Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 25. Okt. 2005 - 2 Vollz Ws 398/05 (266/05)

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2005:1025.2VOLLZWS398.05.26.0A
bei uns veröffentlicht am25.10.2005

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss und der angegriffene Beschwerdebescheid des Justizministeriums vom 27. Juni 2005 werden insoweit aufgehoben, als es die angeordnete Rückverlegung des Antragstellers in den geschlossenen Vollzug betrifft.

2. Über diese Rückverlegung hat die Justizvollzugsanstalt Lübeck erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

4. Soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens. Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen wird, hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die gerichtlichen Auslagen und seine außergerichtlichen Auslagen trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln selbst.

Die Landeskasse hat ihm ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

5. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener in der Anstalt des Antragsgegners. Als solcher befand er sich im offenen Strafvollzug und genoss verschiedene Vollzugslockerungen, insbesondere Freigang. Aus dieser Situation heraus mietete er in Lübeck eine Wohnung an, um dort mit Unterstützung ehemaliger und jetziger Mitgefangener durch entsprechende Personen sogenannte „Modellprostitution“ ausüben zu lassen. Diesen Vorgang nahm die Justizvollzugsanstalt zum Anlass, die gewährten Vollzugslockerungen zurück zu nehmen und den Antragsteller wieder in den geschlossenen Strafvollzug zu verlegen. Gegen beide Maßnahmen hat sich der Antragsteller mit dem Ziel der Aufrechterhaltung seines früheren Statuses beschwert. Nach erfolgloser Durchführung des - landesrechtlich vorgeschriebenen - Beschwerdeverfahrens hat er einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer gestellt. Diese hat seinen Antrag durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen.

2

Hiergegen hat der Antragsteller form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.

3

Sein Rechtsmittel erweist sich zum Teil als erfolgreich.

4

Die Rechtsbeschwerde erfüllt zunächst die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar betrifft zum einen die angefochtene Entscheidung nur einen konkreten Einzelfall. Die zugrunde liegende Situation kann aber von diesem Einzelfall gelöst werden und wirft die potenziell jeden Strafgefangenen betreffende Frage auf, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen Vollzugslockerungen rückgängig gemacht werden und Verlegungen von einer in die andere Vollzugsart stattfinden können. Zum anderen lassen Abfassung und Inhalt der angefochtenen Entscheidung besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer in zukünftigen gleichgelagerten Fällen die rechtliche Situation verkennt, weil die angefochtene Entscheidung nicht deutlich macht, dass es sich bei der Reaktion des Antragsgegners auf die Anmietung der Wohnung um verschiedene Maßnahmen handelte, für die unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten. Die Strafvollstreckungskammer hat jedoch ersichtlich über diese Maßnahmen als Einheit befunden und zudem die anzuwendenden Normen aus dem Strafvollzugsgesetz nicht benannt.

5

Zunächst sind die Rückverlegung vom offenen in den geschlossenen Strafvollzug und die Rücknahme eingeräumter Vollzugslockerungen voneinander zu unterscheiden.

6

Soweit es die Unterbringung eines Gefangenen in einer bestimmten Vollzugsform anbetrifft, regelt § 10 Abs. 1 StVollzG, dass ein Gefangener bei entsprechender Eignung im offenen Vollzug untergebracht werden soll. Dieser offene Vollzug ist nach dem Willen des Gesetzgebers damit die Regelvollzugsform (Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rn. 1 zu § 10). Entsprechende Eignung ist dem Antragsteller im vorliegenden Fall offenbar zu einem bestimmten Zeitpunkt bescheinigt worden, denn er befand sich im offenen Vollzug.

7

§ 10 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bestimmt, dass (nur) diejenigen Gefangenen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, im geschlossenen Vollzug unterzubringen sind. Schließlich regelt § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG - und diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall einschlägig -, dass ein Gefangener in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden kann, „wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist“. Daher ist nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes die Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug keine Disziplinarmaßnahme (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 10). Das hierzu den Anlass bietende Verhalten muss vielmehr Indikator für die Notwendigkeit der Behandlung im geschlossenen Vollzug sein. Insbesondere ist für eine solche Maßnahme nicht § 14 Abs. 2 StVollzG maßgeblich, der allein Widerruf und Rücknahme von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen regelt (so zuletzt OLG Dresden, StV 2005, 567 unter Hinweis auf die „ganz herrschende Auffassung“, m. w. N.). Denn Vollzugslockerungen und Urlaub gemäß den §§ 11 und 13 StVollzG sowie anstaltsinterne Lockerungen (z. B. bei der Arbeit und Freizeit) sind grundsätzlich auch im geschlossenen Vollzug möglich (Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl., 261).

8

Unter der Notwendigkeit einer „Behandlung“ in diesem Sinne sind alle Maßnahmen zu verstehen, die geeignet und erforderlich sind, die Ziele des Strafvollzuges im Sinne der §§ 2 und 3 StVollzG zu fördern. Insbesondere sind dies die in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgezählten „Behandlungsmaßnahmen“.

9

Ob es im vorliegenden Fall notwendig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG war, den Antragsteller zum Zwecke seiner Behandlung in den geschlossenen Vollzug zurück zu verlegen, lässt sich auf der bisher ermittelten Tatsachengrundlage nicht abschließend entscheiden. Da diese Maßnahme - wie dargelegt - keine disziplinierende Funktion hat, reicht allein der hierfür vom Antragsgegner und von der Strafvollstreckungskammer bemühte Umstand (Anmieten einer Wohnung zum Zwecke der Ausübung der Prostitution) nicht aus. Zur Persönlichkeit des Antragstellers sowie zu der Tat, deretwegen Freiheitsstrafe vollzogen wird, enthalten weder der Beschwerdebescheid der Behörde noch der Beschluss der Strafvollstreckungskammer Feststellungen, ebenso wenig wie zu Vollzugsverhalten und Vollzugsplanung. Es ist nicht auszuschließen, dass bei vollständiger Ermittlung und Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen sich die Notwendigkeit der Rückverlegung des Antragstellers zum Zwecke seiner Behandlung in den geschlossenen Vollzug ergibt. Auf Grundlage der bisher ermittelten Tatsachen ist dies jedoch nicht zu entscheiden, so dass die Strafvollstreckungskammer die entsprechende Maßnahme der Behörde nicht hätte billigen, sondern auf zutreffende und vollständige Ermittlung des Sachverhalts hätte hinwirken müssen. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.

10

Erfolglos bleibt das Rechtsmittel des Antragstellers jedoch, soweit er damit zugleich die Rücknahme der Vollzugslockerungen - hier im Wesentlichen in der Form des Freigangs - erstrebt.

11

Unter welchen Voraussetzungen Lockerungen des Vollzuges gewährt werden können, regelt § 11 StVollzG. Dessen Voraussetzungen muss der Antragsteller zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt haben, da ihm entsprechende Vollzugslockerungen zugebilligt worden waren. Wann und unter welchen Umständen derartige Lockerungen widerrufen werden können, regelt § 14 Abs. 2 StVollzG. Dabei unterscheidet das Gesetz die Voraussetzungen für die Gewährung und diejenigen für den Widerruf der Lockerungen voneinander. Nach § 11 Abs. 2 StVollzG dürfen entsprechende Lockerungen nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene die Lockerungen des Vollzugs „zu Straftaten missbrauchen“ werde. Im Gegensatz dazu bestimmt § 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, das derartige Lockerungen bereits dann widerrufen werden können, wenn der Gefangene die Maßnahmen „missbraucht“. Demnach fordert § 14 StVollzG als Voraussetzung für den Widerruf von Lockerungen ausdrücklich nicht die Feststellung, ein Strafgefangener missbrauche diese für die Begehung neuerlicher Straftaten. Der Gesetzgeber hat bewusst in § 11 Abs. 2 StVollzG einen restriktiven Missbrauchsbegriff verwendet, in § 14 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG hingegen einen extensiven. Dies hat er getan, weil er ermöglichen wollte, dass die Entscheidungsberechtigten einerseits nicht zu hohe Anforderungen an die Anordnung von Lockerungen stellen, andererseits jedoch die Möglichkeit haben, ihre auf dem Hintergrund von Prognosen getroffenen Entscheidungen zu korrigieren, falls sich Gründe für eine Korrektur abzeichnen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., Rn. 4 zu § 14).

12

Dass im konkreten Fall sowohl die Behörde als auch die Strafvollstreckungskammer die unter den geschilderten Umständen erfolgte Anmietung einer Wohnung zur Ermöglichung der Ausübung der Prostitution aus dem Freigang heraus als einen Missbrauch der gewährten Vollzugslockerung angesehen haben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte Behauptung, er habe sich durch dieses Verhalten nicht strafbar gemacht, ist - wie dargelegt - nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist allgemein bekannt, dass auch legale Prostitution häufig eine Nähe zum kriminellen Umfeld aufweist. Dabei sind mögliche Berührungspunkte zwischen Prostitution und Kriminalität vielfältig. Sie können sich bereits dadurch ergeben, dass es sich bei den „Modellen“ häufig um Ausländerinnen mit einem ungeklärten auch strafrechtlich relevanten ausländerrechtlichen Hintergrund handelt. In diesem Milieu werden darüber hinaus nicht selten missliebige Konkurrenten mit illegalen Methoden bedroht oder „ausgeschaltet“. Schließlich gibt es unter Prostituierten einen nicht unerheblichen Anteil von Betäubungsmittelkonsumenten. Die Nähe auch legaler Prostitution zum Zuhälter- und Drogenmilieu kann nicht verneint werden. Dabei kommt hinzu, dass es sich bei diesen Bereichen der Kriminalität traditionell häufig um gewerbs- und/oder bandenmäßig organisierte Kriminalität handelt, der ein erhöhtes Gefährdungspotenzial inne wohnt.

13

Wenn eine Justizvollzugsanstalt einen Missbrauch von Vollzugslockerungen darin sieht, dass ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Strafgefangener die Möglichkeiten des Freigangs dazu benutzt, sich in die Nähe des geschilderten Milieus zu begeben, so liegt in dieser Einschätzung kein Ermessensmissbrauch.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 4 StVollzG i. V. m. §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und 464 d StPO.

15

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 60 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass die regelmäßige - auch im vorliegenden Fall geübte - Praxis der Strafvollstreckungskammern, Geschäftswerte von 100 oder gar 50 € festzusetzen, zumindest wenig sinnvoll erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass nach der Anlage 2 zum GKG bis zu einem Wert von 300 € ohnehin nur die Mindestgebühr anfällt. Auch unter Berücksichtigung der besonderen, in der Regel eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Strafgefangenen erscheint es der Bedeutung der jeweiligen Verfahren für den Strafgefangenen nicht immer angemessen, (weniger als) den gesetzlichen Mindestwert anzusetzen. Im vorliegenden Fall haben die durch den Antragsteller angefochtenen Maßnahmen der Behörde weitreichende Auswirkungen auf seine vollzugsrechtliche Situation, so dass es dem Senat angemessen erscheint, den gesetzlichen Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.


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(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt. (2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen: 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,2. die Verlegung in ein

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(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzu

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 3 Gestaltung des Vollzuges


(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. (2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. (3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich i

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub


(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen. (2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn 1. er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,2. der Ge

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 13 Urlaub aus der Haft


(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvoll

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(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

1.
die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,
2.
die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,
3.
die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,
4.
den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,
5.
die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,
6.
besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,
7.
Lockerungen des Vollzuges und
8.
notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.