Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 Ws 139/09

published on 04/08/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Aug. 2009 - 1 Ws 139/09
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Tenor

Der Antrag des Anzeigeerstatterinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 29. Juni 2009 wird als unzulässig

verworfen.

Gründe

 
I.
Der Beschuldigte A. war bis zum 15. Juni 2007 Geschäftsführer der … GmbH mit Sitz in …; die Beschuldigte S. war bis zum 09. März 2007 ebenfalls als Geschäftsführerin der … GmbH in das Handelsregister eingetragen. Am 26. Juni 2007 eröffnete das Amtsgericht Heilbronn (11 IN 414/07) auf Antrag des Beschuldigten A. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH. Diese hatte im August und Dezember 2005 jeweils durch Beratung und Vermittlung der … AG mit Sitz in … durch Vertrag mit den Anzeigeerstatterinnen Mezzanine-Finanzierungen in Form von Genussrechten über jeweils 7 Mio. EUR aufgenommen, wobei eine Rangrücktrittserklärung abgegeben wurde. Das Kapital - abzüglich jeweils 250.000,-- EUR Beratungsgebühr für die … AG - wurde direkt von der … AG an die … GmbH ausbezahlt.
Die Anzeigeerstatterinnen werfen den Beschuldigten vor, sie betrogen zu haben (§ 263 StGB). Diese hätten bereits vor Auszahlung des Genussrechtskapitals gewusst, dass die wirtschaftliche Lage ihrer … GmbH sich drastisch verschlechtert hatte, diesen Umstand jedoch unter Verstoß gegen ihre Vertragspflichten nicht den Verantwortlichen der … AG offenbart. Der Betrugsvorsatz lasse sich durch E-Mails zwischen den Beschuldigten, die der … AG anonym zugespielt worden seien, beweisen.
II.
Der Antrag der Anzeigeerstatterinnen auf gerichtliche Entscheidung ist nicht zulässig, weil deren Prozessfähigkeit für das Klageerzwingungsverfahren nicht vorgetragen ist (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO) und sich auch nicht aus den Umständen ergibt.
Der Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren muss prozessfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 ZPO sein (OLG Düsseldorf MDR 1989, 377; OLG Nürnberg MDR 1964, 944; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 172 RdNr. 7; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 172 RdNr. 17). Das folgt daraus, dass der Antrag vermögensrechtliche Folgen haben kann (vgl. §§ 176, 177 StPO) und dass der Antragsteller sich in einer tragenden Rolle als Verfahrensbeteiligter befindet, die mit der des Privatklägers verglichen werden kann; dieser wird nach § 374 Abs. 3 StPO durch seine zivilrechtlichen Organe vertreten, wenn er in Form einer Körperschaft, Gesellschaft oder eines Personenvereins organisiert ist. Auch die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger nach erfolgreichem Klageerzwingungsverfahren (§ 395 Abs. 1 Nr. 3 StPO) erfordert Prozessfähigkeit (Karlsruher Kommentar aaO); es wäre sinnwidrig, einen Prozessunfähigen zur Klageerzwingung zuzulassen und ihm im Erfolgsfalle den Anschluss als Nebenkläger wegen Prozessunfähigkeit zu versagen.
Die Prozessfähigkeit der Anzeigeerstatterinnen, die der Senat entsprechend § 56 ZPO zu prüfen hat, ist hier nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Es wird nur vorgetragen, es handele sich bei den Anzeigeerstatterinnen um Gesellschaften in der Form einer LP bzw. plc. Zur Ausgestaltung der Rechtsform dieser ausländischen Gesellschaften, die sich nach dem Recht des Gründungsstaates richtet (EuGH NJW 2002, 3614; ZIP 2003, 1885; BGH NJW 2005, 1648; NJW 2003, 1461), wird nichts vorgetragen, obwohl dies bei ausländischen Gesellschaften geboten gewesen wäre. Denn die Frage, wer gesetzlicher Vertreter dieser Gesellschaften ist und welchen Umfang dessen Befugnisse haben, bestimmt sich hier mutmaßlich nach britischem bzw. irischem Recht (vgl. OLG München ZIP 2005, 1826; Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 51 RdNr. 6). Derartige in ausländischen Rechtsordnungen wurzelnde Rechtsverhältnisse bedürfen im Klageerzwingungsverfahren des Vortrags. Die für den Zivilprozess geltende Norm des § 293 ZPO, die bei Anwendbarkeit ausländischen Rechts eine Vortragspflicht bestimmt, gilt hier entsprechend.
An dem danach erforderlichen Vortrag fehlt es hier. Ob die von der … AG in … beherrschten P.-Zweckgesellschaften … überhaupt selbständig am Kreditverkehr teilnehmen oder ob sie nur unselbständige „Verbriefungsplattformen“ oder „Transaktionen“ der … AG in steuerbegünstigten Gebieten darstellen, bleibt ebenso offen wie ihre Vertretung durch natürliche Personen als Gesellschaftsorgane und deren etwaige Vertretungsbefugnisse. Die vom Senat angeforderte Vollmacht haben die Anzeigeerstatterinnen nicht vorgelegt. Gegenüber derartigen Gesellschaftsgebilden könnte die deutsche Justiz nicht einmal etwa entstandene Verfahrenskosten (§ 177 StPO) durchsetzen.
Auf einer derart unklaren Prozessfähigkeitsgrundlage kann das Klageerzwingungsverfahren nicht durchgeführt werden. Der gravierende Vortragsmangel macht den Klageerzwingungsantrag unzulässig.
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.

(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen zu erklären.

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.
eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.
eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.