Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 2

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2) In jedem Senat werden acht Richter gewählt.

(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.

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published on 20/03/2013 00:00

Tenor 1. Soweit der Antrag sich auf § 14 Absatz 3 des Luftsicherheitsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (Bundesgeset
published on 29/09/2003 00:00

Tenor Der Ausschluss des Erbrechtes nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, ist im Hinblick auf die Bindungswirkung der 1. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrü
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