Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Apr. 2006 - 5 W 253/05 - 76

10.04.2006

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005 - 5 T 256/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W. Straße 28 in S.. Bei dem Hausanwesen handelt es sich um einen Altbau. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Obergeschoss des Anwesens gelegenen und von ihnen genutzten Wohnung, der Antragsgegnerin gehört die darüber gelegene und - zwischenzeitlich - vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Etwa im Jahr 1996 renovierte die Antragsgegnerin ihre Wohnung. Hierbei tauschte sie unter anderem den bis dahin in ihrer Küche befindlichen PVC-Belag gegen einen Bodenbelag aus Fliesen aus.

Unter dem 26.11.2001 leiteten die Antragsteller wegen erheblicher Lärmbelästigung infolge - vermuteter - fehlender Trittschalldämmung vor dem Amtsgericht Saarbrücken ein selbstständiges Beweisverfahren (Az.: 1 II 165/01 WEG) ein. Der in diesem Verfahren von dem Amtsgericht beauftragte Gutachter W. hat in seinem unter dem 08.08.2002 erstellten Gutachten (Bl. 5 ff d.A.) ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke zwischen Dach- und Obergeschoss die baurechtlichen Anforderungen der DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 1989 zu Grunde zu legen seien und die dort festgeschriebenen Anforderungen bei allen Messungen deutlich verfehlt würden. Auch bei Berücksichtigung der - geringeren - Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 würden wesentliche Deckenflächen den Sollwert überschreiten. So sei im Bereich der Küche der Sollwert von 63 dB noch um 23 dB erhöht. Zurückzuführen seien diese Messergebnisse vermutlich darauf, dass auf der Rohbaudecke kein wirksamer schwimmender Estrich verlegt sei. Im Bereich der Küche sei zudem zu vermuten, dass neben dem fehlenden schwimmenden Estrich eine relativ geringe flächenbezogene Masse der Rohdecke vorliege. Weiter hat er ausgeführt, dass die Messergebnisse zeigten, dass mit der vorhandenen Bausubstanz keine Trittschallpegel erreicht werden könnten, die den heutigen Anforderungen entsprächen.

Die Antragsteller haben behauptet, es sei durch die Veränderung des Bodenbelags zu einer Verschlechterung des Trittschallschutzes zwischen den Wohnungen gekommen. Sie haben daher beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beseitigung des Trittschalls im Bereich der Küche von der im zweiten Obergeschoss des Hauses W. Straße 28, ... S. gelegenen Wohnung vorzunehmen.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins unter informatorischer Verwertung des selbständigen Beweisverfahrens die Antragsgegnerin verpflichtet, die Beeinträchtigung durch Trittschall im Bereich ihrer Küche von der im zweiten Obergeschoss des Hauses W. Straße 28 gelegenen Wohnung durch geeignete bauliche Maßnahmen so herabzusetzen, dass die Anforderungen nach DIN 4109/62 (63 dB) nicht überschritten würden.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Saarbrücken nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme durch Anhörung des Sachverständigen W. den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der von dem Fußboden ihrer Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83 dB nicht überschreite und den darüber hinausgehenden Antrag „auf Beseitigung des Trittschalls“ zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet sei durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der vor der Verlegung der Fliesen vorhandene günstigere Schallwert wiederhergestellt werde. Dass durch den Austausch des Bodenbelags eine Verschlechterung des Trittschalls um etwa 3 dB eingetreten sei, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht auf 481,50 EUR festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie rügen, dass die Besetzung der Kammer bei der Beschlussfassung von der in der mündlichen Verhandlung abweiche. Sie sind ferner der Ansicht, dass ihr Rechtsmittel zulässig sei. Maßgeblich sei ihr Interesse an der Beseitigung des Trittschalls. Dieses sei mit 4.000,--EUR zu beziffern. In der Sache vertreten sie die Auffassung, dass bei Baumaßnahmen die aktuellen DIN Normen zumindest soweit zu erfüllen seien, als dies ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum möglich sei. Das Bestehen derartiger Verbesserungsmöglichkeiten habe der Sachverständige W. aufgezeigt. Die Ausführungen des Landgerichts stünden auch im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M., NZM 05, 68 f, des OLG München, NZM 05, 509 f und des BGH, NZM 05, 60 f.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 01.08.2005, Az. 5 T 256/04, aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13.05.2004, Az. 1 WEG II 29/03, zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG), insbesondere gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 WEG statthaft.

Nach § 45 Abs. 1 WEG ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750,--EUR übersteigt. Maßgebend für die Wertbemessung ist das vermögenswerte Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Auf den Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG kommt es nicht an (OLG München, OLGR 2005, 450 f, unter 1.; Bärmann/Pick/Merle/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. § 45 Rdnr. 27). Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ausweislich des Rechtsbeschwerdeantrags und der Rechtsbeschwerdebegründung der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin, in ihrer Küche einen den Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1962 genügenden Trittschall herzustellen, um die Schallübertragung in ihr Wohnungseigentum zu verringern. Vermögenswertes Interesse der Antragsteller ist somit der infolge der Lärmbelästigung eingetretene verminderte Wohnwert. Diesen bemisst der Senat unter Berücksichtigung der vorhandenen Altbausubstanz und dadurch bedingten Vorbelastung mit 1.000,--EUR. Ein Betrag von 4.000,--EUR - der dem nicht einmal konkret begründeten Antrag der Antragsteller entspricht - erscheint dem Senat weit überhöht. Denn streitgegenständlich ist lediglich die Übertragung von Schall aus der Küche im Dachgeschoss in die darunter liegende Küche im Obergeschoss (vgl.: Seite 10 des Gutachtens des Sachverständigen W. vom 08.08.2002, unter Bauteil/Messung Nr. 6 = Bl. 14 d.A.). Betroffen ist daher lediglich eine Fläche von 10,00 m² bei einer Gesamtwohnfläche von 85 m².

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546, 547 ZPO).

2.1. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, dass an der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2005 - zwei - andere Richter mitgewirkt haben als an der angefochtenen Entscheidung. Denn anders als im Zivilprozess (§ 309 BGB) ist es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu beanstanden, wenn die abschließende Entscheidung von anderen Richtern erlassen wird als denen, die an der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG teilgenommen haben. In Wohnungseigentumsverfahren bildet nämlich die Grundlage der Entscheidung nicht allein die mündliche Verhandlung sondern das gesamte Ermittlungsergebnis und der ganze Akteninhalt (Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, a.a.O., § 44 Rdnr. 26; OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 127, unter II. 2. a)).

2.2. Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorschriften der DIN 4109 „Schallschutz bei Hochbau“, Ausgabe 1962 zusteht.

2.2.1. Der schallschutztechnische Standard einer Wohnanlage wird durch den bei Begründung des Wohnungseigentums bestehenden Zustand bestimmt. Diesen müssen die Erwerber - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - hinnehmen, solange nicht die Eigentümerversammlung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) nachträgliche Veränderungen beschließt (Senat, Beschl. v. 23.09.2002 - 5 W 68/02-16 - n.v.; OLG Hamm, FGPrax 2001, 142 ff; jeweils m. w. N.). Etwaige Ansprüche wegen eines bauordnungswidrigen Zustands sind gegen die Gemeinschaft zu richten, nicht gegen die einzelnen Sondereigentümer (Senat, a.a.O.; OLG Köln, ZMR 2002, 77 f). Denn ein ordnungsgemäßer Trittschallschutz muss - wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen W. ergibt (vgl.: Seite 6 des Gutachtens vom 08.08.2002 = Bl. 28 d.A.) - nach der DIN 4109 durch die Geschossdecken und/oder den Estrich gewährleistet werden und ist - anders als der darauf verlegte Bodenbelag - Teil des Gemeinschaftseigentums, in das der einzelne Sondereigentümer einzugreifen weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl.: BGH, Urt. v. 06.06.1991 – VII ZR 372/89 – NJW 1991, 2480, unter II 2 a)). Der Sondereigentümer ist daher bei einem unzureichenden Trittschallschutz trotz eventueller Lärmbelästigungen zur Abhilfe grundsätzlich nicht verpflichtet. Anders ist es nur, wenn er - bezogen auf das Gemeinschaftseigentum – die Situation verschlechternde Maßnahmen durchgeführt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unstreitig hat die Antragsgegnerin nämlich nur den Bodenbelag in ihrer Wohnung ausgetauscht, nicht aber Veränderungen an der Geschossdecke und/oder dem Estrich vorgenommen.

2.2.2. Die Erneuerung des Bodenbelags (Fliesenbelag an Stelle PVC-Belag) durch die Antragsgegnerin vermag einen Anspruch der Antragsteller auf Herstellung eines Trittschallschutzes entsprechend den Vorschriften der DIN 4109 „Schallschutz bei Hochbau“, Ausgabe 1962 ebenfalls nicht zu begründen. Dies folgt bereits daraus, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen W. sich selbst bei völligem Neuaufbau des Bodenbelags der geforderte Trittschallpegel von 63 dB nur eventuell erreichen lässt und diese Unaufklärbarkeit nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Antragsteller geht.

2.3.

2.3.1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hätte das Landgericht die Antragsgegnerin auch nicht verpflichten müssen die Maßnahmen zu ergreifen, die die größte Verbesserung des Trittschallschutzes brächten, ohne in das Gemeinschaftseigentum eingreifen zu müssen. Eine derartige Tenorierung wäre nämlich mangels Angabe des konkret herbeizuführenden Erfolgs wegen fehlender Bestimmtheit und fehlendem vollstreckungsfähigem Inhalt nicht statthaft (vgl.: OLG Hamm, a.a.O., S. 143).

2.3.2. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin auch materiell-rechtlich nicht verpflichtet, einen niedrigeren als den vor dem Austausch des Bodenbelags vorhandenen Trittschallschutzwert von 83 dB herzustellen.

Jeder Wohnungseigentümer darf grundsätzlich mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Bodenbelag nach Belieben verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Grenzen dieser Befugnis ergeben sich allerdings aus § 14 Nr. 1 WEG. Danach darf der einzelne Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wird dieses Maß überschritten kann der Wohnungseigentümer auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB). Ob andere Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung und ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar (vgl.: Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 21 ff). Ein der Rechtsbeschwerde zugänglicher Rechtsfehler kann im Subsumtionsvorgang liegen, wenn die Entscheidung des Tatrichters eine durch Tatsachen gestützte vollständige Abwägung der beteiligten Interessen vermissen lässt oder der Tatrichter bei der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl: OLG München, NZM 05, 509 ff, unter 2c)). Derartige Fehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Antragsteller bei der Bewertung nicht unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt. Die Auffassung des Landgerichts, es könne nicht auf die DIN 4109, Ausgabe 1989 abgestellt werden, ist nicht zu beanstanden. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen W. ist wegen der vorhandenen Altbausubstanz die Einhaltung des dort festgelegten Norm-Trittschallpegel von 53 dB nicht zu erreichen. Zu Veränderungen der Bausubstanz ist der Sondereigentümer entsprechend der Ausführungen unter II. 2.2.1. aber nicht berechtigt. Gleiches gilt bezüglich des nach der DIN 4109, Ausgabe 1962 geforderten Norm-Trittschallpegel von 63 dB. Schließlich lässt die Feststellung des Landgerichts, die Antragsgegnerin sei lediglich verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der vom Fußbodenbereich ihrer Küche ausgehende Trittschall einen Wert von 83 dB nicht überschreite, einen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller nicht erkennen. Der von dem Landgericht gewählte Ausgangspunkt ist richtig. Zutreffend hat das Landgericht nämlich ausgeführt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ob ein unvermeidbarer Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorliegt. Ferner hat sich das Landgericht mit den Umständen des Streitfalls umfangreich und in nicht zu beanstandender Art und Weise auseinandergesetzt. Konkrete Einwendungen werden insoweit von den Antragstellern auch nicht erhoben. Die Antragsteller meinen lediglich, dass die landgerichtliche Entscheidung im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.10.2004 – VIII ZR 355/03 – (NZM 2005, 60 ff), zu der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.06.2004 – 20 W 95/01 – (NZM 2005, 68 ff) und zu der Entscheidung des OLG München vom 09.05.2005 – 32 Wx 30/05 – NZM 2005, 509 f) stünde. Dies ist nicht der Fall. Die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen sind mit dem durch den Senat zu entscheidenden Fall nicht vergleichbar. In dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall ging es um den Aufbau eines weiteren Wohngeschosses (Aufstockung). Vorliegend geht es lediglich um den Austausch eines Bodenbelags und damit gerade nicht um eine die Bausubstanz betreffende Veränderung. Bei dem der Entscheidung des OLG Frankfurt zu Grunde liegenden Streitfall konnte allein durch die fachmännische Verlegung des Oberbodenbelags ein den aktuellen DIN-Normen entsprechender Schallschutz erreicht werden. Dies ist entsprechend der vorherigen Ausführungen in dem hier zu entscheidenden Streitfall hier nicht möglich. Bei dem von dem OLG München zu entscheidenden Fall war das Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand errichtet worden, als es vorgeschrieben gewesen wäre. Darüber hinaus führt auch das OLG München explizit aus, dass bei der interessengerechten Abwägung unter Berücksichtigung der beiderseitigen durch Art. 14 GG geschützten Interessen die tatsächlich vorhandene Bausubstanz nicht außer Betracht zu bleiben hat. Gerade diese aber hat das Landgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Nicht entschieden werden muss die Frage, ob den Antragstellern überhaupt ein Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Schallschutzwerts zusteht (verneinend: Senat, a.a.O.). Denn jedenfalls in - wie hier - privatrechtlich echten Streitverfahren gilt das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius; vgl. Keidel/Kumtze/Winkler-Kahl, FGG, a.a.O., § 27 Rdnr. 115), d.h. der Beschluss darf nicht zum Nachteil des Rechtsmittelführers abgeändert werden, es sei denn, der Rechtsmittelgegner hat ebenfalls Rechtsmittel eingelegt. Dies ist hier nicht der Fall.

III.

Da die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen war, entspricht es billigem Ermessen, ihnen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde aufzuerlegen (§ 47 Abs. 1 WEG). Besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, die Antragstellerin auch zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu verpflichten, liegen dagegen nicht vor (§ 47 S. 2 WEG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 47 Auslegung von Altvereinbarungen


Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 44 Beschlussklagen


(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines W

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(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

(2) Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.

(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.