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| Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris (Frankreich), den Frau Teresa G als Einzelschiedsrichterin in Genf (Schweiz) nach der dortigen mündlichen Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 am 12. August 2002 erlassen hat. |
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| Die Parteien schlossen nach eingehenden Vorverhandlungen am 25.3.1996 einen Vertrag, in welchem sich die Antragsgegnerin zur Lieferung einer Reifenzerkleinerungsanlage an die Antragstellerin und diese zur Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von DM 1,2 Mio verpflichteten (Anlage B 16, Blatt 425 ff, und Blatt 127/128 der Akte 1 Sch 6/03). Dieser Vertrag enthält unter dem Abschnitt "Sonstiges" folgende Regelung: "Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass für mögliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Recht der BRD anzuwenden ist. Gerichtsstand ist das für Alpirsbach-Peterzell zuständige Gericht". |
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| Die Antragstellerin hatte schon am 28.2.1996 zum Zwecke der Finanzierung des in Aussicht genommenen Kaufvertrags einen Leasingvertrag mit einer in Italien ansässigen Firma "..." (nachfolgend "...") geschlossen (Anlage K 11; Übersetzung Blatt 225 d.A. 1 Sch 16/02), der in Ziffer 5 die Rechte des Leasingnehmers gegenüber dem Verkäufer bestimmt. Nachdem die Antragsgegnerin ungeachtet des schon am 25.3.1996 zustande gekommenen Kaufvertrags unter dem Datum vom 26.3.1996 nochmals ein "Angebot" an die Antragstellerin zur Lieferung einer Reifenzerkleinerungsanlage gerichtet hatte (Anlage K 7), bestellte ... unter Bezugnahme auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Schreiben vom 3.4.1996 (Anlage K 8 und K 8 Ü, Blatt 143 der Akte 1 Sch 16/02) bei der Antragsgegnerin die Reifenzerkleinerungsanlage zu dem von den Parteien schon am 25.3.1996 vereinbarten Kaufpreis von DM 1,2 Mio. |
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| Am 13.5.1996 bestätigte die Antragsgegnerin gegenüber ... die Bestellung schriftlich (vgl. Anlage K 9 und K 9 Ü, Blatt 145 der Akte 1 Sch 16/02). |
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| Am 14.5.1996 wurde jedenfalls zwischen der Antragsgegnerin und ... – ob und inwieweit auch die Antragstellerin mit einbezogen wurde, ist zwischen den Parteien streitig – unter Abänderung der Bestellung vom 3.4.1996 eine weitere Vereinbarung über die Lieferung der Anlage geschlossen (vgl. Anlage K 10 und K 10 Ü, Blatt 146). Neben einer Bezugnahme auf das Angebot vom 26.3.1996 und näher geregelten Zahlungs- und Kaufbedingungen (der Antragstellerin wurde die Prüfung und Abnahme der Anlage überlassen und die Zahlung der beiden letzten Raten in Höhe von 30 % und 10 % wurde von einer Bestätigung der Antragstellerin über die erfolgreiche Abnahme bzw. den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage abhängig gemacht), findet sich unter Ziffer 6 lit. b) folgende Regelung: |
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| "GERICHTSSTAND (teilweise abgeändert) – Dieser Vertrag wird in jeder Hinsicht vom italienischen Gesetz geregelt und wird als in Italien abgeschlossen betrachtet. Jede Streitfrage, die im Zusammenhang mit der Interpretation und/oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages entsteht, wird an die Internationale Handelskammer von Paris übertragen." |
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| Unterzeichnet wurde diese Vereinbarung von Vertretern beider Parteien und der unter der abschließenden Bemerkung: "zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen". Ob damit insbesondere auch die Antragsgegnerin Partei der Schiedsgerichtsabrede wurde, ist zwischen den Parteien umstritten. |
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| Die Anlage wurde im September 1996 an die Antragstellerin geliefert. In der Folge erhob die Antragstellerin Mängelrügen, denen die Antragsgegnerin teilweise nachging. Im März 1997 fand ein Testlauf statt, dessen Ergebnis die Parteien unterschiedlich bewerten. |
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| Auf die Schiedsklage der Antragsgegnerin gegen vom 29.8.1997 bei der Internationalen Handelskammer in Paris verpflichtete der Schiedsrichter P in einem am 12.9.2000 in Paris ergangenen Schiedsspruch zur Zahlung des Restkaufpreises und wies die Widerklage der ab. |
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| Im vorliegenden Verfahren wurde am 5.12.1997 von der Antragstellerin Schiedsklage erhoben. |
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| Durch Schiedsspruch vom 12.8.2002 erkannte das angerufene Schiedsgericht auf eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin in Höhe der im Beschlusstenor genannten Beträge (Anlage K 58). |
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| Mit Verfügung des Bezirksgerichtes Genf vom 6.2.2003 wurde der Schiedsspruch nach Art 193 Abs. 2 des schweizerischen IPRG in der Schweiz für rechtskräftig und mithin endgültig vollstreckbar erklärt (Anlage Ast 3 – Ast 6 in 1 Sch 6/03). |
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| Die Antragstellerin beantragt, |
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| den Schiedsspruch im ausgesprochenen Umfang für vollstreckbar zu erklären. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist. |
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| Sie hat folgende Einwände gegen eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erhoben: |
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| Es fehle an einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, weshalb der Versagungsgrund des Art V Abs. 1 lit. a) UNÜ eingreife. Dass eine Einzelschiedsrichterin entschieden habe, habe nicht den Regeln der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer entsprochen, weshalb gemäß Art V Abs. 1 lit. c) UNÜ die Anerkennung zu versagen sei. |
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| Die Schiedsrichterin habe mit der eingeschlagenen Verfahrensweise in verschiedener Hinsicht gegen die vereinbarten Verfahrensregeln verstoßen. So habe sie u.a. das Fragerecht der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme unzulässigerweise in Anwendung von "common-law"-Regeln beschnitten, Billigkeitsentscheidungen getroffen anstatt nach Recht und Gesetz zu entscheiden und durch eigenmächtige Heranziehung von Unterlagen gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Der Versagungsgrund des Art V Abs. 1 lit d) UNÜ sei damit verwirklicht. Die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches verstoße gegen den deutschen "ordre public" (Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ), weil die Schiedsrichterin den Grundsatz auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem sie u.a. Beweisanträge der Antragsgegnerin unbeachtet gelassen und sich über streitigen Parteivortrag hinweggesetzt sowie die schiedsrichterliche Aufklärungspflicht nicht beachtet habe. Ein weiterer Verstoß gegen den deutschen "ordre public" liege in Verstößen gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung, in Verstößen gegen Denkgesetze bei der Auswertung der erhobenen Beweise und vorgelegten Unterlagen sowie in der Verwertung nicht existierender Beweise. Schließlich habe die Schiedsrichterin insbesondere dadurch, dass sie mit ihrer Entscheidung über die gestellten Anträge hinausgegangen sei, den Beibringungsgrundsatz verletzt, worin ebenfalls ein Verstoß gegen den deutschen "ordre public" zu sehen sei. Der Minderungsantrag der Antragstellerin, über den die Schiedsrichterin primär entschieden hat, sei nicht von den von den Parteien vereinbarten "Terms of Reference", die den Streitgegenstand begrenzten, erfasst gewesen. Schließlich und endlich fehle es dem Schiedsspruch auch an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. |
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| Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, je nebst Anlagen, sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. |
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| In der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2003 haben die Parteien die mit Schriftsatz vom 23.12.2002 – vor Eingang des vorliegenden Antrags auf Vollstreckbarerklärung – von der Antragsgegnerin erhobene Klage auf Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 12.8.2002 in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen und nicht für vollstreckbar zu erklären ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. |
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| Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 10.7.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121; im Folgenden UNÜ). |
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| Anerkennungsfreundlichere staatsvertragliche Regelungen, die nach § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO unberührt bleiben, bestehen nicht. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall, in dem der Schiedsspruch in der Schweiz durch ein dort ansässiges Schiedsgericht erging, um einen schweizerischen Schiedsspruch (vgl. BGH NJW 1988, 3090 ff zu einem Schiedsspruch durch ein vom Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer bestelltes belgisches Schiedsgericht). Jedoch enthält das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II, S. 1065) keine vorrangigen Regelungen. |
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| Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art IV UNÜ liegen vor (vgl. unten I.). |
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| Nach Art V UNÜ darf die Anerkennung eines Schiedsspruchs nur versagt werden, wenn Gründe nach Art V Abs. 1 oder Abs. 2 UNÜ vorliegen. Solche Versagungsgründe hat die Antragsgegnerin nicht zu beweisen vermocht, ein Verstoß gegen den "ordre public" kann nicht festgestellt werden (vgl. unten II.). |
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| Die Antragstellerin ist den formellen Antragserfordernissen nach Art. IV des für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen UNÜ nachgekommen. |
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| Der Schiedsspruch vom 12.8.2002, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, ist im Original nebst einer Übersetzung durch einen allgemein beeidigten Dolmetscher vorgelegt (vgl. Anlage Ast 1 und Ast 2 in der Akte 1 Sch 6/03). |
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| Gleiches gilt für die Schiedsvereinbarung (vgl. Anlage Ast 7/8 in 1 Sch 6/03). |
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| Zudem wären Legalisationsmängel unschädlich, da die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig sind (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2001, 1059 ff). |
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| Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. |
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| Die Antragsgegnerin kann sich nicht mit Erfolg auf ein Fehlen einer Schiedsvereinbarung nach Art. V (1) lit. a) bzw. lit. c) UNÜ berufen. |
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| Sie kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr damit gehört werden, es habe eine Schiedsvereinbarung im Verhältnis zur Antragstellerin gefehlt. |
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| Nachdem das Schiedsgericht mit dem ersten Zwischenschiedsspruch vom 7.1.2000 (K 33 und K 33 Ü, Blatt 236) seine Zuständigkeit auf Grund einer Auslegung der Vereinbarung vom 14.5.1996 (K 10 und K 10 Ü, Blatt 146) bejaht hatte, hätte die Antragsgegnerin diesen Zwischenschiedsspruch mit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. b), Art 190 Abs. 3, Art. 191 Abs. 1 Satz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) in Verbindung mit Art. 85 lit. c), Art. 87 Abs. 1, Art 89 Abs. 1 des schweizerischen Bundesrechtspflegegesetzes innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Zwischenschiedsspruches anfechten können. |
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| Die genannten Vorschriften lauten auszugsweise wie folgt: |
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| (1) Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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| (2) Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
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| a) wenn der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
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| b) wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
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| c) wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
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| d) wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
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| e) wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
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| (3) Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2 Buchstabe a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheids. |
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| (1) Einzige Beschwerdeinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes betreffend staatsrechtliche Beschwerde. |
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| Art 85 des Bundesrechtspflegegesetzes: |
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| Ferner beurteilt das Bundesgericht: |
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| c) Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Art 190 ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht. |
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| (1) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über ... ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
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| (1) Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht maßgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. |
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| Die Parteien hatten am 22.12.1998 in den "Terms of Reference" (K 30/31) grundlegende Bedingungen für das Schiedsverfahren vereinbart und unterzeichnet. Im Abschnitt C. VI ist dort u.a. folgende Regelung getroffen worden: |
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| Das Schiedsverfahren soll gemäß den Regeln der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer geführt werden. Dort wo diese Regeln lückenhaft sind, soll Kapitel 12 des Schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht Anwendung finden. |
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| Damit ist – auch für Zwischenschiedssprüche – die staatsrechtliche Beschwerde eröffnet worden; ihre Nichteinlegung zieht Präklusionswirkungen nach sich. |
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| Der Senat schließt sich der ständigen Rechtsprechung des BGH an, wonach Einwendungen, wozu auch das Fehlen eines Schiedsvertrages zählt, die im Ausland (in dem Land, in dem das Schiedsverfahren stattfand) mit einem fristgebundenen Rechtsbehelf geltend zu machen gewesen wären, aber nicht wurden, für das inländische Verfahren der Vollstreckbarerklärung verloren sind (vgl. BGH NJW 1984, 2763 ff u.a. zum Fehlen eines Schiedsvertrages; BGHZ 52, 184 ff zur Ungültigkeit eines Schiedsvertrages; BGH NJW-RR 2001, 1059 ff zur Befangenheit eines Schiedsrichters). Soweit ersichtlich, wird der so beschriebene Vorrang einer ausländischen Anfechtungs- oder Aufhebungsmöglichkeit mit daran anschließender Präklusion für das inländische Vollstreckbarerklärungsverfahren in der Kommentarliteratur ebenfalls befürwortet (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 3. Auflage, RN 12 aE zu § 1061 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, RN 28 ff zu § 1061 ZPO). Eventuelle Gründe, die die Antragsgegnerin an der Erhebung der in der Schweiz möglichen Rechtsbehelfe gehindert haben könnten (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff), sind von dieser nicht geltend gemacht. |
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| Die von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BayObLG (NJW-RR 2001, 431 f.) und des OLG Schleswig (RIW 2000, 706 ff.), die den Standpunkt einnehmen, dass das nach § 1061 ZPO n.F. allein noch maßgebende UNÜ in Art V keinen Anknüpfungstatbestand für einen Rügeverlust enthalte und deshalb der zu § 1044 a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH (s.o.) die Grundlage entzogen sei, überzeugen den Senat nicht. |
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| Beide genannten Entscheidungen sind vor der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (NJW-RR 2001, 1059 ff.) ergangen und konnten demnach die dortigen Ausführungen des BGH zu einem Rügeverlust nicht berücksichtigen. |
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| Zwar war der Schiedsspruch, der der Entscheidung des BGH vom 1.2.2001 (aaO) zugrunde lag, auch noch zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts am 1.1.1998 ergangen. Der BGH hatte den Vollstreckbarerklärungsantrag aber auch über § 1044 Abs. 1 ZPO a.F. allein unter den Versagungsgesichtspunkten des Art V UNÜ überprüft. Im Zusammenhang mit dem in jenem Verfahren gerügten Verstoß gegen den "ordre public" (Art V Abs. 2 lit b) UNÜ) hat der BGH daran festgehalten, dass ein darauf gegründeter Versagungsgrund erst geprüft werden könne, wenn die behauptete Befangenheit eines Schiedsrichters entweder im Ursprungsland des Schiedsspruchs nicht geltend gemacht werden konnte oder dies erfolglos versucht worden war. Der BGH hat es zusammenfassend als sachgerecht erachtet, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht, grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem Recht des Schiedsverfahrens – im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlassstaates – bestehen (aaO). An diesen Grundsätzen hat auch die Einführung des Territorialitätsgrundsatzes in das deutsche Schiedsverfahrensrecht (§ 1025 ZPO) nichts geändert. |
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| Der Senat hält deshalb auch im vorliegenden Sachverhalt an der Präklusionswirkung fest. Das Ergebnis widerspricht auch nicht den Grundgedanken des UNÜ, das – wie der Wortlaut des Art V UNÜ ("Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf ... nur versagt werden, wenn...") erkennen lässt – in der Regel die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs will, die Versagung aber als Ausnahme behandelt. Diesem Ziel dient ein Rügeverlust unter den beschriebenen Voraussetzungen, wie den genannten Entscheidungen des BGH zu entnehmen ist. |
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| Selbst dann, wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht haben sollte (was nicht der Fall ist, vgl. unten c)), läge in der Anwendung der Präklusionsregelung gerade wegen der in der Schweiz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfsmöglichkeiten (s.o.) auch kein Verstoß gegen den von Amts wegen zu beachtenden "ordre public" nach Art. V (2) lit. b) UNÜ (vgl. BGH vom 1.2.2001, aaO). Die gleiche Konsequenz gilt im Übrigen auch für inländische Schiedssprüche. Für sie sieht § 1040 Abs. 3 ZPO die befristete Möglichkeit einer Anfechtung eines die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejahenden Zwischenentscheids vor; die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aus (vgl. BGH vom 27.3.2003, III ZB 83/02). Vor diesem Hintergrund kann es bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen, nämlich einen schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Verfahrensmangel fordernden Regime des "ordre public international" unterliegt (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff;), nicht einleuchten, dass das im Ausland versäumte Rechtsmittel eine erneute Überprüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ermöglicht. |
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| Das Schiedsgericht hat sich im Übrigen auch zu Recht für zuständig gehalten. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart. |
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| Dies folgt aus einer Auslegung der Vereinbarung vom 14.5.1996 (K 10 und K 10 Ü, Blatt 146). Diese ist von der Antragsgegnerin als Lieferantin des Leasinggutes, der Leasinggeberin ... und der Antragstellerin als Leasingnehmerin unterzeichnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin mit der Unterschrift ihres Vertreters nur Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der Leasingnehmerin zur Kenntnis nehmen sollte, wie von der Antragsgegnerin dargestellt. Die Unterschriften aller drei Vertreter der beteiligten Unternehmen erfolgten vielmehr "zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen" u.a. zu Fragen der Annahme, Prüfung und Abnahme des Vertragsgegenstandes durch die Antragstellerin. Mit der in Ziffer 6 geregelten Vereinbarung über das "foro competente" (Gerichtsstand) und der darin erfolgten ausdrücklichen Übertragung "jeder Streitfrage im Zusammenhang mit der Interpretation und/oder Erfüllung des vorliegenden Vertrages an die Internationale Handelskammer von Paris" haben die Parteien eine rechtsgültige Schiedsabrede getroffen und die frühere Gerichtsstandsvereinbarung im hinfällig gewordenen direkten Liefervertrag vom 25.3.1996 (Blatt 127/128 der Akte 1 Sch 6/03), nach welcher das für Alpirsbach-Peterzell zuständige Gericht berufen sein sollte, nicht bestätigt. |
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| Das von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7.8.2003 (S. 15) beantragte Sachverständigengutachten dazu, dass auch nach italienischem Recht Kaufvertrag und Leasingvertrag trotz des gegebenen inneren, wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen beiden Verträgen selbstständige Rechtsverhältnisse darstellen, die jeweils "inter partes" und nicht "inter omnes" wirken, ist nicht einzuholen. Der Senat geht hiervon aus. Der von den Parteien und der als Leasinggeberin unterzeichnete Vertrag vom 14.5.1996 war – um den Sprachgebrauch der Antragsgegnerin aufzugreifen – ein Vertrag "inter tres partes". Mit der Formulierung "... zur ausdrücklichen Annahme der vorliegenden Abänderungen" und mit der Regelung, dass für jede Streitfrage aus dem "... vorliegenden Vertrag" die Internationale Handelskammer von Paris zuständig sein soll, ist auch zwischen der Antragsgegnerin als Lieferantin bzw. Verkäuferin und der Antragstellerin als Leasingnehmerin, an die die Anlage zu liefern war und die diese für die Abnahme zu prüfen hatte, eine wirksame Schiedsgerichtsabrede zustande gekommen. Das von der Antragsgegnerin vermisste Rechtsverhältnis, auf welches sich diese Abrede bezog, ist im Übrigen auch darin zu sehen, dass in den von der BN ihrer Bestellung zugrunde gelegten AGB (vgl. Anlage K 28, Seite 88/89) folgender Hinweis enthalten ist: |
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| "Das Unternehmen, die Person oder der Rechtsträger, an welchen die Ware geliefert wird, bleibt in eigenem Namen oder da Rechte der Käuferin abgetreten wurden weiterhin berechtigt, sämtliche Garantieforderungen bezüglich der Lieferung auf Grund dieses Auftrags geltend zu machen". |
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| Diese Bestellung bestätigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13.5.1996 (Anlage K 9 und K 9 Ü, Blatt 145 der Akte 1 Sch 16/02). |
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| In Ziffer 5 des Leasingvertrages zwischen ... und der Antragstellerin (Anlage K 11, Übersetzung in Blatt 225, 228 d.A. 1 Sch 16/02) ist weiter folgende Regelung zu finden: |
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| "... Der Leasingnehmer kann jedoch jede Art von Klage, die dem Leasinggeber in seiner Rolle als Käufer zusteht, direkt gegen den Verkäufer erheben, unter Ausnahme der Klage zur Vertragsauflösung, wenn dies mit dem Verkäufer vereinbart wurde, oder ansonsten im Namen des Leasinggebers, wobei dieser jedoch in Bezug auf jede Art von Kosten, Schadensersatz und Verpflichtungen schadlos gehalten wird". |
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| Angesichts der Erklärungen vom 13.5.1996 (s.o) kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die in Ziffer 5 des Leasingvertrages geforderte Vereinbarung mit ihrer Verkäuferin fehle. Die Berechtigung zur Wahrnehmung der Käuferrechte durch die Antragstellerin hatte sich die Leasinggeberin in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – ausbedungen. |
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| In der Beurteilung nach deutschem Recht, das nicht zur Anwendung kommt, weil die Parteien im Vertrag vom 14.5.1996 materielles italienisches Recht gewählt haben, entsprachen die zitierten Regelungen im Leasingvertrag einerseits und der Bestellung der ... andererseits entweder einer Ermächtigung oder einer Abtretung der Gewährleistungsrechte an die Leasingnehmerin zur eigenständigen Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin als Lieferanten. Im Fall der Abtretung eines Anspruchs, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, gilt diese nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch gegenüber dem Erwerber des Anspruchs (BGH NJW 1980, 2022 ff; Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Auflage, RN 384). Die Wirkungserstreckung der Schiedsabrede ist demnach deutschem Recht nicht fremd. |
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| Die Anerkennung des Schiedsspruchs kann auch nicht mit der Begründung versagt werden, die Entscheidung des Schiedsgerichtsverfahrens durch eine Einzelschiedsrichterin habe der Antragsgegnerin den "gesetzlichen" Schiedsrichter genommen (Art V (1) lit. c) oder d) UNÜ). |
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| Zum einen hätte die Antragsgegnerin auch dies bereits mit der im schweizerischen Recht zur Verfügung gestellten staatsrechtlichen Beschwerde gemäß Art 190 (2) lit. a) IPRG geltend machen können. Da sie es nicht getan hat, kann sie jetzt nicht mehr damit gehört werden. |
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| Zum anderen hätte sie den Umstand, dass nicht eine Einzelschiedsrichterin, sondern ein Dreierschiedsgericht hätte entscheiden müssen, im schiedsrichterlichen Verfahren rügen können und müssen, nachdem bereits mit Schriftsatz vom 28.2.2001 (K 35) von der Antragstellerin auf die Aufforderung der Schiedsrichterin hin, zu Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches umfassend vorzutragen, Ansprüche geltend gemacht wurden, die dem Betrag nach über die ursprünglich eingeklagten hinausgingen und die nach der Ansicht der Antragsgegnerin, wären sie von vornherein zum Gegenstand der Schiedsklage der Antragstellerin gemacht worden, wegen der Bedeutung der Sache zur Ernennung eines Dreier-Schiedsgerichts durch den Schiedsgerichtshof geführt hätten. |
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| Eine entsprechende Rügeobliegenheit sieht Art 33 der seit dem 1.1.1998 gültigen "ICC Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer" vor. Art 33 lautet wie folgt: |
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| "Eine Partei, die mit dem Schiedsverfahren fortfährt, ohne einen Verstoß gegen diese Schiedsgerichtsordnung oder gegen andere auf das Verfahren anwendbare Vorschriften, gegen Anordnungen des Schiedsgerichts oder gegen Anforderungen aus der Schiedsvereinbarung betreffend die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder die Verfahrensführung zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen". |
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| Die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Antragstellerin im Dezember 1997 noch gültige Schiedsordnung 1988 enthielt eine entsprechende Regelung nicht (vgl. Anlage K 32). |
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| Zu rügen hatte die Antragsgegnerin das Tätigwerden der Einzelschiedsrichterin – unabhängig davon, ob die Schiedsordnung eine entsprechende Rügepflicht unter Hinweis auf die Konsequenzen ausdrücklich, wie es die ab 1.1.1998 gültige Schiedsordnung tut, statuierte oder nicht – indessen nach allgemein gültigen Verfahrensregeln spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, weil das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ein (auch) dem UNÜ innewohnendes Rechtsprinzip darstellt (vgl. OLG Schleswig, aaO, S. 708 mwN). Wenn dieses Verbot zur Annahme einer Heilung einer ursprünglich nicht wirksamen Schiedsklausel durch rügelose Einlassung führen kann (vgl. OLG Schleswig aaO, S. 707), so muss dies erst recht dazu führen, dass eine Partei, die sich rügelos auf eine mündliche Verhandlung vor einer Einzelschiedsrichterin eingelassen hat, die darin angeblich gründende fehlerhafte Besetzung des Schiedsgerichts später nach Treu und Glauben nicht mehr geltend machen kann. |
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| Die Antragsgegnerin hat nicht behauptet, sie habe eine solche Rüge im Schiedsverfahren erhoben. |
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| Dies gilt, soweit ersichtlich, auch für den im Schiedsverfahren von der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsatz vom 30.4.2001 (Anlage K 42), auf welchen die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Bezug nahm zur Begründung dafür, sie habe im Schiedsverfahren ein Überschreiten der Grenzen des in den "Terms of Reference" vereinbarten Schiedsauftrages durch Zulassung der erweiterten Anträge der Antragstellerin gerügt. |
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| Die Antragsgegnerin hat keine Verstöße gegen das vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren nachgewiesen, die zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches führen (Art V. (1) lit. d UNÜ). |
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| Die von den Parteien in den "Terms of Reference" für das Verfahren vereinbarte Schiedsordnung und Kapitel 12 IPRG enthalten folgende, das schiedsrichterliche Verfahren betreffende Regelungen: |
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| Auf das Verfahren vor dem Schiedsrichter sind die Bestimmungen dieser Schiedsgerichtsordnung anzuwenden und, soweit diese keine Vorschriften enthält, die Bestimmungen, die von den Parteien oder, falls sie es unterlassen, die von dem Schiedsrichter getroffen werden, gleichgültig, ob sie sich dabei auf eine nationale Prozessordnung beziehen oder nicht, die auf das Schiedsverfahren angewendet werden soll. |
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| Kapitel 12, Artikel 182 des IPRG: |
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| (1) Die Parteien können das schiedsrichterliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen. |
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| (2) Haben die Parteien das Verfahren nicht selber geregelt, so wird dieses, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
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| (3) Unabhängig vom gewählten Verfahren muss das Schiedsgericht in allen Fällen die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren gewährleisten. |
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| Unter Beachtung dieser Regelungen hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin weder unzulässig in deren Fragerecht in der mündlichen Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 beschränkt, noch unzulässigerweise nach Billigkeit statt nach Recht und Gesetz oder unter Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz entschieden. |
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| Die Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung nicht in ihrem Fragerecht beschnitten. |
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| Sie nimmt mit ihrer entsprechenden Rüge Bezug auf die Verfahrensverfügung der Schiedsrichterin vom 7.6.2001 (K 45), von der diese aber mit Mitteilung vom 15.6.2001 (K 47), mit ihrer Verfügung vom 2.7.2001 (K 48) und durch die Verfahrensgestaltung in der mündlichen Verhandlung vom 30.7. - 1.8.2001 (K 49) abgerückt war. |
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| In der Verfügung vom 2.7.2001 hatte die Schiedsrichterin angeordnet, dass die Befragung der Zeugen im Wege der "direct, cross und re-direct examination" stattfinden sollte. So wurde in der mündlichen Verhandlung auch verfahren. Jede Partei konnte zunächst den von ihr benannten Zeugen befragen, dann ging das Fragerecht an die Gegenpartei über und anschließend hätte Gelegenheit bestanden, den eigenen Zeugen nochmals zu befragen. Die Schiedsrichterin stellte zu Beginn und auch später immer wieder eigene Fragen. Es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, in welcher Weise die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihrem Fragerecht verkürzt worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. ..., der diese auch im Schiedsverfahren vertreten hat, hat selbst gemäß dem Verhandlungsprotokoll vor dem Schiedsgericht (Anlage K 49, Seite 159) auf den Vorhalt der Schiedsrichterin, sie habe eine "re-direct-examination" der Zeugen durch die jeweils den Zeugen benennende Partei zugelassen und daher die Zeugenbefragung nicht begrenzt, gerade dies auch eingeräumt. |
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| Darüber hinaus fehlt jeglicher Vortrag der beweisbelasteten Antragsgegnerin dazu, in welcher Weise sich die von ihr behauptete Einschränkung des Fragerechts auf die Entscheidung des Schiedsgerichts ausgewirkt haben könnte. In diesem Zusammenhang hätte es des Vortrags bedurft, welche konkreten Fragen die Antragsgegnerin an den einen oder anderen Zeugen noch gehabt hätte, die zu stellen die Verfahrensweise des Schiedsgerichts verhinderte. Nur bei Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Sinne könnte die Feststellung getroffen werden, ob sich der behauptete Verfahrensverstoß überhaupt ausgewirkt haben kann oder ob eine solche Auswirkung nicht vielmehr ausgeschlossen erscheint. |
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| Wenngleich Art V (1) lit. d) UNÜ für ausländische Schiedssprüche im Unterschied zu § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO bei inländischen Schiedssprüchen nicht ausdrücklich eine Auswirkung des geltend gemachten Verfahrensfehlers postuliert, besteht dennoch weitgehend Einigkeit darüber, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler unabhängig von seiner Bedeutung dazu führen kann, dass dem nach dem UNÜ zu beurteilenden Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist. |
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| Voit (in: Musielak, aaO, RN 17 zu § 1061 ZPO) hält einen Verfahrensfehler nur für relevant, sofern es möglich erscheint, dass sich dieser auf das Ergebnis des Schiedsverfahrens ausgewirkt hat. |
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| Münch (in: MüKo, aaO, RN 6 und FN 28 zu § 1061 ZPO) weist zwar einerseits auf den Verzicht auf das Kausalerfordernis in Art V UNÜ hin, andererseits aber auch darauf, dass diese Einschränkung im UNÜ umstritten ist. |
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| Gottwald (in: MüKo, aaO, RN 35 zu Art V UNÜ) hält einen wesentlichen Verfahrensfehler für nötig, weil es sonst zu weitgehend sei, jeden Verfahrensfehler unabhängig von seiner Erheblichkeit ausreichen zu lassen. Wesentlich sei ein Fehler aber nur dann, wenn er nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht einen Aufhebungsgrund darstelle; gleiches gelte auch für die Kausalität des Verfahrensfehlers. |
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| Schlosser (in: Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, RN 817 f.) lässt zwar jeden Verfahrensfehler ausreichen, fordert aber Kausalität desselben und verweist (aaO, FN 4) darauf, dass das Entsprechende im Aufhebungsverfahren wohl international einhellig anerkannt sei. Kausalität sei schon dann gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Schiedsrichter bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wären. |
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| Schwab/Walter (in: Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 57, RN 13, Kapitel 24, RN 21 ff) wiederum wollen auf einen erheblichen Verfahrensfehler abstellen. |
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| Nach Geimer (in: Zöller, ZPO, 23. Auflage, RN 39a zu § 1061 ZPO) kann ein im Schiedsverfahren nicht geltend gemachter Verfahrensfehler nur dann Versagungsgrund nach Art V (1) UNÜ sein, wenn dieser zugleich die Anforderungen an einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public erfüllt, also der in Deutschland schlechthin unabdingbare Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (Zöller, aaO, RN 31) unterschritten ist bzw. der Mangel so schwer wiegt, dass er die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland berührt (vgl. BGHZ 98, 70 ff; BGHZ 110, 104 ff). |
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| Der BGH hat für die Feststellung eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" im Falle der Befangenheit von Schiedsrichtern gefordert, dass sich die Befangenheit des Schiedsrichters konkret ausgewirkt haben muss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1059 ff; BGHZ 98, 70 ff); in der letztgenannten Entscheidung hat er sogar verallgemeinernd einen Verstoß gegen den "ordre public international" nur dann für möglich gehalten, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts (und gleiches müsse gelten für die Anerkennung von Entscheidungen ausländischer Schiedsgerichte) auf Grund eines Verfahrens ergangen sei, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweiche, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden könne. Auch dies lässt darauf schließen, dass ein kausaler Verstoß zu fordern ist. |
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| Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Grund dafür, warum – wenn bei einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen "ordre public international" Kausalität gefordert wird – bei einem einfachen Verstoß unter dem Gesichtspunkt des Art V (1) lit. d UNÜ hiervon abgesehen werden sollte. |
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| Vor dem Hintergrund dieser Standpunkte ist der Senat unter Bezugnahme auf den von Gottwald (s.o.) entwickelten Gedanken zur Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers der Auffassung, dass jedenfalls ein einfacher Verfahrensfehler, der nach der von den Parteien des Schiedsverfahrens vereinbarten Verfahrensordnung (hier: IPRG) nicht einmal zur Aufhebung des Schiedsspruchs berechtigt, auch im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht als relevant angesehen werden kann. Immerhin haben die Parteien des Schiedsverfahrens das IPRG mit seinen beschränkten Aufhebungsmöglichkeiten ausdrücklich vereinbart. Art 190 (2) IPRG fordert als Anfechtungsgrund aber einen Verstoß gegen den "ordre public", lässt einen einfachen Verfahrensverstoß also nicht ausreichen. |
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| Nach jedem der aufgeführten Denkansätze ist der Vortrag der Antragsgegnerin zur angeblichen (tatsächlich nicht festzustellenden) Einschränkung des Fragerechts als nicht zureichend zu beurteilen, weil in keiner Weise beurteilt werden kann, wie sich die angebliche Beschränkung des Fragerechts ausgewirkt haben könnte. |
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| Das Schiedsgericht hat auch nicht unzulässigerweise nach Billigkeit ("ex aequo et bono") statt nach Recht und Gesetz entschieden. |
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| Richtig ist allerdings, dass bei einer ausschließlich an Billigkeitserwägungen ausgerichteten Entscheidung das von den Parteien gewählte Verfahrensrecht als verletzt angesehen werden müsste (vgl. Raeschke-Kessler/Berger, aaO, RN 972; Musielak-Voit, aaO, RN 16 zu § 1061 ZPO), denn hierzu haben die Parteien das Schiedsgericht nicht ermächtigt. |
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| Indessen hat die Schiedsrichterin – wie die Begründung des Schiedsspruchs deutlich macht – weder hinsichtlich des Zinsanspruchs noch zum Gewinnentgang eine Billigkeitsentscheidung getroffen. |
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| Das Schiedsgericht hat, wie der ausführlichen Begründung im Schiedsspruch zu entnehmen ist (vgl. S. 59 des Schiedsspruchs, K 58), der Antragstellerin Zinsen aus dem Minderungsbetrag nicht aus Billigkeitserwägungen in Höhe der von der Antragstellerin an ... gezahlten Leasingvertragszinsen zuerkannt, sondern unter dem ausdrücklich angeführten Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach Art 74 CISG. Diese Vorschrift berechtige nach Minderung den Gläubiger des Kaufpreisrückzahlungsanspruches, hier also die Antragstellerin, "zu einem Zinssatz, welcher dem für das erwähnte Darlehen gezahlten Zinssatz entspricht." Das Schiedsgericht hat demnach die Finanzierung des Anlagenkaufs im Wege eines Leasingvertrages durch die Antragstellerin als eine Form des Darlehens angesehen, eine rechtliche Würdigung, die der deutschen Rechtsauffassung nicht völlig fremd ist. Das Schiedsgericht hat den Rahmen der von den Parteien gewählten Verfahrensvorschriften nicht verlassen. Ob die (von der Antragsgegnerin nicht näher angegriffene) Berechnung der Zinsen wie auch die zugrunde liegende rechtliche Bewertung durch das Schiedsgericht sachlich zutreffend ist, hat der Senat wegen des Verbots der "révision au fond" (vgl. u.a. BGH RIW 1985, 970 ff; BGH MDR 1999, 1281; Hanseatisches OLG Hamburg, OLGR HH 2000, 19 - 22) nicht zu beurteilen. |
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| Das Schiedsgericht hat auch den der Antragstellerin zugesprochenen entgangenen Gewinn nicht "ex aequo et bono" ermittelt. |
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| Den Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch (aaO, Seite 54 und 62) ist zu entnehmen, dass sich das Schiedsgericht in Anwendung von Art 74 CISG und unter Berufung auf maßgebliche und anerkannte Literatur zum CISG (vgl. FN 204 auf Seite 54) für berechtigt gehalten hat, die genaue Schadenshöhe auch ohne näheren Sachvortrag zu errechnen. Ob diese Rechtsanwendung richtig ist oder aber sachlich zu beanstanden, unterliegt nicht der Prüfung des Senats. Jedenfalls ist auch dem deutschen Recht eine Schadensschätzung nicht unbekannt (§ 287 ZPO). Das erforderliche Beweismaß unter der Geltung des Art 74 CISG bestimmt sich nach dem Prozessrecht der "lex fori" (vgl. Schlechtriem, Kommentar zum CISG, 3. Auflage, RN 49 zu Art 74 CISG; Staudinger/Magnus, Art 74 CISG, RN 61, je mit weiteren Nachweisen). Die Antragsgegnerin hält keinen Vortrag dazu, ob das maßgebliche, von den Parteien vereinbarte Verfahrensrecht ein besonderes Beweismaß forderte. |
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| Nach Art. 182 (2) IPRG wird das Verfahren, wenn die Parteien es nicht selber geregelt haben, soweit nötig, vom Schiedsgericht festgelegt, sei es direkt, sei es durch Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung. |
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| Damit war das Schiedsgericht im Hinblick auf das Beweismaß bis zur Grenze der nicht zulässigen bloßen Billigkeitsentscheidung frei. |
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| Es ist weder ein Verfahrensfehler festzustellen, noch hat das Schiedsgericht mit der Bemessung des Gewinnentgangs gegen grundlegende, allgemein gültige Gerechtigkeitsvorstellungen im Sinne des "ordre public" verstoßen, dies auch unter Berücksichtigung des § 287 ZPO. |
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| Das Schiedsgericht hat schließlich den der Antragstellerin entgangenen Gewinn der Höhe nach den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen entnommen, zu denen sich die Antragsgegnerin im Verlauf des lang dauernden Verfahrens auf Grund einer Vielzahl von eingeräumten Schriftsatzrechten, die die Antragsgegnerin auch wahrgenommen hat, eingehend äußern konnte. |
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| Dass das Schiedsgericht auf Seite 60-61 des Schiedsspruchs (aaO) Zinsen "aus Gründen der Vereinfachung" ab 1.1.1998 zugesprochen hat, betraf an der von der Antragsgegnerin monierten Stelle des Schiedsspruchs die unmittelbar zuvor der Antragstellerin zuerkannten Reparaturkosten, die nach der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vollständig im Jahr 1997 angefallen waren. Da das Schiedsgericht zudem Zinsen aus den Reparaturkosten "ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mängel bis zur vollständigen Bezahlung" als zuerkennungsfähig ansah, hat sich ein eventueller sachlicher Fehler des Schiedsgerichts, das sich allerdings wiederum (vgl. FN 224) auf anerkannte Literatur zum CISG (Kommentar von Schlechtriem) berufen konnte, hier jedenfalls nicht zuungunsten der Antragsgegnerin ausgewirkt. Eine unzulässige Billigkeitsentscheidung liegt hierin in keinem Fall. |
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| Das Schiedsgericht hat auch nicht in unzulässiger Weise gegen den "Beibringungsgrundsatz" verstoßen, den es – so die Antragsgegnerin – unabdingbar einhalten müsse. Zum einen verlieh Kapitel 12, Art. 182 (2) IPRG, dem Schiedsgericht einen das Verfahren betreffenden Gestaltungsspielraum (s.o.). Zum anderen sieht Art. 14 der Schiedsgerichtsordnung 1988 unter der Überschrift "Verfahren vor dem Schiedsrichter" u.a. folgendes vor: |
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| "Der Schiedsrichter stellt den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln fest ... Der Schiedsrichter kann außerdem jede andere Person in Gegenwart der Parteien oder in deren Abwesenheit anhören, falls sie ordnungsgemäß geladen sind." |
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| Aus beiden Regelungen, mit denen sich die Parteien in den "Terms of Reference" ausdrücklich einverstanden erklärt haben, ist ersichtlich, dass der "Beibringungsgrundsatz" nach dem Willen der Parteien nicht so stringent einzuhalten war, wie es unter der Geltung der ZPO möglicherweise der Fall gewesen wäre. |
|
| Das Schiedsgericht hat sich bei der Berechnung der Höhe des Minderungsbetrags auf eine Abschreibungs- und tatsächliche Betriebsdauer der gelieferten Anlage gestützt, wie sie den von der Antragstellerin im Schiedsverfahren vorgelegten Unterlagen zu entnehmen waren (vgl. Seiten 58-59 des Schiedsspruchs, aaO). Hierzu konnte die Antragsgegnerin Stellung nehmen. Ob die Art und Weise der Berechnung der Minderung sachlich richtig ist, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat. Zu beanstanden ist das Vorgehen des Schiedsgerichts nicht. |
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| Die Antragsgegnerin moniert auch zu Unrecht, das Schiedsgericht habe ohne entsprechenden Vortrag der Antragstellerin eigenmächtig eine Beziehung zwischen den von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen zu den geltend gemachten Reparaturkosten und den von dieser behaupteten Mängeln der gelieferten Anlage hergestellt. Die Antragsgegnerin hatte gerade auf Grund der Tatsache, dass Rechnungen in das Schiedsgerichtsverfahren eingeführt worden waren, gewärtig zu sein, dass sich das Schiedsgericht mit diesen wie geschehen (vgl. Seite 60 des Schiedsspruchs, aaO) befassen werde. Die Überzeugungsbildung durch das Schiedsgericht ist vom Senat wie von den Parteien hinzunehmen. Bedeutsame Verfahrensverstöße sind auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. |
|
| Da die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung nicht die Vollstreckbarerklärung des Ausspruchs des Schiedsgerichts zur Mehrwertsteuer beantragt hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die damit zusammen hängenden Rügen der Antragsgegnerin. |
|
| Das Schiedsgericht hat auch in nicht angreifbarer Weise Zinsen der Antragstellerin zuerkannt. |
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| Soweit die Antragsgegnerin die Zinsen auf den Minderungsbetrag angreift, die das Schiedsgericht entsprechend den Leasingraten bemessen hat, ist dem Senat eine Überprüfung des Schiedsspruchs darauf, ob das Schiedsgericht nach dem zutreffend ermittelten materiellen Recht (CISG) mit der Anwendung von Art 74 CISG richtig entschieden hat, verwehrt (s.o.). |
|
| Die Antragstellerin hatte im Schiedsverfahren zwar tatsächlich keinen bezifferten Zinsantrag gestellt (Seite 38 des Schriftsatzes vom 9.11.2001, K 55). Das kann die Versagung der Vollstreckbarerklärung aber nicht rechtfertigen. Das Schiedsgericht hat, weil das CISG über die Höhe von Zinsen keine Regelung beinhaltet, nach einer weitgehend vertretenen Meinung (vgl. Schlechtriem/Bacher, CISG, 3. Auflage, RN 27 zu Art 78 CISG) Zinsen nach Art 1284 Ccit zuerkannt (vgl. Seite 61 und 63 des Schiedsspruchs). Angesichts des bestehenden Meinungsstreits zwischen Befürwortern der sogenannten "Einheitslösung" und denjenigen, die einen Rückgriff auf das nationale Recht zur Bestimmung der jeweiligen Zinshöhe für richtig halten (vgl. Schlechtriem/Bacher, aaO, RN 27 ff) und angesichts der fehlenden ausdrücklichen Regelung des CISG zur Zinshöhe war es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt des UNÜ zu beanstanden, dass die Antragstellerin den Zinsantrag nicht bezifferte, das Schiedsgericht aber auf den gesetzlichen (Mindest-) Zinssatz nach dem hilfsweise anwendbaren italienischen Recht zurückgriff. |
|
| Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten bedarf der Tenor des Schiedsspruchs B.5 und B.6. ("ab 1. Januar 2002 gesetzlicher Zinssatz") zwar für Zwecke der Zwangsvollstreckung in Deutschland der Präzision, die aber nach Auffassung des Senats aus dem Gesamtzusammenhang der gegebenen Begründung (Seite 61 und 63 des Schiedsspruchs) durch Auslegung dahin zu gewinnen ist, dass das Schiedsgericht ab 1. Januar 2002 3 % Zinsen zusprechen wollte (Seite 61 oben). |
|
| Zu einer entsprechenden klarstellenden Ergänzung des Schiedsspruchs ist der Senat befugt (vgl. BGH NJW 1990, 3084; NJW 1993, 1801 ff; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Art 38, RN 12 ff und 16 zu einer im Wege der Auslegung möglichen Konkretisierung eines ausländischen Urteils). |
|
| Die Antragsgegnerin kann mit ihrer Behauptung, das Schiedsgericht habe sie in mehrfacher Hinsicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr gehört werden. Verstöße gegen das rechtliche Gehör sind aber auch nicht festzustellen. Dem Schiedsspruch ist daher auch nicht nach Art. V Abs. 2 lit. b) bzw. Abs. 1 lit. b) UNÜ die Vollstreckbarerklärung zu versagen. |
|
| Die Antragsgegnerin hätte die (befristete, s.o.) Möglichkeit gehabt, etwaige Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie nunmehr geltend gemacht werden, in der Schweiz zum Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens vor dem schweizerischen Bundesgericht zu machen (vgl. Art 190 (2) lit. d) IPRG). Sie hat diese Möglichkeit nicht genutzt und auch nichts dazu vorgetragen, warum sie im Einzelnen an einer entsprechenden Geltendmachung in der Schweiz gehindert gewesen wäre. Sie ist daher mit ihrem jetzigen Vortrag eventueller Gehörsverletzungen präkludiert. |
|
| Sieht man von der Präklusionswirkung ab, ergibt die Prüfung in der Sache, dass die von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vorliegen. Nur bei Feststellung einer solchen Verletzung aber wäre die Anerkennung nach Art V (2) lit. b) UNÜ wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder aber wegen Verstoßes gegen den Verfahrensgrundsatz des Art V Abs. 1 lit b) UNÜ (BGHZ 110, 104 f) zu versagen. |
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| Die Parteien haben auch im Schiedsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser stellt einen "Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar" (vgl. BGH NJW 1992, 2299f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsgerichtsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht; der Schiedsspruch muss eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln enthalten. Zudem müssen die Parteien Gelegenheiten haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Diesbezüglich gelten im Wesentlichen für inländische und ausländische Schiedssprüche dieselben Grundsätze. Werden sie verletzt, ist einem Schiedsspruch jedenfalls dann die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH NJW 1990, 2199 f). Dabei bedeutet allerdings das Postulat, dass die Parteien Gelegenheit haben müssen, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll, nicht, dass die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Art 103 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine allgemeine Aufklärungs- und Fragepflicht des Gerichts oder einen Anspruch auf ein Rechtsgespräch hätten; eine Verletzung von Pflichten, wie sie § 139 ZPO n.F. (oder §§ 139, 278 ZPO a.F.) dem staatlichen Gericht auferlegt, berührt noch nicht den Schutzbereich des Art 103 Abs. 1 GG und stellt noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar (BGHZ 85, 288 ff; BVerfG NJW 2003, 2524). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb beispielsweise erst dann verletzt, wenn das Schiedsgericht in seiner Entscheidung von einer vorher mitgeteilten Rechtsansicht abweicht und dadurch die Parteien am Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert werden. (BGH, aaO). |
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| Darüber hinaus ist auch das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen des Schiedsspruchs ausdrücklich zu bescheiden; vielmehr ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Schiedsgericht das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung zur Kenntnis genommen hat (BGH NJW 1992, 2299f.). Die Antragsgegnerin hat keine Umstände aufgezeigt, die ausnahmsweise den Schluss zulassen, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Im Gegenteil, der Schiedsspruch enthält auf vielen Seiten ausführliche, detaillierte Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dazu, welche der von der Antragstellerin behaupteten Mängel aus welchen Gründen festzustellen waren und welche Ansprüche daraus für die Antragstellerin erwuchsen. Der Schiedsspruch enthält außerdem im ersten Teilabschnitt (in Ziffer 1. - 4.) – einem Tatbestand in einem deutschen Urteil nicht unähnlich – eine ausführliche Zusammenfassung des beiderseitigen Vorbringens der Parteien sowie der Verfahrensgeschichte, die durch eine ganze Reihe von verfahrensleitenden Verfügungen der Schiedsrichterin geprägt ist. Beide am Schiedsverfahren beteiligten Parteien haben die wiederholt eingeräumten Schriftsatzrechte auch ausgeübt, zuletzt am 9.11.2001, bevor erst mit Verfügung vom 13.2.2002 der Schluss der Verhandlung erklärt wurde. |
|
| Die ausgedehnte Darstellung der Gründe, warum das Schiedsgericht die gelieferte Anlage für mangelhaft erachtet hat, welche Mängel im Einzelnen vorlagen, weil die Anlage den vertraglichen Absprachen nicht entsprochen habe, warum das Schiedsgericht welche Schlussfolgerungen aus der von der Antragstellerin behaupteten Musterlieferung von Gummigranulat zog, welchen Zeugen (nämlich nach Würdigung der eingezogenen Beweise nicht nur in der dreitägigen mündlichen Verhandlung, sondern auch auf Grund einer Auswertung des umfangreichen Aktenmaterials) es in diesem Zusammenhang Glauben schenkte und welche Schlussfolgerungen es im Hinblick auf die Höhe der Ansprüche, soweit sie zuerkannt wurden, daraus zog, zeigen in eindrücklicher Art und Weise, dass das Schiedsgericht sehr wohl erkannt hatte, welche Streitpunkte zwischen den Parteien bestanden, wozu Ausführungen des Schiedsgerichts deshalb erforderlich waren und dass es die Darlegungen und Beweisanträge der Parteien zur Kenntnis genommen und geprüft hat. |
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| Dies gilt insbesondere auch für den als unzulässigerweise übergangen gerügten, auf die Einvernahme des Zeugen ... im Wege der Rechtshilfe gerichteten Beweisantrag der Antragsgegnerin zum Beweisthema "proper functioning and performance test conducted on 20th March 1997". Das Schiedsgericht hat eingehend begründet, warum es den Testlauf vom 20.3.1997 nicht für relevant erachtet hat und dass es auf die Mangelhaftigkeit der Anlage unabhängig vom Testergebnis entscheidend ankam. Wenn das Schiedsgericht aus formellen oder materiellen Gründen, möglicherweise auch fehlerhaft, dem Beweisantrag der Antragsgegnerin zum "proper functioning" keine eigenständige Bedeutung außerhalb des Testlaufs zugemessen hat, liegt darin keine Verletzung von Art 103 Abs. 1 GG. Auch ist nicht zu erkennen, dass die Vernehmung der Zeugen zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Anlage auf das Ergebnis hätte von Einfluss sein können, nachdem die Antragsgegnerin – so das Schiedsgericht – nach dem Testlauf selbst noch Mängel einräumte. Dafür, dass das Schiedsgericht seine Begründung nur vorgeschoben hat, um zu verdecken, dass es sich mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin überhaupt nicht befasst hat (vgl. BGH 1990, 2199 ff), fehlt jeder Anhalt. |
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| Den Minderungsantrag der Antragstellerin hat das Schiedsgericht auch nicht etwa willkürlich in der rechtlichen Beurteilung vorgezogen. Es hat sich mit diesem und mit dessen sinnvoller Vereinbarkeit mit anderen Ansprüchen nach dem CISG vielmehr im Wege der Auslegung eingehend auseinander gesetzt (vgl. Seite 55-57 des Schiedsspruchs). Ob dies den Vorgaben des CISG entsprach, entzieht sich wegen des Verbots der "révision au fond" (s.o.) dem Beurteilungsspielraum des Senats. |
|
| Gleiches gilt für die Berechnung der Höhe der Minderung, bei welcher sich das Schiedsgericht an Art 50 CISG orientierte und insbesondere die Ansicht der Antragstellerin, der Minderungsantrag richte sich nach den Kosten der Beschaffung der Ersatzanlage, verwarf (Seite 57 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht hat auch hier Prozessstoff, zu dem sich die Antragsgegnerin äußern konnte, weil er ihr bekannt gemacht worden war, verwertet. |
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| Es können auch keine sonstigen Verstöße gegen den "ordre public" nach Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ festgestellt werden. |
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| Zu unterscheiden ist zwischen dem "ordre public interne" und dem "ordre public international". Das bedeutet, dass in seltenen Fällen selbst dann, wenn ein inländischer Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung aufzuheben wäre, der Spruch eines ausländischen Schiedsgerichts wegen der unter Umständen großzügigeren Konventionen des internationalen Rechtsverkehrs dennoch Anerkennung finden könnte. Der "ordre public international" ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts oder Schiedsgerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Dem Begriff der deutschen öffentlichen Ordnung sind daher bei der Anerkennung ausländischer Gerichts- und Schiedsgerichtsentscheidungen enge Grenzen gezogen. Das schiedsgerichtliche Verfahren müsste mit anderen Worten an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leiden, um dem Schiedsspruch die Anerkennung versagen zu können (vgl. BGHZ 98, 70 ff = NJW 1986, 3027 ff; BGHZ 110, 104 ff = NJW 1990, 2199 ff; BGH NJW 1990, 2201 ff; BGH NJW 1992, 3096 ff). |
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| Keiner der von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe erfüllt die so qualifizierten Kriterien hinsichtlich eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nach Art V Abs. 2 lit. b) UNÜ. |
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| Die vom Schiedsgericht im Schiedsspruch wiedergegebene Beweiswürdigung ist alles andere als willkürlich. Das Schiedsgericht hat sich eingehend mit den behaupteten Mängeln und den Beweismitteln beschäftigt. Dass es dabei zu anderen Ergebnissen gelangt ist als die Antragsgegnerin, vermag den Vorwurf eines nicht fairen, mit den allgemein gültigen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbaren Verfahrens nicht zu begründen. |
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| Bei der Bewertung des Mangels "unsauberer Schnitt" hat es seine Sicht des Problems der Eisenrückstände im Gummigranulat dargelegt und klargestellt, welchen Zusammenhang es zwischen dem "unsauberen Schnitt" und dem nach seiner Würdigung der Beweise zu hohen Eisenanteil in den geschnittenen Reifenteilen sieht. Kern der Ausführungen des Schiedsgerichts (Seite 45 ff des Schiedsspruchs) waren also die herausragenden Eisenteile und Eisenrückstände im fertigen Produkt. Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass es die Antragsgegnerin selbst war, die mit ihrem Schreiben vom 2.12.1996 (Anlage B 6a) zu erkennen gab, dass sie den Begriff "sauberer Schnitt" im Zusammenhang mit der Rüge eines zu hohen Stahlanteils sah. |
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| Den Schluss auf eine Kenntnis der Vertreter der Antragsgegnerin vom sog. UNICEM-Vertrag der Antragstellerin zog das Schiedsgericht nicht nur aus einem Schreiben, sondern aus mehreren Dokumenten. Das Schiedsgericht bewegt sich damit in einem Bereich der Beweiswürdigung, der dem Senat wegen des Verbots der "révision au fond" nicht zugänglich ist. |
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| Das Schiedsgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise der Antragstellerin selbst den Anspruch auf Minderung zuerkannt. Das folgt schon aus den AGB der und den Bedingungen des Leasingvertrages zwischen und der Antragstellerin. |
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| Das Schiedsgericht hat auch nicht etwa nicht existierende Beweise verwertet. Es hat sich nicht nur auf die Angaben des Zeugen W. R und die Angaben des Sachverständigen der Antragstellerin bezogen, sondern diese jeweils in den Gesamtzusammenhang mit den weiteren ihr vorgelegten Dokumenten gebracht (Seite 47 und 58 des Schiedsspruchs). |
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| Das Schiedsgericht hat sich mit seinem Schiedsspruch auch nicht gegen das Gebot "ne ultra petita" hinweg gesetzt; es hat sich nicht mit einem Streitstoff befasst, der außerhalb seines in den "Terms of Reference" vom 22.12.1998 umschriebenen Auftrags lag, wie er unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände zu verstehen war und wie er vom Schiedsgericht verstanden wurde. |
|
| Nach der im Schiedsverfahren gültigen Verfahrensordnung hätte die Antragsgegnerin den von ihr behaupteten Verstoß gegen das Verbot, über gestellte Anträge hinauszugehen, in der Schweiz gemäß Art 190 (2) lit c) IPRG bei dem schweizerischen Bundesgericht zum Gegenstand einer Anfechtung des Schiedsspruchs machen können. Da sie dies aber nicht getan hat, ist sie nunmehr mit der hierauf gestützten Rüge im Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert (s.o.). |
|
| Unabhängig davon kann ein solcher Verstoß auch nicht festgestellt werden. |
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| Die Zulassung des nachträglich von der Antragstellerin eingeführten Minderungsantrages ist auch von der SchO 1988 gedeckt. Die "Terms of Reference" eröffneten mit den Worten "... über die strittigen Punkte zu befinden, wie sie bisher vorgetragen wurden und wie sie den eingereichten Unterlagen und den Ausführungen der Parteien während der Verhandlung zu entnehmen sein werden..." dem Schiedsgericht in jedem Falle die Zulassung auch späterer erweiterter Anträge, wenn sie nur – wie geschehen – vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angekündigt wurden, da auf sie in der mündlichen Verhandlung jedenfalls von der Antragstellerin konkludent Bezug genommen wurde. Die Schiedsrichterin hatte zuvor im 2. Zwischenschiedsspruch vom 24.11.2000 unangefochten klargestellt, dass die Antragstellerin nicht zur Aufhebung des Vertrages – dieser Antrag wurde zurückgewiesen –, wohl aber zur Geltendmachung aller Rechte, die auf Erfüllung des Vertrages vom 14.5.1996 gerichtet sind, berechtigt sei und hierzu im Weiteren zum Vortrag zu Grund und Höhe aufgefordert. Dass der später hilfsweise gestellte Minderungsantrag Teil dieses Gesamtkomplexes war, liegt auf der Hand. |
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| Endlich ist das Schiedsgericht mit der vorrangigen Behandlung des Minderungsantrages auch nicht in einer gegen den "ordre public" verstoßenden Weise über die gestellten Anträge hinaus gegangen. Wie ausgeführt, hat das Schiedsgericht die von der Antragstellerin an sich beabsichtigte Reihenfolge der Anträge in eine nach Ansicht des Schiedsgerichts mit dem CISG vereinbare Reihenfolge gestellt und dabei den Parteiwillen der Antragstellerin ausgelegt. Diese wehrt sich im Übrigen hiergegen gar nicht, begehrt sie doch die Vollstreckbarerklärung genau dieses Schiedsspruchs, der ihrem mutmaßlichen Willen Geltung verschaffen wollte. |
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| Zudem hat der BGH (NJW 1990, 2201 ff) einen eventuellen Verstoß eines italienischen Gerichts gegen das auch in Italien geltende Antragserfordernis als nicht so schwerwiegend eingestuft, dass deswegen aus Gründen des deutschen verfahrensrechtlichen "ordre public" die Vollstreckbarerklärung zu versagen wäre. |
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| Das Schiedsgericht hat die gestellten Anträge entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin erschöpfend abgeurteilt. Das ergibt sich schon aus Abschnitt D. des Schiedsspruchs (Seite 72), mit welchem alle anderen Forderungen der Parteien abgewiesen wurden. |
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| Die Antragsgegnerin wäre im Übrigen dadurch, dass entsprechend ihrem Vortrag doch nicht alle Anträge der Antragstellerin beschieden worden wären, nicht beschwert, so dass deshalb die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht scheitern kann. |
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| Mit der angeführten ergänzenden Korrektur zum Zinsausspruch hat der Schiedsspruch auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und, soweit die Parteien die Feststellungsklage der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2003 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 91 a ZPO. Es kann angesichts der Ausführungen unter II., die jedenfalls zu einer Unbegründetheit der von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsklage geführt hätten, dahingestellt bleiben, ob diese überhaupt zulässig war. Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Feststellungsklage, die allerdings wohl mehrheitlich in der Kommentarliteratur bejaht wird (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Auflage, RN 1 zu § 1061 ZPO; Musielak-Voit, ZPO, 3.A., RN 9 zu § 1061 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, 2. Auflage, RN 11 und 14 zu § 1061 ZPO; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Auflage, Kapitel 30, RN 39; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage, RN 259), könnten – jedenfalls bei ausländischen Schiedssprüchen – deshalb gerechtfertigt sein, weil das UNÜ, das nach § 1061 ZPO alleiniger Prüfungsmaßstab für etwaige Versagungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist, eine solche vorgeschaltete Klage nicht vorsieht. |
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