Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Juni 2013 - 15 WF 200/13

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2013:0619.15WF200.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27. März 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 11. März 2013 wird der Gegenstandswert des Verfahrens auf 4.546,22 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellervertreters ist auch begründet.

2

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgemäß, nämlich innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 32 RVG, §§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG eingelegt worden. Der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR wird ebenfalls erreicht. Der Unterschied zwischen einer 2,5 - Rechtsanwaltsgebühr nach einem Gegenstandswert bis 2.000,00 EUR und einer solchen Gebühr nach einem Gegenstandswert bis 5.000,00 EUR beträgt 420,00 EUR.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Der Gegenstandswert des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG auf 4.546,22 EUR festzusetzen. Die Festsetzung richtet sich nach § 50 FamGKG. Diese Norm enthält eine abschließende Regelung der Wertfragen in Versorgungsausgleichssachen (vgl. Hartmann, 42. Aufl., § 50 FamGKG, Rdn.1).

4

Es liegt weder ein Fall des § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG noch des § 50 Abs. 2 FamGKG vor. Die erste Alternative des Absatzes 1 erfasst lediglich die Fälle der auf §§ 9 bis 19 VersAusglG beruhenden Versorgungsausgleichsverfahren (vgl. Hartmann, 42. Aufl., § 50 FamGKG, Rdn. 4). Entsprechend der amtlichen Überschrift des Abschnittes 2 dieses Gesetzes ist dies der Wertausgleich bei der Scheidung. Der Abschnitt 2 umfasst ausschließlich die §§ 9 bis 19 des VersAusglG. Die Beteiligten stritten in dem Verfahren auch nicht um einen Auskunftsanspruch im Sinne des § 50 Abs. 2 FamGKG.

5

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG beträgt somit in Versorgungsausgleichssachen der Verfahrenswert bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

6

Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein Verfahren über Ansprüche nach der Scheidung im Sinne dieser Norm. Die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG erfasst insbesondere die Verfahren nach §§ 20 bis 26 VersAusglG (vgl. Hartmann, 42. Aufl., § 50 FamGKG, Rdn. 5), also die Verfahren, die nicht im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren betrieben werden, sondern in denen ein Regelungsbedarf nach Abschluss des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens eingetreten ist. Es ist deshalb nur sachgerecht, auch die Abänderungsverfahren des § 51 VersAusglG hinsichtlich der Wertfestsetzung entsprechend zu behandeln. Auch in diesen Verfahren besteht aufgrund von nach der Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleichs eintretenden Umstände, nämlich einer erheblich anderen Wertentwicklung der ausgeglichen Anrechte als in der Ausgleichsentscheidung zugrunde gelegt, ein Regelungsbedarf.

7

In diesem Verfahren sind alle drei von den Beteiligten in der Ehezeit erworbenen Anrechte Verfahrensgegenstand gewesen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts mit Wirkung zum 1. September 2009 kann aber im Falle der Veränderung der Wertentwicklung nur eines Anrechts nicht der Ausgleich hinsichtlich eines einzelnen Anrechts isoliert verändert werden. Durch die grundlegende Änderung der Systematik des Versorgungsausgleichs von dem Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Versorgungsanwartschaften hin zu einer hälftigen Teilung aller Anrechte ist eine Totalrevision der Versorgungsausgleichsentscheidungen nach altem Recht im Falle einer erheblichen Wertänderung erforderlich.

8

Das gemeinsame Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten beträgt im Zeitpunkt der Durchführung des Abänderungsverfahrens 2.525,68 EUR, nämlich 1.183,75 EUR auf Seiten des Antragstellers und 1.341,93 EUR auf Seiten der Antragsgegnerin. Es ist auf das Einkommen der beteiligten Ehegatten bei Einleitung des Verfahrens und nicht auf das Einkommen bei Durchführung des Scheidungsverfahrens abzustellen. Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist ein besonderes Verfahren im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 FamGKG, also ein selbständiges Verfahren mit einem eigenen Verfahrenswert. Das dreifache Einkommen der Beteiligten beträgt 7.577,04 EUR, 60 Prozent hiervon (drei Anrechte á 20 Prozent) 4.546,22 EUR.

9

Gründe für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nach § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor. Nach § 50 Abs. 3 FamGKG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Dies ist nicht der Fall. Umstände, die den Wert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. FamGKG unbillig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist insbesondere die Bedeutung, die die Regelung des Versorgungsausgleichs und damit auch eine Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung für die Beteiligten in der Zukunft hat, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des Gerichts haben im Falle einer Abänderung eine dauerhafte Auswirkung auf das zukünftige monatliche Einkommen der Beteiligten. Entsprechend hoch sind auch die Sorgfaltspflichten der beteiligten Anwälte und ihre damit einhergehendes Haftungsrisiko. Das Gesetz stellt folgerichtig in § 50 FamGKG bei der Frage der Wertbestimmung für ein Verfahren gerade nicht auf den Wert eines einzelnen Anrechts oder die Wertdifferenz im Falle einer Abänderung ab, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Versorgungsausgleichs auf die von dem Verfahren betroffene Anzahl von Anrechten.

10

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 32 RVG, 59 Abs. 3 FamGKG.


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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 51 Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs


(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente


(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 9 Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen


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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung


(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29. (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer En

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 16. Okt. 2013 - 2 WF 4/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die in dem am 19.11.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck erfolgte Festsetzung des Verfahrenswerts abgeändert.Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.505,- €

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3) Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Abs. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 geltend gemacht werden können.

(5) § 225 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.

(1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 29.

(2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für das Verfahren zur Überprüfung der Entscheidung nach § 166 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.