Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Sept. 2012 - 11 WF 205/12

bei uns veröffentlicht am14.09.2012

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 25.7.2012 (3 FH 28/12) wird

zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 6.300,- EUR

Gründe

 
Das antragstellende Kind hat durch den Beistand am 4.6.2012 einen Antrag auf Festsetzung von laufendem Kindesunterhalt i.H.v.120 Prozent des Mindestunterhalts sowie rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 1.260,- EUR im vereinfachten Unterhaltsverfahrens eingereicht. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung. In diesem Zeitraum ist eine Erwiderung des Antragsgegners nicht eingegangen. Die Kindesmutter hat zwar ein Schreiben eingereicht, wonach sie wegen erfolgter Naturalleistungen und Geldzahlungen des Antragsgegners auf laufende Unterhaltszahlungen verzichtet. Das zuständige Landratsamt als Beistand hat dem jedoch insbesondere hinsichtlich eines erfolgten Forderungsüberganges auf das Jobcenter widersprochen.
Durch Beschluss vom 25.7.2012 wurde der Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner antragsgemäß festgesetzt. Nach Zustellung an den Antragsgegner am 27.7.2012 ging am 3.8.2012 eine Beschwerde des Antragsgegners ein, mit der zunächst die Unzulässigkeit des Verfahrens aufgrund eines zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Leistung von Unterhaltsvorschuss im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Ravensburg vom 1.4.2008 (19 FH 2/08) gerügt wird und darauf hingewiesen wird, dass die seitens der Kindesmutter in Ihrem Schreiben erwähnten bereits erfolgten Unterhaltszahlungen bei den Rückständen nicht berücksichtigt seien.
Soweit die Unzulässigkeit des Verfahrens gerügt wird, ist die Beschwerde gemäß §§ 256 S. 1, 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt.
Dagegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Antragsgegner rügt, dass teilweise erfolgte Unterhaltszahlungen in dem Beschluss nicht berücksichtigt seien. Bei dieser Rüge handelt es sich um einen Erfüllungseinwand. Gemäß § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG kann der Erfüllungseinwand vom Antragsgegner nur erhoben werden, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und sich gleichzeitig verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Auf das Fehlen bereits dieser Voraussetzungen kommt es indessen nicht an, weil nach § 256 S. 2 FamFG die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht erhoben wurden, nicht gestützt werden kann. Nachdem der Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben hat, ist insoweit die Beschwerde hinsichtlich des Erfüllungseinwandes unzulässig.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Einwandes des bereits bestehenden Titels zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Unterhaltstitel, den die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund ihrer Leistungen an das minderjährige Kind erstritten hat, um einen Titel im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt, weil das Land, solange es Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht und dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG erworben wird, so dass ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vorliegt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006,1769 f.; BGH FamRZ 2008, 1433 f.).
Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob für das minderjährige Kind überhaupt die Erteilung einer titelumschreibenden Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Der BGH (FamRZ 1998, 357 ff.) hat diese Frage in einer Entscheidung, die nicht speziell das vereinfachte Unterhaltsverfahren betraf, unter Darstellung des Sach- und Streitstandes offen gelassen. Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.) entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der titelumschreibenden Klausel für zulässig.
Auch im vorliegenden Fall bedarf diese streitige Rechtsfrage keiner Klärung. Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist es, dem minderjährigen Kind auf möglichst schnellem Weg einen Titel für den Kindesunterhalt zu verschaffen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn sich das minderjährige Kind darauf verweisen lassen müsste, zunächst über gegebenenfalls mehrere Instanzen zu versuchen, eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO zu erhalten, wobei durchaus angesichts des dargestellten Streitstandes ein Unterliegen in der letzten Instanz in Betracht kommt. Demgegenüber erscheint es vertretbar, dass der Unterhaltsschuldner dann, wenn der wenig wahrscheinliche Antrag auf Titelumschreibung vom Unterhaltsberechtigten doch gestellt werden sollte, bereits im Klauselverfahren, spätestens aber im Verfahren gemäß § 767 ZPO den Einwand des bereits bestehenden Titels erhebt und mit einem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung die doppelte Inanspruchnahme aus 2 Unterhaltstiteln verhindert. Daher steht der existierende und entgegen der zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart weder zeitlich befristete noch durch die Bedingung der selbst an das Kind erbrachten Leistungen nach UVG erlassene Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 97 ZPO.

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Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung,

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Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)