Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Sept. 2007 - 1 Ws 150/07

bei uns veröffentlicht am18.09.2007

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird a u f g e h o b e n und der Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 11. Mai 2007, die durch Beschluss des Amtsgerichts Merzig vom 26. Februar 2003 (Az.: 5 VRJs 16/99) bewilligte Aussetzung der Unterbringung aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1999 (Az.: 4 – 10/98 I) zu widerrufen, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

Gründe

Der Beschwerdeführer befand sich - zunächst seit dem 12. Juni 1998 einstweilig untergebracht - bis zum 26. Februar 2003 in der S. Klinik für F. Psychiatrie zur Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 22. Januar 1999 angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Nach den Feststellungen des abgekürzt verfassten Urteils hatte der zum Tatzeitpunkt an einer Psychose des schizophrenen Formenkreises leidende Beschwerdeführer durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Haschisch, Ecstasy und Imitaten von LSD-Trips in 11 Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.

Am 26. Februar 2003 setzte das Amtsgericht Merzig die weitere Vollstreckung der Unterbringung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen zur Bewährung aus und bestimmte die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht auf 5 Jahre.

Nach bis dahin beanstandungsfreiem Verlauf der Führungsaufsicht stellte die Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2007 bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, die Aussetzung der Unterbringung zu widerrufen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 im Zustand eines akut paranoid-wahnhaften Erlebens gegenüber Familienangehörigen und Polizeibeamten aggressiv tätlich geworden sei, nämlich seiner Ehefrau aus Verärgerung über einen Defekt der Internetkamera des Computers drei Schläge an den Kopf versetzt, sie kurzzeitig mit einem Kabel gewürgt und seine Mutter mit einem Küchenmesser bedroht habe.

Wegen des danach bestehenden Verdachts der Körperverletzung und der Bedrohung ist der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2007 aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Saarlouis vom selben Tag (Geschäfts-Nr. 6 Gs 10/07) erneut einstweilig untergebracht in der S. Klinik für F. Psychiatrie.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 22. Januar 1999 (Az.: 4 - 10/98 I) gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung - unter Hinweis auf die Begehung der vorgenannten Taten und die Einschätzung des Oberarztes der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des ... Hospitals W. -nach Anhörung des Beschwerdeführers widerrufen . Sie stützt ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 67g Abs. 2 StGB.

Gegen den seinem Verteidiger am 3. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 10. Juli 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Er bestreitet die ihm zur Last gelegten neuen Taten, beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens und verweist darauf, dass in dem parallellaufenden Ermittlungsverfahren bereits die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. beschlossen worden sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die im Parallelverfahren im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der S. Klinik für F. Psychiatrie vom 4. Juni 2007, die dem Beschwerdeführer in Ansehung der neuen Tatvorwürfe eine ungünstige Kriminalprognose stellt, entgegen.

Das im Parallelverfahren angeforderte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. liegt nach Auskunft der Staatsanwaltschaft bisher nicht vor.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 462 Abs. 3, 463 Abs. 5, 306, 311 StPO) und führt auch in der Sache zum Erfolg, denn die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen vorliegend der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung erfolgen könnte, sind - zumindest derzeit - nicht gegeben.

1. Nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung, wenn der Verurteilte während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert. Die Begehung einer rechtswidrigen Tat muss dabei - ebenso wie die Begehung einer Straftat im Rahmen des parallel gelagerten § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB - zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. Tröndle-Fischer, StGB, 54. A., § 67g Rn. 2, § 56f Rn. 4), ein bloßer Verdacht reicht nicht aus (BVerfG NStZ 1987, 118; BVerfGE 74, 358, 370; BVerfG NStZ 1991, 30). Bei ungeklärter Beweis- oder Rechtslage darf ein Widerruf nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. März 1999 - 1 Ws 36/99 - sowie die Nachweise bei Tröndle-Fischer, a.a.O., § 56f Rn. 4ff), nicht erfolgen.

Auf § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB lässt sich der Widerruf daher vorliegend - was wohl auch die Strafvollstreckungskammer erkannt hat - schon deshalb nicht stützen, weil der Beschwerdeführer die Begehung der neuen Taten unter Hinweis darauf, seine Ehefrau hätte die ihn belastenden Äußerungen widerrufen, bestreitet und belastbare Beweismittel, namentlich ein richterlich gesichertes früheres Geständnis des Beschwerdeführers oder entsprechende Angaben von Zeugen, die dem Widerrufsgericht die Überzeugung von der Begehung der rechtswidrigen Taten vor deren rechtskräftiger Aburteilung vermitteln könnten, nicht vorhanden sind.

2. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer lässt sich der Widerruf vorliegend aber auch nicht auf § 67g Abs. 2 StGB stützen. Nach dieser Vorschrift widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von dem Verurteilteninfolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.

Bei diesem Widerrufsgrund handelt es sich nach herrschender Meinung um einen restriktiv auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten Widerrufsgründensubsidiär ist (vgl. MK-Groß, StGB, Bd.2/1 2005, § 67g Rn. 12; LK-Horstkotte, StGB, 10. A., § 67g Rn. 25; Lackner-Kühl, StGB, 22. A., § 67g Rn. 5; NK-Böllinger, StGB, 2. A., § 67g Rn. 21). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung, die sich von allen anderen in § 67g Abs. 1 und § 56f StGB genannten Widerrufsgründen dadurch unterscheidet, dass sie nicht nur an keine zurechenbare Bewährungsverfehlung, sondern überhaupt an kein Verhalten des Probanden, vielmehr allein an dessen Zustand anknüpft (MK-Groß, a.a.O.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Regelung im Strafrecht sollen, da es nicht um Ahndung von Schuld, sondern um reine Prävention geht, hintangestellt werden können; sie müssen allerdings dazu führen, dass die Vorschrift restriktiv ausgelegt und angewandt wird. Liegt ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 1 StGB vor, bedarf es keines Rückgriffs auf § 67g Abs. 2 StGB (vgl. MK-Groß, a.a.O.).

Ein solcher Rückgriff ist demnach immer dann ausgeschlossen, wenn dem Widerruf ein Verhalten des Verurteilten zugrunde liegt, dessen Eignung als Anlasstat im Sinne des § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB im Rahmen des dafür vorgesehenen Erkenntnisverfahrens erst noch festgestellt werden muss. Ohne diese Einschränkung könnte der Widerruf nämlich bei neuerlicher Tatbegehung unter Umgehung der oben unter Ziff. 1. dargestellten Voraussetzungen regelmäßig vorab bereits auf § 67g Abs. 2 StGB gestützt werden, da die Tatbegehung ihrerseits symptomatisch für einen die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Zustand des Verurteilten sein muss.

Die danach gebotene restriktive Auslegung führt vorliegend dazu, dass der - dem Antrag und dem angefochtenen Beschluss nach - an ein bestimmtes Verhalten des Verurteilten, nämlich die Begehung der Taten vom 9. Mai 2007, anknüpfende Widerruf - ungeachtet dessen, dass der Tatbegehung auch eine Zustandsverschlechterung zugrunde gelegen haben mag - nicht erfolgen kann, bevor nicht die Tatbegehung als solche und deren symptomatischer Zusammenhang mit dem Zustand des Beschwerdeführers festgestellt sind. Diese Feststellungen bleiben allerdings der sachverständig beratenen Strafkammer im Erkenntnisverfahren vorbehalten und sind nicht Sache des Widerrufsgerichts.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Haftprüfungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Klinik vom 4. Juni 2007, denn diese unterstellt - was im Rahmen der in jenem Verfahren erbetenen vorläufigen prognostischen Bewertung nicht zu beanstanden ist - , dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.

3. Der Widerruf der Aussetzung der Maßregel kommt aber nach Auffassung des Senats nicht nur aus den genannten systematischen Gründen nicht in Betracht. Vielmehr fehlt es nach Aktenlage auch an der weiteren zentralen Voraussetzung des § 67g StGB, wonach derZweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordern muss (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ws 143/07 -):

Zur Bejahung dieser Voraussetzung reicht danach das auf alle Maßregeln nach § 61 StGB zutreffende allgemeine Ziel der Besserung und Sicherung nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, ob der spezifische Zweck gerade der angeordneten Maßregel die Unterbringung erfordert (vgl. MK-Groß, § 67g Rn. 8; LK-Horstkotte, StGB, 10. Aufl., § 67g Rn. 7). Das ist nur dann der Fall, wenn alle prognostischen Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die Anordnung der in Rede stehenden Maßregel sind, und wenn darüber hinaus der besondere Zweck dieser Maßregel der Unterbringung nicht entgegensteht (vgl. LK-Horstkotte, a. a. O.). Der Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt demnach nur in Betracht, wenn die Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen (vgl. SK-StGB-Horn, § 67g Rn. 3). Da die Prognose des - dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustands hinsichtlich der Tat ein Schuldvorwurf nicht (§ 20 StGB) oder nur eingeschränkt (§ 21 StGB) erhoben werden kann, dienenden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 63 Rn. 2) - § 63 StGB an den die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustand anknüpft, muss dieser Zustand, der noch im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen muss, ein länger dauernder sein (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 6 m.w.N.). Eine nicht auf einer (andauernden) psychischen Störung beruhende Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelabhängigkeit rechtfertigt daher die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus grundsätzlich ebenso wenig wie eine infolge lang dauernden Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmittelmissbrauchs eingetretene Persönlichkeitsstörung (vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 9 m.w.N.).

An dem Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. G. in seinem der Aussetzung der Maßregel vorangehenden Gutachten vom 17. August 2001 - soweit ersichtlich dem bisher letzten vorliegenden Sachverständigengutachten - erhebliche Zweifel. Diesem Gutachten zufolge hat sich die Legal- und Sozialprognose nämlich an der Abhängigkeitskrankheit des Beschwerdeführers und nicht an der Symptomatik einer nicht auszuschließenden schizophrenen Psychose, die weder ursächlich war für die Anlassdelikte, noch in den Jahren des Maßregelvollzuges das psychopathologische Erscheinungsbild kennzeichnete, auszurichten.

Vor diesem Hintergrund hätte der eine einschneidende Maßnahme darstellende Widerruf der Aussetzung der Maßregel nach § 67g Abs. 2 StGB ohne erneute sachverständige Überprüfung ohnedies nicht erfolgen dürfen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 18. Sept. 2007 - 1 Ws 150/07 zitiert 9 §§.

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde


(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b d

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Strafgesetzbuch - StGB | § 67g Widerruf der Aussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder3. sich der Aufsicht

Strafgesetzbuch - StGB | § 61 Übersicht


Maßregeln der Besserung und Sicherung sind 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,4. die Führungsaufsicht,5. die Entziehung der Fahre

Referenzen

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

1.
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2.
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4.
die Führungsaufsicht,
5.
die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das Berufsverbot.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person

1.
während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2.
gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3.
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.