Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Aug. 2011 - 6 UF 62/11

bei uns veröffentlicht am18.08.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Absätze 2 bis 5 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 17. Februar 2011 – 13 F 200/10 S – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Saarland, Versicherungsnummer AAA, zu Gunsten des Antragsgegners bei der DRV Bund ein Anrecht in Höhe von 3,5228 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2010, übertragen.

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund, Versicherungsnummer BBB, zu Gunsten der Antragstellerin bei der DRV Saarland ein Anrecht in Höhe von 0,8251 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2010, übertragen.

Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D., Personalnummer CCC, zu Gunsten der Antragstellerin bei der D. ein Anrecht in Höhe von 238,94 EUR monatlich übertragen.

Ein weitergehender Wertausgleich dieser drei Anrechte findet nicht statt.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

I.

Die im Oktober 1962 geborene Antragstellerin (Ehefrau) und der im August 1957 geborene Antragsgegner (Ehemann), beide Deutsche, haben am ... März 1987 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Söhne St., geboren am ... Mai 1988, und C., geboren am ... August 1991, hervorgegangen. Die Ehegatten leben seit 1999 voneinander getrennt. Der am 25. März 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 7. Mai 2010 zugestellt.

In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht Auskünfte eingeholt, die von der DRV Saarland unter dem 8. November 2010, der DRV Bund unter dem 4. Januar 2011, der D. (T.) unter dem 4. Februar 2011, der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (RZVK) unter dem 30. September 2010 und der E. Lebensversicherung AG (E.) unter dem 13. Dezember 2010 erteilt worden sind und die in Bezug genommen werden.

Im Scheidungsverfahren haben die Ehegatten am 17. Februar 2011 in der Folgesache Versorgungsausgleich einen Teilvergleich geschlossen, in dem sie auf eine Einbeziehung der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E., die sich in annähernd gleicher Höhe bewegten, verzichtet und vereinbart haben, dass der Versorgungsausgleich nur auf der Grundlage der gesetzlichen und beamtenrechtlichen Anwartschaften durchgeführt werden soll.

Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Absatz 1 der Entscheidungsformel) und in den weiteren Absätzen des Beschlusstenors den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 30. April 2010 – zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 0,8251 Entgeltpunkten (Absatz 2) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 8,0889 Entgeltpunkten übertragen (Absatz 5). In Absatz 3 und 4 hat es im Wege externer Teilung und bezogen auf den 30. April 2010 zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der T. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 494,86 EUR monatlich bei der DRV Saarland begründet und die Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte angeordnet. In Absatz 6 hat es – insoweit unangegriffen – erkannt, dass ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E. nicht stattfindet.

Mit seiner gegen diesen ihm am 3. März 2011 zugestellten Beschluss gerichteten, am 1. April 2011 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel, dass der Versorgungsausgleich nach Maßgabe einer im Beschwerderechtszug zwischen den Ehegatten abzuschließenden Vereinbarung durchgeführt werden soll, der zufolge die beiderseits ab dem 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2010 erworbenen gesetzlichen und beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte außer Betracht bleiben sollen. Auf die in Ansehung dessen vom Senat eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Saarland vom 3. Juni 2011, der DRV Bund vom 17. Juni 2011 und der T. vom 30. Mai 2011 wird Bezug genommen. Die beteiligten Versorgungsträger haben gegen die ins Auge gefasste Vereinbarung – solange die Ehezeit unberührt bleibe – keine Einwände erhoben.

Die T. hatte mit am 22. März 2011 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemannes intern statt extern hätte geteilt werden müssen, weswegen Berichtigung des angefochtenen Beschlusses angeregt werde. Das Familiengericht hatte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine Korrektur dieser Unrichtigkeit „nur im Wege eines Rechtsbehelfs“ zu erreichen sei.

Im Senatstermin vom 11. August 2011 haben die Ehegatten eine Vereinbarung des angekündigten Inhalts geschlossen; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte bei der DRV Bund, der DRV Saarland und der T. entsprechend dieser Vereinbarung zu regeln.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde des Ehemannes ist dem Senat infolge der wirksam beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 –, juris, m.w.N.) nur hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Anrechts des Ehemannes bei der T. angefallen. Denn gegen den auf den – vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss nicht beanstandeten – Teilvergleich vom 17. Februar 2011 gegründeten Ausschluss des Ausgleichs der Anrechte der Ehefrau bei der RZVK und des Ehemannes bei der E. wendet sich dieser nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nicht.

Die Beschwerde hat Erfolg und führt nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur Neufassung der angefochtenen Entscheidung bezüglich der zur Überprüfung des Senats gestellten Anrechte der Ehegatten.

Der Senat ist wegen § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 2 VersAusglG an die zwischen den Ehegatten formell wirksam (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB) geschlossene Vereinbarung vom 11. August 2011 gebunden. Denn unter Zugrundelegung der von den Versorgungsträgern erstinstanzlich erteilten und im Beschwerdeverfahren ergänzten Auskünfte, die unbeanstandet geblieben sind und zu keinen Bedenken Anlass geben, bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse i.S.d. § 8 VersAusglG.

Die Vereinbarung vom 11. August 2011 bedeutet keine Veränderung der gesetzlich festgelegten Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – hier vom 1. März 1987 bis zum 30. April 2010 –, die einer Disposition der Ehegatten entzogen ist. Vielmehr hat die Vereinbarung zum Inhalt und zur Folge, dass die ab 1. Januar 2000 beiderseits erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Sie ist dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte um diejenigen bereinigt werden, die die Ehegatten in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum Ehezeitende am 30. April 2010 erlangt haben. Dafür sind die auszugleichenden Anrechte unter Anwendung der zum Ehezeitende – hier also: 30. April 2010 – maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. nur BGH FamRZ 1990, 273; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2004 – 6 UF 39/04 –, jeweils m.z.w.N.).

Nach der die gesamte Ehezeit betreffenden Auskunft der DRV Saarland vom 8. November 2010 hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 16,1777 Entgeltpunkten erworben. Als Ausgleichswert hat die DRV Saarland 8,0889 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 51.514,94 EUR ergibt. In ihrer Auskunft vom 3. Juni 2011 hat die DRV Saarland mitgeteilt, dass die Ehefrau in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2010 ein Anrecht in Höhe von 9,1322 Entgeltpunkten erworben hat. Der Ausgleichswert ist mit 4,5661 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 29.079,65 EUR entspricht.

Ausweislich der Auskunft der DRV Bund vom 17. Juni 2011 hat der Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2010 keine Anrechte erworben, so dass sich sein ehezeitliches Anrecht – mit oder ohne die Vereinbarung der Ehegatten vom 11. August 2011 – wie in der Auskunft der DRV Bund vom 4. Januar 2011 dargestellt auf 1,6501 Entgeltpunkte beläuft. Die DRV Bund hat insoweit einen Ausgleichswert von 0,8251 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 5.254,73 EUR ergibt.

Gemäß der Auskunft der T. vom 4. Februar 2011 hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 989,71 EUR monatlich erworben. Als Ausgleichswert hat die T. 494,86 EUR vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 115.866,43 EUR entspricht. In ihrer Auskunft vom 30. Mai 2011 hat die T. mitgeteilt, dass der Ehemann in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2010 ein Anrecht in Höhe von 511,84 EUR monatlich erworben hat. Der Ausgleichswert ist mit 255,92 EUR vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 59.920,86 EUR ergibt.

Danach wirkt sich die Vereinbarung zwar zu Lasten der Ehefrau aus. Sie hält jedoch unter den hier gegebenen Umständen der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG stand.

Denn die Ehegatten leben bereits seit 1999 voneinander getrennt. Die Ehefrau arbeitet schon seit 1998 wieder halbtags und seit 2009 vollschichtig in gesicherter Anstellung als Verwaltungsangestellte. Auch unter Berücksichtigung der nach der Trennung noch jahrelang fortgeführten Erziehung der ehegemeinsamen Kinder durch die Ehefrau bestehen gegen die im Beschwerdeverfahren geschlossene Vereinbarung keine Bedenken, zumal das Zusammentreffen einer längeren Trennungsdauer und einer phasenverschobenen Ehe im Einzelfall sogar die Anwendung von § 27 VersAusglG rechtfertigen kann (vgl. – zu § 1587 c BGB a.F. – BGH FamRZ 2007, 1964). Die Ehefrau ist heute knapp 50 Jahre alt und gesund und kann daher noch weitere Anwartschaften erwerben; der Ehemann ist heute knapp 54 Jahre alt und unstreitig krankheitsbedingt im Vorruhestand, so dass er seine Versorgung nicht mehr aufstocken kann. Mithin ist die Vereinbarung – die auch nicht zur Folge hat, dass höhere Anrechte übertragen werden als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (§ 8 Abs. 2 VersAusglG) – im Lichte der beiderseitigen Verhältnisse angemessen und führt nicht ansatzweise zu unbilligen Ergebnissen, zumal sich der Teilvergleich vom 17. Februar 2011 zugunsten der Ehefrau auswirkt.

Der Versorgungsausgleich ist daher hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der beamtenrechtlichen Anrechte des Ehemannes nach Maßgabe der Vereinbarung der Ehegatten zu regeln.

Dabei ist – auch – das Anrecht des Ehemannes bei der T. im Wege interner Teilung auszugleichen. Die T. hat schon erstinstanzlich in ihrer Auskunft vom 4. Februar 2011 die interne Teilung des Anrechts beantragt und diesen Antrag im Beschwerdeverfahren mit Auskunft vom 30. Mai 2011 aufrechterhalten.

Hiervon ausgehend ist – jeweils durch interne Teilung (§§ 10 Abs. 1, 11 VersAusglG) und bezogen auf den 30. April 2010 – das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland mit einem Ausgleichswert von ([16,1777 – 9,1322] / 2 =) 3,5228 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist mit einem Ausgleichswert von 0,8251 Entgeltpunkten und das Anrecht des Ehemannes bei der T. mit einem Ausgleichswert von ([989,71 EUR – 511,84 EUR] / 2 =) 238,94 EUR monatlich zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Ferner ist bezüglich dieser drei Anrechte auszusprechen (§ 224 Abs. 3 FamFG), dass darüber hinaus ein Wertausgleich nicht stattfindet.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 20. Apr. 2011 - 6 UF 38/11

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.0

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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 4. Februar 2011 – 6 F 65/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000 EUR.

3. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 30. März 2011 Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt. Er hat ab 1. Juni 2011 monatliche Raten von 60 EUR zu den Verfahrenskosten beizutragen.

4. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I.

Der im Februar 1965 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im April 1973 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9. September 1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ging am 3. Dezember 1999 ein Kind hervor, das bei der Ehefrau lebt. Der am 27. April 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 27. Mai 2010 zugestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 6. Dezember 2010 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil wurde die Ehe der Ehegatten geschieden.

In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht durch den – nur hinsichtlich der Behandlung der Anrechte des Ehemannes bei der A.M. Lebensversicherung AG (A.M. LV) angefochtenen – Beschluss vom 4. Februar 2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer 1. der Entscheidungsformel im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 10,9569 Entgeltpunkten übertragen, in Ziffer 2. im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,6703 Entgeltpunkten übertragen, insoweit jeweils bezogen auf den 30. April 2010, und in Ziffer 5. von einem Ausgleich des Anrechts der Ehefrau mit einem Ehezeitanteil von 1.123,42 EUR bei der A.M. LV (Versicherung Nr. xxx) abgesehen. In Ziffer 3. bzw. 4. hat das Familiengericht erkannt, dass ein Ausgleich zweier Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV in Höhe von – jeweils Ehezeitanteil – 1.950,53 EUR (Versicherung Nr. x) bzw. 3.857,51 EUR (Versicherung Nr. xx) unterbleibt.

Gegen diesen der Ehefrau 21. Februar 2011 zugestellten Beschluss richtet sich deren am 25. Februar 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie beantragt, letztere beiden Anrechte auszugleichen, und um deren Zurückweisung der Ehemann bittet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

II.

Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde der Ehefrau, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich der beiden bei der A.M. LV bestehenden Anrechte des Ehemannes – insoweit allerdings umfassend – angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 m.w.N.), bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht von einem Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV abgesehen.

Das Familiengericht hat ausgeführt, der Ausgleichswert der Anrechte des Ehemannes übersteige im Saldo (850,27 EUR + 1.803,76 EUR = 2.654,03 EUR) nicht den Grenzwert von 3.066 EUR. Da die Versorgungen miteinander vergleichbar seien, würden sie nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeneinander aufgehoben, weil die Wertgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten sei und keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten. Der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der A.M. LV mit einem Ausgleichswert von 436,71 EUR überschreite jenen Grenzwert ebenfalls nicht; insoweit unterbleibe ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, nachdem keine besonderen Gründe den Ausgleich erforderten.

Diese Erwägungen sind zwar rechtlich nicht nachvollziehbar. Denn § 18 Abs. 1 VersAusglG erfasst – wie schon sein eindeutiger Wortlaut („beiderseitige Anrechte“; „Differenz“) zeigt – nur den Fall, dass jeder Ehegatte über Anrechte verfügt, die mit denen des anderen Ehegatten vergleichbar sind.

Dessen unbeschadet erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als richtig, weil bei den vorliegenden Umständen hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständlichen Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV aus anderen Gründen nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG von einem Wertausgleich abzusehen ist.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

Bereits im Ansatz fehl geht die diesbezügliche Rüge der Ehefrau, die Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte bei der A.M. LV übersteige bei Weitem die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG, weil sich diese Differenz auf (1.950,53 EUR + 3.857,51 EUR – 1.123,42 EUR =) 4.684,62 EUR belaufe. Die Ehefrau verkennt, dass sich die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht auf die – von ihr herangezogene – Wertdifferenz des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) der beiderseitigen Anrechte, sondern auf den Wertunterschied der beiderseitigen Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) bezieht.

Die Ausgleichswerte hat das Familiengericht auf der Grundlage der von ihm beanstandungs- und rechtsbedenkenfrei festgestellten Ehezeit – vom 1. September 1994 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) – und der von der beteiligten A.M. LV erstinstanzlich am 9. Juli sowie 8. und 15. Dezember 2010 erteilten Auskünfte für die bei ihr bestehenden Anrechte der Ehefrau auf 436,71 EUR (Versicherung Nr. xxx) und des Ehemannes auf 1.803,76 EUR (Versicherung Nr. xx) und 850,27 EUR (Versicherung Nr. x) festgestellt, ohne dass die Beteiligten hiergegen Einwände erhoben haben oder bei den vorliegenden Gegebenheiten solche ersichtlich sind.

Die Differenz der Ausgleichswerte dieser allesamt bei derselben Versicherung bestehenden und vorliegend i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartigen Rentenanrechte beträgt (1.803,76 EUR + 850,27 EUR – 436,71 EUR =) 2.217,32 EUR und unterschreitet daher die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von hier (120 % von 2.555 EUR; § 2 Abs. 1 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010) 3.066 EUR deutlich.

Durchgreifende Gründe, von der mithin einschlägigen Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG abzuweichen, liegen bei den gegebenen Umständen nicht vor.

§ 18 Abs. 1 VersAusglG will gerichtlichem Ermessen hinsichtlich der Frage Raum geben, ob beiderseitige gleichartige Anrechte mit geringer Ausgleichswertdifferenz auszugleichen sind, wobei im Regelfall von einem Ausgleich abgesehen werden soll, wenn die Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Zweck der Vorschrift ist es vor allem, dem zuständigen Versorgungsträger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen Anwärters entstünde; außerdem wird die Bildung von „Splitterversorgungen“ vermieden. Diese Belange der Verwaltungseffizienz sind gegen das Interesse des Ausgleichsberechtigten an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Eine ausnahmsweise Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an einem geringfügigen Anrecht kann sich durch besondere Umstände rechtfertigen, etwa bei einer offenkundig herausragenden Dynamik eines Anrechts oder dessen besonders großzügigen Leistungsvoraussetzungen, oder wenn es dem Ausgleichsberechtigten gerade durch einen geringfügigen Ausgleich gelingt, eine eigene Anwartschaft so aufzufüllen, dass hierdurch eine Wartezeit für den Bezug der Rente erfüllt ist, oder wenn der Ausgleichspflichtige über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der Ausgleichsberechtigte nur vergleichsweise geringe Anrechte in der Ehezeit erworben hat. Weitere bedeutende Umstände sind insbesondere das Votum der Ehegatten für oder gegen einen Ausschluss des Ausgleichs, die derzeitige und künftige Versorgungssituation beider Ehegatten unter Einbeziehung ihres Alters, Gesundheitszustandes und ihrer Erwerbsbiografie, die Ehedauer und Gestaltung von Haushaltsführung und Kindererziehung sowie die wechselseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ferner ist die Dringlichkeit zu berücksichtigen, mit der die Ehegatten auf das Behalten der oder die Teilhabe an den in Rede stehenden Anrechten angewiesen sind. Nicht zuletzt ist vor dem Hintergrund des – auch von Verfassungs wegen – stets im Blick zu behaltenden Halbteilungsgrundsatzes die gesamte Ausgleichsbilanz von Bedeutung, insbesondere, wenn sich durch das Absehen oder die Durchführung des Ausgleichs die Ausgleichsrichtung änderte. Zu wägen ist schließlich, wie groß die Über- bzw. Unterschreitung der Bagatellgrenze ausfällt.

Umstände, die trotz Geringfügigkeit eines Wertausgleichs dessen ausnahmsweise Vornahme rechtfertigen können, sind – so sie nicht im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung (§ 26 FamFG) offenkundig werden – vom Ausgleichsberechtigten darzulegen, der die Feststellungslast trägt (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 – 6 UF 14/11 – m.z.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, hat das Familiengericht im Ergebnis zu Recht einen Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemannes bei der A.M. LV abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Ehefrau, bei ihren sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen sei die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs auch bei geringem Monatsbetrag unbillig, umso mehr, als sie voraussichtlich nie in der Lage sein werde, „auch nur annähernd die Rentenanwartschaften zukünftig zu begründen, wie sie nun durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs beim [Ehemann], bezogen auf die Ehezeit,“ verblieben, dringt nicht durch.

Aus der Ehe der Ehegatten mit einer Ehedauer von 15 Jahren 8 Monaten ist ein heute 11-jähriges Kind hervorgegangen. In der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt – unter Einbeziehung der wechselseitig insoweit rechtskräftig im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte – der Ehemann zum Ende der Ehezeit über Anrechte in Höhe von (28,4902 – [10,9569 + 3,6703] =) 21,2036 Entgeltpunkten, die Ehefrau über solche von (10,5869 + [10,9569 – 3,6703] =) 17,8735 Entgeltpunkten. Dies bedeutet, auf das Ehezeitende bezogen, einen Unterschied der Monatsrenten von (21,2036 * 27,20 – 17,8735 * 27,20 =) 90,58 EUR zugunsten des Ehemannes. Beide Ehegatten sind gesund und in Arbeit. Die heute erst 38 Jahre alte und damit noch junge Ehefrau hat bis zum Rentenalter noch lange Zeit, diese Versorgungsdifferenz durch eigene Anstrengungen auszugleichen, zumal sie über acht Jahre jünger als der Ehemann ist und entsprechend länger Gelegenheit dazu hat. Ausweislich der Versicherungsverläufe beider Ehegatten, die mit ihren Angaben im Scheidungstermin vom 6. Dezember 2010 in Einklang zu bringen sind, hat der Ehemann zwar ein deutlich höheres Einkommen als die Ehefrau. Allerdings zahlt er hiervon Kindesunterhalt und führt Darlehen für das von der Ehefrau und dem Kind bewohnte Hausanwesen zurück.

Entbehrt vor diesem Hintergrund der Beschwerdevortrag der Ehefrau ausreichender Anhalte im Tatsächlichen – insbesondere ist beim gegenwärtigen Sachstand nicht ansatzweise zu befürchten, dass die Ehefrau im Rentenalter auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird – hält der Senat es unter Einbeziehung des Interesses der A.M. LV, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und nach Gesamtabwägung der für und gegen den Ausgleich der dort beiderseitig bestehenden Anrechte der Ehegatten hier für angemessen, von einem Ausgleich abzusehen.

Nach alldem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein ausreichender Anlass, die Ehefrau von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.; der Senat orientiert sich dabei an den Angaben der Ehegatten im Scheidungstermin vom 6. Dezember 2010.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

Der Ehefrau ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihrer zweitinstanzlichen Rechtsverfolgung zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).

Dem Ehemann ist für den zweiten Rechtszug nach § 76 Abs. 1 i.V.m. §§ 114 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Anordnung der Ratenzahlung beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO:

Nettoeinkünfte

2.162,28 EUR

abzgl. Fahrtkosten

50,00 EUR

abzgl. Versicherungsbeiträge (238,56 EUR – Kfz-Versicherung

        

45,47 EUR [die in der Fahrtkostenpauschale enthalten ist, vgl.

        

dazu nur Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 – 6 WF 20/10 –,   

        

juris] =)

193,09 EUR

abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag

182,00 EUR

abzgl. Einkommensfreibetrag

400,00 EUR

abzgl. gezahlter Kindesunterhalt

329,00 EUR

abzgl. Miete

400,00 EUR

abzgl. Heizkosten

237,00 EUR

abzgl. besondere Belastungen (Darlehen Haus)

   185,00 EUR

nach Abrundung (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibendes

        

einzusetzendes Einkommen mithin

186,00 EUR

Von diesem einzusetzenden Einkommen sind laut Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten in Höhe von 60 EUR aufzubringen.

(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise

1.
in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
2.
ausschließen sowie
3.
Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.

(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.

(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.