Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. März 2005 - 5 W 18/05 - 7

bei uns veröffentlicht am01.03.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 14.12.2004 und 14.1.2005 - 10 O 151/02 - abgeändert. Der Antrag des Gläubigers, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde des Gläubigers wird der Gläubiger ermächtigt, auf Kosten des Schuldners die auf dem Grundstück T.-B. (eingetragen im Grundbuch B., Amtsgericht Saarbrücken, vormals Amtsgericht St. Wendel, Bl. X Gemarkung XX) lastenden Grundschulden in Höhe von 120.153,59 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am 23.12.1997) und in Höhe von 58.000 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2002 durch Zahlung auf die Grundschulden abzulösen.

3. Der Schuldner wird zur Vorauszahlung der Kosten der Ablösung der Grundschulden in Höhe von 187.061,27 EUR an den Gläubiger verurteilt.

4. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde des Schuldners und die Anschlussbeschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.

5. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

6. Der Gegenstandswert wird auf 187.061,27 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2004 - 10 O 151/02 -, durch das der Schuldner (unter anderem) dazu verurteilt worden ist,

die auf dem Grundstück T.-B. (Amtsgericht Saarbrücken, vormals Amtsgericht St. Wendel, Grundbuch B., Bl. X Gemarkung XX) lastenden Grundschulden in Höhe von 120.153,59 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am 23.12.1997) und in Höhe von 58.000 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2002) auf seine Kosten zu beseitigen.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 14.12.2004 „gemäß § 888 ZPO“ gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft, festgesetzt, um ihn dazu anzuhalten, seiner Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen. Gegen diesen ihm am 22.12.2004 zugestellten Beschluss hat sich der Schuldner mit seiner am 3.1.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt, die er damit begründet, es sei ihm aus finanziellen Gründen „subjektiv unmöglich“, die Inhaberin der Grundschulden zu deren Löschung zu bewegen. Das Landgericht Saarbrücken hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 14.1.2005 nicht abgeholfen. Auf Bedenken des Senats gegen die Statthaftigkeit des durch den Gläubiger eingeschlagenen Verfahrens hat dieser „Hilfsanschlussbeschwerde“ erhoben mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.12.2004 dahin abzuändern, dass

1. der Gläubiger gemäß § 887 I ZPO ermächtigt wird, die auf dem Grundstück in 66636 Tholey-B. (Amtsgericht Saarbrücken, vormals Amtsgericht St. Wendel, Grundbuch B., Blatt X Gemarkung XX) lastenden Grundschulden in Höhe von 120.153,59 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (laufende Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am 23.12.1997) und in Höhe von 58.000,00 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (laufende Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2003) auf Kosten des Schuldners abzulösen und löschen zu lassen, und

2. der Schuldner gemäß § 887 II ZPO zur Vorauszahlung der zur Löschung der beiden vorgenannten Grundschulden erforderlichen Kosten in Höhe von 187.061,27 EUR verurteilt wird.

Der Schuldner hat beantragt, die Hilfsanschlussbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei und dem Gläubiger eine Beschwer fehle.

II.

A.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Die „Hilfsanschlussbeschwerde“ des Gläubigers ist gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Schon dem Gesetz ist zu entnehmen, dass dem das Verstreichen der Beschwerdefrist nicht entgegensteht. Sie scheitert auch nicht an der fehlenden Beschwer des Gläubigers. Anschlussrechtsbehelfe setzen keine Beschwer voraus. Sinn und Zweck des Verlangens nach einer Beschwer ist es nämlich, Rechtsmittel zu anderen Zwecken als der Überprüfung und Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung auszuschließen. Ist eine gerichtliche Entscheidung indessen bereits Gegenstand eines Rechtsmittels, so muss es dem Gegner des Rechtsmittelführers gestattet sein, seinen Antrag auch dann Veränderungen der prozessrechtlichen Lage anzupassen, wenn ihm in der Vorinstanz voll entsprochen worden ist. (BGH ZZP 89 (1976), 199, 201; MünchKomm ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524 Rdn. 15).

B.

Die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 14.12.2004 und 14.1.2005 sind auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin abzuändern. Die titulierte Verpflichtung des Schuldners kann nicht nach § 888 ZPO durch Festsetzung von Zwangsmitteln vollstreckt werden. Ihr Gegenstand ist nicht eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden könnte, sondern ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhinge.

Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2004 - 10 O 151/02 - ist der Schuldner verurteilt worden, zwei Grundschulden, deren Inhaberin die S. Bank e.G. ist, auf seine Kosten zu „beseitigen“. Die „Beseitigung“ einer Grundschuld setzt nach § 875 BGB voraus, dass der Berechtigte, die S. Bank e.G., die Grundschuld aufgibt und dass die Löschung des Rechts im Grundbuch erfolgt. Das von dem Gläubiger angestrebte Ziel setzt folglich zum einen die Handlung eines Dritten, nämlich der S. Bank e.G., voraus. Ob der Gläubiger erzwingen kann, dass die S. Bank e.G. ihre Grundschulden aufgibt - eine Ablösungsrecht steht nach § 1192 Abs. 1, § 1150, § 268 Abs. 1 BGB einem Dritten zu, der Gefahr läuft, bei einem Verlangen eines Grundschuldgläubigers auf Befriedigung aus dem Grundstück ein Recht an dem Grundstück zu verlieren, der Gläubiger verfügt indessen lediglich über einen titulierten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, für den eine entsprechende Anwendung des § 268 Abs. 1 BGB in Betracht zu ziehen wäre - kann dahinstehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die S. Bank e.G. einer Ablösung durch den Gläubiger (§ 267 Abs. 2 BGB) entziehen würde, bestehen nicht. Der Schuldner trägt selbst vor, er stehe in Verhandlungen über eine Beseitigung der Grundschulden gegen einen noch auszuhandelnden Geldbetrag.

Allerdings setzt die „Beseitigung“ der Grundschulden auch ihre Löschung im Grundbuch voraus. Die Löschung von Grundpfandrechten darf formell - rechtlich nach § 27 Satz 1 GBO - nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, also des Schuldners erfolgen. Diese Zustimmungserklärung ist indessen eine Willenserklärung, deren Abgabe - sofern ein dem Gläubiger zustehender Anspruch rechtskräftig tituliert ist - nach § 894 ZPO fingiert wird. Für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist insoweit kein Raum (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888 Rdn. 2).

Dem allem entspricht folglich, dass die Verpflichtung, ein Grundpfandrecht zu beseitigen, nach der Rechtsprechung durchweg als eine Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung betrachtet wird, deren Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt, wenn die zur Ablösung des Grundpfandrechts zu zahlende Summe feststeht und der Gläubiger zur Löschung bereit ist oder dazu gezwungen werden kann (BGH NJW 1986, 1676, 1677; RG SeuffA 58 (1903) Nr. 128; KG, JR 1952, 440; OLG Düsseldorf, MDR 1980, 410)

C.

Demgegenüber hat der Gläubiger mit seinem mit der Anschlussbeschwerde verfolgten Begehren, ihn zu ermächtigen, die Beseitigung der Grundschulden auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen und den Schuldner zur Vorauszahlung der zu erwartenden Aufwendungen zu verurteilen, überwiegend Erfolg. Das Begehren findet seine Rechtsgrundlage in § 887 Abs. 1, 2 ZPO. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm „subjektiv unmöglich“ sei, die titulierte Verpflichtung zu erfüllen. Mangelndes Zahlungsvermögen eines Schuldners stellt unabhängig von seiner Dauer keine subjektive Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB mit der Folge eines Ausschlusses des Anspruchs auf die Leistung dar.

Soweit der Gläubiger mit der Anschlussbeschwerde verlangt, ihn zu ermächtige, die Grundschulden löschen zu lassen, kann dem nicht entsprochen werden. Die Löschung der Grundschulden setzt eine Löschungsbewilligung durch den Schuldner voraus. Wird sie nicht freiwillig erteilt, bedarf es eines - ausschließlich - nach § 894 ZPO zu „vollstreckenden“ Titels.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens der Zwangsvollstreckung ist mit der Höhe des in jedem Fall die Ablösung der Grundschulden erlaubenden Geldbetrages festzusetzen.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 01. März 2005 - 5 W 18/05 - 7 zitiert 15 §§.

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 875 Aufhebung eines Rechts


(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 268 Ablösungsrecht des Dritten


(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gle

Grundbuchordnung - GBO | § 27


Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewies

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1150 Ablösungsrecht Dritter


Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.