Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 17. Okt. 2017 - 3 U 24/17

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2017:1017.3U24.17.00
published on 17/10/2017 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 17. Okt. 2017 - 3 U 24/17
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Nachbarn. Auf der Grenze der Grundstücke, überwiegend auf dem klägerischen Grundstück, standen zwei rund 8 m hohe Eschen. Während einer Urlaubsabwesenheit der Kläger ließen die Beklagten die Bäume im Februar 2016 fällen. Die Kläger haben behauptet, dies sei ohne ihr Einvernehmen geschehen. Ihnen sei dadurch ein Schaden in Höhe von 25.600,00 € entstanden, der sich aus Kosten für Neuerwerb und Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume in Höhe von 22.000,00 € und einem Minderwert ihres Grundstücks, der sich - auf ein Jahr bezogen - auf 3.600,00 € belaufe, ergebe. Der Klage auf Schadensersatz in entsprechender Höhe sind die Beklagten entgegengetreten. Sie haben sich auf ein mit den Klägern erzieltes Einvernehmen zum Fällen der Bäume und auf eine sich aus dem Grünordnungsplan der Gemeinde ohnehin ergebende Pflicht zum Entfernen der Bäume berufen. Sie haben ferner die Höhe des Schadens bestritten.

2

Wegen des weiteren Parteivortrags im ersten Rechtszug und der zuletzt gestellten Anträge wird nach § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

3

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 1 oder 2 BGB lägen nicht vor. Unstreitig zwar hätten die Beklagten eine Eigentumsverletzung zu Lasten der Kläger begangen. Bei den gefällten Bäumen habe es sich um Grenzbäume im Sinne des § 923 BGB gehandelt, die mit dem auf dem Grundstück der Kläger stehenden Teil deren Eigentum gewesen seien. Dieses hätten die Beklagten durch das Fällen und Beseitigen der Bäume verletzt, ohne dabei ein Handeln im Einvernehmen mit den Klägern nachweisen zu können. Gleichwohl stünde den Klägern kein Schadensersatzanspruch zu. Dies folge aus § 923 Abs. 2 BGB, wonach jeder Nachbar die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen könne. Es seien keine Umstände erkennbar, aus denen die Kläger die Zustimmung zur Beseitigung der Bäume hätten verweigern können. Die Beklagten hätten die Bäume zwar nicht ohne Zustimmung der Kläger fällen dürfen, aber doch einen Anspruch auf Zustimmung gegen sie zur Beseitigung der Bäume gehabt. Damit wäre den Klägern auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Beklagten kein Schaden entstanden.

4

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter. Das Landgericht stütze die Abweisung des Schadensersatzanspruchs rechtsirrig auf § 923 Abs. 2 BGB. Dort heiße es zwar in Satz 1, dass jeder Nachbar die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen könne, weiter aber in Satz 4, dass der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen sei, wenn der Baum als Grenzzeichen diene. Dies sei hier bei beiden Bäumen der Fall gewesen. Ein anderes Grenzzeichen gebe es an dieser Stelle nicht und könne wegen der extrem großen Wurzelbildung auch nicht gesetzt werden. Der weitere Grenzverlauf zwischen den Nachbargrundstücken werde auch nicht durch Grenzsteine oder andere Markierungen sichtbar hervorgehoben. Durch nichts belegt sei auch die rechtsirrige Annahme des Landgerichts, dass keine Umstände erkennbar seien, nach denen sie die Zustimmung zur Beseitigung der Bäume hätten verweigern können. Vielmehr sei nach § 40 NachbGSchlH bereits der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn dies nicht innerhalb bestimmter Frist geltend gemacht werde. Analog gelte § 40 NachbGSchlH erst recht für das Fällen von Bäumen. Das Landgericht habe sich damit ebenso wenig auseinandergesetzt, wie mit § 39 BNatSchG, wonach die beiden Eschen aufgrund ihrer Größe, ihres Stammumfanges und ihrer Stellung nicht hätten gefällt werden dürfen. Nicht aufgeklärt und fehlerhaft zugunsten der Beklagten unterstellt, meine das Landgericht weiterhin, dass die zuständige Naturschutzbehörde das Fällen der Bäume genehmigt hätte. Eine Genehmigung hätte jedoch eine vorherige Untersuchung der Bäume darauf, ob sie als Brut- und Nistplätze geschützter Arten dienten, erfordert. Hierzu fehle es an jedem Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

5

Die Kläger beantragen,

6

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 25.600,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Mai 2016 zu zahlen.

7

Die Beklagten beantragen,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie stellen in Abrede, dass die Bäume die Bedeutung eines Grenzzeichens gehabt hätten. Sie hätten sich rein zufällig teilweise auf der Seite der Kläger und teilweise auf ihrer Seite befunden. Gegen eine Widmung als Grenzzeichen spreche auch, dass sie mitten auf der Grenze gestanden hätten und nicht, wie sonst bei Grenzzeichen üblich, an deren Endpunkten. Das Grundstück sei vermessen und durch Grenzsteine markiert. Im Übrigen werde der Grenzverlauf durch eine Hecke und auf der Grenze stehende Bäume markiert. Das NachbGSchlH finde auf den Fall keine Anwendung, denn nach Art. 124 EG BGB könnten landesrechtliche Vorschriften bürgerlich rechtliche Vorschriften nur überlagern, soweit sie über die im BGB geregelten Tatbestände hinausgehende Regelungen enthielten. Solche Regelungen im Hinblick auf einen Grenzbaum enthalte das NachbGSchl.-H. nicht. Aus dem BNatSchG könnten die Kläger keine Ansprüche herleiten, weil die dortigen Regelungen keinen drittschützenden Charakter hätten. Im Übrigen werde die Höhe des Schadensersatzanspruchs weiterhin als rechnerisch nicht nachvollziehbar gerügt.

II.

10

Die Berufung hat keinen Erfolg.

11

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

12

Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB oder nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB (Sachbeschädigung) sind dem Grunde nach gegeben.

13

Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eigentumsverletzung liegen vor. Die gefällten Bäume waren Grenzbäume im Sinne des § 923 Abs. 1 BGB. Grenzbäume in diesem Sinne sind solche, deren Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Baumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (BGH NJW 2004, 3328 Leitsätze 1 und 2; Brückner in MükoBGB, 7. Aufl. 2017, § 923 Rn. 2 f.; Roth in Staudinger, Bearb. 2016, § 923 Rn. 1, 4).

14

Das Fällen der Bäume war rechtswidrig. Nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB kann jeder Nachbar die Beseitigung des Baumes verlangen. Aus der Vorschrift folgt aber nur ein Anspruch gegen den anderen auf Zustimmung zum Fällen des Baumes; sie gewährt kein Selbsthilferecht. Eine Zustimmung der Kläger lag nicht vor. Ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2015 (Anlage B 2) lässt sich im Gegenteil ihre unmissverständliche Ablehnung entnehmen. Auf ein vormals etwa signalisiertes Einverständnis, das es nach dem Vortrag der Beklagten gegeben haben soll, kommt es nicht an, weil die Zustimmung bis zur Vornahme des zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfts widerruflich ist (§ 183 BGB). Die Beklagten handelten schließlich auch schuldhaft. Sie wussten um die fehlende Zustimmung der Kläger. Sie selbst haben das erwähnte Schreiben vom 7. Dezember 2015 zur Akte gereicht.

2.

15

Dennoch besteht kein Schadensersatzanspruch, weil die Kläger dem Fällen der Bäume hätten zustimmen müssen.

a)

16

Eine rechtswidrig und schuldhaft begangene unerlaubte Handlung führt an sich zu einem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des dadurch hervorgerufenen Schadens. Auf der Grundlage wertender Betrachtung im Rahmen des normativen Schadensersatzbegriffs ist jedoch anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch ausnahmsweise dann nicht besteht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verlauf der Dinge entstanden wäre. Diese Einschränkung ist letztlich darin begründet, dass ein Schadensersatzanspruch nicht der Bestrafung des Schädigers für begangenes Unrecht dient, sondern dazu, unrechtmäßig verursachten Schaden wieder gut zu machen. Wäre der Schaden jedoch auch bei rechtmäßigem Handeln eingetreten, rechtfertigt es allein das fehlerhafte Vorgehen des Schädigers nicht, dem Geschädigten Ersatz für einen Schaden zuzusprechen, den er ohnehin hätte hinnehmen müssen.

17

Tatsächlich kommt die Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens kaum je zum Tragen (vgl. Oetker in MüKoBGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 219; Schiemann in Staudinger, Bearb. 2017, § 249 Rn. 104 jew. mit Nachweisen aus der Rspr.). Das verwundert nicht, weil die volle Beweislast bei dem Schädiger liegt (MüKoBGB/Oetker § 249 Rn. 224; Staudinger/Schiemann § 249 Rn. 106), worauf der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht hingewiesen hat. Jede Ungewissheit über die Schadensentstehung bei rechtmäßigem Verlauf geht zu Lasten des Schädigers. Es muss feststehen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (MüKoBGB/Oetker § 249 Rn. 221). Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Rede steht, bei denen der Behörde ein Ermessensspielraum verblieben wäre (Staudinger/Schiemann § 249 Rn. 106).

b)

18

Im vorliegenden Fall greift der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens durch. Nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaumes zuzustimmen. Infolge dessen kann sich der ohne Zustimmung handelnde Nachbar auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen (OLG Oldenburg, OLGR 2002, 98, 98 f; MükoBGB/Brückner § 923 Rn. 5; Staudinger/Roth § 923 Rn. 7). Das gilt freilich nur, wenn dem Zustimmungsanspruch nicht ausnahmsweise Einwendungen entgegenstanden, was hier nicht der Fall ist. Die Kläger wären nach § 923 Abs. 2 S. 1 BGB zur Zustimmung verpflichtet gewesen. Ihrer Zustimmungspflicht standen weder die in S. 4 genannten zivilrechtlichen Ausnahmen (nachfolgend aa) noch öffentlich-rechtliche Vorschriften (bb) entgegen. Dass die Kläger das Fällen der Bäume hätten hinauszögern können, ist nicht berücksichtigungsfähig (cc).

aa)

19

Ein Anspruch auf Zustimmung zur Beseitigung eines Grenzbaumes besteht nicht, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann (§ 923 Abs. 2 Satz 4 BGB). Darauf berufen sich die Kläger ohne Erfolg. Der Ausschluss betrifft „unersetzliche“ Grenzzeichen (MüKoBGB/Brückner § 923 Rn. 5; Staudinger/Roth § 923 Rn. 8), was für die Grenzbäume jedoch nicht zutraf. Der Verlauf der Grenze ist nach dem eigenen Vortrag der Kläger mit Grenzsteinen markiert (Schriftsatz vom 15.11.2016) und außerdem durch den mit Hecken bepflanzten Erdwall sowie durch Holzpflöcke mit dazwischen gespannten Drähten gekennzeichnet, wie aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersehen werden kann.

bb)

20

Öffentlich-rechtliche Vorschriften hinderten das Fällen der Bäume nicht.

21

aaa)

22

Der Senat geht zugunsten der Kläger davon aus, dass jegliche öffentlich-rechtlichen Verbote beachtlich wären. Auf eine drittschützende Wirkung der Vorschriften kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar kann ein Verstoß gegen nicht drittschützende Vorschriften keinen Schadensersatzanspruch begründen (vgl. Staudinger/Roth § 910 Rn. 22), doch geht es geht hier auch nicht darum, aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften einen Schadensersatzanspruch herzuleiten. Der grundsätzliche schadensersatzauslösende Rechtsverstoß steht bereits fest. Er liegt in dem eigenmächtigen Fällen der Bäume ohne Einverständnis der Kläger. Es ist nun nur noch danach zu fragen, ob den Klägern bei wertender Betrachtung gleichwohl ein Anspruch zu versagen ist, weil derselbe Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten der Beklagten entstanden wäre. Das ist der Fall, wenn die Kläger dem Fällen der Bäume hätten zustimmen müssen. Jegliche Vorschrift, die dem Fällen entgegenstünde, ließe die Zustimmungspflicht entfallen. Wohl deshalb wird in der Kommentierung ohne Weiteres ausgeführt, dass öffentlichrechtliche Vorschriften wie insbesondere eine Baumschutzsatzung eine anspruchsausschließende Einwendung nach § 923 Abs. 2 S. 4 BGB begründen könnten (A. Lorenz in Erman, 14. Aufl. 2014, § 923 Rn. 3; Fritzsche in BeckOK-BGB, Stand 15.06.2017, § 923 Rn. 7; MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl. 2017, § 923 Rn. 7; Herder in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 932 Rn. 1; wohl auch Staudinger/Roth § 923 Rn. 7). Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass, was nach öffentlichem Recht verboten sei, auch zivilrechtlich nicht verlangt werden könne (MüKoBGB/Brückner § 923 Rn. 7; differenzierend Lemke in Prütting/Wegen/Weinreich, 12. Aufl. 2017, § 923 Rn. 5: Einwand aus öffentlichem Recht nur, wenn dieses keine Ausnahmen zulässt).

23

bbb)

24

Es sind jedoch keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar, die die Kläger dem Anspruch hätten entgegenhalten können.

25

Sie können sich zunächst nicht auf den Grünordnungsplan der Gemeinde - auszugsweise zur Akte gereicht als Anlage B 3 - berufen. Er enthält „Soll-Vorgaben“ für die Art der Grundstücksabgrenzung. Die Grenzen sollten mit geschnittenen Hecken begrünt werden, als Gehölze empfohlen werden Feldahorn, Weißbuche und Rotbuche. Der Grünordnungsplan sieht damit weder zwingende Vorschriften vor, noch enthält er eine Empfehlung zur Anpflanzung von Eschen. Sonstige Vorschriften auf Kreis- oder Ortsebene, die dem Fällen hätten entgegengehalten werden können, hat das Gericht nicht ermitteln können.

26

Das Fällen verstieß ferner nicht gegen Knickschutzvorschriften. Nach dem Vortrag der Beklagten sollen die Bäume Teil einer Knickbepflanzung gewesen sein. Ihr Fällen sei im Rahmen der Knickpflege zulässig gewesen. Im ersten Rechtszug haben die Kläger bestritten, dass die Bäume auf einem Knick gestanden hätten. Nach ihrem eigenen Vortrag hätten die Schutzvorschriften für Knicks damit nicht gegolten (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG). In der Berufungsverhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger vorgebracht, dass der Erdwall doch einen Knick dargestellt habe. Dies führt jedoch zu keinem für die Kläger günstigeren Ergebnis. Die Voraussetzungen für einen Knick sind nicht dargetan, auch von den Beklagten nicht, die sich darauf berufen hatten. Knicks sind nach der Legaldefinition in § 1 Nr. 10 der BiotopVO (GVOBl. Schl.-H. 2009, 48) bepflanzte Wälle, die entweder an gegenwärtigen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen verlaufen oder als Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft angelegt wurden. Es ist nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem Auszug des Grünordnungsplans für das Baugebiet (Anlage B 3), dass der Erdwall aus einem dieser Gründe aufgeschüttet und bepflanzt worden sei.

27

Ein Verbot ergibt sich nicht aus bundes- oder landesnaturschutzrechtlichen Artenschutzvorschriften. Der von den Klägern herangezogene § 39 BNatSchG enthält aus Artenschutzgründen ein Verbot des Fällens von Bäumen im Winterhalbjahr, das sich indes nur auf Bäume außerhalb von Gärten bezieht. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist die erhebliche Störung bestimmter Vogelarten in bestimmten Zeiträumen verboten. § 28b LNatSchG enthält einen Horstschutz; die Nistplätze bestimmter Vogelarten dürfen nicht gefährdet werden. Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass einer der Verbotstatbestände vorgelegen haben könnte. Auch sieht keines der Gesetze vor, dass vor dem Fällen eines Baumes eine Genehmigung eingeholt werden müsse, in der das Nichtvorliegen eines Verbotstatbestandes bestätigt wird.

28

Letztendlich waren die Bäume nicht als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt (§ 28 BNatSchG, § 17 LNatSchG).

29

In allen oben aufgeführten Fällen darf es nicht zu Lasten der Beklagten gewertet werden, dass zu den Umständen, die einen Verbotstatbestand begründen könnten, nichts aktenkundig ist. Aufgrund ihrer Darlegungslast für alle Voraussetzungen rechtmäßigen Alternativverhaltens obläge es bei einem Streit über das Vorliegen solcher Umstände zwar ihnen, näher vorzutragen, weshalb ein Verbot nicht eingegriffen hätte. Voraussetzung ist aber, dass zunächst einmal die Kläger Anhaltspunkte dafür dartun, weshalb das Fällen verbotswidrig gewesen sein könnte. Daran fehlt es. Die Kläger haben nur auf etwa einschlägige naturschutzrechtliche Verbote verwiesen, ohne aber greifbar zu machen, weshalb diese hier hätten zur Geltung kommen sollen. Damit lag noch kein Streit über das Vorliegen eines verbotsbegründenden Sachverhalts vor. Es hieße, die Darlegungslast der Beklagten zu überspannen, wenn ihnen abverlangt würde, vorsorglich zu nicht vorgetragenen Umständen Stellung zu nehmen.

30

§ 40 NachbGSchlH kann nicht analog auf den Fall angewandt werden. Zum Einen enthält Art. 124 EGBGB nur einen Vorbehalt für Landesrecht, soweit keine bundesrechtliche Regelung besteht. Dabei ist insoweit an Abstandsregelungen gedacht (Art. 124 S. 2 EGBGB). Für das Beseitigen von Anpflanzungen, die auf verschiedenen Grundstücken stehen, gibt es jedoch in § 923 BGB eine Bundesregelung. Schon dies schließt die analoge Anwendung der Landesvorschrift auf den bundesrechtlich geregelten Fall aus. Abgesehen davon sind der vorliegende Fall und der in § 40 NachbGSchlH geregelte nicht vergleichbar. § 40 NachbGSchlH unterfällt dem "Abschnitt XII Grenzabstände bei Anpflanzungen". Dort wird geregelt, welchen Abstand Anpflanzungen einhalten müssen. Es wird ein Anspruch auf Rückschnitt auf die zulässige Höhe der grenznahen Anpflanzungen geregelt (§ 37 Abs. 2 NachbGSchlH) und geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch ausgeschlossen ist. Hier aber geht es um Anpflanzungen, die auf der Grenze stehen und damit von vornherein erlaubtermaßen keinen Grenzabstand einhalten können. Dass für Anpflanzungen auf der Grenze § 40 nicht gelten soll, ergibt sich auch aus § 39 Nr. 5 NachbGSchlH, der bestimmt, dass § 37 NachbGSchlH nicht für Hecken auf der Grenze gelte. Da für solche Hecken damit weder eine Abstandsregelung noch ein Anspruch auf Rückschnitt gilt, kommt bei ihnen auch die Vorschrift zum Anspruchsausschluss nach § 40 nicht zur Anwendung.

cc)

31

Die rein faktische Rechtsmacht der Kläger, bei einem Streit um ihre Zustimmungspflicht das Fällen der Bäume für gewisse Zeit hinauszögern zu können, ist nicht berücksichtigungsfähig.

32

Ihrem Prozessbevollmächtigten, der in der Berufungsverhandlung hierzu näher vorgetragen hat, ist zuzugestehen, dass den Klägern diese Möglichkeit sicher offengestanden hätte, wenn die Beklagten den gesetzlich vorgeschriebenen Weg eingehalten und vor dem Fällen der Bäume die Zustimmung der Kläger eingeholt hätten. Die Zustimmung hätte in einem ggf. längerwierigen Rechtsstreit eingeklagt werden müssen. Weitere Möglichkeiten der Verzögerung durch verwaltungsverfahrensrechtlich und verwaltungsgerichtlich verfolgte Anträge der Kläger auf behördliche Untersagung des Fällens der Bäume verbunden mit einer Untersagungsverfügung bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung sind darüberhinaus zumindest denkbar. Zuzugeben ist weiter, dass allein schon das Hinauszögern einer Zustandsveränderung einen wirtschaftlich messbaren Wert haben kann. Er bestünde im vorliegenden Fall darin, dass die Kläger in dieser Zeit noch den Vorteil hätten genießen können, den die Bäume aus ihrer Sicht als Blickfang und als Sichtschutz boten.

33

Die Beklagten haben den Klägern diese Möglichkeit genommen, indem sie sie vor vollendete Tatsachen gestellt haben. Das gereicht ihnen jedoch nicht zum Nachteil, weil die bloße Rechtsmacht, die Erfüllung eines Anspruchs hinauszögern zu können, nicht schutzwürdig ist. Wie ausgeführt, waren die Kläger zur Zustimmung verpflichtet. Dies kann auf der Grundlage des beiderseitigen Parteivortrags bereits jetzt abschließend beurteilt werden. Es steht deshalb fest, dass jedweder Versuch der Kläger, das Fällen der Bäume zu verhindern, unberechtigt gewesen wäre. Die formal gegebene Rechtsmacht, die Erfüllung einer Verpflichtung durch Ausschöpfen von Rechtsbehelfen hinauszögern zu können, ist für sich betrachtet rechtlich nicht schutzwürdig. Deshalb kann ein Schaden durch Vereitelung der rechtlichen Möglichkeiten, die Erfüllung einer Verpflichtung unberechtigt hinauszuzögern, nicht erstattungsfähig sein. Der Fall ist in dieser Hinsicht anders als der des Landgerichts München, das einem eigenmächtig handelnden Grundstückseigentümer den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Nachbarn versagt hat (LG München NJW 1976, 973). Im dortigen Fall stand nicht fest, dass der Nachbar zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. So ist es aus den oben dargelegten Gründen jedoch hier. Hier ließe sich der Schadensersatzanspruch nur mit dem schuldhaft rechtswidrigen Vorgehen der Beklagten als solchem begründen. Wie erwähnt, dient der Schadensersatzanspruch jedoch nicht der Bestrafung des Schädigers, sondern dem Ausgleich des Schadens, den der Geschädigte bei rechtmäßigem Verhalten nicht erlitten hätte. Ein solcher Schaden besteht nicht, denn rechtmäßigerweise hätten die Kläger dem Fällen zustimmen müssen

34

Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35

Für eine Rückübertragung des Rechtsstreits an den Senat nach § 526 Abs. 2 ZPO zur Vorbereitung einer Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO bestand kein Anlass.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.

(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde,
2.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
3.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
4.
nicht bereits im Haupttermin zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1.
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.