1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen
3. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.751,92 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Vertrag wurde im Mai 2000 geschlossen (Versicherungsschein Nr. ... vom 16.5.2000, Bl. 20 d. A.). Ihm wurden die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Grunde gelegt (Bl. 24 d. A. im Folgenden: BBUZ). Für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit schuldet die Beklagte Zahlung einer dynamischen Barrente bis längstens zum 1.5.2012, außerdem Freistellung von der Beitragszahlungspflicht (§ 1 Abs. 1 a, b BBUZ). Die bei Eintritt des Versicherungsfalls an den Kläger zu zahlende Berufsunfähigkeitrente beträgt seit dem 1.5.2005 monatlich 1.313,19 EUR. Der monatliche Tarifbeitrag beläuft sich gemäß Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15.3.2004 (Bl. 19 d. A.) auf 94,34 EUR.
Der Kläger war von April 1997 bis zur betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.1.2005 als Schweißer bei der Firma K. + B. in M. tätig gewesen. Im Jahr 1996 hatte er einen Kurs zur Ausbilder-Eignungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer G. belegt und einen Ausbilderschein erworben (Bl. 113 d. A.).
Im April 2005 wurde der Kläger wegen einer schweren Lungenembolie und Venenthrombose stationär behandelt und erhielt zur Blutverdünnung das Medikament Marcumar. Eine Untersuchung in der hämostasiologischen Ambulanz der Universitätsklinik F. am 22.9.2005 ergab zunächst keinen Hinweis auf ein erhöhtes ererbtes oder erworbenes Thromboserisiko. Es wurde empfohlen, die orale Antikoagulation für 12 Monate fortzuführen und die Beinvenen regelmäßig duplexsonografisch zu kontrollieren (siehe Schreiben der Beklagten vom 24.1.2006, Bl. 49 d. A.).
Als der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragte, übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2005 (Bl. 32 d. A.) einen Fragebogen, den der Kläger unter dem 12.11.2005 ausgefüllt zurücksandte (Bl. 33 d. A.). Mit Schreiben vom 24.1.2006 (Bl. 47 d. A.) lehnte die Beklagte Zahlungen mit der Begründung ab, es liege keine Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger forderte über seine Rechtsanwälte zur Anerkennung der Leistungspflicht auf. Daraufhin gab die Beklagte ein internistisch-pneumologisches Gutachten in Auftrag. Der Gutachter Dr. K. verwies auf eine durch die Marcumar-Therapie erhöhte Blutungsgefahr bei Stürzen oder Verletzungen und schloss daraus auf eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit für die Dauer der Einnahme (Gutachten vom 29.5.2006, Bl. 60, 61 d. A.). Die Beklagte erklärte sich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bereit, Leistungen für den Zeitraum November 2005 bis August 2006 zu erbringen (Schreiben vom 12.7.2006, Bl. 62 d. A., in Verbindung mit der dem Schreiben beigefügten "Außervertragliche[n] Vereinbarung" zwischen den Parteien, Bl. 82 d. A.). Es wurde um Beachtung gebeten, dass "diese Vorgehensweise keine bedingungsgemäße Anerkennung einer möglichen Berufsunfähigkeit" beinhalte, und eine erneute Aufnahme der Leistungsprüfung für den Fall angekündigt, dass sich bei einer für August 2006 – nach Einstellung der Marcumar-Behandlung im Mai 2006 (siehe hierzu das Gutachten Dr. S. vom 27.5.2008, Bl. 220, 222 d. A.) – vorgesehenen Untersuchung das Erfordernis einer weiteren Marcumar-Einnahme herausstellen werde (Bl. 63 d. A.).
Anfang Oktober des Jahres 2006 trat erneut eine tiefe Beinvenenthrombose auf, infolge deren die gerinnunghemmende Therapie mit Marcumar wieder begonnen wurde (Bl. 16 d. A.; Arztbrief der Klinikum O. GmbH vom 1.10.2006, Bl. 65 d. A.). Die Beklagte richtete nach Erhalt hierauf bezogener Unterlagen weitere Fragen an den Kläger (Schreiben vom 30.10.2006, Bl. 69 d. A.). Sie lehnte mit Schreiben vom 10.1.2007 (Bl. 77 d. A.) die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, das Verletzungsrisiko sei bei der eigentlichen Schweißarbeit als gering einzuschätzen. Etwas anderes gälte wegen der Absturzgefahr nur dann, wenn Schweißarbeiten in großer Höhe ausgeführt werden müssten. Entsprechendes sei nicht nachgewiesen worden (Bl. 79, 80 d. A.). Außerdem sei der Kläger auf den Beruf eines Schweißers mit stehender Tätigkeit in einer Werkhalle oder den Beruf des Ausbilders zu verweisen (Bl. 80 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, er müsse lebenslang Marcumar einnehmen (Bl. 126 d. A.). Er hat die Ansicht vertreten, der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit sei bereits im April 2005 eingetreten, so dass die Beklagte ihm ab Mai 2005 die fälligen und nicht geleisteten sowie die zukünftigen Rentenzahlungen schulde, außerdem Beitragsbefreiung und Rückzahlung der gezahlten Beträge für die Zeiträume Mai 2005 bis Oktober 2005 und September 2006 bis März 2007 (Bl. 17 d. A.).
Er hat sich darauf gestützt, dass die von ihm als Schweißer zu verrichtenden Einzeltätigkeiten eine hohe Verletzungsgefahr trügen und wegen der Marcumar-Einnahme ein drastisches Verblutungsrisiko bestehe (Bl. 125 d. A.). Die damit verbundene Berufsunfähigkeit sei bereits im März 2005 prognostizierbar gewesen, weil man schon damals nicht habe von einer bloß vorübergehenden Marcumarisierung ausgehen können.
Ferner hat der Kläger behauptet, seine Lungenfunktion sei eingeschränkt und er leide bei Belastung unter Atemnot. Er dürfe keine Tätigkeiten mit Entwicklung atemwegsreizender Dämpfe oder unter Hitzeeinwirkung und keine Tätigkeiten unter Zeitdruck oder ungünstigen klimatischen Bedingungen ausführen. (Bl. 14, 126 d. A.; Gutachten der Dipl.-Med. H. für die Agentur für Arbeit O. vom September 2005, Bl. 29 d. A.; Attest des Dr. L.-L. vom 17.2.2006, Bl. 31 d. A.).
Zur – von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen (Bl. 148 d. A.) – Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit hat der Kläger vorgetragen, abhängig von der Höhe der im Einzelnen zu verrichtenden Arbeiten sei ein Gerüst oder eine Leiter benötigt worden (Bl. 13 d. A. i. V. m. der Aufstellung im "Arbeitsplatz: Gefährdung und Maßnahmen – tätigkeitsbezogen", Bl. 26 d. A.). Im Übrigen hat er eine Aufstellung über Art und Umfang der Einzelverrichtungen zur Akte gereicht (Bl. 125, 129 d. A.).
Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass der von der Beklagten aufgezeigte Verweisungsberuf einer Tätigkeit als Schweißer ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern existiere – hilfsweise die Vergleichbarkeit der Einkommen – und sich zudem auf auch dort drohende Verletzungsrisiken berufen (Bl. 126, 127 d. A.). Zur Tätigkeit als Ausbilder für den Beruf des Schweißers hat er darauf aufmerksam gemacht, dass das Prüfungszeugnis der IHK G. vom 17.12.1996 über den Nachweis der "berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung" (Bl. 137 d. A.) nur einen Ausbilderschein darstelle und dass er – unstreitig – nie als Ausbilder gearbeitet und sich auch nicht weiter fortgebildet habe; dessen ungeachtet bestehe auch hier im Rahmen der anleitenden Tätigkeit ein Verletzungsrisiko (Bl. 127 d. A.).
Der Kläger hat Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitrente und Beitragsfreistellung geltend gemacht (Bl. 12 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. aus der zur Versicherungsschein-Nr. ... bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung ab dem 1.4.2007 monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitrente in Höhe von 1.313,19 EUR längstens bis zum 1.5.2012 zu zahlen;
2. an ihn rückständige Rentenleistungen in Höhe von 17.071,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 1.313,19 EUR seit 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005, 1.8.2005, 1.9.2005, 1.10.2005, 1.9.2006, 1.10.2006, 1.11.2006, 1.12.2006, 1.1.2007, 1.2.2007 und 1.3.2007 zu zahlen;
3. ihm ab dem 1.4.2007 eine Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge, derzeit 94,34 EUR, längstens bis zum 1.5.2012 zu gewähren;
4. an ihn weitere 564,19 EUR an zu Unrecht eingezogenen Versicherungsbeiträgen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestritten. Eine besondere, im Hinblick auf das Marcumar-bedingte Blutungsrisiko problematische Verletzungsgefahr bestehe nicht. Die Tätigkeit als solche berge – auch im Hinblick auf die zu treffenden Schutzvorkehrungen und die zu tragende Schutzkleidung – keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahren. Unabhängig davon seien etwaige Schürf- oder Schnittwunden auch für einen mit Marcumar behandelten Patienten unbedenklich (Bl. 161 d. A.). Eine erhöhte Absturzgefahr dadurch, dass der Kläger – was sie vorsorglich mit Nichtwissen bestritten hat (Bl. 96 d. A.) – Leitern oder Gerüste besteigen müsse, sei nicht gegeben. Nach Ansicht der Beklagten wäre Voraussetzung der Berufsunfähigkeit, dass die Tätigkeit einen gesundheitlichen Schaden als wahrscheinlich befürchten lasse (Bl. 94 d. A.). Das sei nicht der Fall.
Das Vorbringen des Klägers in Bezug auf Einschränkungen wegen einer reduzierten Lungenfunktion hat die Beklagte als unschlüssig erachtet, da nicht dargelegt sei, in welchem Umfang er mit atemwegsreizenden Dämpfen in Berührung komme, größerer Hitze ausgesetzt sei, unter Zeitdruck oder ungünstigen klimatischen Bedingungen arbeiten müsse und wieso ihm das nicht mehr möglich oder zumutbar sein solle (Bl. 91, 95/96 d. A.). Außerdem hat sie auf der Grundlage des erstinstanzlich eingeholten lungenfachärztlichen Gutachtens des Dr. v. B. eine relevante Einschränkung der Lungenfunktion bestritten (Bl. 255 d. A.).
Die Beklagte hat den Kläger auf eine Tätigkeit als Schweißer ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern verwiesen (Bl. 97, 256 d. A.). Außerdem auf eine Tätigkeit als Ausbilder für den Beruf des Schweißers (Bl. 97-99, 113, 256 d. A.). Sie hat die Feststellungen des vom Landgericht bestellten berufskundlichen Sachverständigen M. als evident und unauflösbar unschlüssig und widersprüchlich gerügt (Bl. 435, 444 d. A.).
Vorsorglich hat die Beklagte bestritten, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bereits ab April 2005 gegeben gewesen sei, und vorgetragen, damals sei noch mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen (Bl. 99 d. A.).
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Tätigkeit des Klägers durch Vernehmung des Zeugen Dr. K. (Bl. 152 d. A.). Weiter hat es gemäß Beweisbeschluss vom 11.10.2007, ergänzt mit Beschluss vom 14.1.2008 (Bl. 165, 175 d. A.), ein fachinternistisch-arbeitsmedizinisches Gutachten des Dr. S. (Bl. 210 d. A., Ergänzungen des Gutachtens Bl. 271, 398 d. A.) und ein lungenfachärztliches Zusatzgutachten des Dr. v. B. (Bl. 186 d. A.; Ergänzungen des Gutachtens Bl. 290, 408 d. A.) eingeholt, schließlich gemäß Beweisbeschluss vom 5.3.2009 (Bl. 364 d. A.) ein berufskundliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen M. (Bl. 376 d. A., mündlich erläutert im Termin vom 5.11.2009, Bl. 431 d. A.).
Das Landgericht hat in seinem am 10.12.2009 verkündeten Urteil (Bl. 450 d. A.) zwar eine bedeutsame Einschränkung der Lungen- oder Bronchialfunktion als nicht nachgewiesen erachtet, ist aber aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen S. zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei nachgewiesener Thrombophilie mit zweimaliger Beinvenenthrombose – davon einmal mit Lungenembolie – einer lebenslangen Behandlung mit Marcumar bedürfe, welche die Berufsausübung unzumutbar mache (Seite 8 des Urteils, Bl. 457 d. A.). Es hat dem Kläger Ansprüche zugebilligt auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitrente in Höhe von monatlich 1.313,19 EUR seit dem 1.11.2006 bis längstens zum 1.5.2012. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, den Kläger ab dem 1.4.2007 bis längstens zum 1.5.2012 von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Versicherungsbeiträge zu befreien und ihm zu viel gezahlte Beiträge für die Monate November 2006 bis März 2007 zurückzuzahlen. Im Hinblick auf Ansprüche für die Monate Mai 2005 bis Oktober 2005 hat es die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, der Kläger Anschlussberufung.
Die Beklagte hält eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht für gegeben. Sie rügt die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts dahin, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit mit Schweißarbeiten auf Gerüsten und Leitern verbunden gewesen sei; mit Rücksicht auf die Bekundungen des Zeugen K. im Termin vom 13.9.2007 sei diese Annahme nicht gerechtfertigt (Bl. 497 d. A.).
Dessen ungeachtet sind nach ihrer Einschätzung Schweißarbeiten auf Leitern oder Gerüsten zumutbar. Es komme nicht darauf an, ob ein Absturz aus einer größeren Höhe mit der Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen oder "nur" mit der Gefahr weniger schwer wiegender Verletzungen wie Knochenbrüchen verbunden sei. Dies beruhe darauf, dass die Gefahr des Absturzes aufgrund der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen denkbar gering sei. Die Beklagte meint, der Kläger müsse das allgemeine Lebensrisiko eines Absturzes hinnehmen. Eine gesundheitliche Überforderung bei Fortsetzung der Berufstätigkeit setze ein Mindestmaß an Prognosesicherheit voraus (Bl. 498 d. A.). Vorliegend könne nicht angenommen werden, dass der Kläger bei Ausübung seines Berufs als Schweißer aufgrund der Marcumar-Behandlung mit Wahrscheinlichkeit zu Schaden komme. Nach ihrer Einschätzung ist die Gefahr schwerer Verletzungen im Straßenverkehr größer als bei einer Tätigkeit als Schweißer auf einer Leitung oder einem Gerüst. Es könne aber nicht sein, dass jeder mit Marcumar behandelte Versicherte, der zu seinem Arbeitsplatz fahren müsse, berufsunfähig sei (Bl. 499 d. A.).
Die Beklagte verweist den Kläger auf den Beruf eines Schweißers, der nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeitet (Bl. 500 d. A.). Zum Entkräften der Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen M. hat die Beklagte ein Parteigutachten des Sachverständigen H. vom 8.1.2010 vorgelegt (Bl. 501 i. V. m. Bl. 505 ff. d. A.). Sie macht darauf aufmerksam, dass es dem Kläger durchaus möglich sei, auch auf Leitern oder Arbeitsbühnen mit einem Niveauunterschied von weniger als zwei Metern zu arbeiten. Dies sei etwa bei der Montage von Gas-, Wasser- und Heizungsanlagen in Wohngebäuden mit einer lichten Raumhöhe von regelmäßig nicht mehr als 2,5 Metern denkbar. Außerdem seien dem Kläger Arbeiten auf festen Stahlkonstruktionen mit hohen Sicherheitsstandards möglich, wie sie in industriellen Produktionsunternehmen verwendet würden. Die Beklagte behauptet, der Anteil der als Schweißer Beschäftigten, die nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiteten, sei höher als die vom Sachverständigen M. geschätzten 8 bis 10% (Bl. 502 d. A.). Das folge schon aus den dem Gutachten des Sachverständigen H. beigefügten Stellenangeboten in der Region des Wohnsitzes des Klägers, in denen jeweils keine Montagetätigkeit und somit auch kein Klettern auf Leitern oder Gerüsten verlangt werde (Bl. 503 d. A.).
In Bezug auf die von ihr als Verweisungsberuf weiter genannte Tätigkeit als Ausbilder für den Beruf des Schweißers rügt die Beklagte die Feststellungen des Sachverständigen M., wonach der Kläger keine Erfahrungen aufweise für "die so genannten Softskills", als nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige die soziale Kompetenz in seinem Aktengutachten nicht habe beurteilen können (Bl. 501 d. A.). Sie stützt sich auf das von der IHK Gießen ausgestellte Prüfzeugnis vom 17.12.1996 (Bl. 503 d. A.).
Schließlich verweist die Beklagte den Kläger noch auf eine Tätigkeit als Einrichter und Bediener von Orbitalschweißvorrichtungen sowie eine Tätigkeit als Handlöter im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen H. in dessen Gutachten vom 8.1.2010 (dort S. 7-9 nebst den Anlagen 8-15).
Die Beklagte beantragt,
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 10.12.2009 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Kläger sinngemäß,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn aus der zur Versicherungsscheinnummer ... bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung ab dem 1.6.2010 monatlich im Voraus eine Berufsunfähigkeitrente in Höhe von 1.313,19 EUR längstens bis zum 1.5.2012 zu zahlen;
2. an ihn 66.972,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1.313,19 EUR seit 1.5.2005, 1.6.2005, 1.7.2005, 1.8.2005, 1.9.2005, 1.10.2005 sowie aus je weiteren 1.313,19 EUR monatlich ab dem 1.9.2006 bis zum 1.5.2010 zu zahlen;
3. an ihn ab dem 1.6.2010 eine Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge längstens bis zum 1.5.2012 zu gewähren;
4. an ihn weitere 3.584,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 564,19 EUR seit 28.3.2007 sowie aus 3.020,73 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil, soweit es seiner Klage stattgegeben hat, für zutreffend (Bl. 548 d. A.). Zur Verweisungstätigkeit trägt er vor, eine Tätigkeit als Schweißer, der ausschließlich am Boden tätig sei, betreffe allenfalls einen Nischenarbeitsplatz (Bl. 549 d. A.). Den Sachvortrag der Beklagten im Zusammenhang mit dem berufskundlichen Parteigutachten vom 8.1.2010 hält der Kläger gemäß § 531 ZPO für unzulässig (Bl. 550 d. A.).
Mit der Anschlussberufung wendet er sich gegen die Annahme des Landgerichts, Berufsunfähigkeit habe nicht schon ab Mai 2005 vorgelegen. Er verweist auf das von ihm vorgelegte internistisch-pneumologische Gutachten vom 27.5.2006 und die dortige Feststellung einer hundertprozentigen Berufsunfähigkeit. Der Kläger rügt, dass das Landgericht sich über seinen Antrag im Schriftsatz vom 1.9.2009, den Sachverständigen Dr. S. zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, hinweggesetzt und zu seiner Überraschung Berufsunfähigkeit erst ab November 2006 angenommen habe (Bl. 551 d. A. i. V. m. S. 12 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 461 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 13.9.2007 (Bl. 151 d. A.) und vom 5.11.2009 (Bl. 430 d. A.) und des Senats vom 27.10.2010 (Bl. 558 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 10.12.2009 (Bl. 450 d. A.) Bezug genommen.
II.
Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, nur die Berufung der Beklagten ist begründet.
1.
Das landgerichtliche Urteil ist auf die Berufung der Beklagten aufzuheben, weil Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bestehen und die Klage deshalb richtigerweise abzuweisen ist.
Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er infolge einer nach den Vertragsbedingungen relevanten Erkrankung berufsunfähig ist (zur Beweislast für die Unfähigkeit zur Ausübung des [bisherigen] Berufs Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46, Rdn. 136).
a.
Eine Leistungspflicht der Beklagten – von der sie sich nur im Wege der Nachprüfung lösen könnte – ergibt sich nicht schon aus der "Außervertraglichen Vereinbarung", die dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 12.7.2006 übersandt worden ist (Bl. 62, 82 d. A.).
Allerdings sind solche Vereinbarungen nur unter der besonderen Voraussetzung wirksam, dass sie Ausdruck eines lauteren und vertrauensvollen Zusammenwirkens der Vertragspartner sind, auf ein Ergebnis zielen, das der wahren tatsächlichen und rechtlichen Lage entspricht und der Versicherer den Versicherungsnehmer über seine Rechtsposition und ihre Veränderung durch die Abrede unmissverständlich hinweist (BGH 7.2.2007 – IV ZR 244/03 – VersR 2007, 633; BGH 28.2.2007 – IV ZR 46/06 – VersR 2007, 777).
Ob insoweit Bedenken gegen die dem Kläger am 12.7.2006 übersandte "Außervertragliche Vereinbarung" bestehen – die Beklagte hat zwar darauf hingewiesen, dass sie sich nicht für verpflichtet hielt, Leistungen zu erbringen und lediglich aus Kulanz und ohne Abgabe eines Anerkenntnisses zu vorübergehenden Zahlungen bereit sei, sie hat aber erhebliche Missverständnisse dadurch begründet, dass sie auf § 2 Abs. 3 B-BUZ hingewiesen und ihn unzutreffend und widersprüchlich interpretiert hat – kann dahinstehen.
Denn die Unwirksamkeit einer "Außervertraglichen Vereinbarung" führt nicht dazu, dass trotz eines ausdrücklichen Hinweises auf die Kulanz von Zahlungen und die Verneinung einer Leistungspflicht von der Abgabe eines die Beklagte bindenden Anerkenntnisses (§ 5 BBUZ) auszugehen ist (BGH, Urt. v. 28.2.2007 – IV ZR 46/06 – VersR 2007, 777; siehe auch – für die Krankentagegeldversicherung – BGH, Urt. v. 30.6.2010 – IV ZR 163/09 – zfs 2010, 513: selbst wenn es dem Versicherer verwehrt sei, sich auf eine einvernehmliche Regelung seiner Leistungspflicht zu berufen, weil er sie unter Ausnutzung seiner besonderen Sach- und Rechtskenntnis treuwidrig erlangt habe, bedeute das nicht, dass der Versicherungsnehmer in jedem Fall einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hätte, ohne dass es auf den tatsächlichen Eintritt einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ankäme). Die von der Rechtsprechung des BGH in einem solchen Fall erwogenen Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer helfen dem Kläger nicht, weil es hier allein um eine Rechtsfrage, nicht aber um durch Zeitablauf infolge der "Außervertraglichen Vereinbarung" möglicherweise eingetretene Aufklärungsschwierigkeiten geht.
b.
Nach dem Versicherungsvertrag liegt (vollständige) Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei die zu berücksichtigenden Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Ausbildung und Erfahrung begrenzt sind (§ 2 Abs. 1 BBUZ). Für den Fall, dass Berufsunfähigkeit in diesem Sinne über einen Zeitraum von sechs Monaten ununterbrochen gegeben war, fingiert § 2 Abs. 3 BBUZ die Fortdauer des Zustandes als Berufsunfähigkeit.
c.
Der Kläger ist nicht aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit weiter nachzugehen.
(1)
Die in erster Instanz behaupteten leistungsrelevanten Einschränkungen der Lungenfunktion haben sich in der dortigen Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Sachverständige Dr. v. B. ist in seinem lungenfachärztlichen Zusatzgutachten vom 24.4.2008 aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, es bestehe eine Restriktion der Lungenfunktion von maximal 30%, die weder regulatorische noch ventilatorische Einschränkungen zur Folge habe und die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht beeinflusse. Ebenso wenig konnte er eine bronchiale Hyperreaktivität feststellen (S. 10, 11 des Gutachtens, Bl. 195, 196 d. A.). Bei der vom Sachverständigen Dr. S. durchgeführten Lungenfunktionsprüfung erzielte der Kläger sogar noch bessere Werte als bei der Untersuchung durch Dr. v. B. (nur circa 15-prozentige Einschränkung).
Das Landgericht hat dementsprechend – knapp – festgestellt, dass eine wesentliche Einschränkung der Lungen- oder Bronchialfunktionen nicht bestehe (S. 8 des Urteils, Bl. 457 d. A.). Der Kläger stellt das in der Berufungsinstanz nicht in Frage.
(2)
Demgegenüber ist die vom Sachverständigen Dr. S. festgestellte, durch einen Protein-S-Mangel bedingte Thrombophilie eine Krankheit im Sinne des § 2 Abs. 1 BBUZ. Sie hindert den Kläger indessen nicht daran, seinen Beruf auszuüben, weil sie als solche die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit nicht beeinflusst.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Erkrankung des Klägers eine lebenslange Marcumar-Einnahme indiziert und die dadurch bedingte Blutverdünnung die Blutgerinnung verzögert.
(a)
Ob der Versicherte wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung außerstande ist, seinen Beruf weiter auszuüben, ist nach Klärung des konkreten Tätigkeitsbildes zu entscheiden, wobei es darauf ankommt, ob der Versicherte seinen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mehr ausüben kann. Grundsätzlich sind die nicht mehr ausübbaren Teile der Tätigkeit für die Frage des Umfangs der Berufsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht zu analysieren. Sind nur einzelne Verrichtungen nicht mehr möglich, darf allerdings dann nicht ausschließlich auf deren Zeitanteil abgestellt werden, wenn sie nicht abtrennbare Teile eines Gesamtvorgangs der Arbeit sind. Führt die Tätigkeit ohne den nicht mehr ausübbaren Teil nicht zu einem sinnvollen Arbeitsergebnis, liegt vollständige Berufsunfähigkeit unabhängig davon vor, welchen Zeitanteil sie eingenommen hat (siehe BGH, Urt. v. 26.2.2003 – IV ZR 238/01 – VersR 2003, 631; Senat, Urt. v. 19.11.2003 – 5 U 168/00 – VersR 2004, 1401; Lücke in: Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, BU § 2 Rdn. 28). Nicht mehr ausübbar im vorgenannten Sinne ist eine Tätigkeit nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer zu ihr nicht mehr im Stande ist. Es genügt, wenn das zu Leistende als überobligationsmäßig zu betrachten ist, weil die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung die Fortsetzung der Tätigkeit vernünftigerweise und im Rahmen der Zumutbarkeit nicht mehr gestattet (OLG Koblenz, r+s 2000, 301; Lücke in: Prölss/Martin. 28. Aufl. 2010, BU § 2 Rdn. 29). Eine Unzumutbarkeit kann sich auch daraus ergeben, dass – wie hier – zwar nicht unmittelbar die Krankheit selbst, wohl aber eine durch sie indizierte und durchgeführte medikamentöse Therapie die berufliche Tätigkeit als mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden erscheinen lässt.
(b)
Die Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit im vorstehend dargelegten Sinne wegen zu gewärtigender gesundheitlicher Risiken sind nicht gegeben.
i.
Für die Frage der Berufsunfähigkeit unerheblich ist zunächst der Umstand, dass der Kläger während der von ihm zu errichtenden Einzeltätigkeiten äußere Verletzungen erleiden könnte. Der Sachverständige Dr. S. hat die im Hinblick auf Verletzungsgefahren bei Schweißarbeiten durch Schnitt- oder Platzwunden bestehenden Gefahren als unerheblich bzw. genauso behandelbar wie bei einem Menschen mit normaler Blutgerinnung betrachtet. Bei einem marcumarisierten Patienten sei die Blutungszeit lediglich verlängert, so dass selbst bei einer größeren Schnittwunde die Anlage eines Kompressionsverbands ausreichend oder eine chirurgische Versorgung ohne weiteres möglich sei (Bl. 226, Ergänzungen des Gutachtens Bl. 274, 400 d. A.). Das Landgericht hat aufgrund dieser Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dass die Gefahr äußerer Verletzungen beim Kläger nicht geeignet sei, eine medizinische Notfall- oder gar eine lebensbedrohliche Situation herbeizuführen, und eine Berufsunfähigkeit wegen Unzumutbarkeit unter diesem Gesichtspunkt verworfen (S. 7 des Urteils, Bl. 456 d. A.). Der Kläger richtet sich hiergegen in zweiter Instanz nicht.
ii.
Auch der – hier als gegeben unterstellte – Umstand, dass der Kläger auch Leitern oder Gerüste in einer Höhe von bis zu sechs Metern besteigen muss und dass ein Sturz für ihn lebensbedrohlich sein könnte, begründet entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berufsunfähigkeit.
Das Landgericht hat die Berufsunfähigkeit des Klägers damit begründet, dass er – was von der Beklagten zweitinstanzlich nicht mehr in Zweifel gezogen wird – aufgrund der festgestellten Thrombophilie auf Dauer mit dem blutverdünnenden Medikament Marcumar behandelt werden müsse (siehe die Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. im fachinternistisch-arbeitsmedizinischen Gutachten vom 27.5.2008, Bl. 222, 223 d. A.) und zumutbarerweise keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten könne. Ein Abstürzen liege jedenfalls nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, und es sei dann mit inneren Verletzungen mit der Gefahr von Hirnblutungen zu rechnen (Seite 8 des Urteils, Bl. 457 d. A.).
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit Recht.
Der Kläger wäre sicher nicht gehalten, sich mit Gewissheit realisierende erhebliche Gesundheitsgefahren hinzunehmen (vgl. Senat, Urt. v. 29.10.2003 – 5 U 451/02 – VersR 2004, 1165). Davon kann aber keine Rede sein. Ansonsten gilt Folgendes: Ohne einen bestimmten Grad von Wahrscheinlichkeit festlegen zu müssen, ab welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder eine Lebensgefahr zu gewärtigen sein müsste, um eine Unzumutbarkeit weiterer Tätigkeit zu begründen, ist doch jedenfalls ein Mindestmaß an Prognosesicherheit im Sinne einer rational begründbaren Vorhersehbarkeit, einer ernsthaften Befürchtung erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2000 – IV ZR 208/99 – VersR 2001, 89; Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl. 2009, § 46 Rdn. 72; Lücke in: Prölss/Martin. 28. Aufl. 2010, BU § 2 Rdn. 30). Sähe man das anders, würde jedes letztlich nie auszuschließende, theoretische Risiko zur Annahme einer Berufsunfähigkeit genügen, und, zugespitzt formuliert, wäre schon der Beruf des auf hohen Gerüsten tätigen Schweißers als solcher unzumutbar, denn Stürze aus solchen Höhen sind nach allgemeiner Lebenserfahrung auch für Menschen ohne blutverdünnende medikamentöse Therapie lebensbedrohlich. Von einer ernsthaft und konkret zu befürchtenden Absturzgefahr für jeden, der bei seiner Arbeit Leitern oder Gerüste besteigen muss, ist aber schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und damit offenkundig nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass in den wertend auszulegenden Begriff der Unzumutbarkeit auch Erwägungen der Vermeidbarkeit einfließen (siehe hierzu mit Blick auf dem Versicherungsnehmer zuzumutende Schutzmaßnahmen OLG Hamm, r+s 1991, 178; Lücke in: Prölss/Martin. 28. Aufl. 2010, BU § 2 Rdn. 33). Jeder, der Arbeiten in größerer – hier nach dem Sachvortrag des Klägers bis zu sechs Metern – Höhe verrichtet, ist im eigenen Interesse gehalten, Vorsicht walten zu lassen und die Gefahr eines Absturzes zu minimieren. Die verbleibende, eher theoretische Möglichkeit, gleichwohl zu Fall zu kommen und hierbei innere Verletzungen zu erleiden, wird den Anforderungen eines für die Berufsunfähigkeit bedeutsamen Mindestmaßes an Prognosesicherheit nicht gerecht.
Soweit eine gewisse Kategorie von Unfällen – wie etwa "normale" Stürze, bei denen der Kopf auf einen harten Gegenstand aufschlägt oder eine tiefe Verletzung durch einen spitzen Gegenstand verursacht wird – Gesundheit und Leben des Klägers weit gravierender gefährden mag als einen nicht mit gerinnungshemmenden Medikamenten behandelten Menschen, lässt sich auch hieraus eine Berufsunfähigkeit nicht herleiten. Die Unzumutbarkeit der Berufsausübung muss einen spezifischen Zusammenhang mit den gerade durch die Tätigkeit verbundenen Gefahren aufweisen. Wer, wie der Kläger, insgesamt durch Unfälle und Verletzungen stärker gefährdet ist, trägt ein erhöhtes allgemeines Lebensrisiko (zu vergleichsweise "banalen" alltäglichen Unfällen, die wegen einer Marcumar-Behandlung schwer wiegende gesundheitliche Folgen hatten, siehe etwa BGH, Urt. v. 3.12.1997 – IV ZR 43/97 – VersR 1998, 308 [50-prozentige Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beins aufgrund eines Einblutens in den Wadenmuskel nach einem Sturz in der Dusche]; OLG Koblenz, VersR 2008, 67 [Gehirnblutung nach Sturz in der Küche mit Aufschlagen des Kopfes auf eine Schrankkante]). Insoweit überzeugt der Einwand der Beklagten, dass, sähe man das anders, jeder unter Marcumar gestellte Patient schon dann berufsunfähig wäre, wenn er im Zusammenhang mit seiner Arbeit am Straßenverkehr teilnehmen müsste. Die Absicherung solcher, in dieser Form und im selben Maß auch im gewöhnlichen Alltag zu gewärtigender Lebensrisiken ist nicht Vertragszweck der Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung.
2.
Weil, wie ausgeführt, Berufsunfähigkeit insgesamt nicht gegeben ist, ist die Anschlussberufung des Klägers wegen der erstinstanzlichen teilweisen Klageabweisung in Bezug auf Ansprüche für den Zeitraum Mai 2005 bis Oktober 2005 unbegründet und zurückzuweisen.
Die Revision wird zugelassen. Es ist eine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob Berufsunfähigkeit im versicherungsvertraglichen Sinne ausscheidet, wenn die auf Dauer notwendige medikamentöse Behandlung des erkrankten Versicherten (Marcumar-Behandlung) im Falle unfallbedingter Verletzungen zwar die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden oder gar des Todes birgt, diese Risiken aber keine spezifisch berufsbezogenen sind, sondern sich auch im gewöhnlichen Lebensalltag (etwa in Form von Autounfällen) verwirklichen können.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens (Berufung der Beklagten und Anschlussberufung des Klägers) entspricht dem erstinstanzlichen Streitwert und wird entsprechend dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.12.2009 (Bl. 471 d. A.) auf 76.751,92 EUR festgesetzt.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.