Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 29. Sept. 2006 - 2 W 108/06

Gericht
Tenor
Die Selbstablehnung der Richterin … wird für begründet erklärt (§ 48 ZPO entsprechend).
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Unter Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts Plön und Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird festgestellt, dass die im Souterrain des Hauses B der Wohnungseigentümergemeinschaft … eingebaute Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu 2., außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt für alle Instanzen jeweils 3.000,00 Euro.
Gründe
- 1
Die Anlage besteht aus sieben Wohnungseigentumseinheiten. Die Wohnungen Nr. 1 und 2 liegen im Souterrain und sind benachbart. Zur Entsorgung ihrer Abwässer ist nach Entstehung der Gemeinschaft eine Hebeanlage eingebaut worden, die sich unterhalb der Treppe zwischen Souterrain und Erdgeschoss befindet. Die Wohnung Nr. 2 gehört der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 2.a) haben während dieses Verfahrens ihr Wohnungseigentum veräußert. Unter den Beteiligten ist insbesondere im Hinblick auf die Kostenverteilung streitig, ob die Hebeanlage zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehört. In der Teilungserklärung vom 17.11.2000 ist diese Frage nicht ausdrücklich behandelt. In Abschnitt D. unter Ziffer II. § 3 Abs. 2 Buchst. b) ist lediglich geregelt, dass zum Sondereigentum gehören Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sowie u.a. die Zu- und Ableitungen der Ver- und Entsorgungsanlagen jeder Art von den Zählern bzw. Hauptsträngen an, soweit sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.
- 2
Die Wohnungseigentümerin B…………… (Wohnung Nr. 6) hat am 4.03.2004 beim Amtsgericht - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - beantragt, festzustellen, dass die Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört. Dem ist das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.10.2004 nachgekommen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Wohnungen Nr. 7 und 4) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 105 bis 109 d.A.) richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. , der die Beteiligten zu 2. entgegengetreten sind.
- 3
Die nach § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 WEG; 546 ZPO).
- 4
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
Die Abwasserhebeanlage sei als Sondereigentum im Sinne des § 5 WEG einzuordnen. Sie stelle sich als wesentlicher Gebäudebestandteil dar, weil sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sei. Es genüge, wenn sich der wesentliche Bestandteil außerhalb des in Sondereigentum stehenden Raumes befinde und - wie vorliegend - mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehe. Die Hebeanlage sei auch nicht ein für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlicher Gebäudeteil. Sie könne verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werde. Sie diene auch nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie sei von vornherein errichtet worden, um die Entsorgung nur für die Wohnungen Nr. 1 und 2 zu gewährleisten. Dass sie damit mittelbar auch dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser diene, genüge nicht, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (OLG Düsseldorf NZM 2001, 752; BayOblG ZMR 1992, 66). Darin liege auch der Unterschied zu einem Fahrstuhl und einem Treppenhaus. Es sei auch ein Mitsondereigentum der Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 an der Hebeanlage zulässig, denn die Anlage sei grundsätzlich sonderrechtsfähig. Das OLG Zweibrücken (WE 1987, 60) habe Mitsondereigentum an der zwischen zwei Wohnungen befindlichen Abwasserleitung, die beiden Wohnungen gedient habe, bejaht. Dies sei auch auf die vorliegende Hebeanlage übertragbar.
- 6
Die Argumentation des Landgerichts erscheint im Hinblick auf § 5 WEG zunächst rechtlich in sich geschlossen und zeitigt das wirtschaftlich vernünftige Ergebnis, dass nur die von der Hebeanlage begünstigten Sondereigentümer an deren Kosten beteiligt werden (§§ 14, 16 WEG). Gleichwohl hält der Senat die Auffassung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft, weil ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen ist (BGH NJW 1995, 2851,2853; BayObLGZ 1987, 390, 396; BayObLG DNotZ 1982. 246, 247 ff.; OLG Düsseldorf RPfl 1975, 308, Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 32; § 6 Rn. 37, Erman/Grziwotz, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 5; Staudinger/Rapp, WEG, 2005, § 3 Rn. 10; § 5 Rn. 31; Commichau in Münchener-Kommentar, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 38; § 6 Rn. 19, 21; a.A. u.a. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 66). Das Sondereigentum kann nach geltendem Recht immer nur einem einzigen Miteigentumsanteil zugeordnet sein. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine dinglich verselbständigte Untergemeinschaft an einzelnen Räumen oder Gebäudeteilen nicht vor, so dass diese gemäß § 93 BGB auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Eine abweichende Auffassung stünde in Widerspruch zu den Bemühungen des WEG, klar und überschaubar abgegrenzte Bereich des Sondereigentums zu schaffen. Es bleibt den Wohnungseigentümern lediglich unbenommen, Einrichtungen und Aggregate, die - anders als vorliegend - nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, in das Eigentum beliebiger Gruppierungen von Wohnungseigentümern zu stellen. Eine Ausnahme ist allgemein anerkannt nur für das sog. Nachbareigentum. Dieses ist gegeben, wenn eine nicht tragende Mauer, die also nicht zwingend nach § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum ist, zwei Sondereigentumseinheiten voneinander oder eine Sondereigentumseinheit vom Gemeinschaftseigentum trennt. Hier ist eine analoge Anwendung von § 921 BGB geboten. In diesem Fall wird Miteigentum und Mitbesitz der beiden Nachbarn im Sinne gemeinsamen Sondereigentums angenommen (Staudinger/Rapp a.a.O § 5 Rn. 61 m.w.Nw.; Weitnauer/Briesemeister a.a.O. § 6 Rn. 36). Eine solche Grenzanlage stellt die vorliegende Abwasserhebeanlage eindeutig nicht dar, weil sie sich nicht im Bereich einer gemeinsamen Trennwand befindet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die der Entscheidung des OLG Zweibrücken NJW-RR 1987,332 zu Grunde lag. In jenem Fall mündeten Abwasserleitungen zweier benachbarter Eigentumswohnungen innerhalb einer nicht tragenden Trennwand in eine gemeinsame Zuleitung zur gemeinschaftlichen Hauptleitung, so dass an der gemeinschaftlichen Zuleitung gemeinschaftliches Sondereigentum angenommen wurde. Bei dem sog. Nachbareigentum handelt es ich um eine Ausnahmeregelung, so dass der Anwendungsbereich eng zu halten ist (Sauren in DNotZ 1988, 667, 673). Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor (BGH a.a.O.). Dem Bedürfnis nach einer zufriedenstellenden wirtschaftlichen Regelung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass den begünstigten Wohnungseigentümern durch Vereinbarung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt oder eine entsprechende Kostenregelung getroffen wird. Gegebenenfalls besteht nach § 242 BGB ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung.
- 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die unterlegenen Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen. Angesichts der widerstreitenden Entscheidungen der Vorinstanzen besteht kein Anlass, vom Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen.

moreResultsText
Annotations
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.