Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Versicherungsfall herbeiführt.

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(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. (2) Wird die Versicheru
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published on 17.10.2006 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.9.2006 – 12 O 222/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger. Der Gegenstandswer
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(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. (2) Wird die Versicherung gegen...