Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Jan. 2011 - 9 UF 124/10

published on 26/01/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 26. Jan. 2011 - 9 UF 124/10
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 20. Juli 2010 – 17 FH 6/10 VU – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.808 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers und dessen Schwester. Mit dem am 30. April 2010 beim Amtsgericht – Familiengericht – in Neunkirchen eingegangenen Antrag hat der Antragsteller im vereinfachten Verfahren die Festsetzung von Unterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindesgeldes für ein zweites Kind beginnend mit März 2010 begehrt. Der Antrag nebst Hinweisblatt und Einwendungsvordruck wurde dem Antragsgegner am 12. Mai 2010 zugestellt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Unterhalt wie folgt festgesetzt:

jeweils zum 1. eines jeden Monats 100% des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe für die Zeit ab 1. Mai 2010 und 100% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe für die Zeit ab 1. September 2014, vermindert um das hälftige Kindergeld für ein 1. Kind sowie insgesamt 544 EUR für die Zeit von März bis April 2010.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Das Rechtsmittel begründet er damit, dass er mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 im vorliegenden wie auch im dem die Schwester Nathalie des Antragstellers betreffenden Verfahren – 17 FH 5/10 –, in dem der Eingang auch bestätigt worden sei, den ausgefüllten und unterzeichneten „Festsetzungsantrag“ an das Familiengericht zurückgereicht habe.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die gemäß §§ 256 FamFG, 58 ff FamFG statthafte befristete Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 256 FamFG, der § 652 Abs. 2 ZPO a.F. im Wesentlichen wortgleich übernommen hat, kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), einer unrichtigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden, dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe. Einen solchen Einwand erhebt der Antragsgegner hier, indem er geltend macht, dass er den ausgefüllten und unterzeichneten Vordruck mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 an das Familiengericht zurückgereicht habe. Denn seine Rüge zielt darauf ab, dass das Familiengericht, indem es fälschlich davon ausgegangen sei, dass er Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erhoben habe, seinen vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erhobenen Einwand völliger oder teilweiser Leistungsunfähigkeit übergangen und damit auch dessen Zulässigkeit unrichtig beurteilt habe.

Der angefochtene Beschluss ist allerdings im Ergebnis zu Recht ergangen. Werden in erster Instanz Einwendungen nach § 252 Abs. 1 FamFG vorgebracht, hat das Gericht über deren Berechtigung in dem Festsetzungs- bzw. in dem Zurückweisungsbeschluss zu entscheiden (§ 252 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG sind nur darauf zu überprüfen, ob sie zulässig sind (§ 253 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Ist das der Fall, teilt das Gericht dies dem Antragsteller mit (§ 254 Satz 1 FamFG), der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen kann (§ 255 Abs. 1 FamFG). Der vom Antragsgegner erhobene Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt ist (§ 252 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 FamFG). Im Streitfall ist nach Lage der Akten zwar davon auszugehen, dass der Antragsgegner den ausgefüllten Vordruck betreffend den Antragsteller zeitgerecht beim Familiengericht eingereicht hat, wo er fälschlich – wie dem in den Akten niedergelegten Vermerk der Rechtspflegerin vom 4. Oktober 2010 entnommen werden kann – zusammen mit dem Begleitschriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Juni 2010 den Akten des beim Familiengericht gleichzeitig anhängigen Festsetzungsverfahrens der Schwester des Antragstellers – 17 FH 5/10 VU – zugeordnet und erst nach Beschwerdeeinlegung in vorliegender Sache vorgefunden wurde. Einwendungen i.S. von § 252 Abs. 2 FamFG kann der Antragsgegner indes nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zu Unterhaltszahlungen bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet (§ 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG), wozu die Erklärung genügen kann, dass er keine Zahlungen erbringen kann oder will (Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 252 FamFG, Rz. 7, m.w.N.). Eine diesbezügliche Erklärung hat der Antragsgegner jedoch bislang nicht in der gebotenen Weise abgegeben. Aus dem Ankreuzen der Rubrik „G“ in dem vorliegenden amtlichen Vordruck ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner keine Zahlungen erbringen kann oder will, da er damit angibt, dass er den verlangten Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe zahlen kann oder dazu nicht verpflichtet ist; somit bleibt die Möglichkeit offen, dass ihm Teilleistungen möglich sind, wozu er sich nach § 252 Abs. 2 Satz 1 FamFG erklären muss. Deshalb verweist der amtliche Vordruck unter „G“ ausdrücklich darauf, dass der dritte Abschnitt des Vordrucks auszufüllen ist, worin wiederum darauf hingewiesen wird, wie bei Annahme einer fehlenden Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen vorzugehen ist. Der dritte Abschnitt des Vordrucks ist hier vom Antragsgegner jedoch nicht ausgefüllt worden. Da der Antragsgegner die fehlende Erklärung auch nicht anderweit – ggf. außerhalb des Vordrucks – in zulässiger Weise nachgeholt hat, ist der angefochtene Beschluss zu Recht ergangen. Sind die Erklärungen, die der Antragsgegner zu den Einwendungen i.S. von § 252 Abs. 2 FamFG abgibt, unvollständig oder gibt er weder eine Verpflichtungserklärung noch die Erklärung ab, keinen Unterhalt zu zahlen, bleiben seine Einwendungen unberücksichtigt und der Unterhalt wird antragsgemäß festgesetzt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 252, Rz. 8, m.w.N.). Werden entsprechende Einwendungen nicht bereits vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses in der korrekten Form erhoben, sieht das Gesetz lediglich das Abänderungsverfahren nach § 240 FamFG vor, um die Interessen des Unterhaltsschuldners an der Überprüfung des Festsetzungsbeschlusses auf seine inhaltliche Richtigkeit zu wahren.

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 51 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Annotations

Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt.

(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann.

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen.

(1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück.

(2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.

(3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt.

(4) Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen.

(5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist.

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.