Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Okt. 2006 - 5 W 258/06 - 78

bei uns veröffentlicht am17.10.2006

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.2006 – 12 O 222/06 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger unterhält bei der Verfügungsbeklagten seit dem 3.12.1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Police 3585515); vereinbart sind die Bedingungen der Verfügungsbeklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ). Nach Erhebung von Ansprüchen auf Rentenleistungen holte die Verfügungsbeklagte ein psychiatrisches Gutachten ein, das als Diagnose eine schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen ergab. Eine weitere berufliche Tätigkeit – der Verfügungskläger war zuvor Betriebsprüfer – sei bei Fortführung der bisherigen, von dem psychiatrischen Sachverständigen als völlig unzulänglich und verfehlt bezeichneten – medikamentösen hausärztlichen und psychologisch- psychotherapeutischen Behandlung ausgeschlossen. Eine medizinisch indizierte adäquate Therapie biete hingegen gute Erfolgschancen.

Die Verfügungsbeklagte anerkannte daraufhin unter dem 12.7.2006 ihre Leistungspflicht ab 1.10.2005. Allerdings teilte sie dem Verfügungskläger gleichzeitig mit, er sei gehalten, seine Leistungsfähigkeit durch zumutbare, seine Gesundheit nicht ihrerseits gefährdende Behandlungen wieder herzustellen; unterlasse er sie, könne dies zur Leistungsfreiheit führen. Da die derzeitige Therapie nicht optimal sei, sei sie gerne bereit, ihn über die Leistung der Rente hinaus zu unterstützen. Sie werde daher einen Rehabilitationsdienst beauftragen, sich mit ihm „in Verbindung zu setzen, um geeignete Maßnahmen mit Ihnen zu besprechen, zu planen und umzusetzen“. Ein Berater werde sich in den nächsten Tagen bei ihm melden.

Tatsächlich rief eine Mitarbeiterin eines Rehabilitationsdienstes den Verfügungskläger am 21.7.2006 an und bat ihn um ein Gespräch, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls bat der Verfügungskläger die Anruferin, bis zur Rückkehr seines Hausarztes, mit dem er die Problematik besprechen wolle, zuzuwarten.

Der Verfügungskläger behauptet, die Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes habe auf seinen Hinweis zur Freiwilligkeit erklärt, die Sache sei schon anders; er könne zwar zu nichts gezwungen werden, die Ablehnung eines Gesprächs müsse sie allerdings der Verfügungsbeklagten mitteilen.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, folgende Handlungen zu unterlassen:

die Beauftragung eines medizinischen Dienstes zur Erörterung der weiteren Heilbehandlungsmaßnahmen und der Änderung der bisherigen Therapien für den Verfügungskläger ohne dessen Zustimmung, die Inaussichtstellung der Einstellung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Fall, dass der Verfügungskläger nicht mit dem beauftragten Dienst kooperiere oder die von seinen Ärzten veranlassten Therapien umstelle, unberührt von dieser Unterlassungspflicht bleibe das Recht auf jährliche Nachprüfung durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen der vertraglichen Regelungen,

2. festzustellen, dass den Verfügungskläger keine Pflicht oder Obliegenheit treffe, mit einem von der Verfügungsbeklagten ausgesuchten und beauftragten Arzt oder Dienstleister Kontakt aufzunehmen, seine Heilbehandlung zu erörtern oder eine Behandlung durchführen zu lassen, und dass die Verfügungsbeklagte sich bei Ablehnung dieser Maßnahmen durch den Verfügungskläger auch auf keine sonstigen Gründe der Leistungsfreiheit berufen dürfe, unberührt von dieser Feststellung bleibe das Recht auf jährliche Nachprüfung durch die Verfügungsbeklagte im Rahmen der vertraglichen Regelungen,

3. hilfsweise diese Unterlassungsverpflichtung und Feststellung mit der Maßgabe auszusprechen, dass sie nur bis zur rechtskräftigen Beendigung eines innerhalb von drei Wochen nach Erlass der einstweiligen Verfügung anzustrengenden Hauptsacheverfahrens gelten.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, die Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes habe mit dem Verfügungskläger lediglich vereinbart, dass er zurückrufe, sobald er mit seinem Hausarzt habe sprechen können.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. nachdem die Verfügungsbeklagte erklärt hat, sie habe weder in der Vergangenheit verlangt noch werde sie es in Zukunft fordern, dass sich der Verfügungskläger auf eine Kontaktaufnahme mit einem Rehabilitationsdienst ein- und sich beraten oder gar von einem bestimmten Arzt behandeln lasse.

Daraufhin hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.9.2006 – 12 O 222/06 – die Kosten des Rechtsstreits dem Verfügungskläger auferlegt, weil der Verfügungskläger seinen Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht habe und ein Versicherter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht in Anspruch nehmen könne, wenn er sich zumutbaren Behandlungsmaßnahmen verweigere.

Gegen diesen ihm am 6.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Verfügungskläger am 10.10.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestehe keine Obliegenheit, sich einer nach Einschätzung des Versicherers „besseren“ Therapie zu unterziehen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 91a ZPO ist über die Kosten eines von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dass diejenige Partei die Kosten voll trägt, die voraussichtlich unterlegen wäre. Die Entscheidung des Landgerichts ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die beantragte einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen werden dürfen.

1. Dem Verfügungskläger steht kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu, der darauf gerichtet wäre, von der Beauftragung eines medizinischen Rehabilitationsdienstes und der Ankündigung der Einstellung seiner Rentenleistungen abzusehen.

Mit dem sich gegen die Auferlegung von Kontakten mit einem Rehabilitationsdienst und gegen ärztliche Therapievorschläge und –maßnahmen wendenden Verlangen macht der Verfügungskläger (auch) eine sein Leistungsinteresse schützende unselbständige vertragliche Unterlassungspflicht geltend. Ob eine solche unselbständige Unterlassungspflicht überhaupt selbständig einklagbar ist (vgl. MünchKommBGB/Roth, 4.Aufl., § 242 Rdn. 181 ff.; MünchKommBGB/Kramer, a.a.O,, § § 241 Rdn. 13), kann dahin stehen.

Allerdings sehen weder das Gesetz – das nur für die Unfall-, nicht aber für die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Obliegenheit zur Abwendung und Minderung der Folgen des Versicherungsfalls regelt (§ 183 VVG) – noch der Vertrag der Parteien überhaupt eine Befugnis der Verfügungsbeklagten vor, von dem Verfügungskläger zu verlangen, medizinische Ratschläge entgegenzunehmen oder gar zu befolgen. Die B-BUZ der Beklagten haben auf die in anderen Bedingungswerken enthaltene Obliegenheit, bestimmte, die Heilung fördernde oder die Berufsunfähigkeit mindernde ärztliche Anordnungen zu befolgen, verzichtet. Solche Maßnahmen mögen – im Interesse des Verfügungsklägers – zur Wiederherstellung seiner Gesundheit sinnvoll erscheinen. Ohne vertragliche Grundlage schuldet er sie nicht. „Ungeschriebene“ Obliegenheiten, deren Missachtung die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen soll, sind rechtlich nicht zulässig (BGH, Urt.v. 9.12.1987 - IVa ZR 155/86 VersR 1988, 267, 269 a.E.; Urt.v. 14.10.1987 - IVa ZR 29/56 VersR 1987, 1182, 1183).

Der Senat hat zwar – worauf die angefochtene Entscheidung zu ihrer Begründung hinweist – mehrfach entschieden, dass eine versicherte Person nicht infolge Krankheit außerstande ist, ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortzuführen, wenn sie in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise im Alltag selbstverständliche , keine gesundheitlichen Risiken bergende und ohne weiteres zumutbare Maßnahmen, die Benutzung von Hilfsmitteln oder die Inanspruchnahme ärztlicher Unterstützung, unterlässt (Senat, B.v. 25.1.2006 5 U 28/05 OLGR 2006, 582). Auch kann es in solchen Fällen einmal rechtsmissbräuchlich erscheinen, eine Berufsunfähigkeitsrente einzufordern (Senat, B.v. 23.7.2004 5 U 683/03 VersR 2005, 63). Darum geht es hier nicht. Denn in Frage steht nicht ein erstmaliges Leistungsverlangen des Verfügungsklägers sondern die von der Verfügungsbeklagten, die ihre Leistungspflicht im Bewusstsein der sachverständigen Annahme einer völlig unzulänglichen Therapie anerkannt hat, vorbereitete Nachprüfung.

Ob es während der Dauer der Leistungen des Versicherers nach Treu und Glauben bestehende, bei Verletzung allerdings lediglich einen Schadensersatzanspruch auslösende Nebenpflichten des Versicherungsnehmers gibt, sich einer ärztlichen Beratung oder Behandlung zu unterziehen, ist fraglich. Verzichtet ein Versicherer im Rahmen seiner Produktgestaltung bewusst auf eine solche Regelung, anerkennt er im Bewusstsein nicht ausgeschöpfter medizinischer Maßnahmen seine Leistungspflicht und geht es – vor allem – nicht um eine im Alltag selbstverständliche Heilbehandlung sondern, wie hier, um eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Therapie und die Verordnung von Psychopharmaka, so kann eine solche ungeschriebene vertragliche Nebenpflicht nicht angenommen werden.

Die Verfügungsbeklagte hat sie aber bei verständiger Auslegung ihres Schreibens vom 12.7.2006 auch gar nicht in Anspruch genommen. Zwar hat sie in ihrem Schreiben vom 12.7.2006 eine – unrichtige – Rechtsauffassung zu den dem Verfügungskläger obliegenden Mitwirkungspflichten vertreten. Auch hat sie angekündigt, der von ihr beauftragte Rehabilitationsdienst solle mit dem Verfügungskläger die Umsetzung einer alternativen Therapie besprechen. Das kann jedoch nach dem gesamten Inhalt des Schreibens nicht als mittelbarer Zwang dem Verfügungskläger gegenüber verstanden werden, sich dem Verlangen zu beugen. Vielmehr ist von einer „Unterstützung“ im „eigenen (gesundheitlichen) Interesse“ des Verfügungsklägers die Rede und der Hoffnung, in seinem Sinne zu handeln. So hat der Verfügungskläger es selbst auch – vor seiner anwaltlichen Beratung – erkennbar verstanden: Er wollte die medizinischen Überlegungen der Verfügungsbeklagten zunächst mit seinem Hausarzt besprechen, war sich also durchaus bewusst, dass es um ein zu überdenkendes, ihn aber nicht verpflichtendes Angebot handelte. Im übrigen hat er selbst vorgetragen, dass auch die sich bei ihm meldende Mitarbeiterin des Rehabilitationsdienstes bestätigt hat, er könne zu nicht gezwungen werden; dass sie geäußert haben soll, ihren Auftraggeber über den Kontakt zu unterrichten, kann der Verfügungskläger nicht ernsthaft als Ausübung von Zwang betrachten. Er hat folglich nicht glaubhaft gemacht, die Verfügungsbeklagte habe eine von seiner Zustimmung unabhängige Kooperation mit dem von ihr beauftragten Rehabilitationsdienst verlangt oder gar in Gang gesetzt.

Die Verfügungsbeklagte hat auch keine Einstellung ihrer Leistungen – der Verfügungskläger könnte in einem solchen Fall auch schlicht Klage auf Fortzahlung des Versprochenen erheben – für den Fall seiner Verweigerung angekündigt sondern lediglich eine unrichtige Rechtsauffassung zu den ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheiten vertreten. Die Unterlassung des „Angebots“ einer Beratung und der Äußerung einer Rechtsauffassung kann auf vertraglicher Grundlage indessen nicht beansprucht werden.

2. Ein durch einstweilige Verfügung zu sichernder Unterlassungsanspruch besteht auch nicht auf der Grundlage einer rechtsanalogen Anwendung der §§ 1004 Abs.1 Satz 2, 862 Abs. 1, 12 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs.1 GG wegen drohender Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers. Allerdings können aufgedrängte Informationen und Kontakte im Einzelfall einen solchen Schutzanspruch auslösen. Das mag vor allem in Fällen der telefonischen oder elektronischen Werbung gelten, wenn sie gegen den erkennbaren Willen der angesprochenen Person oder unter belästigendem Eindringen in seine Privatsphäre unter Missbrauch des Telekommunikationsverkehrs erfolgt (vgl. MünchKommBGB/ Rixecker, 5.Aufl., Anh. zu § 12, Rdn. 97 ff.). Einmalige Anrufe als solche verletzen das Persönlichkeitsrecht des Angerufenen aber auch dann noch nicht, wenn sie eine weitere Kontaktaufnahme ankündigen und einen unerwünschten aber sachlichen Inhalt haben. Sie gehören zum typischen Risiko dessen, der einen Telefonanschluss – und sogar rechtliche Beziehungen zu dem Anrufer – unterhält. Seine rechtlich schutzwürdigen Interessen kann er hinreichend wahren, indem er eine Wiederholung untersagt und das Gespräch beendet.

3. Die vom Verfügungskläger beantragte Feststellung seiner Rechtspflichten und Obliegenheiten und der als „unberührt“ bezeichneten Rechte der Verfügungsbeklagten konnte er im Wege der einstweiligen Verfügung nicht verfolgen. Es bestand keinerlei von der Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gebotener Anlass, eine solche – vorläufige – Regelung als zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen als nötig zu erachten (§ 940 ZPO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach dem geschätzten Kosteninteresse des Verfügungsklägers bemessen worden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 23. Juli 2004 - 5 U 683/03

bei uns veröffentlicht am 23.07.2004

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 14.412,88 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der 35-jährige Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.8.1996 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Wegen einer angeblich seit November 2001 bestehenden Berufsunfähigkeit beansprucht er die in diesem Vertrag versprochenen Leistungen.

Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden „Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 06.96“ (BUZ) liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1). Wird der Versicherte danach zu mindestens 50 % berufsunfähig, so verspricht der Versicherer volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente (§ 1 Abs. 1 a, b BUZ) (BUZ Bl. 76 f).

Der Kläger hat zuletzt den Beruf eines angestellten Fahrlehrers ausgeübt, den er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt aufgegeben hat. Seine vor November 2001 zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe, so trägt er vor, darin bestanden, Tag für Tag zwischen 8.00 Uhr morgens und 22.00 Uhr abends bei unterschiedlichem morgendlichen oder mittäglichen Beginn und lediglich einer unregelmäßigen Mittagspause zwischen 8 und 11 Stunden praktischen Fahrunterricht in dem ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrschulwagen zu erteilen. Dabei habe es sich um eine ununterbrochen sitzende Tätigkeit während der Unterweisung der Fahrschüler gehandelt. Ein- bis zweimal in der Woche habe sich an den praktischen Fahrunterricht ein eineinhalbstündiger theoretischer Unterricht angeschlossen.

Auf Grund wiederkehrender Wirbelsäulenbeschwerden sei er bei einem bestehenden Bandscheibenschaden zu der Fortführung dieser Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage. Das Landgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 23.10.2003 - 12 O 325/02 - die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf der Grundlage der mit einem von der Beklagten eingeholten privaten Gutachten übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen liege allenfalls eine Berufsunfähigkeit von 30 % vor.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt, dass das Landgericht sich mit einem von ihm vorgelegten und für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Jahr 2003 erstellten Rentengutachten des Orthopäden H. nicht auseinandergesetzt habe. Der Orthopäde H. komme zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer in einem nennenswerten Maße fortzuführen.

Der Kläger beantragt,

das am 23.10.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 325/02 - aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Versicherungsschein Nr. in Höhe von 2.626,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 238,80 EUR seit dem 01.11.2001, 01.12.2001, 01.01.2002, 01.02.2002, 01.03.2002, 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002, 01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.10.2002 eine monatliche Rente in Höhe von 238,80 EUR längstens bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages am 01.08.2029 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Beitragszahlung für die Lebensversicherung Versicherungsschein Nr. freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sei verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II. Die Berufung ist nicht begründet.

Zwar rügt der Kläger - bei verständiger Würdigung seiner Berufungsbegründung - zu Recht als verfahrensfehlerhaft (§ 529 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), dass sich das angefochtene Urteil nicht mit dem von dem Kläger überreichten Gutachten des Orthopäden H. für die BfA auseinandergesetzt hat. Widerspricht ein von einer Partei vorgelegtes ärztliches Gutachten in einem entscheidungserheblichen Punkt - wie hier der Bewertung von Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers auf seine Fähigkeit zur Berufsausübung - den Einschätzungen eines gerichtlichen Sachverständigen, so ist ein Gericht verpflichtet, sich damit auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken (BGH, Urt. v. 23.3.2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790), bevor es sich eine eigene Überzeugung bildet. Dem entspricht die erstinstanzliche Entscheidung nicht.

Die sich daraus ergebenden konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen sind auf Grund der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen durch den Senat ausgeräumt. Der Sache nach richtig hat die angefochtene Entscheidung befunden, dass der Kläger nicht in dem von seinem Vertrag vorausgesetzten Umfang berufsunfähig ist.

1. Allerdings liegt eine Krankheit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ vor. Darunter ist ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand des Versicherten zu verstehen, eine Störung seines Organismus mit der Folge objektiv feststellbarer physischer oder psychischer oder auch subjektiv empfundener Veränderungen. Von ihrem Vorliegen ist auszugehen, obwohl der Sachverständige in seiner Anhörung einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund der Wirbelsäule des Klägers ohne strukturelle Störungen bestätigt und ausgeführt hat, er habe „nicht viel von Krankheitswert“ gefunden, eine Feststellung, die sich nach den Erörterungen mit dem Sachverständigen und nach Einsichtnahme in das von dem Kläger vorgelegte Rentengutachten des Orthopäden H. auch dort findet. Obwohl der gerichtliche Sachverständige von einer „Verlegenheitsdiagnose“ gesprochen hat, weil „schwer hinzuschreiben“ sei, der Kläger habe nichts, kann von einer Krankheit deshalb ausgegangen werden, weil der Kläger glaubhaft, wie der Sachverständige ausführt und wie auch den anderen außerhalb des Rechtsstreits eingeholten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, an „funktionellen Beschwerden“, an rezidivierenden Lumboischialgien, vereinfacht gesagt, an Rückenschmerzen bei längerem Sitzen im Fahrschulwagen leidet. Dabei handelt es sich, weil nicht jedermann im Alter des Klägers bei gleichem Verhalten ebenso von einem solchen „Leiden“ betroffen ist, um eine Regelwidrigkeit der gesundheitlichen Verhältnisse.

2. Sie führt allerdings nicht dazu, dass der Kläger deshalb dauerhaft außer Stande ist, die von ihm zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit als Fahrlehrer zu mehr als 50 % fortzuführen.

a. Das folgt jedoch, anders als die Beklagte meint, nicht daraus, dass der Kläger bei Anordnungen (§ 4 Abs. 4 BUZ), die der zu untersuchende oder behandelnde Arzt nach gewissenhaftem Ermessen trifft, um die Heilung zu fördern oder die Berufsunfähigkeit zu mindern, nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen weiter nahezu uneingeschränkt Fahrschulunterricht erteilen könnte. § 4 Abs. 4 BUZ statuiert eine Obliegenheit, bestimmten medizinischen Vorgaben Folge zu leisten. Verletzt der Versicherte sie, so kann nach § 8 BUZ temporär Leistungsfreiheit eintreten. Das gilt aber nur, wenn die Obliegenheit objektiv verletzt wird. Dies setzt die „Anordnung“ eines untersuchenden oder behandelnden Arztes voraus. Empfehlungen eines gerichtlichen Sachverständigen zählen dazu nicht (Senat NVersZ 2002, 257; vgl. OLG Hamm VersR 1989, 177).

b. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch in nahezu vollständiger Übereinstimmung mit den Befunden des von dem Kläger vorgelegten Gutachtens des Orthopäden H. - und im Übrigen in Übereinstimmung mit den Feststellungen der orthopädischen Universitätsklinik und des Neurochirurgen Dr. S. (Bl. 22 f., Bl. 46 f. d.A.) - festgestellt, dass der Kläger an Haltungsstörungen, die zur muskulären Insuffizienzen führten, in geringfügigem Maße, die einer Behandlung und Besserung gut zugänglich seien, leide. Die Abweichungen in den objektiven Befunden zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Orthopäden H., die einen marginalen Beckenschiefstand und die Annahme einer linkskonvexen Wirbelsäulenskoliose betreffen, wirken sich auf die Einschätzung selbst des Orthopäden H. erkennbar nicht aus. Damit ist - wie der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung ausgeführt hat - davon auszugehen, dass der Kläger unter bestimmten Voraussetzungen uneingeschränkt in der Lage ist, seinen Beruf als Fahrlehrer in der zuletzt gestalteten Form zumindest über 2/3 bis 3/4 eines Arbeitstages auszuüben. Diese Voraussetzungen bestehen in einer geeigneten Krankengymnastik über die Dauer von zwei bis drei Monaten und der Unterbrechung des Arbeitstages durch Pausen von wenigen Minuten zwischen den einzelnen Fahrstunden.

Allerdings enthalten die von der Beklagten verwendeten und üblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen keine Obliegenheit, sich einer heilberuflichen Behandlung zu unterziehen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein Versicherter Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht beanspruchen kann, wenn er seine Krankheit durch eine einfache, gefahrlose und nicht mit besonderen Schmerzen verbundene, sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung versprechende medizinische Maßnahme vermeiden kann (OLG Hamm VersR 1992, 1120). Die gesundheitliche Beeinträchtigung darf also nicht leicht und risikolos therapierbar sein (Prölls/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 2 BUZ Rdn. 4, unter Verweis auf Rixecker, ZfS 2003, 251). Verweigert sich der Versicherte einer solchen ihm zumutbaren Therapie, so ist schon fraglich, ob bei wertender Betrachtung die Berufsunfähigkeit „infolge“ der Krankheit - und nicht in Folge eines krankheitsunabhängigen und unverständlichen Verhaltens des Klägers - eingetreten ist. In jedem Fall aber ist es einem Versicherten dann nach Treu und Glauben genommen, den Versicherer auf die bei Berufsunfähigkeit versprochenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das gilt für den Kläger um so mehr, als er im Rahmen einer von der BfA veranlassten Rehabilitationsmaßnahme unter Aufbau der rückenstabilisierenden Muskulatur und Anleitung zum Eigentraining und rückengerechtem Alltagsverhalten bei gut vertragenen und komplikationsfreien Therapiemaßnahmen, zu denen er gut motiviert war, von einer leichten Beschwerdelinderung berichtet hat.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Annahme des Sachverständigen, bei regelmäßigen Pausen zwischen den einzelnen Fahrstunden komme es - bei begleitender Rückenschule - nicht zu Beschwerden, entspreche nicht seiner bislang konkret ausgeübten Tätigkeit. Der Kläger hat nach seinen eigenen Aufzeichnungen täglich ununterbrochen viele Stunden Fahrunterricht erteilt. Dass er dies aber nur und für ihn unabänderlich auf Grund von Vorgaben seines Arbeitgebers - deren Abänderung ein Versicherer möglicherweise nicht beanspruchen darf - so gehandhabt hat, hat er nicht vorgetragen. Vor allem aber widerspricht eine solche Gestaltung eines Arbeitstages auch dem Gesetz und ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bedroht. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen darf nämlich die tägliche gesamte Dauer des praktischen Unterrichts 495 Minuten nicht überschreiten und „muss“ durch „Pausen“ in ausreichendem Maße unterbrochen werden. Die Beachtung des Gesetzes und die Inanspruchnahme einer Hilfe, die bei längerer sitzender Tätigkeit jedem Berufstätigen selbstverständlich sein sollte - der gerichtliche Sachverständige hat vertreten, der Kläger müsse „seinen Rücken pflegen“ - schließt folglich Berufsunfähigkeit in dem von § 1 Abs. 1 BUZ vorausgesetzten Maße aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert ist - abweichend von der landgerichtlichen Feststellung, die in den Wert des Anspruchs auf Beitragsbefreiung den Wert des Beitragsanteils für die Berufsunfähigkeitsversicherung eingerechnet hat, was nicht geboten ist - nach dem Begehren des Klägers festzusetzen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)