Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Jan. 2014 - 4 U 49/13

bei uns veröffentlicht am30.01.2014

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.01.2013 (Aktenzeichen 6 O 115/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Kreditinstitut, nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der in Insolvenz gefallenen GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) in war, auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung durch Veräußerung von Sicherungseigentum in Anspruch.

Die Klägerin schloss am 27.07.2006 mit der Schuldnerin einen Investitionskreditvertrag über 260.000 EUR zur Finanzierung eines am gleichen Tag gekauften Volvo Radladers L220 E mit der Seriennummer 4380, an dem die Klägerin auf der Grundlage von Nr. 2 Abs. 1 der in den Vertrag einbezogenen Investitionskredit-Bedingungen das Sicherungseigentum erwarb. Die Schuldnerin leistete eine Anzahlung an die Lieferantin, und die Klägerin zahlte die Kreditsumme an diese aus. Nachdem die Schuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde der Radlader am 31.07.2009 ohne Kenntnis und Zustimmung der Klägerin an die Firma) zum Preis von 75.000 EUR veräußert. Die Käuferin überwies den Kaufpreis an die Schuldnerin, holte den Radlader anschließend selbst von einer Baustelle in ab und verbrachte ihn nach. In dem am 01.09.2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin meldete die Klägerin Ansprüche in Höhe von 68.973,82 EUR aus dem Kreditvertrag und weitere Ansprüche in Höhe von insgesamt 665.773,36 EUR zur Tabelle an.

Die Klägerin hat den Beklagten wegen unerlaubter Handlung in Höhe des Verkehrswerts des Radladers von 75.000 EUR im Zeitpunkt der Veräußerung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dazu hat sie behauptet, bei der Veräußerung des Radladers habe sich der Beklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin durch seinen Stiefvater als Gesellschafter der Schuldnerin leiten lassen, obwohl er auf Grund der Maschinenliste gewusst habe, dass es sich um einen fremdfinanzierten, im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Radlader gehandelt habe. Er habe sich weder darüber informiert, ob die Zustimmung der Klägerin zum Verkauf eingeholt worden sei, noch habe er Sorge für die Rückführung des Kredits bei der Klägerin getragen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 75.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (19.03.2012) zu zahlen und

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquoten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Entscheidung, den Radlader trotz Kenntnis von der Fremdfinanzierung und dem Eigentum der Klägerin zu veräußern, hätten er und die Zeugen und gemeinsam getroffen, nachdem der Zeuge Ha. erklärt habe, er habe mit der Klägerin Rücksprache gehalten, diese habe die Veräußerung genehmigt und eine Summe von 75.000 EUR zur Ablösung der Finanzierung verlangt. Der Beklagte und der Zeuge hätten den Zeugen angewiesen, unmittelbar nach Zahlung des Käufers den Ablösebetrag an die Klägerin weiterzuleiten. Der Kaufvertrag sei vom Zeugen erstellt und dem Beklagten nur zur Unterschrift vorgelegt worden, wobei die Zeugen und versichert hätten, es sei alles abgeklärt, und der Beklagte könne unterschreiben. Bei der Unterzeichnung habe der Beklagte den Zeugen nochmals daran erinnert, die Ablösesumme nach Zahlung durch den Käufer umgehend an die Klägerin zu überweisen. Erst im März 2010 habe der Beklagte Kenntnis erlangt, dass der Zeuge Kompetenzen vorgetäuscht, Zahlen geschönt, Unterlagen gefälscht und Betrügereien begangen habe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 10.10.2012 (Bd. I Bl. 141 ff. d. A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 19.12.2012 (Bd. I Bl. 172 d. A. Mitte) und mit dem am 23.01.2013 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 188 ff. d. A.) die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung weite Teile der Zeugenaussagen außer Acht gelassen und in sich widersprüchliche Wertungen vorgenommen. Ferner habe es zu Unrecht angenommen, die Klägerin müsse nicht nur den Vorsatz des Beklagten beweisen, sondern auch das Nichtvorliegen eines Irrtums. Selbst wenn man aber - wie nicht - mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, der Beklagte habe es nicht bewusst unterlassen, die Freigabe des Radladers zu erwirken und den Verkaufserlös an die Klägerin weiterzuleiten, wäre das Urteil fehlerhaft, weil das Landgericht in diesem Falle eine fahrlässige Eigentumsverletzung hätte feststellen müssen. Einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 246 StGB habe das Landgericht zu Unrecht mit der Begründung verneint, es fehle die erforderliche Zueignung. Ebenfalls zu Unrecht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Garantenpflicht des Beklagten verneint.

Die Klägerin beantragt (Bd. III Bl. 399 f. d. A.),

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.01.2013 (Aktenzeichen 6 O 115/12) abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 75.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquoten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar und fehlerfrei gewürdigt. In all den zahlreichen Fällen, in denen sicherungsübereignete Fahrzeuge verkauft worden seien, sei der Kaufpreis an den jeweiligen Sicherungsgeber abgeführt worden. Eine Mitwirkung oder gar eine Initiative von Seiten des Beklagten sei nicht erforderlich gewesen. Die Ausführungen der Berufung zum Nichtvorliegen eines Irrtums gingen fehl, da dem Beklagten im Zeitpunkt des Verkaufs nicht bekannt gewesen sei, dass das Einverständnis der Klägerin nicht vorgelegen habe, und ihm auch weder bekannt noch bewusst gewesen sei, dass der Zeuge in doppelter Hinsicht gegen seine Pflichten verstoßen und auch den Verkaufserlös nicht an die Klägerin abgeführt habe. Die Frage, ob und wer einen vorsatzausschließenden Irrtum zu beweisen habe, würde sich erst stellen, wenn Anzeigen (gemeint wohl: Anzeichen) für einen Vorsatz (oder eine sonstige Verschuldensform) vorlägen, was aber nicht der Fall sei. In Bezug auf eine angebliche fahrlässige Eigentumsverletzung würden die Anforderungen an Kontrollen seitens der Geschäftsführer überstrapaziert. Unter dem Gesichtspunkt der Garantiepflicht (gemeint wohl: Garantenpflicht) habe der Beklagte keine schädigende Handlung vorgenommen. Er habe lediglich den Kaufvertrag unterzeichnet. Entstanden sei der Schaden erst, als der Kaufpreis eingegangen und pflichtwidrig von dem Zeugen Ha. nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.12.2012 (Bd. I Bl. 161 ff. d. A.) und des Senats vom 09.01.2014 (Bd. II Bl. 282 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist bis auf einen Zinstag (nachfolgend unter 2.) und den Feststellungsantrag (unter 3.) begründet.

1. Der Beklagte ist der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 75.000 EUR verpflichtet.

a) Durch Veräußerung einer fremden Sache an einen gutgläubigen Erwerber wird das Eigentum des Dritten rechtlich beeinträchtigt und damit verletzt (BGH NJW 1996, 2233, 2234 f.; Palandt/Sprau, BGB 74. Aufl. § 823 Rn. 8). Zwar handelt der Geschäftsführer einer GmbH, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Bd. I Bl. 195 f. d. A.), im Rahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen Person, so dass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz schließt indessen eine daneben bestehende eigene Haftung des Geschäftsführers nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (BGHZ 109, 297, 302). Deshalb kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dieser Gegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen, veräußert oder eine solche Veräußerung veranlasst, ohne dass eine Verwertungsbefugnis der GmbH gegeben war (BGH NJW 1996, 1535, 1536 f.; LG Lübeck WM 1994, 457, 458; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 18. Aufl. § 43 Rn. 79).

b) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, eine Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung an dem streitgegenständlichen Radlader komme nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagte durch den von ihm zu verantwortenden Verkauf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift begangen habe (Bd. I Bl. 197 d. A. Abs. 3). Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Außer Frage steht, dass der Beklagte das Eigentum der Klägerin an dem betreffenden Radlader verletzt hat.

(1) Der Beklagte hat in der Klageerwiderung ausdrücklich zugestanden, dass der streitgegenständliche Volvo Radlader L220 E mit der Serien-Nr. 4380 im Juli 2009 zu einem Kaufpreis von 75.000 EUR netto an eine polnische Firma veräußert wurde (Bd. I Bl. 40 d. A. unten). Das im Zeitpunkt der Veräußerung bestehende Sicherungseigentum der Klägerin an diesem Radlader hat der Beklagte nicht bestritten. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung behauptet, nachdem man sich von der technischen Seite entschlossen habe, den Radlader zu verkaufen, sei abgesprochen worden, dass der Zeuge - ebenso wie bei den sonstigen bereits veräußerten finanzierten Fahrzeugen - mit dem Finanzierungsgeber, d. h. der Klägerin, abkläre, ob die Veräußerung möglich sei und falls ja, welche Ablösesumme an die Klägerin gezahlt werden müsse (Bd. I Bl. 41 d. A. Mitte). Ergänzend hat der Beklagte vorgetragen, ihm sei bekannt gewesen, dass der streitgegenständliche Radlader fremdfinanziert gewesen sei und im Eigentum der Klägerin gestanden habe (Bd. I Bl. 44 d. A. oben).

(2) Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich so verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr, eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche Person sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln uneingeschränkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem oder den für sie handelnden Organen verboten (BGHZ 166, 84, 115 Rn. 127). Bei vertragsbrüchigem Verhalten kann sich ein Geschäftsführer nicht erfolgreich darauf berufen, er sei keine Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen. Vielmehr ist es seine ureigene Aufgabe als Organ der GmbH dafür zu sorgen, dass diese vertragliche Haupt- und Nebenpflichten ordnungsgemäß erfüllt und ihr Vertragspartner keinen Schaden erleidet. Setzt er sich zumindest fahrlässig über seine Pflichten hinweg, verdient ein solches Verhalten von vorneherein keinen Schutz, sondern löst grundsätzlich eine deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 166, 84, 116 Rn. 128). Dieser Anspruch ist gegenüber Ansprüchen gegen die (vorliegend insolvente) GmbH nicht subsidiär (BGHZ 166, 84, 116 Rn. 129).

bb) Das Verhalten des Beklagten war auch widerrechtlich. Bei einem unmittelbaren Eingriff in eines der durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten absoluten Rechte oder Rechtsgüter wird die Rechtswidrigkeit durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert (BGHZ 24, 21, 27 f.). Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Erfolg so nahe bei der Handlung liegt, dass er für die Anschauung des Lebens nicht von ihr zu trennen ist, oder lediglich sichtbar macht, was die Handlung ihrer objektiven Natur nach von Anfang an war (Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 823 Rn. 28). Es ist seit langem anerkannt, dass denjenigen, der das Eigentum eines anderen verletzt hat, die Beweislast trifft, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet (BGH LM Nr. 1 zu § 823 BGB; MDR 2005, 675; Palandt/Sprau, aaO § 823 Rn. 80). Demzufolge liegt die Beweislast für das Eingreifen der Einwilligung des Verletzten als Rechtfertigungsgrund beim Schädiger (BGH MDR 2005, 675; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 37). Der somit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet indessen nicht, die Einwilligung der Klägerin habe tatsächlich vorgelegen. Die - hier vom Beklagten geltend gemachte - irrtümliche Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes schließt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht aus (BGHZ 169, 364, 366 Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl. § 823 Rn. 61).

cc) Der Beklagte hat zumindest fahrlässig gehandelt.

(1) Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für ein Verschulden des Schädigers, d. h. er muss beweisen, dass der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat oder fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (BGHZ 24, 21, 28). Zu Gunsten des Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung in Betracht: Steht - wie hier - fest, dass der Schädiger objektiv einen Pflichtverstoß begangen und damit die äußere Sorgfalt verletzt hat, kann von der Verletzung der äußeren Sorgfalt auf das Fehlen der inneren Sorgfalt, d. h. auf Fahrlässigkeit, geschlossen werden (BGHZ 80, 186, 199; 116, 60, 73; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, aaO Rn. 42).

(2) Wenn der Schädiger entschuldbar eine wirksame Einwilligung des Geschädigten angenommen hat, mithin ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegt, kann zwar seine Haftung nicht wegen fehlender Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, möglicherweise aber mangels Verschuldens entfallen. Voraussetzung dafür ist, dass der Irrtum des Schädigers nicht auf Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB beruht (BGHZ 169, 364, 366 f. Rn. 8; MünchKomm-Wagner, aaO Rn. 61). Diese Voraussetzung ist hier zu verneinen.

(2.1) Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist bereits auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Beklagten gegeben. Demnach umfasste der Fuhrpark der Schuldnerin im Januar 2009 138 Lkw und zahlreiche Maschinen, darunter den streitgegenständlichen Radlader, und war die Hälfte dieser Gegenstände finanziert und sicherungsübereignet (Bd. I Bl. 37 d. A. Abs. 1). Eine Maschinenliste, in der sämtliche Fahrzeuge und Maschinen mit Fahrgestellnummer, Kaufdatum, Finanzierungsart, Finanzierungsgeber usw. aufgeführt gewesen seien, habe in einem wöchentlich stattfindenden „Jour-Fix“ als Basispapier zur Verringerung des Maschinen- und Fuhrparks gedient (Bd. I Bl. 37 d. A.). Der Beklagte habe aus der Maschinen- und Fuhrparkliste die aus technischer und betrieblicher Sicht für das Unternehmen verzichtbaren Fahrzeuge und Maschinen herausgesucht. Aufgabe der Zeugen Ha. und Ho. sei es dann gewesen, zu überprüfen, ob die Veräußerung überhaupt zulässig und ob und zu welchen Konditionen sie wirtschaftlich sinnvoll sei. Der Zeuge habe dann jeweils abgeklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen finanzierte und sicherungsübereignete Fahrzeuge und Maschinen veräußert werden dürften und was als Ablösesumme an den Finanzierungsgeber zu zahlen sei. Diese Summe habe er dann dem Beklagten und dem Zeugen im Rahmen des „Jour-Fix“ mitgeteilt (Bd. I Bl. 38 d. A.). Der Veräußerungspreis sei dann vom Zeugen in Absprache mit dem Zeugen ermittelt und festgelegt worden, wobei der Zeuge stets einen die Ablösesumme übersteigenden Betrag als Verkaufspreis festgelegt habe (Bd. I Bl. 39 d. A. Abs. 1). Auch im streitgegenständlichen Fall habe der Beklagte auf die Aussage des Zeugen vertrauen dürfen, die Zustimmung der Klägerin zur Veräußerung sei erteilt worden, und der Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge, welcher Bankvollmacht gehabt habe, die Zahlung der Ablösesumme an die Klägerin veranlasst. Erst im März 2010 habe der Beklagte Kenntnis davon erlangt, dass der Zeuge Kompetenzen vorgetäuscht, Zahlen geschönt, Unterlagen gefälscht und Betrügereien begangen habe (Bd. I Bl. 47 d. A. oben).

(2.1.1) Der Darstellung des Beklagten zufolge hat der Zeuge ihm nicht etwa eine (gefälschte) schriftliche Zustimmung der Klägerin zur Veräußerung vorgelegt. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt allerdings geboten, das Sicherungsgut nicht ohne dokumentierte Zustimmung der Klägerin zu veräußern. Nach eigener Einlassung des Beklagten erfolgten Veräußerungen zahlreicher sicherungsübereigneter Gegenstände vor dem Hintergrund einer Rückführung des Kontokorrentkredits bei der Sparkasse S. von 1,8 Mio. EUR um 300.000 EUR monatlich (Bd. I Bl. 36 d. A. Abs. 2). Der umfangreiche Bestand war in einer Liste dokumentiert, mit deren Hilfe die zur Veräußerung vorgesehenen Maschinen und Fahrzeuge ausgewählt wurden. Nach Nr. 3 der Vertragsbestandteil gewordenen Investition-Kreditbedingungen war eine Sicherheitenfreigabe nur für die Fälle der Befriedigung oder Übersicherung der Klägerin vorgesehen und gab es darüber hinaus keinen Rechtsanspruch der Schuldnerin auf Freigabe. Naheliegend und im Vertrag mit der Klägerin angelegt wäre es vielmehr gewesen, das Sicherungseigentum an die Klägerin zur Verwertung zurückzugeben. Grund für die Entscheidung zur Veräußerung dieses Radladers durch die Schuldnerin soll eine anstehende Reparatur gewesen sein, welche nach Angaben des Beklagten circa 32.000 EUR gekostet hätte (Bd. I Bl. 41 d. A. oben). Gemäß Nr. 7 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Investitions-Kreditbedingungen war die Schuldnerin indessen unter anderem verpflichtet, auf eigene Kosten die notwendigen Reparaturen zu besorgen (Bd. I Bl. 10 d. A. unten). Zwischen der Klägerin und der Schuldnerin bestand nach Aktenlage eine übliche, nicht durch ein besonderes Vertrauensverhältnis gekennzeichnete Geschäftsbeziehung. Bei dieser Sachlage wäre es geboten gewesen, die Zustimmung vertretungsberechtigter Organe der Klägerin zur Veräußerung von Sicherungseigentum - offenkundig in nicht repariertem und daher regelmäßig kaufpreisminderndem Zustand - in dokumentierter Form, d. h. schriftlich oder in Textform einzuholen und sich das entsprechende Dokument, schon um Verwechselungen zu vermeiden, vor Unterschrift unter den Kaufvertrag vorlegen zu lassen. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Veräußerung von Maschinen und Geräten in großer Zahl nicht um das Kern- und Routinegeschäft eines Unternehmens für Erdbewegungsarbeiten und Transporte handelte. Bei Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass eine Zustimmung der Klägerin nicht vorlag.

(2.1.2) Darüber hinaus hat der Beklagte auch in Bezug auf die Zahlung des Kaufpreises nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen. Er hat behauptet, bei Unterzeichnung des Kaufvertrags den Zeugen entsprechend der angeblichen Vorgabe des Finanzierungsgebers nochmals daran erinnert zu haben, den Kaufpreis für den Radlader von 75.000 EUR unmittelbar nach Eingang an den Finanzierungsgeber zu überweisen (Bd. I Bl. 43 d. A. unten). Diese Einlassung als wahr unterstellt, hätte der Beklagte auch insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Eine tatsächliche Zahlung des Gegenwerts des Kaufpreises an die Klägerin wäre nach Lage der Dinge, insbesondere mit Blick auf die erkennbaren Liquiditätsschwierigkeiten der Schuldnerin nur bei unmittelbarer Überweisung von der Käuferin an die Klägerin gewährleistet gewesen. Stattdessen ist auf der Rechnung der Schuldnerin an die Käuferin Firma Rafal als Bankverbindung ein Konto bei der Sparkasse S. angegeben (Bd. I Bl. 23 d. A. unten). Die - behauptete - Erinnerung des Zeugen daran, er solle den Kaufpreis von 75.000 EUR unmittelbar nach Eingang an die Klägerin überweisen, entsprach daher nicht der gebotenen Sorgfalt, zumal der Beklagte nicht behauptet, die Ausführung dieser Anweisung, etwa durch Einsicht in Buchhaltung oder Kontoauszüge überprüft zu haben. Diese Sorgfaltsanforderungen sind auch nicht dadurch hinfällig geworden, dass, wie die Berufungserwiderung einwendet, in den zahlreichen Fällen, in denen sicherungsübereignete Fahrzeuge verkauft worden seien, der Kaufpreis an den jeweiligen Sicherungsgeber abgeführt worden sein mag. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird nicht dadurch beeinflusst, dass in anderen - von dem Beklagten überdies nicht näher dargelegten - Fällen die Nichteinhaltung der an sich gebotenen Vorkehrungen nicht zu einem Schaden geführt hat.

(2.2) Im Übrigen hat der Beklagte auf der Grundlage seiner eigenen Darstellungen die Tätigkeiten des Zeugen nicht kontrolliert und überwacht. Der Geschäftsführer ist kraft seiner Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig (BGHZ 133, 370, 376). Interne Zuständigkeitsregelungen lassen ebenso wie eine Delegation der Aufgaben die Eigenverantwortlichkeit nicht erlöschen. Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung von der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den (intern) zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Erledigung beauftragten Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist (BGHZ 133, 370, 378 f.; BGH NJW 2001, 969, 971). Der Beklagte hat keine konkreten Überwachungstätigkeiten dargelegt. Vielmehr hat er in der Klageerwiderung geltend gemacht, er habe auf die Aussage des Zeugen Ha. vertrauen dürfen, weil dieser über zwei Jahre lang vollkommen beanstandungsfrei und ohne jegliche Probleme sämtliche kaufmännischen, finanztechnischen und steuerlichen Angelegenheiten der Kreditnehmerin geregelt habe und im Vergleich zum Beklagten über bessere kaufmännische Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt habe (Bd. I Bl. 46 f. d. A.).

(2.3) Schließlich ist unbeschadet der vorstehenden Ausführungen unter (2.1) und (2.2) ein fahrlässigkeitsausschließender Irrtum vom Verletzer nachzuweisen (RGZ 88, 118, 120; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 823 Rn. 502). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht. Das Landgericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gesehen, einer der Aussagen der Zeugen (Bd. I Bl. 166 bis 172, 174 d. A.) oder (Bd. I Bl. 172 bis 174 d. A.) den Vorrang einzuräumen, weshalb sich den Zeugenaussagen eine Verantwortlichkeit des Beklagten nicht eindeutig entnehmen lässt (Bd. I Bl. 200 d. A. Mitte), so dass dieser beweisfällig geblieben ist. Die Berufungserwiderung greift diese Beweiswürdigung des Landgerichts nicht an (Bd. II Bl. 254 d. A.).

dd) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Grund des pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten ist jedenfalls in der geltend gemachten Höhe von 75.000 EUR berechtigt. Der Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, dass der Verkehrswert des Radladers im Zeitpunkt der Veräußerung an Dritte und damit der Schaden sich auf 75.000 EUR netto beläuft (Bd. I Bl. 6 d. A. zweitletzter Abs.), nicht bestritten. Dieser Betrag entspricht auch dem von der Schuldnerin gegenüber dem Erwerber berechneten Nettokaufpreis.

2. Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) auf den Betrag von 75.000 EUR kann die Klägerin auf Grund der Klagezustellung am 19.03.2012 (Bd. I Bl. 25 d. A. Rücks.) erst ab dem 20.03.2012 verlangen, §§ 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB (vgl. BGH NJW 2013, 2739, 2742 Rn. 29).

3. Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Im Streitfall kann dahinstehen, ob neben dem Zinsanspruch gemäß §104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten für die Zeit von deren Einzahlung bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags aus §286 BGB besteht (offen gelassen von BGH GRUR 2013, 1259, 1261 Rn. 31). Darüber hinaus bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob ein Zinsschaden auf zur Durchsetzung einer Forderung verauslagte Gerichtskosten nicht als Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist und daher nur konkret berechnet werden kann, d. h. insbesondere anhand einer Kreditbelastung oder entgangener Guthabenzinsen (so OLG Karlsruhe NJW 2013, 473, 474). Die Pflicht zur Verzinsung der Geldschuld setzt nicht nur die objektiv verzögerte Erfüllung voraus, sondern den Verzug (MünchKomm-BGB/Ernst, aaO § 288 Rn. 14; so für Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 473, 474). Dazu hat die Klägerin nichts dargelegt. Eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten tritt aber nicht ohne Weiteres bereits mit dem Verzug in Bezug auf die Hauptforderung oder mit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ein.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung.

5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.