich zu korrigieren, bevor überhaupt Anträge nach § 137 Abs. 1 ZPO gestellt worden sind. Der sie treffenden Obliegenheit genügte die Klägerin demnach dadurch, dass sie im Termin am 28.07.2010 ihre Anträge in angepasster Form stellte. |
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| 3. Fehl geht auch die Auffassung der Beklagten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 28.07.2010 habe angesichts der Teilzahlung zwischen den Parteien nur noch der Restbetrag i. H. v. 2.729,70 EUR im Streit gestanden, im Hinblick auf den die Klägerin vollständig unterlegen sei, weshalb die Kosten des Sachverständigenbeweises allein der Klägerin aufzuerlegen seien. |
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| a) Zwar ist der maßgebliche Zeitpunkt der nach § 91 a ZPO entscheidenden Erfolgsprognose nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der ihm im schriftlichen Verfahren entsprechende Zeitpunkt, sondern der Sachstand bei Abgabe der Erledigungserklärungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.08.1997 - 5 W 21/97 - Tz. 2; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 24, 26). Das schließt jedoch die Verwertung danach ohnehin noch gewonnener Beweisergebnisse nicht aus (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 26). Die hier beanstandete Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist dementsprechend nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils ergangen; sie fand ihre Grundlage u.a. in dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Sie ist nur deshalb zu Lasten der Beklagten ergangen, weil das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, die Beklagten seien dem Grunde nach zu 2/3 für den der Klägerin infolge der Verkehrsunfalls entstandenen Schadens einstandspflichtig. |
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| b) Jedenfalls angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es der Umstand, dass es zur Einholung von Sachverständigenbeweis nur deshalb gekommen sein mag, weil die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht den gesamten Streitgegenstand erledigten, sondern einen Teil der Hauptforderungen nicht erfassten (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 26), hier nicht, die vom Landgericht bestimmte Kostenquote zum Nachteil der Klägerin abzuändern. Gegen eine solche Abänderung spricht schon, dass die Beklagten, wäre die Beweisaufnahme für sie günstiger ausgefallen, davon bei der Verteilung der Kostenlast profitiert hätten. Ob eine andere Entscheidung geboten wäre, hätte das Landgericht die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO unabhängig vom Prozessergebnis allein aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung der Beklagten bzw. aufgrund einer Einigung der Parteien über die Kostentragung getroffen (vgl. KV 1211 Nr. 4, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), hat der Senat nicht zu entscheiden. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht der Summe der Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigenbeweises sowie der anwaltlichen Terminsgebühren, die im Verfahren vor dem Landgericht angefallen sind und im Hinblick auf die Abänderung der nach § 91 a ZPO getroffenen Kostenentscheidung mit der Beschwerde begehrt ist. |
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| Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. |
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