Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 08. Aug. 2013 - 15 WF 269/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:0808.15WF269.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.08.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neumünster vom 27.06.2013 wird dieser wie folgt geändert:

Der Verfahrenswert beträgt 5.400,00 Euro.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei: Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 05.12.2013 hat die Antragstellerin die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag beantragt, der auf der ersten Stufe die Verpflichtung zur Auskunft sowie zur Vorlage von Belegen umfasste. Die zweite Stufe betraf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Versicherung an Eidesstatt. Auf der dritten Stufe begehrte die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines noch unbezifferten Trennungsunterhalts. Sie hat zunächst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt und hat die angekündigten Anträge unter den Vorbehalt der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Sie hat ausgeführt, dass sie von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von Trennungsunterhalts in Höhe von monatlich 450,00 € ausgeht. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 hat sie die begehrte Auskunft für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 29.01.2013 hat das Familiengericht der Antragstellerin für den Antrag zu I (Auskunfts- und Belegvorlageanspruch) Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten bewilligte und die Antragschrift an den Bevollmächtigten des Antragsgegners zugestellt. Mit Schriftsätzen vom 18.03.und 27.03.2013 haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 06.05.2013 hat das Familiengericht eine Kostenentscheidung getroffen und den Verfahrenswert auf 5.400,00 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 27.06.2013 hat das Familiengericht den Verfahrenswert auf 1.080,00 € abgeändert.

2

Mit ihrer Beschwerde vom 19.07.2013 begehren die Bevollmächtigten der Antragstellerin die Festsetzung des ursprünglichen Streitwerts.

II.

3

Die Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Der erforderliche Beschwerdewert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 32 RVG Rn. 17) von 200,00 € ist überschritten. Schon unter Berücksichtigung von 1,3 Anwaltsgebühren nach § 13 RVG ergibt sich eine Differenz von mindestens 253,00 €.

4

Indes führt die Herabsetzung des Verfahrenswertes auf Seiten der Antragstellerin regelmäßig nicht zu einer Beschwer (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 80; Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 59 FamGKG Rn. 5). Der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt kann daher gemäß § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht, das heißt im eigenen Namen, Beschwerde gegen eine zu niedrige Wertfestsetzung einlegen. Soweit - wie hier - eine Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebt wird, ist trotz nicht ausdrücklich im eigenen Namen eingelegte Beschwerde, diese entsprechend auszulegen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1669). Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Wertfestsetzung im Beschluss vom 27.06.2013 angreift. Soweit er in seiner Beschwerdeschrift vom 19.07.2013 den Beschluss vom 06.05.2013 angreift, handelt es sich nach Überzeugung des Senates um ein offensichtliches Schreibversehen; andernfalls wäre die Bezugnahme auf das Schreiben des Bevollmächtigten vom 04.06.2013 nicht nachvollziehbar. Seine Beschwerde zielt ersichtlich auf die Wiederherstellung der Wertfestsetzung vom 06.05.2013 ab.

5

Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

6

Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 51 Abs. 1 und Absatz 2 FamGKG in Verbindung mit den §§ 34, 38 FamGKG. In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung, § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

7

Beim Vorliegen eines Stufenantrages - wie hier - ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, § 38 FamGKG. Das ist hier der - zur Zeit der Einreichung des Stufenantrages noch nicht bezifferte - Antrag auf Stufe drei (Trennungsunterhalt). Bei der noch unbezifferten Leistungsstufe ist die Erwartung des Antragstellers von der Höhe seines Anspruchs maßgebend (Senat, FamRZ 2013, 240). Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte „steckengebliebene“ Stufenklage, also wenn es im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zur Bezifferung kommt (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 393; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; Keske in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 8 m.w.N.). Die Antragstellerin ging bei Antragstellung von einer Leistungsfähigkeit des Antragsgegners zur Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 450,00 € aus. Der Wert bestimmt sich daher nach dem zwölffachen Monatswert des beanspruchten Unterhalts, mithin 5.400,00 €.

8

Die Zustellung der Antragsschrift vom 05.12.2013 gemäß Verfügung des Familiengerichts vom 29.01.2013 führte zur Rechtshängigkeit aller Stufen und somit zum höheren Verfahrenswert von 5.400,00 €. Dies folgt unter anderem aus dem Umstand, dass weder der gerichtlichen Verfügung über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und erst recht nicht der zugestellten Antragsschrift eine Einschränkung im Hinblick auf den Umfang der Verfahrensgegenstände zu entnehmen ist.

9

Bei der Stufenklage nach § 254 ZPO gehören nach überwiegender Ansicht alle Stufen zum Rechtszug und werden grundsätzlich von der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe anlässlich der Auskunftsstufe umfasst (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 57, 58 mit Nachweis zum Meinungsstand). Die mit Beschluss vom 29.01.2013 ausgesprochene Bewilligung stellt allerdings nur eine Teilentscheidung dar, da das Familiengericht bisher ausdrücklich nur über die erste Stufe der Anträge vom 05.12.2012 entschieden und zur Bewilligung betreffend der zweiten und dritten Stufen noch keine Entscheidung getroffen hat.

10

Im Übrigen ist die Überprüfung der Entscheidung des Familiengerichts vom 29.01.2013 nicht Gegenstand der Beschwerde.


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Referenzen - Gesetze

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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 254 Stufenklage


Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sc

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 38 Stufenantrag


Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhäl

Referenzen

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

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200 00015 00094
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über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.