Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Sept. 2003 - 5 W 175/03 - 45

published on 29/09/2003 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 29. Sept. 2003 - 5 W 175/03 - 45
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Tenor

Der Ausschluss des Erbrechtes nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, ist im Hinblick auf die Bindungswirkung der

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10.7.2003 – 5 T 546/01 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

3. Der Streitwert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 13.550 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die am 1948 als nichteheliches Kind geborene Antragstellerin hat mit Urkunde des Notars vom 10.7.1998 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach sie gesetzliche Erbin des (im Folgenden: Erblasser) zu mindest ist.

Der Erblasser verstarb zwischen dem 30.6.1998 und dem 3.7.1998 und hat in der Person der weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens Erben der dritten Ordnung hinterlassen. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Mit Beschluss vom 10.12.2001 – 22 F 225/01 - hat das Amtsgericht Olpe festgestellt, dass die Antragstellerin das Kind des Erblassers ist.

Mit Beschluss vom 8.10.1998 hat das Amtsgericht Neunkirchen dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins unter Bezugnahme auf die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Nichtehelichengesetz (im Folgenden: NEG) zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschlüsse des Landgerichts vom 7.1.1991 – 5 T 708/98, vom 25.1.2001 – 5 T 688/99, vom 10.7.2003 – 5 T 546/01). Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese beantragt, ihr den Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass sie gesetzliche Alleinerbin des Erblassers geworden ist.

II.

A. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG); sie hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf der Verletzung des Gesetzes beruht.

Der Antragstellerin steht als nichtehelicher Tochter nach ihrem verstorbenen Vater kein Erbrecht zu. Das ergibt sich daraus, dass nach dem für die Antragstellerin geltenden Recht „uneheliche„ Kinder nur im Verhältnis zu der Mutter und zu den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes innehatten, sie also kraft gesetzlicher Fiktion (§ 1589 Abs. a.F. BGB) nicht als Abkömmling des nichtehelichen Vaters im Sinne des § 1924 Abs.1 BGB galten (vgl. Palandt/Keidel, BGB, 27. Aufl. 1968, § 1924 Anm. 3b). Nach Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG) gilt diese Rechtslage für – wie die Antragstellerin – vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder fort, auch wenn der Erblasser – wie hier – nach dem Inkrafttreten jenes Gesetzes stirbt. Ein Erbrecht könnte der Antragstellerin folglich nur zustehen, wenn diese Vorschrift des NEhelG als verfassungswidrig vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt würde. Der Senat sieht sich jedoch an diese gesetzliche Regelung gebunden. Er hält die ansonsten nach Art. 100 Abs.1 GG gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht – jedenfalls in einem Fall, in dem (wie hier) nicht nach § 1936 BGB der Staat Erbe des Verstorbenen würde - nicht für zulässig.

B. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Ausschluss eines nichtehelichen Abkömmlings vom Erbrecht auf Grund der Übergangsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEG halte einer verfassungsrechtlichen Prüfung am Maßstab der Art. 6 Abs. 1, 5, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 GG auch nicht stand, wenn an Stelle des nichtehelichen Abkömmlings nicht der Fiskus, sondern ein Abkömmling einer entfernteren Ordnung zum Erbe berufen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 8.12.1976 (BVerfGE 44, 1) Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG für mit Art. 6 Abs.5 GG und Art. 3 Abs.1 GG vereinbar – also für verfassungsgemäß – erklärt. Das ist für den Senat nach § 31 Abs.1, 2 Satz 2 BVerfGG verbindlich.

Allerdings unterliegt die von den Gerichten zu beachtende Verbindlichkeit von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts „zeitlichen„ Grenzen. Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, der Lebensumstände und der sozialen Anschauungen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31 Rdn. 49; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 31 Rdn. 17) aber auch Veränderungen von Rechtslagen, die die entscheidungserhebliche Norm in einem neuen Licht erscheinen lassen, erlauben es, ihre Verfassungskonformität einer erneuten Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu unterwerfen.  Der Senat hält indessen auch vor diesem rechtlichen Hintergrund die die Antragstellerin belastende Übergangsvorschrift nicht für verfassungswidrig im Sinne des Art. 100 Abs.1 GG.

1.) Dieser Überzeugungsbildung ist er nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1996 – 1 BvR 563/96 – enthoben, bei deren Erlass die tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen, die sich seit der 20 Jahre zurückliegenden, die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift feststellenden Entscheidung ergeben hatten, bekannt waren. Denn dabei handelte es sich um einen Beschluss nach §§ 93b BVerfGG i.V.m. § 93a BVerfGG und damit nicht um eine von der Anordnung der Bindungswirkung durch § 31 BVerfGG erfasste „Entscheidung„ des Bundesverfassungsgerichts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 13 Nr.8a BVerfGG.

2.) Nachhaltig verändert haben sich die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber der Entscheidung vom 8.12.1976 allerdings insoweit, als der dort angeführte Grund der Übergangsregelung, die Feststellung der Vaterschaft sei bei behaupteter Abstammung von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, nahezu vollständig entfallen ist. Gentechnologische Entwicklungen erlauben es heute, auch in wesentlich „älteren„ Fällen zu zuverlässigen Erkenntnissen zu gelangen. Soweit – bezweifelbare – statusrechtliche Entscheidungen auf der Grundlage alten Rechts vorliegen sollten, könnte der Gesetzgeber deren Bindungskraft in Frage stellen, um den aus Art. 6 Abs.5 GG, Art. 3 Abs.1 GG folgenden Verfassungsaufträgen zu entsprechen.

3.) Nachhaltig verändert haben sich die rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse allerdings auch dadurch, dass mit der Herstellung der deutschen Einheit in der früheren DDR geborene nichteheliche Kinder unabhängig von einem Stichtag ehelichen Kinder in erbrechtlicher Hinsicht völlig gleichgestellt worden sind. Der Gesetzgeber durfte die besonderen gesellschaftlichen Verhältnisse, unter denen diese nichtehelichen Kinder geborenen worden sind, zum Anlass einer differenzierenden Regelung nehmen (BVerfG B.v. 3.7.1996 – 1 BvR 563/96). Das gilt selbst insoweit, als nichteheliche Kinder in Bezug auf den in der früheren DDR belegenen, zur Erbmasse gehörenden Grundbesitz den ehelichen Kindern gleichgestellt worden sind. Auch dabei handelte es sich um eine tatsächliche, aus Divergenzen der deutschen Rechtsordnungen vor der Herstellung der deutschen Einheit folgende Besonderheiten, die der Gesetzgeber zum Anlass einer typisierenden Übergangsregelung nehmen durfte.  Die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die Rechtsauffassungen des Staates, in dem zur Erbmasse gehörendes unbewegliches Vermögen belegen ist, ist ein sachliches Kriterium, das nicht dazu zwingt, innerstaatliche zeitbedingte Differenzierungen der Erbberechtigung von ehelichen und nichtehelichen Kindern aufzugeben.

4.) Allerdings steht außer Frage, dass sich die sozialen Anschauungen über den Status nichtehelicher Kinder auch seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1976 grundlegend weiter verändert haben. Dass, würde heute eine Regelung über das Erbrecht nichtehelicher Kinder erstmals getroffen, schwerlich als Grund für eine Ungleichbehandlung verständlich wäre, wenn zwischen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden nichtehelichen und ehelichen Kindern je nach deren Geburtsdatum differenziert würde, liegt auf der Hand. Ein Gesetzgeber, der aktuell hinnähme, dass ein in späten Jahren gewonnener Lebenspartner Erbe (§ 10 Abs.1 LPartG), ein früh gezeugtes nichteheliches Kind indessen von der Erbberechtigung ausgeschlossen wäre, würde – aus der Sicht des Senats – kaum auf verfassungsrechtliches Verständnis stoßen. Auch hielte der Senat – zumindest –  für fraglich, ob ein Ausschluss des nichtehelichen Kindes vom Erbrecht nach den festzustellenden Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse und der sozialen Anschauungen dort noch von den Erwägungen der Entscheidung vom 8.12.1976 getragen würde, wo (wie damals) der Staat zum Erben des Verstorbenen berufen wäre.

Jedoch kann nicht verkannt werden, dass ein Gesetzgeber, der ein ganzes Rechtsgebiet neu ordnet, unter dem alten Recht entstandene Rechtsverhältnisse dem neuen Recht nicht ohne weiteres unterstellen kann und sich so notwendigerweise Unterschiede zwischen der Rechtsstellung von Betroffenen ergeben können, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist (BverfGE 44, 1, 21). Diese im Interesse der Modernisierung des Rechts und seiner Aufnahme neuer tatsächlicher Verhältnisse und sozialer Anschauungen notwendige Befugnis, altes Recht für von ihm Betroffene gewissermaßen zu „versteinern„ (und damit Ungleichheiten in Kauf zu nehmen), würde konterkariert, müsste der Gesetzgeber nach einer zunächst zulässigen, Gesichtspunkte des Vertrauens- und Bestandsschutzes würdigenden Übergangsregelung in bestimmten Zeitabschnitten immer wieder prüfen, ob  nunmehr im Lichte der sich fortentwickelnden gesellschaftlichen Anschauungen eine neue Prüfung der „altrechtlichen„ Verhältnisse geboten ist. Mit einer solchen Sicht würde das Vertrauen der Rechtsunterworfenen, eine einmal getroffene und für verfassungsrechtlich unbedenklich befundene Übergangsregelung werde Bestand haben, privatautonome Vorsorge sei folglich nicht geboten, erschüttert.

Die verfassungsgerichtliche Hinnahme von Art. 12 I Abs.2 Satz 1 NEhelG stützt sich nicht allein auf tatsächliche, gewissermaßen „technische„ Schwierigkeiten der Klärung der Abstammungsverhältnisse, die heute behoben oder jedenfalls behebbar sein dürften. Zu ihren tragenden Gründen gehört auch, dass – 1969 – Widerstände gegen und Unklarheiten über die gebotene Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht bestanden, die die Vorhersehbarkeit der späteren Regelung und damit eine privatautonome zulässige Abweichung von ihr erschwert hatten. Diese Gründe haben nach dem Erlass des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder und nach deren verfassungsgerichtlicher Billigung zusätzliches und größeres Gewicht erlangt. Kein Erblasser musste in den vergangenen 20 Jahren ernsthaft damit rechnen, dass sich die erbrechtliche Lage in Bezug auf seine vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder noch einmal ändern würde; keiner hatte folglich Anlass, sich über eine abweichende (dem Kind aus welchen Gründen auch immer nachteilige) privatautonome Regelung Gedanken zu machen. Dann aber müsste sich ein Gesetzgeber, der vor der Frage stünde, Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG aufzuheben, der Frage stellen, ob nicht eine solche Entscheidung in die von Art. 14 Abs.1 GG gleichfalls gewährleistete Testierfreiheit faktisch mit einem solchen Gewicht nachträglich eingreifen würde, dass eine solche Änderung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete. Würdigt man diese Gesichtspunkte, besteht zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG folglich kein Anlass.

C) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kollidiert Art. 12 I § 10 Abs.2 Satz 1 NEhelG nicht mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (im folgenden: Richtlinie). Die Richtlinie vermag das Rechtsschutzziel der Antragstellerin bereits deshalb nicht zu stützen, weil eine „rassische„ oder „ethnische„ Diskriminierung nicht in Rede steht und das Rechtsgebiet des privaten Erbrechts der Zuständigkeit der Gemeinschaft ohnehin entzogen (Art. 3 EGV) ist, die beanstandete Übergangsregelung also von vornherein nicht von dem Regelungsbereich der Richtlinie erfasst wird.

D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Annotations

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2) In jedem Senat werden acht Richter gewählt.

(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1.
über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2.
über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a.
über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4.
über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5.
über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b.
darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a.
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9.
über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10.
über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11.
über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a.
über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12.
bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13.
wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14.
bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15.
in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1.
die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2.
der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.
In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Inventar für eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft und über den Erbverzicht gelten entsprechend.

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Das gleiche gilt für den Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Erben des Vaters auf Leistung von Unterhalt.

(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden, wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Abkömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung entstanden ist.