Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Juni 2010 - 5 W 155/10 - 57

bei uns veröffentlicht am21.06.2010

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 25.5.2010 (Az. 14 O 11/10) aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten mit der im Januar 2010 erhobenen Klage aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Zahlung von rund 45.000 EUR in Anspruch. Mit weiterem Klageantrag begehrt er zudem die Feststellung, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe. Hintergrund ist ein im Juli 2005 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau als Darlehensgeber und dem Beklagten als Darlehensnehmer geschlossener Darlehensvertrag über 40.000 EUR (Bl. 8 d. A.). Das Darlehen sollte eine Laufzeit von 24 Monaten haben, und die Darlehenssumme sollte am Ende der Laufzeit (zum 1.8.2007) bzw. vorher nach schriftlicher Kündigung mit vierzehntägiger Kündigungsfrist zuzüglich Zinsen in Höhe von 6% p. a. an die Darlehensgeber zurückgezahlt werden. Der Kläger und seine Ehefrau überwiesen vereinbarungsgemäß 40.000 EUR auf ein Konto des Beklagten (Bl. 10 d. A.).

Nachdem der Kläger einem Bericht der "... Zeitung" vom Juli 2007 entnommen hatte, dass der Beklagte "vermisst" sei (Bl. 12, 72 d. A.), forderte er ihn mit Anwaltsschreiben vom 18.7.2007 zur Rückzahlung auf (Bl. 13 d. A.). Das Schreiben konnte nicht zugestellt, der Aufenthaltsort des Beklagten nicht ermittelt werden (Bl. 4, 73 d. A.). Seit dem 27.7.2007 befand er sich in Untersuchungshaft (Bl. 25 d. A., Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 36 Js 1433/07).

Der Kläger hält die Voraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch eine vorsätzliche Verletzung eines "Anlagevertrags" für gegeben. Er behauptet, der Beklagte habe – wie in einer Vielzahl anderer Fälle auch – von Beginn an nicht die Absicht gehabt, das Geld zurückzuzahlen und sei stattdessen untergetaucht. Er habe Fremdgelder offensichtlich für eigene Zwecke ausgegeben oder zu spekulativen Geschäften eingesetzt. Für ihn und seine Ehefrau sei aber von größter Bedeutung gewesen und mit dem Beklagten auch so abgesprochen worden, dass das Geld nur für absolut sichere und seriöse Anlagegeschäfte eingesetzt würde (Bl. 80 d. A.). Der Kläger meint, der Beklagte sei ihm sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (Bl. 6 d. A.).

Der Beklagte beruft sich darauf, dass das Darlehen zu dem Zeitpunkt, an welchen er nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr auffindbar gewesen sein solle, noch gar nicht zur Rückzahlung fällig gewesen sei. Außerdem wendet er ein, bei Abschluss des Darlehensvertrages geschäftsunfähig gewesen zu sein. Nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2004 sei eine schwerwiegende Anpassungsstörung mit reaktiver Depression eingetreten (Bl. 27 d. A.). Im Übrigen sei allein das Versprechen eines Garantiezinses von 6% bei vernünftiger Betrachtung nicht nachvollziehbar und lege den Schluss auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit nahe. Er selbst sei aufgrund der Aktienempfehlungen des angeblichen "Börsenfachmannes M. F." in einer kostenpflichtigen E-Mail-Hotline davon ausgegangen, Anlagen in seriöser und sicherer Form zur Verfügung stellen zu können (Bl. 28 d. A.). Er meint, wegen Unwirksamkeit des Darlehensvertrags weder die Rückzahlung der Darlehenssumme noch Zinsen zu schulden (Bl. 29 d. A.). Der Beklagte weist darauf hin, dass das bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken anhängige Ermittlungsverfahren noch nicht zur Erhebung einer Anklage geführt habe und dass sich dort zeigen werde, ob sein Verhalten strafrechtlich überhaupt relevant sei. Die Investition von zur Verfügung gestelltem Kapital in letztlich zum Totalverlust führende Anlagen sei nicht per se kriminell oder unerlaubt. Der Beklagte behauptet, den ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrag tatsächlich zum Ankauf von Wertpapieren und keineswegs zu eigenen Zwecken verwendet zu haben (Bl. 30/31 d. A.).

Nachdem der Beklagte – der für den Fall einer Rücknahme des Feststellungsantrags eine Anerkennung des Zahlungsanspruchs in Aussicht gestellt hat (Bl. 31 d. A.) – beantragt hatte, den Rechtsstreit bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen, hat das Landgericht vor Durchführung einer Güteverhandlung oder mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 6.5.2010 (Bl. 93 d. A.) mitgeteilt, es sei beabsichtigt, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Saarbrücken 33 Js 862/07) gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Feststellungsantrag werde auf behauptete Straftaten des Beklagten gestützt. Dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue lägen auch für den vorliegenden Rechtsstreit relevante Fragen zu Grunde. Den Ermittlungsakten lasse sich entnehmen, dass aus dem Strafverfahren ein erheblicher Erkenntnisgewinn für den Zivilrechtsstreit zu erwarten sei, hinter den der Gesichtspunkt der durch die Aussetzung verursachten Verzögerung zurücktrete.

Der Beklagte hat eine Aussetzung mit Schriftsatz vom 19.5.2010 abgelehnt. Er hat gerügt, dass ihm trotz seines Antrags im Schriftsatz vom 3.5.2010 keine Einsichtnahme in die Ermittlungsakte gewährt worden sei. Ferner hat er in dem Beschluss jede nähere Begründung für die zu erwartenden Erkenntnisse aus dem Strafverfahren vermisst und darauf hingewiesen, dass der Anspruch etwa auch auf § 826 BGB sowie auf eine vertragliche Grundlage gestützt werde. Schließlich hat er eine Verzögerung um deutlich mehr als ein Jahr für wahrscheinlich gehalten und schon aus diesem Grund eine Aussetzung für ausgeschlossen erachtet (Bl. 108 d. A.).

Der Einzelrichter beim Landgericht hat mit Beschluss vom 25.5.2010 den Rechtsstreit im Hinblick auf das Strafverfahren gegen den Beklagten (33 Js 862/07) gemäß § 149 ZPO ausgesetzt und zur Begründung auf den Hinweisbeschluss vom 6.5.2010 Bezug genommen (Bl. 110 d. A.).

Der Kläger hat gegen den am 26.5.2010 zugestellten Beschluss am 28.5.2010 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 114 d. A.). Er sieht seine Argumente aus dem Schriftsatz vom 19.5.2010 nicht berücksichtigt und die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens verletzt (Bl. 115 d. A.).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 8.6.2010 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 119 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss vom 25.5.2010 ist zulässig und begründet.

1.

Sie ist gemäß § 252 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt.

2.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der auf § 149 ZPO gestützte Aussetzungsbeschluss ist rechtsfehlerhaft.

a. Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Entscheidung über die Aussetzung steht in seinem Ermessen. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde beschränkt sich die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 252 Rdn. 8).

b. Die Überprüfung des Aussetzungsbeschlusses führt zu seiner Aufhebung.

(1) Es fehlt schon an den – keiner Ermessensausübung zugänglichen (hierzu LAG Köln, Beschl. v. 30.7.2007 – 11 Ta 195/07 –) – tatbestandlichen Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZPO.

(a) Zwar ist der Beklagte, wie in § 149 ZPO vorausgesetzt, einer Straftat, verdächtig. Gegen ihn ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen des Verdachts der Untreue zum Nachteil einer Reihe von Geschädigten anhängig. Ausweislich eines vom Kläger als Internetausdruck zur Akte gereichten Berichts aus der "... Zeitung" soll er in einem Brief geäußert haben, insgesamt 500.000 EUR "verspekuliert" zu haben (Bl. 15 d. A.). Entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut des § 149 Abs. 1 kommt eine Aussetzung nicht nur dann in Betracht, wenn der Verdacht sich während des Rechtsstreits offenbart, sondern auch, wenn er von Beginn an oder – wie hier – bereits vorher bestanden hat. Es darf mithin auch dann ausgesetzt werden, wenn im Zivilprozess derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist, der den Verdacht der Straftat begründet (Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 4).

(b) Allerdings muss die Ermittlung der Straftat auf die Entscheidung "von Einfluss" sein. An diesem Tatbestandsmerkmal des § 149 Abs. 1 ZPO scheitert die Aussetzung.

Was in dem für eine Aussetzung relevanten Strafverfahren zu klären ist, muss auf den Inhalt der zivilgerichtlichen Entscheidung einwirken können. Daran fehlt es, wenn das Vorbringen einer Straftat für die zivilrechtliche Lage ohne Bedeutung ist, etwa weil der Anspruch ohnehin aus Vertrag oder Bereicherung begründet ist (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 – 2 W 19/04 –; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 8). Gerade solches steht aber vorliegend jedenfalls mit Blick auf den Zahlungsantrag im Raum, so dass die insgesamt erfolgte Aussetzung den Anforderungen des § 149 Abs. 1 ZPO nicht Rechnung trägt (zu diesem Aspekt bei einer Aussetzung wegen eines anhängigen Strafverfahrens, obwohl einzelne Teile des Streitgegenstands unstreitig waren, LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.10.2009 – 3 Ta 160/09 –). Es steht fest, dass die Parteien im Jahr 2005 einen Darlehensvertrag mit einer zum August 2007 endenden Laufzeit abschlossen und dass der Beklagte die Valuta ausgezahlt erhielt. Dass der überlassene Betrag – nach Abtretung der Ansprüche der Ehefrau – an den Kläger nunmehr zurückzuzahlen ist, hängt nicht davon ab, ob er in strafbarer Weise erlangt oder verwendet worden ist. War der Darlehensvertrag wirksam, folgt der Rückzahlungsanspruch nebst Zinsen aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Sollte die vertragliche Willenserklärung des Beklagten wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 105 Abs. 1 i. V. m. § 104 Nr. 2 BGB oder nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig gewesen sein, wofür der Beklagte – der sich zur Darlegung einer Geschäftsunfähigkeit kaum hinreichend substantiiert auf eine "reaktive Depression" sowie auf die Indizwirkung einer unvernünftigen Vertragsgestaltung beruft – die Beweislast trüge, stünde ein ebenfalls von der Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren unabhängiger Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zumindest auf Rückzahlung der Darlehensvaluta im Raum (zum Bereicherungsanspruch bei nichtigem Darlehensvertrag OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 1137).

Ungeachtet des Umstands, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des gesamten Rechtsstreits mithin schon im Hinblick auf den wesentlichen Teil des Klageantrags zu 1 nicht gegeben waren, dürfte Entsprechendes auch für den Feststellungsantrag zu 2 gelten. Die in Betracht kommende vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB muss nicht notwendig im Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Der Kläger trägt vor, man habe den Beklagten darauf hingewiesen, dass das über 27 Jahre in einer Lebensversicherung angesparte Kapital nur für eine "absolut seriöse und sichere Anlage" verwendet werden dürfe. Der Beklagte bestreitet das nicht und sucht sich mit dem Vorbringen zu entlasten, er habe bei der Investition der ihm überlassenen Gelder völlig unkritisch Bewertungen eines angeblichen Börsenfachmann übernommen und sich dabei verspekuliert. Wer aber Geldbeträge von Anlageinteressenten entgegennimmt, die erkennbar jede Risikobereitschaft ausgeschlossen haben, und diese Beträge in von einer einzelnen Quelle empfohlene Fonds investiert, über deren Werthaltigkeit man sich nicht weiter erkundigt hat, mag die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf genommen und mit Blick auf die Verschleierung der echten Risiken sittenwidrig agiert haben (zur Vorsatzhaftung desjenigen, der bewusst anlegerwidrige Empfehlungen abgibt und die Schädigung der Anleger billigend in Kauf nimmt, OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2010 – 28 U 78/09 –; siehe zu § 826 BGB in Bezug auf einen leichtfertig unrichtige Auskünfte erteilenden Anlagevermittler auch OLG München, Urt. v. 9.7.2008 – 20 U 5290/07 –).

(2) Dessen ungeachtet hat das Landgericht keine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen.

(a) Das Gericht muss den möglichen Nachteil einer Verzögerung durch eine Aussetzung mit dem voraussichtlichen Vorteil abwägen, den eine Verwertung der Ergebnisse des Strafverfahrens und des Strafurteils für das zivilprozessuale Verfahren bringt.

Die Aussetzungsmöglichkeit nach § 149 ZPO soll die im Grundsatz besseren Erkenntnismöglichkeiten des der Untersuchungsmaxime folgenden Strafprozesses für den Zivilprozess nutzbar machen. Allerdings darf sie das Verfahren nicht verschleppen. Sie hängt deshalb davon ab, dass Umstände, die eine Auswertung der Erkenntnisse der Amtsermittlung als geboten erscheinen lassen, den Stillstand des Verfahrens auch in Ansehung der Interessen der durch die Verzögerung benachteiligten Partei rechtfertigen (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2006 – 4 W 60/06 –; OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 – 2 W 19/04 –). Um die Ermessensausübung für das Beschwerdegericht nachprüfbar zu machen, muss der Beschluss erkennen lassen, in welcher Weise die Interessen abgewogen wurden (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.7.1996 – 20 W 2082/96 –; Wagner in: Münchkomm ZPO, 3. Aufl. 2008, § 149 Rdn. 10; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 12).

(b) Die landgerichtliche Entscheidung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie keine konkreten Ausführungen zu der zu erwartenden Verzögerung enthält. Das Landgericht legt im Nichtabhilfebeschluss vom 8.6.2010 dar, allein aus dem Umstand, dass die Ermittlungen seit 2007 geführt würden, lasse sich nicht entnehmen, dass schon jetzt eine weitere Verzögerung von mehr als einem Jahr zu erwarten sei. Im Übrigen könne nach einem Jahr die Aussetzungsentscheidung zur Überprüfung gestellt werden. Der angefochtene Beschluss – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses – lässt nicht erkennen, welchen Verfahrensstand dass Ermittlungsverfahren überhaupt aufweist und worauf irgendeine zeitliche Prognose gestützt werden könnte. Der Kläger ist nicht der einzige durch das Verhalten des Beklagten Geschädigte. In dem zur Akte gereichten Internet-Ausdruck eines Zeitungsberichts ist die Rede von 15 Personen und davon, dass der Beklagte nach eigenen Angaben insgesamt 500.000 EUR "verspekuliert" habe. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass außer dem streitgegenständlichen Geschehen eine Vielzahl weiterer Sachverhalte zu klären ist, was einem auch nur einigermaßen zeitnahen Abschluss des Strafverfahrens entgegenstehen könnte. Ist aber mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr zu rechnen, so soll die Aussetzung in der Regel unterbleiben (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2006 – 4 W 60/06 –; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 149 Rdn. 11). Die Ermessensausübung bei der Aussetzung muss das berücksichtigen. Der Beschluss des Landgerichts setzt sich hiermit nicht auseinander.

Auch sonst ist eine hinreichende Berücksichtigung der Interessen des Klägers nicht erfolgt. Es ist nicht erkennbar, warum das Zivilgericht sich nicht selbst ohne besondere Schwierigkeiten Klarheit über den Sachverhalt verschaffen können sollte (vgl. Wagner in: Münchkomm ZPO, 3. Aufl. 2008, § 149 Rdn. 9). Wesentliche Teile des Sachverhalts sind unstreitig. Der Beklagte hat Gelder entgegengenommen und sich zu ihrer Rückzahlung nebst Zinsen verpflichtet, die Rückzahlung aber – in welcher Weise im Einzelnen auch immer – gefährdet. Seine Einwände befassen sich im Schwerpunkt mit den behaupteten Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit. In welcher Hinsicht das Strafgericht nun bessere Erkenntnismöglichkeiten gerade in Bezug auf streitige, im Zivilverfahren bedeutsame Umstände haben sollte, legt das Landgericht nicht dar. Auch das macht den Beschluss fehlerhaft (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.7.2006 – 4 W 60/06 –; OLG Köln, Beschl. v. 3.3.2004 – 2 W 19/04 –; OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.3.1997 – 16 W 9/97 –).

3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, weil entstandene Kosten einen Teil der Kosten des Rechtsstreits darstellen, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO von der in der Sache unterliegenden Partei zu tragen sind (BGH, Beschl. v. 12.12.2005 – II ZB 30/04 – MDR 2006, 704; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.5.2007 – 15 W 22/07 –).

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Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 30/04
vom
12. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt
ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler
kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt
zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.

b) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine
Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als
Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren
daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2004 abgeändert : Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Geschäftswert: 10.500,00 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses B. straße 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft , mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in Höhe von 43.586,99 € in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forderungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Vergütung erhoben.
2
Durch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen zugleich "die Auflösung der Gesellschaft". Die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Verbindlichkeiten sollten von "allen bisherigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen" getragen werden; andererseits sollten ihnen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Mietforderungen aus dem Objekt zustehen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen auf den Erwerber L. übergehen.
3
Mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Klägerseite als vermeintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine entsprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens, weil die Klägerin durch Abtretung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (§§ 239, 246 ZPO). Überdies sei die Aussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten vor dem LG Neuruppin geführter Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
4
II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, trotz Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem Anwesen B. straße 15 als einem bedeutenden Teil der Vermögenswerte der Klägerin zu übertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 begründeten Ansprüche, zu denen auch die Klageforderung gehöre, hätten jedoch der Klägerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht vermögenslose Klägerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin anhängige Verfahren komme eine Aussetzung nach § 148 ZPO mangels Identität der Parteien nicht in Betracht.
5
III. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).
7
2. Zutreffend führt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben sind.
8
Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHReport 2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil an dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren außerdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt.
9
3. Das Verfahren ist jedoch gemäß §§ 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erlöschens der Klägerin auszusetzen.
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a) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personengesellschaft bei Abtretung sämtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter ohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen Rechtsübergang während eines Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im Streitfall gegeben. Mit seiner Würdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, verletzt das Beschwerdegericht , was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grundsätze der Vertragsauslegung.
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b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen verschafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die für die Auslegung gebotenen rechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen Übertragung allein des Hausgrundstücks mangels Beachtung der notariellen Form (§§ 311 b, 925 BGB) vereitelt würde, ist nach dem Grundsatz der vertragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034 f.) einer formlos gültigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, 367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht lässt ferner rechtsfehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) außer Betracht, der von einer "Übertragung" wie auch einer "Abtretung" der Gesellschaftsanteile spricht und in Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren Würdigung, der Gesellschaft seien als Vermögenswerte die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht sogar über den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen an "die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung" abgetreten wurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum 31. Dezember 2002 wirksamen - Übertragung der Gesellschaftsanteile auf L. ist der Klägerin kein auseinandersetzbares Vermögen verblieben. Folglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der Altverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erfüllungsübernahme (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, übernommen. Infolge des durch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. bedingten Erlöschens der Klägerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begründet.
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4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 i.V.m. § 572 Rdn. 34).
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.03.2007 - 3 O 411/04 - aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg von der Beklagten Zahlung auf Grund eines Schuldanerkenntnisses vom 09.02.2000 (Anlage K 9) und auf Grund von zwei weiteren Schuldanerkenntnissen, jeweils vom 19.07.2001 (Anlage K 1 und K 2). Der Kläger Ziffer 1 macht Ansprüche in Höhe von insgesamt 28.694,64 EUR geltend, die Klägerin Ziffer 2 Ansprüche in Höhe von 18.037,25 EUR.
Die Beklagte verteidigt sich mit verschiedenen Einwendungen. Unter anderem hat sie im Prozess mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 105.607,32 EUR aufgerechnet. Wegen dieser Schadensersatzansprüche ist derzeit eine Zahlungsklage der Beklagten im Berufungsverfahren vor dem Senat (15 U 68/04) anhängig. Im Rahmen dieser Zahlungsklage nimmt die Beklagte (Klägerin im Parallelverfahren) den Kläger Ziffer 1 (Beklagter im Parallelverfahren) in Anspruch, und zwar als Gesamtschuldner mit zwei weiteren Beklagten. Die Klägerin Ziffer 2 ist am Parallelverfahren nicht beteiligt.
Mit Beschluss vom 14.03.2007 hat das Landgericht Heidelberg das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtstreits des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15 U 68/04 - ausgesetzt. Das Landgericht hält das Parallelverfahren für vorgreiflich, da im Parallelverfahren die Berechtigung der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderung geklärt werde. Zur Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen über diese Forderung sei es angezeigt, das Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg auszusetzen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich sofortige Beschwerde der Kläger. Sie sind der Auffassung, eine Entscheidung des Senats im Parallelverfahren sei für den vorliegenden Rechtstreit nicht vorgreiflich. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die Klägerin Ziffer 2 an dem Parallelverfahren (OLG Karlsruhe 15 U 68/04) nicht beteiligt ist.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
Die gemäß § 252 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO liegen nicht vor, da - zumindest nach gegenwärtigem Verfahrensstand - das Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (15 U 68/04) nicht als vorgreiflich angesehen werden kann. Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.03.2007 war daher aufzuheben.
1. Wird eine Forderung einerseits in einer Klage geltend gemacht und andererseits - gleichzeitig - in einem weiteren Prozess (hilfsweise) zur Aufrechnung gestellt, kann eine Aussetzung eines der beiden Prozesse wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO in Betracht kommen (vgl. beispielsweise Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2006, § 145 ZPO Rn. 18 a). In Rechtsprechung und Literatur bestehen insoweit nur gewisse Meinungsverschiedenheiten, ob eher das Klageverfahren oder eher der Prozess, in welchem die Hilfsaufrechnung geltend gemacht wurde, auszusetzen sind (vgl. einerseits Zöller/Greger a.a.O; andererseits OLG Dresden, NJW 1994, 139; Lindacher, JZ 1972, 429, 430). Auf diese Meinungsverschiedenheiten kommt es für die Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall allerdings nicht an.
Voraussetzung einer Aussetzung ist die Identität der Klageforderung des einen Prozesses mit der Aufrechnungsforderung des anderen Prozesses. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben: Die Beklagte macht im Parallelverfahren (OLG Karlsruhe 15 U 68/04) einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger Ziffer 1 in Höhe von 105.607,32 EUR nebst Zinsen wegen Verletzung bestimmter Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend. Genau diesen Anspruch hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren (hilfsweise) zur Aufrechnung gestellt.
Bei ihrer Schadensabrechnung im Parallelverfahren hat die Beklagte sich einen Vorteil in Höhe von 125.000 DM in voller Höhe anrechnen lassen, weil sie in dieser Höhe im Zusammenhang mit bestimmten Versicherungsverträgen von der … eine Kick-Back-Provision erhalten hat (im Parallelverfahren unstreitig). Die Beklagte ist bei ihrer Schadensabrechnung im Parallelverfahren davon ausgegangen, dass dieser Vorteil nicht durch einen Erfolg der Kläger im vorliegenden Rechtstreit kompensiert wird. Sollte die Klage der beiden Kläger im vorliegenden Verfahren Erfolg haben, würde sich diese Annahme der Beklagten - bei ihrer Schadensabrechnung im Parallelverfahren - nachträglich als unzutreffend herausstellen. Das heißt: Bei einem Erfolg der Klage im vorliegenden Rechtstreit wäre der Schaden - auf der Basis des Sachvortrags der Beklagten - möglicherweise höher als im Parallelverfahren (OLG Karlsruhe 15 U 68/04) von der Klägerin berechnet. Es käme - auf der Basis des Sachvortrags der Beklagten - bei einem Erfolg der Klage im vorliegenden Verfahren ein zusätzlicher Schaden der Beklagten in Höhe von 125.000 DM in Betracht, auf den aber wohl der restliche Erlös der Beklagten aus der Anlage … in Höhe von ca. 30.000 EUR zu verrechnen wäre.
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Für die Frage der Identität der Aufrechnungsforderung mit der Klageforderung im Parallelprozess spielen diese Überlegungen zu einem eventuellen zusätzlichen Schaden der Klägerin (bei einem Erfolg der Klage im vorliegenden Prozess) keine Rolle. Denn die Klägerin hat die Aufrechnungsforderung ausdrücklich nur auf denselben Sachverhalt und dieselbe Berechnung gestützt, die sie auch im Parallelverfahren ihrer Klage zu Grunde gelegt hat. Ein eventueller zusätzlicher Schaden der Beklagten, der bei einem Erfolg des Rückforderungsverlangens der Kläger in Betracht kommt, ist weder Gegenstand der Klage im Parallelprozess noch - nach dem Sachvortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren - Gegenstand der Aufrechnungsforderung.
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2. Die Identität der Aufrechnungsforderung mit der Klageforderung im Parallelprozess ist als Grundlage für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO allerdings nicht ausreichend. Eine Aussetzung käme nur in Betracht, wenn die Entscheidung des Rechtstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängen würde, das den Gegenstand des Parallelverfahrens bildet. Eine solche Vorgreiflichkeit ist jedoch - zumindest nach derzeitigem Sachstand - nicht ersichtlich.
12 
a)   Zutreffend haben die Kläger darauf hingewiesen, dass die Aufrechnungsforderung gegenüber der Klägerin Ziffer 2 keine Rolle spielen kann. Da die Beklagte im Parallelverfahren Schadensersatzansprüche nur gegenüber dem Kläger Ziffer 1 und nicht gegenüber der Klägerin Ziffer 2 geltend macht, kommt auch eine Aufrechnung nur gegenüber dem Kläger Ziffer 1 und nicht gegenüber der Klägerin Ziffer 2 in Betracht. Dementsprechend könnte das Parallelverfahren - allenfalls - im Verhältnis zum Kläger Ziffer 1, nicht jedoch im Verhältnis zur Klägerin Ziffer 2 vorgreiflich sein (vgl. zu einer Teilaussetzung bei einer Mehrheit von Streitgegenständen BGH, NZBau 2007, 172).
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b)   Auch im Verhältnis zum Kläger Ziffer 1 ist das Parallelverfahren jedoch - zumindest gegenwärtig - nicht vorgreiflich.
14 
aa)    Bei der von der Beklagten erklärten Aufrechnung handelt es sich um eine Hilfsaufrechnung. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Formulierungen im Schriftsatz vom 14.02.2005. Auch die Ausführungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 02.02.2007 sind als Hilfsaufrechnung zu verstehen; denn die Beklagte hat auch in diesem Schriftsatz ihre bereits früher erklärten anderweitigen Einwendungen gegen die Hauptforderung nicht fallengelassen.
15 
bb)    Bei einer Hilfsaufrechnung kann es zu einer Entscheidung über die Aufrechnungsforderung nur dann kommen, wenn das erkennende Gericht das Bestehen der Hauptforderung bejaht. Dementsprechend kommt eine Vorgreiflichkeit des Parallelverfahrens auch nur dann in Betracht, wenn das Landgericht Heidelberg im vorliegenden Rechtstreit das Bestehen der Hauptforderung des Klägers Ziffer 1 feststellt. Eine solche Feststellung hat das Landgericht bisher nicht getroffen. Insbesondere ist aus den Gründen der Aussetzungs-Entscheidung vom 14.03.2007 nicht ersichtlich, welche Auffassung das Landgericht Heidelberg hinsichtlich der Hauptforderung vertritt.
16 
Vom Landgericht sind zunächst die in Betracht kommenden Einwendungen gegen die Hauptforderung des Klägers Ziffer 1 zu prüfen. Die Beklagte hat verschiedene rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit, bzw. gegen den Inhalt der schriftlichen „Bestätigungen“ vorgebracht. In Abhängigkeit von dem festzustellenden Inhalt der Verpflichtungen der Beklagten ist sodann zu prüfen, ob die vereinbarten Voraussetzungen für eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten vorliegen. Außerdem ergeben sich - auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten - möglicherweise Einwendungen aus dem rechtlichen Verhältnis zwischen der Beklagten und der …: Im Parallelverfahren ist zwischen der Beklagten und dem Kläger Ziffer 1 (Klägerin und Beklagter Ziffer 2 im Parallelverfahren) unstreitig, dass die Beklagte im Jahr 2001 125.000 DM Kick-Back-Provision erhalten hat und zwar nicht von den Klägern des vorliegenden Rechtstreits sondern von der …, die ihrerseits einen entsprechenden Provisionsanspruch gegenüber der … erworben hatte. Bei den von den Klägern im Rechtstreit vorgelegten Scheck-Zahlungen dürfte es sich - auf der Basis des unstreitigen Sachvortrags im Parallelverfahren - um Leistungen der … an die Beklagte gehandelt haben, und nicht etwa um eigenständige Leistungen der beiden Kläger des vorliegenden Rechtstreits. Wenn man in den vorgelegten Bestätigungen vom 19.07.2001 Schuldanerkenntnisse im Sinne von § 781 BGB sieht, dürften diese Schuldanerkenntnisse ihren Rechtsgrund in der Provisionsabsprache zwischen der … und der Beklagten haben, da es offenbar darum ging, Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte im Falle einer Stornohaftung abzusichern. Bei rechtlichen Mängeln im Verhältnis zwischen der Beklagten und der … - im Rahmen der Vereinbarung einer Kick-Back-Provision einschließlich Stornohaftung der Beklagten - kann dementsprechend eine Kondiktion der beiden Schuldanerkenntnisse vom 19.07.2001 im Verhältnis zu den Klägern gemäß § 812 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.
17 
cc)    Das Landgericht wird - vor einer eventuellen erneuten Aussetzung - zunächst das Bestehen der Hauptforderung zu prüfen haben. Wenn das Landgericht nicht von der Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils hinsichtlich der Hauptforderung gemäß § 302 ZPO Gebrauch macht, wäre die Begründetheit der Hauptforderung - und die sich daraus ergebende Vorgreiflichkeit des Parallelverfahrens - in einer erneuten Aussetzungsentscheidung des Landgerichts darzulegen.
18 
Dem Senat ist es verwehrt, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Bestehen der Hauptforderung selbstständig zu prüfen. Die entsprechende Prüfung muss bei einer Aussetzung dem Landgericht überlassen bleiben. Dies muss jedenfalls in einem Fall der vorliegenden Art gelten, wenn zum einen zum Bestehen der Hauptforderung möglicherweise noch weitere Feststellungen vom Landgericht zu treffen sind und zum anderen das Landgericht zum Bestand der Hauptforderung eine Beweisaufnahme (durch Vernehmung mehrerer Zeugen) durchgeführt hat, die nur vom Landgericht selbst gewürdigt werden kann (vgl. zur vorrangigen Feststellung des Bestands der Hauptforderung vor einer Aussetzungsentscheidung im einem derartigen Fall OLG Dresden, NJW 1994, 139).
19 
3. Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 252 ZPO Rn. 3).
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4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).