Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 30. Nov. 2018 - 17 U 20/18

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2018:1130.17U20.18.00
bei uns veröffentlicht am30.11.2018

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. April 2018 - 4 O 113/17 LG Flensburg - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Höhe eines über den ausgeurteilten Betrag hinausgehenden weiteren Betrages von 2.544,82 € die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Steuerberaterhaftung in Anspruch.

2

Die Klägerin ... beauftragte die Beklagte im Januar 2011 mit steuerberaterischen Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang sollte die Beklagte u. a. im Rahmen der Lohnbuchhaltung die buchhalterische Ersteinrichtung neuer Arbeitnehmer sowie die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer der Klägerin vornehmen. Ab dem 1. Januar 2015 übernahm von der Beklagten eine X. GmbH, welcher die Beklagte in diesem Rechtsstreit den Streit verkündet hat, das Mandat.

3

Bei dem seit dem 1. März 2013 bei der Klägerin neu beschäftigten R., geboren am 6. November 1947, unterblieb jedenfalls in der Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2015 die Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung durch die Klägerin. Dies beanstandete die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer in der Zeit vom 13. Mai 2016 bis 15. Dezember 2016 durchgeführten Betriebsprüfung. Fälschlicherweise sei Herr R. als beschäftigter Altersrentner (Regelaltersrente) abgerechnet worden, obgleich dieser Mitarbeiter tatsächlich keine Vollrente wegen Alters bezogen habe. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 (K3, Bl. 35 ff. d. A.) setzte die Deutsche Rentenversicherung die nachzuentrichtenden Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für das Jahr 2013 auf 5.481,00 €, für das Jahr 2014 auf 6.747,36 € und für das Jahr 2015 auf 6.788,16 € fest. Ferner wurden Säumniszuschläge für den Zeitraum März 2013 bis Dezember 2015 in Höhe von 5.387,00 € festgesetzt.

4

Im ersten Rechtszug hatte die Klägerin - was die Beklagte beanstandet hatte - keine Einzelheiten dazu vorgetragen, welche Informationen sie betreffend Herrn R. der Beklagten übermittelt hatte. Auch im zweiten Rechtszug unterblieb zunächst eine entsprechende Ergänzung des Sachvortrags trotz entsprechender Auflage in der Terminsverfügung vom 19. Juli 2018. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte die Klägerin jedoch einerseits einen derzeit verwendeten Personalfragebogen der DATEV vorlegen wie auch zum anderen ein Mail ihrer seinerzeit für Herrn R. zuständigen Mitarbeiterin an die Beklagte, laut dessen seinerzeit nur die Angaben „Geburtsdatum: XXX.“, „SV-Nummer: XXX“, „Vers.-Nummer: XXX“ und „Krankenkasse: XXX“ übermittelt worden waren (Bl. 252 d.A.).

5

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine Pflichtverletzung aus Steuerberatervertrag hinreichend dargelegt hat, ob sie sich entsprechend der Argumentation der Beklagten ein Mitverschulden anrechnen lassen muss und ob - insoweit hat die Beklagte bereits erstinstanzlich die Verjährungseinrede erhoben - ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt ist. Des Weiteren hat die Beklagte erstinstanzlich eine Hilfsaufrechnung erklärt mit unstreitigen Honorarforderungen in Höhe von 2.544,82 € (Rechnungsnummern 1218, 1219, 1229, 1230 sowie 430 und 429; Schriftsatz vom 13. Februar 2018 (Bl. 91 ff. d. A.)). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht diesen Betrag anerkannt und den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt.

6

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 24.403,52 € nebst Zinsen abzüglich aufgerechneter 2.544,82 €, ausmachend 21.858,70 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2017 verurteilt. Die Klägerin habe eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung hinreichend dargelegt. Denn selbst wenn es der Beklagten an benötigten Informationen gefehlt hätte, wäre es an ihr gewesen, diese von der Klägerin unter entsprechendem Hinweis nachzufordern. Zudem müsse die Klägerin sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, da sie nicht den Steuerberater zu kontrollieren habe. Auch habe der Mandatswechsel zur X. GmbH nicht zu einem Freiwerden der Beklagten von der Verantwortung für den noch fortwirkenden Fehler geführt. Von Verjährung könne deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Anspruch erst mit dem Zugang des Nachforderungsbescheids des Rentenversicherungsträgers entstanden sei.

7

Gegen dieses Urteil wendet sich die fristgerechte und zulässig begründete Berufung der Beklagten, mit welcher sie folgendes geltend macht:

8
- Nach wie vor gehe sie von Verjährung aus. Es liege nämlich kein Fall einer unerkannten Beitragspflicht vor, in welchem tatsächlich erst mit dem Zugang des Nachforderungsbescheides die Verjährung beginnen könne. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Problem früher erkannt habe und früher hätte auch abstellen können.
9
- Nach wie vor gehe sie auch von einem Mitverschulden der Klägerin aus; diese müsse sich jedenfalls das Verschulden ihrer Nachfolgerin als Steuerberatung zurechnen lassen.
10
- Das Landgericht habe die Darlegungslast hinsichtlich der Pflichtverletzung verkannt, nach wie vor stehe überhaupt nicht fest, welche Informationen die Klägerin ihr seinerzeit übermittelt habe. Der neue Sachvortrag der Klägerin im Termin sei verspätet.
11
- Unzutreffend sei auch die Kostenentscheidung, da sie - die Beklagte - hinsichtlich der hilfsaufgerechneten und von der Klägerin anerkannten Forderung obsiegt habe, was sich in der Kostenentscheidung habe niederschlagen müssen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

16

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Aus einem - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten, von der Beklagten ausweislich nachgelassenen Schriftsatzes vom 19. November 2018 aber für bedeutungslos gehaltenen - Mail einer Mitarbeiterin der neuen Steuerberatung X. vom 20. Dezember 2016 (Bl. 253 d.A.) lasse sich entnehmen, dass nach Rücksprache mit einer Frau G. bei der Beklagten es bei dieser versäumt worden sei, von Herrn R. einen Nachweis über den tatsächlichen Rentenbezug anzufordern.

17

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. Oktober 2018 (Bl. 254 ff. d.A.).

II.

18

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. Abzuändern war das angefochtene Urteil des Landgerichts lediglich dahin, dass hinsichtlich einer aufgerechneten und nicht bestrittenen Honorarforderung in Höhe von 2.544,82 € durch einseitige Erledigungserklärung der Klägerin vor dem Landgericht Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist, was festzustellen war, nicht aber - wie geschehen - gemäß § 91 a ZPO verfahren werden durfte. (1.). Im Übrigen haftet die Beklagte aus Schlechterfüllung des Vertragsverhältnisses über die Vornahme einer Lohnbuchhaltung für die Klägerin auf Schadensersatz (2.), so dass insoweit die Berufung zurückzuweisen war.

1.

19

In der Sache noch zutreffend hat das Landgericht die von der Klägerin anerkannte Honorarforderung in Höhe von 2.544,82 € nach erklärter Hilfsaufrechnung durch die Beklagte von der Klagforderung abgezogen. Eine beiderseitige Erledigungserklärung mit der Folge einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO durfte das Landgericht entgegen seinem Urteil allerdings nicht annehmen, da - insoweit ist zu Recht ein Tatbestandsberichtigungsbeschluss ergangen - der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen hatte, es also bei einer einseitigen Erledigungserklärung verblieben war. Da die Aufrechnung gegenüber der begründeten Klagforderung (dazu noch unter 2.) durchgreift und die Aufrechnung selbst erst im Rechtsstreit erklärt worden ist, kann von einer Erledigung noch im Verlaufe des Rechtsstreits ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 -, BGHZ 155, 392 ff. - bei juris, Rn. 18 ff.). Auch diese Konsequenz führt jedoch - anders als es die Beklagte meint - nicht zu einem kostenmäßigen Obsiegen ihrerseits, da die Beklagte nicht - was ihr möglich gewesen wäre - den geänderten Antrag der Klägerin im Umfang dieser Änderung sofort anerkannt hatte (§ 93 ZPO).

2.

20

Was die Klagforderung anbelangt, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin aus dem - auch die Lohnbuchhaltung umfassenden - Steuerberatungsverhältnis auf Überprüfung der Abführungspflichten zur Sozialversicherung haftet (a) und diese Pflicht vorliegend verletzt worden ist (b). Insoweit muss die Klägerin sich auch weder eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die Tätigkeit der nachfolgenden Steuerberatung (c) noch ein Mitverschulden anrechnen lassen (d). Die Geltendmachung des ersatzfähigen Schadens (e) ist schließlich nicht verjährt (f).

a)

21

Was die Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrages betrifft, ist heute anerkannt, dass ein steuerlicher Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorgt, grundsätzlich auch zu prüfen hat, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht kommt, wenn Beiträge nicht abgeführt werden (siehe nur OLG Brandenburg, .Urteil vom 7. November 2006 -, DStR 2007, 189 f., bei juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 148/03, NJW-RR 2005, 1223 f, bei juris, Rn. 13). Anderenfalls muss er entweder auf die Abführung der geschuldeten Beiträge hinwirken oder bei Zweifelsfragen die Einschaltung eines in Fragen des Sozialversicherungsrechts besonders ausgewiesenen weiteren Beraters empfehlen (BGH a.a.O.).

22

Der Senat sieht wohl, dass im vorliegenden Fall die Abführungspflicht nur erkannt werden konnte, wenn das Zusammenspiel der Regelungen in § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI betrachtet wurde. Gleichwohl sieht der Senat ein Steuerberatungsbüro wie die Beklagte - welches in allgemein zugänglichen Quellen (vgl. etwa ihren aktuellen Internet-Auftritt) damit wirbt, den gewerblichen Mandanten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung - „von allen steuerlich- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen ...entlasten“ zu wollen, als hinreichend erfahren an, um im Falle eines - wie vorliegend - gerade 65 Jahre alt gewordenen Arbeitnehmers hinreichendes Problembewusstsein dahin zu entwickeln, bei unzureichenden Informationen des Mandanten entweder die erforderlichen Nachfragen zu stellen oder ggf. die Grenzen der eigenen Möglichkeiten zu erkennen und auf die Notwendigkeit die Hinzuziehung eines Spezialisten hinzuweisen.

b)

23

Vorliegend ist ersichtlich beides nicht erfolgt, obwohl ein Tätigwerden der Beklagten angezeigt war.

24

Insoweit hatte allerdings die Beklagte im ersten Rechtszug noch zutreffend beanstandet, dass die Klägerin nicht dargelegt hatte, welche Informationen sie der Beklagten seinerzeit übermittelt hat. Dies ist nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschehen, ohne dass die Beklagte dem hätte überzeugend entgegentreten können. Soweit diese nämlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. November 2018 über Kritik am Prozessverhalten der Gegenseite hinaus auf die Sachlage eingeht, weist sie noch zutreffend darauf hin, dass die Frage der Pflichtverletzung nicht schon aus der von der Klägerin - auch - vorgelegten Mail über die Aussage einer Beklagten abgeleitet werden kann, es vielmehr einer rechtlichen Bewertung der konkreten Umstände bedarf. Ihr Tatsachenvortrag geht indes nicht über ein pauschales Bestreiten einer Pflichtverletzung hinaus. Damit stellt sich aber weder ein Verspätungsproblem im engeren Sinne noch ein Problem des Novenrechts im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, hat es doch das Landgericht trotz entsprechender Erörterung der Problematik im ersten Rechtszug an einer entsprechenden Auflage fehlen lassen.

25

Der Sache nach lassen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen erkennen, dass - anders als bei Verwendung der heute offenbar üblichen DATEV-Personalfragebögen - die seinerzeit übermittelten Informationen eher spärlich ausfielen. Immerhin enthielten sie zwei wichtige Informationen, nämlich die Mitteilung der Sozialversicherungsnummer (“SV-Nr.“) und die Mitteilung des Geburtsdatums des Mitarbeiters R., aus dem die Mitarbeiter der Beklagten dessen Alter ersehen konnten. Mangels weiterer Informationen - und von derartigen weiteren Informationen ist bei beiden Parteien nicht die Rede - musste die Beklagte sich in dieser Situation fragen, wie es denn mit dem Rentenbezug des ersichtlich sozialversicherten Arbeitnehmers stehen würde. Dies zu erfahren war am ehesten über eine gezielte Nachfrage möglich, am besten durch Vorlage eines etwaigen Rentenbescheids.

26

Es ist aber überhaupt nicht erkennbar und von der Beklagten im Rahmen der insoweit sie treffenden sekundären Darlegungslast selbst mit nachgelassenem Schriftsatz vom 19. November 2018 nicht vorgetragen, dass sie entweder selbst einen derartigen Schritt eingeleitet oder wenigstens die Klägerin auf dessen Notwendigkeit hingewiesen hätte. Dies ist mit den in einer in einer derartigen Situation gebotenen Verhaltensstandards nicht zu vereinbaren. Wie gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten ist, muss daher von einem von der Beklagten auch zu vertretenden Pflichtenverstoß ausgegangen werden.

c)

27

Was die Schadensentwicklung anbelangt, sind der Beklagten zweifelsohne die Abführungen während ihrer Tätigkeit für die Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin selbst konnte auch unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht nicht mehr eingreifen, weil die Arbeitnehmeranteile nach § 28 g SGB IV nur innerhalb der nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen hätten einbehalten werden können; dies war aber bei Aufdeckung des Fehlers durch die Deutsche Rentenversicherung im Frühjahr 2016 schon nicht mehr möglich. Weshalb - wie die Beklagte behauptet - der Fehler schon früher hätte entdeckt werden müssen, erschließt sich dem Senat nicht.

28

Die ab dem 1. Januar 2015 in Nachfolge der Beklagten tätige neue Steuerberatung hätte die Ursächlichkeit der von der Beklagten gesetzten Fehlerursache nur unterbrochen, wenn ihr Eingreifen schlechthin unverständlich gewesen wäre (für die Anwaltshaftung entschieden mit Urteil des BGH vom 29. November 2001 - IX ZR 278/00 -, NJW 2002, 1117 ff., bei juris, Rn. 39 und 41) oder es gerade Aufgabe der neuen Beratung gewesen wäre, etwaige Fehler der früheren Beratung aufzudecken und zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - NJW-RR 2006, 275 ff., bei juris, Rn. 23). Nur unter derartigen Voraussetzungen könnte entweder von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs oder jedenfalls von einem insoweit zurechenbaren Mitverschulden überhaupt die Rede sein. Anhaltspunkte für derartige Konstellationen liegen jedoch vorliegend überhaupt nicht vor.

d)

29

Dessen ungeachtet haftet die Klägerin für das Verschulden der Beklagten zwar Dritten gegenüber - hierzu gehören auch Steuerbehörden oder die Sozialversicherungsträger - im Außenverhältnis, nicht aber im Innenverhältnis.

30

Wie gerade der schon erwähnte Werbeauftritt der Beklagten deutlich werden lässt, soll ihre Beratungs- und Dienstleistungstätigkeit den Mandanten - wie es dort heißt - „entlasten“. Es kann daher nicht Aufgabe des Mandanten sein, seine Berater und Dienstleister gleichwohl kontinuierlich zu überwachen. Der Senat teilt für das hier zu beurteilende Innenverhältnis daher ausdrücklich nicht die Einschätzung des Bayrischen Landessozialgerichts in dessen Urteil vom 5. April 2006 (115 KR 392/12 -, bei juris, Rn. 9 f.), dass generell „Arbeitgeber, die im Falle der Delegation ihrer zentralen beitragsrechtlichen Pflichten auf einen Steuerberater es unterlassen, dessen Handlungsweise zu hinterfragen, ... schuldhaft handeln“. Wäre dies zutreffend, müsste im Innenverhältnis ein Steuerberater seinen Mandanten über seine nur begrenzten Fähigkeiten und vor allem seine nur begrenzte Bereitschaft zur Risikotragung deutlich belehren. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte in entsprechender Weise verfahren wäre.

e)

31

Mit dem Landgericht nimmt auch der Senat den an den Rentenversicherer abzuführenden Arbeitnehmeranteil zuzüglich Säumniszuschlägen als ersatzfähigen Schaden an. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass allein innerhalb der nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen die Abführung der Arbeitnehmeranteile hätte nachgeholt werden können, was aber bei der späteren Aufdeckung nicht mehr möglich war.

f)

32

Anders als es die Beklagte meint, kann schließlich nicht von einer Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt des am 31. Dezember 2016 beantragten und am 10. Januar 2017 zugestellten Mahnbescheids ausgegangen werden.

33

Was die Kenntnis des Anspruchs anbelangt, bleibt die Beklagte - wie bereits erwähnt - eine nähere Darlegung dazu schuldig, warum die Klägerin schon früher von einer Entdeckung des Fehlers bei der Ersteinrichtung des betreffenden Mitarbeiters R. habe ausgehen müssen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die Klägerin Veranlassung gehabt hätte, der Arbeit der Beklagten zu misstrauen; warum dies der Fall hätte sein sollen, ist aber nicht ersichtlich.

34

Ungeachtet dessen muss es dabei bleiben, dass die Entstehung des geltend zu machenden Anspruchs nicht bereits mit dem durch Falschbehandlung geschaffenen „Risiko“ einhergeht, sondern erst dann, wenn sich dieses „Risiko“ zu einem tatsächlichen „Schaden“ konkretisiert. Aus diesem Grund wird bei Steuerbescheiden von einem frühestmöglichen Verjährungsbeginn erst mit dem Zugang des nachteiligen Steuerbescheides ausgegangen (BGHZ 119, 69 ff.; BGH WM 2006, 590 ff.; BGH NJW-RR 2011, 208). Diese Rechtsprechung ist mit der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2004 (IX ZR 148/03 - NJW-RR 2005, 1233 ff.; bei juris, Rn. 7 f) auch auf den Fall der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung übertragen worden.

35

Dass der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Sachverhalt einer unerkannten Abführungspflicht zugrunde lag, ändert hieran aus Sicht des Senat nichts. Zum einen liegt auch vorliegend ein Fall mit einer nicht erkannten Abführungspflicht zugrunde. Zum anderen mag der Verjährungslauf allenfalls dann abweichend beurteilt werden, wenn (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 23. April 2015 - IX ZR 1976/12 -, NJW 2015, 2119 ff., bei juris, Rn. 13 f) schon vor Erlass eines entsprechenden Bescheids etwa durch Beauftragung eines neuen Beraters erste Schadenspositionen angefallen sind, mit welchem die späteren Schäden eine sogenannte „Schadenseinheit“ bilden. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht bei dem erwähnten Stand der Rechtsprechung nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.


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(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 28 Sonstige versicherungsfreie Personen


(1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,2. die wegen einer Minderung ihrer Leistun

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2005 - IX ZR 8/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 268/02 Verkündet am: 17. Juli 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 91, 91a; BGB §§ 387 ff Erklärt

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
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eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 268/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Erklärt der Beklagte nach Klagezustellung mit einer bereits vor Klageerhebung der
Klageforderung aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die Aufrechnung
, so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389
BGB) erst die Aufrechnungserklärung das "erledigende Ereignis" für eine bis dahin
zulässige und begründete Klage.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 - LG Landshut
AG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin hat Zahlung eines restlichen Steuerberaterhonorars in Höhe von 3.916,32 klagten mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 in Rechnung gestellt hat. Sie hat die Klageforderung mit Mahnbescheid vom 29. Dezember 2000 rechtshängig gemacht. Die Beklagten haben eingewendet, Auftraggeber der Klägerin sei lediglich der Beklagte zu 1) gewesen , und haben weiter einzelne Ansätze der Rechnung bestritten. Im Verlaufe des Rechtsstreites hat der Beklagte zu 1) mit einer ihm durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 14. März 2001 zugesprochenen Forderung gegen die Klägerin in Höhe von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1998 gegen die Klageforderung aufgerechnet. Die Klägerin hat die Hauptsache in Höhe von 1.632,72 3.193,33 DM) für erledigt erklärt, die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.283,59
(= 4.466,32 DM) und, da die Beklagten der Erledigungserklärung nicht zu- stimmten, die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache begehrt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 1.401,43 nebst 10,5 % Zinsen seit dem 20. September 2000 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) stehe der Klägerin nicht zu, weil diese nicht Auftraggeberin der Klägerin sei. Aus der Rechnung vom 10. Dezember 1999 seien die dort angesetzten Beträge für Bericht und Antrag zur Bilanz zu streichen, weil die Klägerin insoweit keinen Auftrag des Beklagten zu 1) gehabt habe; ferner seien weitere Vorschußzahlungen sowie die zur Aufrechnung gestellte Forderung in ! "$#% '& ( ) * ) + , - . / 0 0 1 324 5 6 . 7 98 Höhe von 1.632,72 sich die Hauptsache in dieser Höhe erledigt habe, sei zurückzuweisen. Die Forderung des Beklagten zu 1) sei bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung entstanden. Wegen § 389 BGB sei auf den Eintritt der Aufrechnungslage abzustellen, so daß die Klage unbegründet gewesen sei.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung eines weiteren Betrages von 679,05 egehrte. Hingegen stellte das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin fest, daß sich der Rechtsstreit in bezug auf den Beklagten zu 1) in Höhe von , :! ,"';< + = ?>@ /ABAC / ( D E>@FG + / H ! + I ) + , - 1.632,72 nicht die Aufrechnungslage, sondern die im Prozeß abgegebene Aufrechnungserklärung das erledigende Ereignis dar, durch das die zunächst zulässige und begründete Klage unbegründet geworden sei. Dagegen wendet sich der Beklagte zu 1) mit der - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, da sie vom Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils zugelassen worden ist. Daß in den Entscheidungsgründen von der Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rede ist, berührt die Bindung des Revisionsgerichts an die Zulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht, weil die Zulassungsgründe für die Rechtsbeschwerde mit denjenigen für die Revision übereinstimmen (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Revision nur hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zugelassen hat. Denn es führt dort zur Zulassung aus, zu der hier für einen Teil des Streitgegenstandes streitentscheidenden Frage, ob bei einer Erledigung durch Aufrechnung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung oder der Aufrechnungslage abzustellen sei, liege eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung vor. Diese Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur hinsichtlich eines rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Streitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache durch die von dem Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung), eine die Anrufung des Revisionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat. In einem solchen Fall ist die Zulassung trotz der uneingeschränkten Zulassung der Revision im Tenor auf diesen Teil des Streit-
gegenstandes beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f; v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, NJW 2001, 969, 970; v. 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, z.V.b. in BGHZ).
2. Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Revision ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ergibt sich - ungeachtet der weiten Antragsfassung - aus der Revisionsbegründung hinreichend deutlich, daß mit der Revision nur die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich des zugelassenen Teils des Streitgegenstandes begehrt wird. Denn nur insoweit ist der Beklagte zu 1) durch die angefochtene Entscheidung beschwert.

II.


Die Revision ist jedoch unbegründet.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsurteil enthalte keine hinreichenden Gründe im Sinne des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Berufungsanträge nicht aufgenommen seien. Es genügt, daß aus den Ausführungen des Berufungsgerichts hinreichend deutlich wird, was die Parteien mit ihren Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, z.V.b.). Das ist hier der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der . J Rechtsstreit in bezug auf den Beklagten zu 1) in Höhe von 1.632,72 Hauptsache erledigt ist.


a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 106, 359, 366 f; BGH, Urt. v. 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589). Ein vor Rechtshängigkeit liegendes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen (BGHZ 83, 12, 14; 127, 156, 163).
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Klage durch die von dem Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung in Höhe von H ! K 05 , - H ! LG M N @ /OGP 0 Q ) @P RP S , ,O' T ' 1.632,72 eklagte zu 1) meint, wegen der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung gemäß § 389 BGB von Anfang an unbegründet war. Die Feststellung der Vorinstanzen , daß die Klageforderung in dieser Höhe bis zur Aufrechnung gegen den Beklagten zu 1) bestanden hat und durch die Aufrechnung mit der dem Beklagten zu 1) vor Rechtshängigkeit der Klageforderung aufrechenbar zuste- 6 P /H ! U ) V WO' X 0 T P Y ( henden Gegenforderung in Höhe von 1.632,72 Parteien nicht beanstandet. Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
Ebensowenig bestehen an der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des durch Aufrechnung erloschenen Teils der Klageforderung Bedenken wegen eines möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Axel Schulte, Die Kostenentscheidung bei der Aufrechnung durch den Beklagten im Zivilprozeß , 1990 S. 56; N. Schneider MDR 2000, 507, 508). Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, ihrerseits gegen die Forderung des Beklagten zu 1) mit ihrer Honorarforderung aufzurechnen, statt diese in vollem Umfange klageweise geltend zu machen. Bei der Gegenforderung des Beklagten zu 1) handelte
es sich um eine von der Klägerin zunächst bestrittene Kaufpreisforderung, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarforderung der Klägerin stand. In dem über diese Forderung des Beklagten zu 1) anhängigen Rechtsstreit mußte sich die Klägerin schon wegen § 145 Abs. 3 ZPO nicht mit einer (Hilfs-)Aufrechnung verteidigen. Da sie die Gegenforderung des Beklagten zu 1) bestritt, war es ihr bis zu deren rechtskräftiger Feststellung auch nicht zuzumuten, von einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer eigenen Forderung in Höhe der Gegenforderung des Beklagten zu 1) abzusehen und sich statt dessen durch Aufrechnung zu befriedigen. Nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zur Bezahlung der Forderung des Beklagten zu 1) war ihr die Verteidigung gegen diese Forderung im Wege der Aufrechnung durch § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beurteilt sich die Frage, wann eine gegen den festgestellten Anspruch geltend gemachte Einwendung entstanden ist, nach materiellem Recht, wobei für die Aufrechnung nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern ohne Rücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also darauf abzustellen ist, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenübergestanden haben (BGHZ 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225).

b) Wenn die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) - wie im vorliegenden Fall - bereits vor Zustellung der Klage bestanden hat, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob das erledigende Ereignis die Aufrechnungslage oder die Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) ist.
aa) Ein Teil der jüngeren Rechtsprechung und die überwiegende Kommentarliteratur sehen wegen der materiell-rechtlichen Rückwirkung nach § 389 BGB die Aufrechnungslage als erledigendes Ereignis an und verneinen dem-
nach, wenn die Aufrechnungslage schon vor Klageerhebung bestanden hat, eine Erledigung der Hauptsache, weil diese nur durch ein nach Klagezustellung liegendes Ereignis eintreten kann (vgl. OLG Hamm MDR 2000, 296, 297 = OLG-Report 2000, 100; OLG Jena OLG-Report 1997, 135, 136; Münch- Komm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl. § 91a Rn. 134; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91a Rn. 58 "Aufrechnung"; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB § 389 Rn. 3; Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 389 Rn. 5; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 389 Rn. 11; Palandt /Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 389 Rn. 2).
bb) Die Gegenansicht hält demgegenüber die durch § 389 BGB angeordnete Rückwirkung als lediglich materiell-rechtliche Fiktion für die verfahrensmäßige Frage der Erledigung der Hauptsache für bedeutungslos und stellt auf den tatsächlichen Vorgang der Erledigungserklärung als erledigendes Ereignis ab (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 373 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 432 = MDR 2000, 540; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 4 a.E.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 91a Rn. 6 Fn. 12; Heistermann NJW 2001, 3527 f; N. Schneider, aaO; Schulte, aaO S. 58 ff, 64).
cc) Das Reichsgericht hat kurz nach dem Inkrafttreten des BGB - ohne nähere Begründung - ausgesprochen, daß der Kläger wegen der Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nach § 389 BGB kostenfällig sei, wenn schon vor Beginn des Prozesses die beiden Forderungen einander gegenüber gestanden hätten, obgleich in einem solchen Falle die Beseitigung des Klageanspruchs erst durch die Erklärung erfolge (RGZ 50, 389, 391). Später hat es die Erledigung der Hauptsache nur in einem Fall angenommen, in dem die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Laufe des Rechtsstreites für die beklagte Partei
entstanden war (RGZ 57, 381, 384). In der Entscheidung RGZ 58, 414, in der es um die Kostenentscheidung bei der Fortsetzung eines von dem Konkursverwalter angestrengten Anfechtungsrechtsstreites nach Aufhebung des Konkurses zwischen dem bisherigen Gemeinschuldner und dem Anfechtungsgeg- ner ging, hat das Reichsgericht offengelassen, ob in dem Falle, daß die Aufrechnungslage bereits vor Beginn des Rechtsstreites bestand, "die rückwirkende Kraft der Aufrechnung zu einem abweichenden Resultate führen kann" (aaO S. 417).
Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Entscheidung vom 6. Dezember 1984 (VII ZR 64/84, NJW 1986, 588) mit dem Sachverhalt zu befassen, daß der Kläger mit einem Teil der in einem Erstprozeß im Jahre 1976 rechtshängig gemachten Klageforderung gegen eine Forderung des Beklagten in einem von diesem im Jahre 1980 angestrengten Zwischenprozeß aufgerechnet und sodann im Erstprozeß die Hauptsache im Hinblick auf die im Zwischenprozeß erklärte Aufrechnung insoweit für erledigt erklärt hatte. Der Bundesgerichtshof hat eine Erledigung mit der Begründung angenommen, diese sei materiell eingetreten durch die begründete Aufrechnung der streitgegenständlichen Forderung mit ebenfalls begründeten Gegenforderungen des Beklagten; dies sei das "erledigende Ereignis". Da die Klage bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sei, sei somit Erledigung eingetreten (aaO S. 589). Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand allerdings kein Anhaltspunkt dafür, daß die Aufrechnungslage bereits vor Klageerhebung in dem Erstprozeß bestanden haben könnte.

c) Der Senat schließt sich auch für den Fall, daß die Aufrechnungslage bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestanden hat, der Auffas-
sung an, daß nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstellt.
aa) Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (vgl. Musielak/Wolst aaO Rn. 10). Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berührt, ist deren Erlöschen. Dieser Erfolg wird aber, wie § 389 BGB eindeutig besagt, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage (vgl. BGHZ 109, 47, 51). Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führt, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt wird, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen (BGHZ 2, 300, 303 f).
bb) Tritt die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so war die Klage bis dahin zulässig und begründet. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändert daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung hat lediglich zur Folge, daß nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche z.B. auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfallen (vgl. BGHZ 80, 269, 278 f). Diese materiell -rechtliche Rückwirkung tritt aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein. Sie steht damit der Auffassung, daß prozessual die Aufrechnungserklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstellt, nicht entgegen.
cc) Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige Billigkeitserwägungen vermögen ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen. Zwar mag es zutreffen, daß sich der Inhaber einer aufrechenbaren Forderung wegen § 389 BGB ab Bestehen der Aufrechnungslage "wirtschaftlich nicht mehr als Schuldner zu fühlen" braucht (so Palandt/Heinrichs aaO), weil er jederzeit durch Erklärung der Aufrechnung die Forderung seines Gläubigers rückwirkend zum Erlöschen bringen kann. Gleichwohl wird damit nicht schon die Aufrechnungslage zum "relevanten" Erledigungsereignis (vgl. aber MünchKomm -ZPO/Lindacher aaO). Es ist grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiell-rechtlichen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen will. Fordert ihn der Kläger vorprozessual zur Zahlung auf, so vermag der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt ist, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet zu machen. Sieht der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, können ihm gemäß § 93 ZPO die Prozeßkosten zur Last fallen.
Dagegen besteht für den klagenden Gläubiger nicht in jedem Falle die Möglichkeit, sich seinerseits vor Klageerhebung durch Erklärung der Aufrechnung gegen die Forderung des beklagten Schuldners zu befriedigen. Für ihn kann die Aufrechnung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein, z.B. wenn dem Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen ihn zusteht (§ 393 BGB) oder die Forderung des Klägers vor Klageerhebung noch einredebehaftet ist (§ 390 Satz 1 BGB). Die Aufrechnung vor Klageerhebung kann dem Kläger /Gläubiger ferner aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein, wenn etwa der Beklagte die Gegenforderung durch Abtretung oder im Wege der Erbfolge er-
langt hat (möglicherweise sogar erst nach Klageerhebung) und dies dem Kläger nicht bekannt ist. Im übrigen kann der Kläger - wie der Beklagte - gute Gründe haben, von einer Aufrechnungserklärung zunächst abzusehen, so wenn Kläger und/oder Beklagter mehrere Forderungen haben, mit denen und gegen die aufgerechnet werden kann. Für den Kläger kann es ferner beispielsweise naheliegen, von einer Aufrechnung abzusehen, wenn die Forderung des Beklagten demnächst verjährt (vgl. § 390 Satz 2 BGB).
Würde man bei einer vor Rechtshängigkeit gegebenen Aufrechnungslage bereits diese grundsätzlich als erledigendes Ereignis ansehen, so daß bei einer erst im Prozeß erklärten Aufrechnung des Beklagten die Klage gleichwohl als von Anfang an unbegründet zu behandeln wäre, hätte dies zur Folge, daß auch in den soeben genannten Fällen der Kläger weder durch Klagerücknahme noch durch eine Erledigungserklärung verhindern könnte, mit den durch die Klageerhebung verursachten Kosten belastet zu werden, sofern der Beklagte der Erledigung nicht zustimmt (§§ 91, 269 Abs. 3 ZPO a.F.). Auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 2 EGZPO) zwingt den Kläger nicht, die Klage zurückzunehmen, statt sie für erledigt zu erklären. Ist dagegen die Erledigung der Hauptsache durch Erklärung der Aufrechnung im Prozeß eingetreten, erlaubt es die bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung, bei der Verteilung der Kostenlast zu berücksichtigen , ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten war, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhof Ganter Raebel
Kayser Bergmann

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Versicherungsfrei sind Personen,

1.
die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,
2.
die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Agentur für Arbeit diese Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben,
3.
während der Zeit, für die ihnen eine dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist.

(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung oder auf Grund des Bezuges einer Sozialleistung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 und 2), soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist.

(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

23
c) Die Klägerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision der Nebenintervenientin auch nicht ein Mitverschulden des Beklagten zu 3 als ihres Erfüllungsgehilfen nach den §§ 254, 278 BGB anrechnen lassen. Grundsätzlich haften Personen, die jeweils unabhängig voneinander eine Schadensursache gesetzt haben, als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruchnahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müsste; dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten Mandanten tätig waren. Dieser hat sich auf einen Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts nur dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat, insbesondere um die Folgen der von dem ersten Anwalt begangenen Fehler zu beseitigen, und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170, Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenintervenientin übersieht, dass zu keiner Zeit die Klägerin die Beklagten zu 1 bis 3 beauftragt hatte, einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des Beklagten zu 4 zu beheben. Das Mandat, das zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 3 - auf Betreiben des Beklagten zu 4 - in der ersten Jahreshälfte 1991 begründet wurde, hatte vielmehr zum Gegenstand, den Beklagten zu 4 wegen dessen Versäumnissen im Zusammenhang mit der erfolglosen Durchsetzung des Anspruchs gegen D. außergerichtlich zur Verantwortung zu ziehen. Der Beklagte zu 3 hat diesen Auftrag mit der Übersendung des Anspruchsschreibens an die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 4 pflichtgemäß erfüllt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.