Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Dez. 2007 - 2 W 259/07 - 30

published on 10/12/2007 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Dez. 2007 - 2 W 259/07 - 30
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Gericht

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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 300 EUR

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagten vor dem Landgericht in Saarbrücken gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 5.264,98 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 278,05 EUR in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kläger als Gesamtschuldner in die Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

Die - bereits vorgerichtlich tätig gewordenen (Schreiben der Bevollmächtigten der Kläger vom 21. Juli 2006) - Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben unter dem 26. April 2007 unter Zugrundelegung eines an der Höhe der Hauptforderung orientierten Gebührenstreitwertes Kosten in Höhe von insgesamt 1.195,83 EUR zur Festsetzung gegen die Kläger angemeldet, u.a. eine 1,6-Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 i.V. mit VV Nr. 1008 RVG) in Höhe von 540,80 EUR (netto). Nachfolgend haben sie den Antrag um zunächst beanspruchte Fotokopiekosten in Höhe von 3,50 EUR (netto) reduziert.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von den Klägern an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.191,66 EUR festgesetzt.

Mit ihrer „Erinnerung“ wenden sich die Kläger gegen den ungekürzten Ansatz der Verfahrensgebühr. Sie machen - gestützt u.a. auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. und vom 14. März 2007 - VIII ZR 86/06 und VIII ZR 184/06 - (NJW 2007, 2049; 2007, 2050) geltend, dass im Kostenfestsetzungsverfahren nicht die volle, sondern nur noch die um den anrechenbaren Teil der auf Seiten der Beklagten vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300) reduzierte Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100) zu berücksichtigen sei.

Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie verteidigen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Unter dem 3. September 2007 haben Sie die Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300) auf insgesamt 546,69 EUR (brutto) beziffert.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. September 2007 nicht abgeholfen und die Akten dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Erinnerung“ der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Mai 2007 ist gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 567, 569 ZPO); insbesondere ist unter Berücksichtigung der angestrebten Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr die Beschwerdesumme (§ 567 Abs. 2 ZPO) erreicht.

In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde der Kläger ohne Erfolg. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die von den Beklagten geltend gemachte 1,6-Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100) in voller Höhe gegen die Kläger festgesetzt. Die Anrechnungsbestimmung nach der (amtlichen) Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG - wonach eine Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 bis 2303, sofern sie wegen desselben Gegenstandes entstanden ist, zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird - steht der Festsetzung hier nicht entgegen.

Für die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist - unbeschadet ihrer vorgerichtlichen Tätigkeit - spätestens mit Einreichung der Klageerwiderung vom 14. Dezember 2006 die 1,6-Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100, Nr. 1008) entstanden. Dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe entsteht, ergibt sich gerade aus der Anrechnungsbestimmung nach der (amtlichen) Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG und beruht darauf, dass es sich bei der vorgerichtlichen - regelmäßig auf die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichteten - Tätigkeit des Rechtsanwalts und der Vertretung im nachfolgenden Rechtsstreit um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 15 RVG) handelt (OLG München, AnwBl. 2007, 797, 798). Gegen die bei der Festsetzung berücksichtigte 0,3-Gebührenerhöhung nach VV Nr. 1008 wegen (insgesamt) zwei Auftraggebern bestehen ebenfalls keine Bedenken und wird mit der sofortigen Beschwerde auch nichts erinnert. Die einmal entstandene Verfahrensgebühr gehört zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und ist deshalb in voller Höhe erstattungsfähig (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar ist die zuvor entstandene Geschäftsgebühr - über die nach Grund und Höhe hier kein Streit besteht - nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG zur Hälfte auf die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erwachsene Verfahrensgebühr anzurechnen mit der Folge, dass sich die Verfahrensgebühr verringert, während die Geschäftsgebühr in unverminderter Höhe bestehen bleibt (BGH, NJW 2007, 2049, 2050). Ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, ist allerdings umstritten (zum aktuellen Meinungsstand OLG München, a.a.O.). Nach der überwiegend vertretenen Ansicht, welcher der Senat sich im Grundsatz bereits angeschlossen hat (Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2007 - 2 W 188/07-21) und sich auch für die hier gegebene Fallgestaltung anschließt, hindert die Anrechnungsbestimmung die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei im Regelfall nicht (OLG München, a.a.O.; OLG Koblenz, Rpfleger 2007, 433; OLG Hamm, JurBüro 2006, 202; KG, JurBüro 2006, 202; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300, 2301, Rz. 41 sowie VV 3100, Rz. 201; N. Schneider, AGS 2007, 287; Hansens, ZfS 2007, 345; AnwBl. 2007, 841, 842; Enders, JurBüro 2007, 449, 450; a.A. VGH München, JurBüro 2006, 77; NJW 2006, 1990). So auch hier.

Die für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts angefallene Geschäftsgebühr (VV Nr. 2300) gehört im Regelfall nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn sie der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit dient (vgl. BGH, NJW 2006, 2560; NJW-RR 2006, 501). Deshalb kann der nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden; folgerichtig muss aber auch der danach anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (OLG München, a.a.O.). Die obsiegende Partei, die nach § 91 ZPO die ihr im Rechtsstreit entstandenen Anwaltskosten erstattet verlangen und diesen prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO geltend machen kann, muss sich hinsichtlich des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr auch nicht auf einen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch verweisen lassen, der gegebenenfalls im Wege der Klage geltend zu machen ist, zumal die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auch für die im Rechtsstreit obsiegende Partei - insbesondere für die wie hier zu Unrecht in Anspruch genommenen Beklagten - keineswegs in allen Fällen gegeben sind (vgl. BGH JurBüro 2007, 249). Zudem betrifft die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG - ebenso wie bereits § 118 Abs. 2 BRAGO - zunächst nur das Rechtsverhältnis zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten und soll das insgesamt abrechenbare Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts gegenüber seinem Auftraggeber begrenzen (OLG München, a.a.O.; Hansens, AnwBl. 2007, 841, 842). Die ausnahmslose Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmung im Kostenfestsetzungsverfahren erscheint weiterhin auch deshalb nicht sachgerecht, weil es sich bei der Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 um eine Rahmengebühr handelt und der Umfang der vorgerichtlichen Tätigkeit des späteren Prozessbevollmächtigten sowie die für die Höhe dieser Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG maßgeblichen Umstände aus den gerichtlichen Verfahrensakten häufig nicht ersichtlich sind. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch weder geeignet noch dazu bestimmt, einen - hier zwar nicht gegebenen, aber in anderen Fällen möglichen - Streit der Parteien über die Höhe einer derartigen Gebühr zu entscheiden (OLG München, a.a.O.). Da das Kostenfestsetzungsverfahren nur dazu dient, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern und außerhalb dieser Zielsetzung liegende Streitigkeiten im Regelfall nicht mitentschieden werden sollen, sind materiell-rechtliche Einwände im Übrigen nur in Ausnahmefällen - etwa wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind - zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104, Rz. 21 „materiell-rechtliche Einwände“; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 104, Rz. 12 f; Schneider, a.a.O.; Hansens, a.a.O.). So liegt der Fall hier nicht, nachdem die Geschäftsgebühr auf Seiten der Beklagten weder tituliert ist noch geltend gemacht wird, dass sie von den Klägern bereits bezahlt worden ist. Deswegen steht diese Sichtweise letztlich auch nicht in Widerspruch zu den von der Beschwerde herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 2049; NJW 2007, 2050), in welchen übereinstimmend die im Prozess eingeklagte Geschäftsgebühr letztinstanzlich zuerkannt worden war.

Da weitere Einwendungen gegen die in dem angefochtenen Beschluss festgesetzten Kosten nicht erhoben werden und Bedenken hiergegen auch nicht ersichtlich sind, war die sofortige Beschwerde der Kläger zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt im Hinblick auf die oben dargelegte Streitfrage, ob die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) RVG im Kostenfestsetzungsverfahren stets oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen ist, welcher der Senat im Hinblick auf die in der Rechtsprechung hierzu vertretenen unterschiedlichen Ansichten grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 ZPO) beimisst.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 14/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VIII ZR 184/06 Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
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Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.