Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2012 - 1 Ss 142/12

bei uns veröffentlicht am29.03.2012

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Crailsheim vom 28. November 2011 mit den Feststellungen zum inneren Tatgeschehen

a u f g e h o b e n .

Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird

v e r w o r f e n .

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Crailsheim

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Crailsheim hat den Betroffenen mit Urteil vom 28. November 2011 „wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Beauftragung eines Tiertransports als Unternehmer von S. nach Italien, wobei nur einer der beiden Fahrer im Besitz des Befähigungsnachweises gem. Art. 17 Abs. 2 der EGVO 1/2005 war“ zu der Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde stützt er auf die vermeintlich fehlerhafte Auslegung der angewendeten Norm der Europäischen Union, der nach seiner Auffassung Genüge getan sei, wenn auch nur eine am Transport beteiligte und vom Transportunternehmer beauftragte Person den genannten Befähigungsnachweis vorweisen könne.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die zugelassene Rechtsbeschwerde sodann gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG als unbegründet zu verwerfen.
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 21. März 2012 wurde die Rechtsbeschwerde gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen fahrlässigen Anvertrauens des Umgangs mit Tieren einer nicht geschulten Person nicht, es unterliegt nach § 79 Abs. 6 OWiG der Aufhebung. Allerdings können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht erhalten bleiben.
1.
Das Amtsgericht hat die Rechtsvorschrift des Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (im folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1/2005) richtig ausgelegt. Insoweit weist das Urteil entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.
Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt seinem Urteil rechtsfehlerfrei zu Grunde gelegt:
Der Betroffene ist Verantwortlicher der Firma Transportunternehmen R. in A.. Am 20.01.2011 wurde der diesem Unternehmen gehörenden Tiertransporter mit dem amtlichen Kennzeichen (…) in S. einer Kontrolle unterzogen. Mit diesem Fahrzeug sollten im Auftrag des Betroffenen als Transportunternehmer Schweine von S. nach Italien transportiert werden. Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass nur einer der beiden Fahrer im Besitz eines Befähigungsnachweises gemäß Art. 17 Abs. 2 der EGVO 1/2005 war. Der zweite Fahrer war nicht im Besitz eines Befähigungsnachweises im Sinne dieser Vorschrift.
Nach § 21 Abs. 3 Nr. 10 der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (im folgenden: TierSchTrV) handelt ordnungswidrig, wer entgegen Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 S. 2 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Diese Verpflichtung obliegt dem Transportunternehmer als Normadressaten des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
10 
Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:
11 
Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 verfügen; auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, müssen im Besitz dieses Nachweises sein. Der Befähigungsnachweis wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt.
12 
Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:
13 
Der Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen, auf denen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, wird gemäß Anhang IV erworben. Er wird in der/den Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt, wenn der Fahrer oder Betreuer voraussichtlich in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein wird. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck benannte zuständige Behörde oder Stelle stellt den Befähigungsnachweis nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel III aus. Der Geltungsbereich des Befähigungsnachweises kann auf bestimmte Arten oder Artengruppen beschränkt werden.
14 
Nach Auffassung des Senats ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 5 S. 1, 2. Halbsatz der Verordnung, wonach auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, im Besitz des Nachweises gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung sein müssen, dass der Verordnungsgeber fürsämtliche auf dem Straßenfahrzeug für den Transportunternehmer tätigen Personen einen Befähigungsnachweis verlangt. Anderenfalls würde das Erfordernis des Befähigungsnachweises auch für Betreuer keinen Sinn machen. Diese Intention des Verordnungsgebers ergibt sich auch, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, aus Art. 7 (dort Spiegelstrich drei) der Präambel der Verordnung, wonachalle Personen, die während eines Transports mit den betreffenden Tieren umgehen, einen von den zuständigen Behörden anerkannten Lehrgang absolvieren sollen und auch aus Art. 14 der Präambel der Verordnung, wonachallen Personen, die während des Transports mit Tieren umgehen, eine sachgemäße Schulung zur Auflage gemacht und diese nur von behördlich zugelassenen Einrichtungen angeboten werden sollten, da Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere häufig auf mangelnde Sachkenntnis zurückzuführen seien. Hieraus ergibt sich unmissverständlich der Wille des Verordnungsgebers, sämtlichen an dem Transport von Tieren beteiligten Personen einen Schulungs- oder Befähigungsnachweis abzuverlangen. In Verfolgung dieser Intention verlangt Art. 6 Abs. 4 der Verordnung allgemein, dass Personen, denen Transportunternehmer den Umgang mit Tieren anvertrauen, mithin etwa auch Sammelstellen- oder Verladepersonal, einen Schulungsnachweis erbringen müssen. Darüber hinaus gehend verlangt Art. 6 Abs. 5 der Verordnung von sämtlichen Begleitpersonen auf dem Straßenfahrzeug nicht nur den Schulungs-, sondern den sogenannten Befähigungsnachweis nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung.
15 
In dieser Auffassung sieht sich der Senat auch dadurch bestätigt, dass die englische und die französische Fassung der Verordnung dieses Erfordernis in Art. 6 Abs. 5 noch unmissverständlicher als in der deutschen Fassung zum Ausdruck bringen.
16 
Die englische Fassung der Norm lautet:
17 
No person shall drive, or act as an attendant on a vehicle transporting domestic Equidae or domestic animals of bovine, ovine, caprine or porcine species or poultry unless he holds a certificate of competence pursuant to Article 17(2). The certificate of competence shall be made available to the competent authority when the animals are transported.
18 
Die französische Fassung der Norm lautet:
19 
Seules sont habilitées à conduire ou à convoyer un véhicule routier transportant des équidés domestiques des animaux domestiques des espèces bovine, ovine, caprine et porcine ou des volailles les personnes détentrices d’un certificat d’aptitude professionnelle conformément à l’article 17, paragraphe 2. Ce certificat d’aptitude professionnelle est mis à disposition de l’autorité compétente lors du transport des animaux.
20 
Beide Fassungen postulieren damit unmissverständlich das Erfordernis eines Befähigungsnachweises im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung für alle Personen („no person…“, „seules sont habilitées…“), die sich auf dem Straßenfahrzeug im Sinne der Norm befinden. Selbiges bringt die deutsche Fassung durch den zweiten Halbsatz des ersten Satzes zum Ausdruck, der in der englischen und französischen Fassung aufgrund der dort gewählten Formulierungen überflüssig ist, dass „auch Personen, die als Betreuer auf dem Fahrzeug tätig sind, im Besitz des Nachweises“ sein müssen.
21 
Von diesem Verständnis der Norm geht daneben auch das Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum Baden-Württemberg aus, wie sich aus einer Stellungnahme auf eine Anfrage von Landtagsabgeordneten der FDP ergibt, ob es zutreffe, dass ab dem Jahr 2008 eine weitere Verschärfung der Tierschutztransportverordnung dergestalt zu erwarten sei, dass auch Landwirte einen Befähigungsnachweis vorlegen müssen. In dem Sinne, wie auch der Senat die Norm versteht und auch die englische und französische Fassung dies eindeutig zum Ausdruck bringen, wird die Anfrage damit beantwortet, dass „Straßenfahrzeuge, auf denen Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert werden, nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden dürfen, die über einen Befähigungsnachweis verfügen“ (Drucksache14/1026). Dementsprechend enthält das Handbuch Tiertransporte, das Vollzugshinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gibt und von einer Länderarbeitsgruppe für das gesamte Bundesgebiet erstellt wurde, bereits seit der Fassung Stand März 2010 den Hinweis, dass für den Fahrer und Betreuer ein Befähigungsnachweis erforderlich ist (Handbuch Tiertransporte Stand März 2010, S. 29; Stand Mai 2011, S. 30).
22 
Schließlich versteht auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Norm wie der Senat, wie aus einem obiter dictum in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. November 2011 ersichtlich ist, wonach „die Fahrer und Betreuer über gültige Befähigungsnachweise verfügen“ müssen (VG Augsburg, Beschluss vom 28.11.2011, Au 2 E 11.1679, RN 21, zitiert nach ).
23 
Demgegenüber kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass Art. 6 lit. b) der Verordnung zulässt, dass der Fahrer die Aufgabe des Betreuers übernehmen kann. Soweit der Beschwerdeführer meint, hieraus lasse sich folgern, dass demzufolge eine Person auf dem Straßenfahrzeug ausreiche, die über einen Befähigungsnachweis verfügt, so geht diese Auffassung fehl. Art. 6 postuliert nämlich zunächst das Erfordernis, dass jede Tiersendung von einem Betreuer begleitet wird, der neben dem Fahrer auf dem Straßenfahrzeug während des Transports anwesend ist und für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar zuständig ist (s. Legaldefinition in Art. 2 lit. c) der Verordnung). Im folgenden lässt die Norm unter anderem dann eine Ausnahme hiervon zu, wenn der Fahrer auch die Aufgabe des Betreuers übernimmt. Über das Erfordernis des Befähigungsnachweises trifft diese Norm indes keine Aussage.
24 
Fehl geht schließlich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass Art. 5 S. 2 der Verordnung regelt, dass „der Befähigungsnachweis“ der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorzulegen ist und sich aus der Verwendung der Singularform des Wortes „Befähigungsnachweis“ ergebe, dass nur ein solcher auf dem Straßenfahrzeug vorhanden sein müsse. Ungeachtet dessen, dass sich das Gegenteil aus der vom Senat oben aufgezeigten Verordnungssystematik ergibt, verwendet die deutsche Rechtssprache zur Vereinfachung häufig die Singularform unter Wegfall des eigentlich zugehörigen Wortes „jeweiliger/jeweilige“, obschon eine Mehrzahl erfasst sein kann. So regelt etwa § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass die Parteien sich durch „einen Rechtsanwalt“ vertreten lassen müssen. Obschon das Wort „Rechtsanwalt“ in der Singularform verwendet wird, ist unstreitig, dass jede der Parteien einen Rechtsanwalt benötigt, so sie nicht ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen will. Obwohl durch Verwendung des Wortes „jeweils“ größere Rechtsklarheit geschaffen würde, hat sich der deutsche Gesetzgeber dafür entschieden, dieses Wort nicht einzufügen, da aus seiner Sicht auch ohne dieses kein Zweifel daran besteht, dass gemeint ist, dass jede Partei einen Rechtsanwalt benötigt. Ebenso ist die streitige Norm bei umfassender Betrachtung des Sinnzusammenhangs dahingehend gefasst und zu verstehen, dass jede Person auf dem Straßenfahrzeug einen Befähigungsnachweis benötigt und dieser jeweils beim Transport vorzuzeigen ist.
2.
25 
Das Urteil leidet indes an einem Darlegungsmangel und unterliegt deshalb der Aufhebung zum inneren Tatgeschehen und im Rechtsfolgenausspruch. Die Annahme, der Betroffene hätte das Verbotene seines Tuns erkennen können, wird von den Feststellungen nicht getragen.
26 
Zur subjektiven Tatseite in Gestalt der subjektiven Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit führt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass es dem Betroffenen als verantwortlichen Transportunternehmer obliege, sich über die jeweils aktuelle Rechtslage hinreichend zu informieren, weshalb es ihm nach Überzeugung des Gerichts auch möglich gewesen wäre, diese Auslegung der Vorschrift zu erkennen und danach zu handeln (UA S. 4). An anderer Stelle wird weiter ausgeführt, dass der Betroffene als Verantwortlicher des Transports hätte erkennen können und müssen, dass es nicht ausreichte, wenn nur einer der am Transport beteiligten Fahrer einen entsprechenden Sachkundenachweis hatte (UA S. 5). Damit lässt sich den Urteilsgründen in einer Gesamtschau noch die Darstellung der subjektive Tatseite entnehmen.
27 
Das Urteil stellt jedoch weiter zu Gunsten des Betroffenen fest, dass dieser davon ausgegangen sei, dass es ausreiche, wenn einer der Fahrer oder Betreuer über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfüge und dass ihm mit Schreiben vom 4. März 2011 (also nach der Tat) eine entsprechende Auskunft durch den Bayerischen Vieh- und Fleischhandelsverband erteilt worden sei (UA S. 3). Damit beschreibt das angefochtene Urteil einen Subsumtionsirrtum des Betroffenen, der die in Rede stehende Norm kannte, aber über ihre Auslegung irrte. Der Subsumtionsirrtum ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht wie ein Verbotsirrtum und damit nach § 11 Abs. 2 OWiG zu behandeln (Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 11 RN 8; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Stand März 2011, § 11 RN 17ff.). Der Betroffene kann in diesen Fällen wegen fahrlässiger Begehung geahndet werden, es sei denn, der Verbotsirrtum war unvermeidbar.
28 
Das Urteil lässt tragfähige Ausführungen zu der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums und damit zu dem Fahrlässigkeitsvorwurf vermissen.
29 
Zu Recht weist das Amtsgericht zunächst darauf hin, dass es bei Ausübung einer gefahrenträchtigen Tätigkeit zu den Berufspflichten des Berufsausübenden gehört, sich über die einschlägigen Vorschriften zu unterrichten und auf dem Laufenden zu halten (BGH NStZ 2000, 364; BayObLG VRS 79, 457). Indes geht die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass sich ein Betroffener grundsätzlich auf die Auskunft eines Fachverbandes verlassen darf, wenn dieser sie im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches abgibt und dort fachkundiges, sachverständiges Personal vorhanden ist (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 11 RN 39f; Göhler, a.a.O., § 11 RN 26b; KK-Rengier, OWiG, 3. Aufl., § 11 RN 92, jeweils m.w.N.).
30 
Vorliegend stellt das Amtsgericht zwar fest, dass verschiedene Quellen, die für den Betroffenen im Internet zugänglich gewesen seien, das Erfordernis des Vorliegens des Befähigungsnachweises für alle auf dem Straßenfahrzeug anwesenden Personen deutlich postulieren (UA S. 4), andererseits nimmt es zu Gunsten des Betroffenen eine Falschinformation durch einen Fachverband an (s.o. S. 8). Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Betroffenen hätte es hier zunächst der Feststellung bedurft, ob der Betroffene – wofür alles spricht – auch vor Durchführung des Tiertransportes eine gleich lautende Auskunft des Fachverbandes erhalten hätte und wie es um die Fachkunde des Personals des Verbandes bestellt ist. So die Beweisaufnahme dazu führt, dass auch zu diesem Zeitpunkt eine gleich lautende Auskunft erteilt worden wäre, ist das Gericht gehalten, darzulegen, weshalb der Betroffene sich auf diese Auskunft eines Fachverbandes nicht verlassen können sollte und weshalb er gehalten war, weitergehende eigene Erkundigungen einzuziehen. Derartiges kann etwa dann geboten sein, wenn dem Betroffenen eine abweichende Auskunft eines anderen Fachverbandes oder einer sonst kompetenten Stelle bekannt war oder die Verlässlichkeit aus sonstigen Gründen zweifelhaft sein musste (Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 11 RN 39f; KK-Rengier, OWiG, 3. Aufl., § 11 RN 93).
31 
Allem nach kann das Urteil im Hinblick auf die innere Tatseite keinen Bestand haben und unterliegt der Aufhebung nach § 79 Abs. 6 OWiG. Die lückenhaften Feststellungen zu den Umständen der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums lässt eine Entscheidung durch den Senat nicht zu. Indes steht zu erwarten, dass die weitere Beweisaufnahme - etwa durch Vernehmung des Verteidigers, der offenkundig Justitiar der Bayerischen Vieh- und Fleischhandelsverband ist - weitere Aufklärung des Sachverhalts erwarten lässt. Für eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht keine Veranlassung.
3.
32 
Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass das Amtsgericht für den Fall einer neuerlichen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen dafür Sorge zu tragen haben wird, dass der Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung eine besondere Vertretungsvollmacht vorlegt, die den Erfordernissen des § 73 Abs. 3 OWiG genügt (Göhler, a.a.O., § 73 RN 27; OLG Jena VRS 111, 200).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2012 - 1 Ss 142/12 zitiert 8 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte


(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbesc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung


(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. (2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sac

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 11 Irrtum


(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt. (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet.

(2) Das Gericht entbindet ihn auf seinen Antrag von dieser Verpflichtung, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, daß er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.

(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.