Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:0629.9U22.16.0A
29.06.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.059,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.059,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist die Verwalterin in dem auf Eigenantrag am 24. Oktober 2014 über das Vermögen der X (im Folgenden Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte ist die Mutter der Schuldnerin. Sie wird von der Klägerin auf Rückgewähr einer Zahlung nebst Zinsen und Kosten in Anspruch genommen, welche die Schuldnerin nach Verfahrenseröffnung veranlasst hat.

2

Am 30. Oktober 2012 eröffnete die Schuldnerin bei der Y-Bank ein Sparkonto mit der Nummer auf ihren Namen und erteilte der Beklagten Kontovollmacht. In der Folge nahm ausschließlich die Beklagte Bareinzahlungen auf das Konto vor. Zwei weitere Gutschriften auf dem Konto beruhten auf Überweisungen von einem Konto der Beklagten. Belastet wurde das Konto vor dem 24. November 2014 nur ein einziges Mal: Am 10. Juli 2014 wurde eine zuvor von der Beklagten getätigte Überweisung auf das Konto storniert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoverlaufs wird auf die Anlage BB 3 (im Anlagenband) Bezug genommen.

3

In ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in einem ersten Gespräch mit der Klägerin machte die Schuldnerin keine Angaben zu dem hier streitbefangenen Konto. Auch ein auf ihren Namen laufendes Konto bei der Z-Bank und ein ebenfalls dort unterhaltenes Sparbuch verschwieg die Schuldnerin. Keine Angaben machte die Schuldnerin zudem zu einer Erbschaft nach ihrem am 18. September 2014 verstorbenen Vater.

4

Von dem Sparkonto bei der Y-Bank erhielt die Klägerin Kenntnis durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Schuldnerin mit Schreiben 6. November 2014 (Anlage B 5; Bl. 30 d.A.) mit, auf Anraten des Rechtsanwalts und Notars habe ihre Mutter sie gebeten, das Konto zu eröffnen, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Es handele sich um ein Treuhandkonto. Am 24. November 2014 überwies die Schuldnerin das vorhandene Guthaben in Höhe von 5.059,95 € auf das Girokonto der Beklagten mit der Nummer und löste das Sparkonto auf.

5

Ihre Klage auf Rückgewähr des zur Überweisung gelangten Betrags stützt die Klägerin auf Insolvenzanfechtung und ungerechtfertigte Bereicherung. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, sie habe die Überweisung mit Rechtsgrund erhalten. Bei dem Guthaben auf dem zur Auflösung gelangten Konto habe es sich um zur Aussonderung berechtigendes Treugut gehandelt. Sie behauptet, vor der Eröffnung des Sparkontos den als Anlage K 1 (richtig B 1) bei den Akten befindlichen Treuhandvertrag mit der Schuldnerin geschlossen zu haben (Bl. 22 d.A.).

6

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 5.059,95 € nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage nach Anhörung der Beklagten und Vernehmung der von der Beklagten als Zeugin benannten Schuldnerin auf der Grundlage eines aus § 143 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Treuhandvertrag tatsächlich abgeschlossen und nicht nur fingiert und nachträglich erstellt worden sei.

7

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweislastverteilung. Nicht sie sei für das Bestehen eines Aussonderungsrechts darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Klägerin für die vom Landgericht angenommene Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Im Übrigen habe das Landgericht den erhobenen Beweis unzutreffend gewürdigt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

II.

12

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur mit Blick auf einen Teil der geltend gemachten Zinsansprüche begründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht indes erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 5.059,95 € verlangen kann.

1.

13

Der vom Landgericht angenommene Rückgewähranspruch aus § 143 InsO scheidet allerdings schon deshalb aus, weil die Schuldnerin die Zahlung an die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst hat. Nach § 129 Abs. 1 InsO sind nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.

2.

14

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.059,95 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

a)

15

Der Bereicherungsanspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Guthaben auf dem Sparkonto mit der Nummer um zur Aussonderung berechtigendes Treugut und deshalb um eine der Masse in keinem Fall zurechenbare Zuwendung gehandelt hätte. Es fehlt an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten, der auf ein Aussonderungsrecht schließen ließe und die Widerlegung dieses Vorbringens durch die Klägerin erforderlich machte.

aa)

16

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs ergeben, trägt allerdings grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger. Dies gilt auch im Blick auf den fehlenden Rechtsgrund als negative Tatsache (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, NJW-RR 1995, 130, 131; vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887; vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Dem Bereicherungsschuldner obliegt jedoch eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn die negative Tatsache - wie hier das Fehlen der angeblichen Treuhandvereinbarung - auch andere Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beeinflusst.

bb)

17

Der nach diesen Grundsätzen anzunehmenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen.

18

Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen erhöhte Anforderungen an die Substantiierung des von der Beklagten behaupteten Aussonderungsrechts. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schuldnerin weder in ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in einem ersten Gespräch mit der Klägerin Angaben zu dem hier fraglichen Sparkonto gemacht hat. Ebenfalls keine Angaben hat die Schuldnerin zu einem Konto bei der Z-Bank und einem dort unterhaltenen Sparbuch gemacht. Die Guthaben auf diesem Konto und dem Sparbuch wurden zur Masse gezogen. Ferner verschwieg die Schuldnerin eine Erbschaft nach ihrem am 18. September 2014 verstorbenen Vater. Vor diesem Hintergrund ist die am 24. November 2014 veranlasste Überweisung als unklarer Zahlungsvorgang einzustufen, der erhöhte Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auslöst.

19

Diesen Anforderungen wird die Beklagte durch die Vorlage des - zudem undatierten - Treuhandvertrags gemäß Anlage K 1 (richtig B 1; Bl. 22 d.A.) nicht gerecht. Eine Treuhand ist kein Selbstzweck. Das Treuhandverhältnis kann den Interessen des Treuhänders dienen, gegebenenfalls ist die Treuhand eigennützig. Fremdnützig ist die Treuhand hingegen, wenn die Interessen des Treugebers maßgeblich sind. Substantiierter Vortrag zu einem Treuhandverhältnis setzt daher Angaben zum Zweck der Treuhand voraus. Hierzu schweigt der undatierte Treuhandvertrag. Die Beklagte hat zunächst unter Bezugnahme auf die Anlage B 5 vorgetragen, dass es zu der Treuhand auf Anraten des Rechtsanwalts und Notars im Rahmen der Beratung und Aufsetzung ihres Testaments gekommen sei, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen (Bl. 30 d.A.). Diesen Vortrag hat sie in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2016 nicht bestätigt. Ohne sich zu ihrem bisherigen Vortrag zu erklären, hat sie nunmehr angegeben, eine Bekannte bei der Bank habe zu der Eröffnung des Kontos geraten, weil sie, die Beklagte, nicht so oft in die Stadt komme (Bl. 69 d.A.). Das widersprüchliche Vorbringen zum Zweck der angeblichen Treuhand hat die Beklagte auch nicht in der Berufungsinstanz klargestellt. Unter ausdrücklicher Inbezugnahme ihres gesamten erstinstanzlichen Vorbringens (Seite 5 unten des Schriftsatzes vom 21. März 2016; Bl. 113 d. A.) hat sie vielmehr vorgetragen, es könnten aus der jeweiligen Sicht von ihr und der als Zeugin durch das Landgericht vernommenen Schuldnerin unterschiedliche Zwecke im Vordergrund gestanden haben (Seite 3 ff des Schriftsatzes vom 21. März 2016; Bl. 111 d.A.). Dies berücksichtigt nicht, dass sich die Beklagte die vorprozessualen Erklärungen der Schuldnerin durch Inbezugnahme der Anlage B 5 zuvor zu eigen gemacht hatte. Es lässt aber auch außer Acht, dass die Umstände des Zustandekommens der angeblichen Vereinbarung jeweils andere sind. Entweder ist es zu der Treuhand im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung gekommen oder auf Anraten einer (namentlich nicht näher bezeichneten) Bekannten bei der Bank. Entgegen der Berufungsbegründung handelt es sich dabei nicht lediglich um unterschiedliche innere Vorstellungen der Beklagten und der Schuldnerin über Sinn und Zweck der Treuhandvereinbarung, sondern um zwei gesonderte Lebenssachverhalte, die in unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen.

b)

20

Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich im Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dem steht das hier anzunehmende bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnis nicht entgegen.

aa)

21

Im ersten Rechtszug war zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass eine Überweisung der Gelder durch die Schuldnerin an die Beklagte erfolgt ist. Allerdings war die Klägerin in ihrer Klagschrift vom 27. Mai 2015 zunächst von einer Barabhebung durch die Schuldnerin und einer sodann erfolgten Weiterleitung der 5.059,95 € an die Beklagte ausgegangen. Dies beruhte auf einer Mitteilung der Y-Bank vom 6. Januar 2015 (Anlage K 2; Bl. 7 d.A.). Ein gegenläufiges, die Mitteilung vom 6. Januar 2015 ausdrücklich korrigierendes Schreiben der Y-Bank vom 24. Juni 2015 hat die Beklagte mit ihrer Klagerwiderung zu den Akten gereicht (Anlage B 4; Bl. 26 d.A.). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (dort Seite 3 Abs. 3; Bl. 36 d.A.) wie folgt vorgetragen: „Die Insolvenzschuldnerin war Inhaberin eines Kontos, löste dieses auf und überwies das Guthaben (…) an die Beklagte.“

22

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht mit Recht - wenn auch nicht in aller Deutlichkeit - festgestellt, dass der Betrag von 5.059,95 € an die Beklagte überwiesen wurde (LGU 4 Abs. 5; Bl. 84 d.A.; Vorhefter). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen in Anbetracht des Schreibens der Y-Bank vom 24. Juni 2015 gemäß Anlage B 4 nicht. Zweifel werden insbesondere nicht dadurch geweckt, dass in der Berufungserwiderung der Klägerin vom 10. Mai 2016 - nach Hinweis des Senats auf etwaige Schwierigkeiten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis - wieder von einer Barabhebung die Rede ist. Die Klägerin sagt nicht, woher sie die von ihrem zuletzt gehaltenen Vortrag und dem Schreiben gemäß Anlage B 4 abweichenden Erkenntnisse nimmt.

bb)

23

Die durch den Überweisungsauftrag erfolgte Einbeziehung der Y-Bank in den zur Beurteilung anstehenden Bereicherungsvorgang hindert eine Rückabwicklung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht.

(1)

24

Mit Urteil vom 21. November 2013 (IX ZR 52/13, ZIP 2014, 32) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Bereicherungsausgleich in Konstellationen der vorliegenden Art nach den für Dreiecksverhältnisse allgemein geltenden Grundsätzen vollzieht (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 12 ff). Dem schließt sich der Senat an.

(2)

25

Danach entfalten sich die bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehungen bei einer Überweisung grundsätzlich in zwei Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem Empfänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 16 mwN).

26

Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings grundsätzlich einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Überweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat. Fehlt von vornherein eine wirksame Anweisung, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. Vielmehr kann bei einem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 17 mwN).

(3)

27

Im Streitfall ist der von der Schuldnerin nach Verfahrenseröffnung erteilte Überweisungsauftrag zwar unwirksam. Eine Rückabwicklung des Bereicherungsvorgangs im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist jedoch geboten, weil die Y-Bank gemäß § 82 Satz 1 InsO von ihrer Pflicht zur Auszahlung des Kontoguthabens befreit worden ist.

(a)

28

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Zahlungsauftrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 InsO). Demgemäß hat die Bank Überweisungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits beauftragt sind, grundsätzlich zum Nachteil der Masse durchzuführen. Ein erst nach Insolvenzeröffnung erteilter Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) ist insolvenzrechtlich unwirksam (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 81 Rn. 12b, § 82 Rn. 21 vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, ZIP 2009, 673 Rn. 9, für einen Überweisungsvertrag nach § 676a BGB aF). Die Verwaltungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen geht auf den Insolvenzverwalter über. Ansprüche gegen die Masse kann der Schuldner deshalb nicht mehr wirksam begründen.

(b)

29

Die Annahme einer bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist deshalb gerechtfertigt, weil die Y-Bank gemäß § 82 Satz 1 InsO von ihrer Pflicht zur Auszahlung des Kontoguthabens befreit worden ist.

30

Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1 InsO gegenüber der Masse von ihrer Verbindlichkeit befreit (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 82 Rn. 27; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 82 Rn. 41; differenzierend MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 11; vom 21. November 2013, aaO Rn. 9, jeweils für eine nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts veranlasste Überweisung). Dadurch ist der in der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags begründete Mangel im Deckungsverhältnis gleichsam geheilt und einer Durchgriffskondiktion der Volksbank gegen die Beklagte der Boden entzogen worden. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Masse zu erfolgen, auf deren Kosten die Bereicherung der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

c)

31

Im hier maßgeblichen Valutaverhältnis fehlt es an einem Rechtsgrund für die Zuwendung der 5.059,95 €. Die Schuldnerin war nicht mehr berechtigt, im Verhältnis zur Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen.

32

Bedient sich der (Forderungs-)Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit eines Zahlungsmittlers, hängt die Erfüllung mit Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhältnis stattfindende Drittzahlung ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzung ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsbestimmung über seinen Zahlungsmittler als Boten oder Vertreter gegenüber seinem Gläubiger verlautbart. Eine solche Erfüllungszweckbestimmung kann der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß nicht mehr wirksam treffen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), weshalb es für seine Leistung im Valutaverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 20 f).

3.

33

Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin nicht bereits ab Verfahrenseröffnung beanspruchen, sondern erst ab Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Der Senat geht davon aus, dass Verzug mit der vorprozessualen Verweigerung der Rückzahlung der 5.059,95 € spätestens am 6. Mai 2015 eingetreten ist. Deswegen hat die Klägerin auch Anspruch auf die Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €.

III.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 ZPO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

35

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auswirkungen einer Befreiung der Bank von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Masse gemäß § 82 Satz 1 InsO auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Überweisungsvorgangs sind höchstrichterlich ungeklärt. Ob die Bank im Falle der Ausführung eines unwirksamen Überweisungsauftrags bei kreditorisch geführtem Konto des Schuldners auch noch nach Verfahrenseröffnung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner befreit wird, ist ebenfalls ungeklärt und wird im Schrifttum teilweise differenzierend beantwortet (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21). In einer Entscheidung zur Rechtslage bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hat der Bundesgerichtshof zudem darauf abgestellt, dass der Girovertrag erst mit der Verfahrenseröffnung erlösche (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 10). Sollte es maßgeblich auf den Fortbestand des Girovertrags ankommen, könnte zugunsten der Bank § 115 Abs. 3 Satz 1 InsO anzuwenden sein. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll der Beauftragte mit seinen Ersatzansprüchen aus der Fortführung des Auftrags allerdings nur Insolvenzgläubiger sein. Das Verhältnis dieser Regelung zu § 82 InsO würde ebenfalls Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners


(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Insolvenzordnung - InsO | § 115 Erlöschen von Aufträgen


(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675f Zahlungsdienstevertrag


(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang aus

Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner


Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf

Insolvenzordnung - InsO | § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 676a Ausgleichsanspruch


(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Juni 2016 - 9 U 22/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2005 - IX ZR 227/04

bei uns veröffentlicht am 15.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 227/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 78/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 78/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 115, 116 Die Ban

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2003 - II ZR 335/00

bei uns veröffentlicht am 14.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 335/00 Verkündet am: 14. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 335/00 Verkündet am:
14. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des
Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der V. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die 1989 von dem Beklagten und Vo. D. mit einem Stammkapitalanteil von je 25.000,00 DM gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäftsanteil an den Beklagten ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf 75.000,00 DM erhöht und der Kaufmann S. mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war bis zum 15. August 1995 Vo. D.; zu diesem Zeitpunkt wurde die Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter S. zum Liquidator bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der DA. e.G. zur
"Arge H." (nachfolgend: Arge) zusammengeschlossen. Für die finanzielle Abwicklung dieser Gesellschaft war der Beklagte, ein vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig; in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der Arge verfügungsberechtigt , hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereichten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen. Die Gemeinschuldnerin zahlte an den Beklagten per Scheck - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 DM und im Juli 1995 weitere 175.490,13 DM. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien (8 O 2718/97 b LG Bremen) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung von 25.000,00 DM aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden Unterbilanz und Überschuldung der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf das außerdem im Vorprozeß erhobene Auskunftsbegehren des Klägers dazu, ob und ggf. welche Gegenleistungen der Beklagte für die im Mai und Juli 1995 erhaltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von 175.490,13 DM betreffe in Höhe von 18.016,00 DM Honorare für Buchführung, Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbeträge von 87.125,59 DM und 70.348,54 DM sei er zur Überbrückung finanzieller Engpässe bei der Arge in Vorlage getreten; auch in Höhe des Scheckbetrages von 25.000,00 DM habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Vorleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der Arge erbracht, hinsichtlich derer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-
zahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG im Stadium bereits eingetretener Überschuldung. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, ein Teilbetrag von 18.016,00 DM betreffe Steuerberatungsleistungen an die Arge, einem weiteren Betrag von 70.348,54 DM lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 DM und 25.000,00 DM der Arge zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten Mittel zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten dazu fehle, wann und aufgrund welcher Aufträge er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistungen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er habe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 DM unmittelbar an die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnen näher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 DM zugunsten der Arge geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesellschafterin der Arge gehaftet habe; im übrigen schulde die Gemeinschuldnerin ihm für - im einzelnen spezifizierte - Steuerberatungsleistungen und Buchführungsarbeiten aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 DM. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abgewiesen , ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Höhe von 133.797,13 DM im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlungen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldleistungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der durch die Scheckzahlungen erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der Beklagte habe indessen einen Rechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen von insgesamt 66.693,00 DM, nicht hingegen im Umfang der restlichen Klageforderung von 133.797,13 DM schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um den Teilbetrag von 118.797,13 DM gehe, hinsichtlich dessen der Beklagte sich auf Überbrückungsleistungen zugunsten der Arge berufe, fehle es an einer Abrechnung über seine für die Arge durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als andere Gläubiger der Arge dürfe der Beklagte aufgrund seiner Treuhänderstellung wegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die Arge nicht sogleich ohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der Gemeinschuldnerin als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung, daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die - vom Beklagten bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkonten voraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte für seine Aufwendungen auch bereits Zahlungen von den Konten der Arge erhalten habe. Soweit der Beklagte weitere 15.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe, liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eine der beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.
Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.F. ZPO).
II. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ausgegangen ist, vom Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die Darlegung einer Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge verlangt.

a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, ZIP 1995, 456, 457 m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der vom Beklagten zweitinstanzlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge abhängig. Eine solche Abrechnung oblag dem Beklagten nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des Arge-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zur finanziellen Abwicklung der Arge zwischen deren Gesellschaftern. Demgegenüber bezogen sich die vom Beklagten als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprüche auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen in den Vorinstanzen und im Vorprozeß - nicht etwa als Treuhänder, sondern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der Arge erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Mittelbereitstellung als Gesellschafterin der Arge, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrer Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligen Forderungen der Gläubiger der Arge. An einer schlüssigen Darlegung des Beklagten zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine fehlende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche aus dem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der Arge nicht vorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie das Oberlandesgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach dem Grundgedanken des § 7 des Arge-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wäre , sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das Gesamthandsvermögen der Arge zu halten; denn jedenfalls bestand - was das Berufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus Mitteln der Arge im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im Mai und Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die Arge - nach Ausschöpfung des Rahmens eines Betriebsmittelkredits und nicht unbeträchtlicher Vorleistungen der DA. e.G. - aufgrund der Finanzschwäche der Gemeinschuldnerin in
einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch Zahlungen überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der Arge auch zuletzt einen negativen Saldo auf.
2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis als richtig, weil der Beklagte aus anderen Gründen seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Scheckzahlungen in Höhe von 133.797,13 DM darstellen könnten , nicht hinreichend nachgekommen ist.

a) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermischung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesellschafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die Arge und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen - durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistet hat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von der Gemeinschuldnerin und der Arge Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rahmen der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der Arge obliegenden Buchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten und auch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des Beklagten zuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungen zwischen dem Beklagten, der Gemeinschuldnerin und der Arge - (insoweit) abrechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter Vorbehalt" gleich.


b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger- ten sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Zwar hat er - erstmals - in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß er im Gesamtumfang von 199.587,25 DM zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die Arge - teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die Arge direkt, teils an deren Gläubiger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca. 80.000,00 DM der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der Arge gegenüber dritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zu den seinerseits von der Arge und der Gemeinschuldnerin empfangenen Zahlungen erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teils aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die die nunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei weitem übersteigen.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag des Klägers erhielt der Beklagte von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine Wechselzahlung über 90.000,00 DM mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der Beklagte) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 DM und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 DM, mithin 115.000,00 DM. Ebenso unwidersprochen hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der Arge an den Beklagten vorgetragen:
- Einlösung eines auf die Arge bezogenen Wechsels über 22.000,00 DM und Gutschrift auf dem Privatkonto des Beklagten am 4. Februar 1994;

- Zahlungen vom Konto der Arge am 17. Januar 1994 in Höhe von 70.000,00 DM und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 DM, für die auch nach Auffassung der DA. e.G. kein Rechtsgrund ersichtlich ist;
- Buchung eines Schecks über 52.500,00 DM mit der Kennzeichnung "Arge" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des Beklagten;
- Buchung einer Zahlung der DB.-Versicherung über eine Versicherungsleistung von 102.762,96 DM am 5. November 1993 auf dem vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz "V. Arge", also offensichtlich dieser zustehend.
Überstiegen danach die Zahlungen, die der Beklagte von der Gemeinschuldnerin und der Arge empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getätigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von 133.797,13 DM nicht zu. Damit hat der Beklagte entgegen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hierauf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdem die Darlegungspflicht des Beklagten sogar schon Gegenstand des früheren Auskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das Landgericht ihn in seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinen unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Berufungserwiderung des Klägers in diesem Punkt unmißverständlich war.
3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde als richtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers über die Unterbilanz und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem Jahr 1992 und fortlaufend bis zu ihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt - die vom Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" zur Überbrückung der finanziellen Engpässe auch der Arge infolge Stehenlassens eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbegehren des Klägers im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG gerechtfertigt war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

9
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Die Klageforderung ist bereits jetzt in Höhe von 5.879,37 € begründet ; im Blick auf eine weitere Forderung der Klägerin über 10.545,10 € ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Demgegenüber bleibt die Anschlussrevision der Beklagten ohne Erfolg.

(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.

(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass

1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und
2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

11
c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girovertrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Überweisungsauftrag - schützt.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

11
c) Soweit es sich bei den Leistungen der Beklagten um Barauszahlungen gehandelt hat, ist § 82 InsO ohne weiteres anwendbar. Eine Bank, die von den in der Person des Kunden bestehenden Verfügungsbeschränkungen keine Kenntnis hat, kann an jenen mit befreiender Wirkung aus dem vorhandenen Guthaben leisten (Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 3.572). Für Saldierungen nach Maßgabe des weiterhin wirksamen Girovertrages kann dies nicht anders sein, solange § 82 InsO den guten Glauben der Bank - auch in Bezug auf einen nach § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksamen Überweisungsauftrag - schützt.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.