Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Nov. 2017 - 1 Ss OWi 221/17 (188/17), 1 SsOWi 221/17 (188/17)

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2017:1127.1SS.OWI221.17.188.00
27.11.2017

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

3. Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Meldorf, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben wird, zurück verwiesen.

Gründe

I.

1

Dem Betroffenen, der im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnt, hat die Bußgeldbehörde des Kreises Dithmarschen mit Bußgeldbescheid vom 09. August 2016 zur Last gelegt, er habe als Erziehungsberechtigter ordnungswidrig im Sinne des Schulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein gehandelt, weil er es zugelassen habe, dass sein minderjähriger Sohn unentschuldigt seiner Schule in Rendsburg einen Tag fern geblieben sei. Die Bußgeldbehörde hat hierfür ein Bußgeld in Höhe von 150 € festgesetzt.

2

Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht Meldorf Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem es das Verfahren ohne Prüfung des Vorwurfs in der Sache mit der Begründung, es bestehe ein nicht behebbares Verfahrenshindernis, durch Prozessurteil eingestellt hat. Namentlich sei der Bußgeldbescheid mangels Zuständigkeit der erlassenden Behörde nichtig, da der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen den Kreisen Rendsburg-Eckernförde und Dithmarschen, der die Zuständigkeit des Kreises Dithmarschen für Ordnungswidrigkeitsverfahren, sofern sie andere als Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, im ursprünglichen Zuständigkeitsbereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde bestimmt, wegen Verstoßes gegen Landes- und Bundesverfassungsrecht nichtig sei.

II.

3

1. Da das Verfahren gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von nicht mehr als sechshundert Euro festgesetzt war, gelten die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. In Anwendung dieser Vorschrift war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

4

Die Einstellung des Verfahrens durch Urteil aufgrund Annahme eines Verfahrenshindernisses ist kein Fall der „Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren“ i.S.d. § 80 Abs. 2 OWiG, so dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gehindert wird (OLG Düsseldorf NZV 1991, 166; Senge, in: KK-OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn. 47 m.w.N.).

5

Unter „Fortbildung des Rechts“ wird die Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts und Verfahrensrechts und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken verstanden (BGHSt. 24, 15 (21)). Rechtsfortbildung findet bei entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Aufstellung abstrakt genereller Regelungen statt. Bei der Problematik, ob der zwischen den Landkreisen abgeschlossene, zuständigkeitsübertragende öffentlich-rechtliche Vertrag rechtswirksam ist, handelt es sich um eine für eine Vielzahl von potentiellen Fällen entscheidungserhebliche, abstraktionsfähige Frage, die obergerichtlich bisher noch nicht geklärt ist (die im Urteil des Amtsgerichts Meldorf zitierte Entscheidung des Senats - 1 SsOWi 92/16 - hatte diese Frage ausdrücklich offen gelassen, weil sie die Sonderkonstellation eines „Altfalles“ vor Inkrafttreten der kreisübergreifenden Vereinbarung betraf und der Senat nur – verneinend – über die Frage einer möglichen Rückwirkung auf bereits anhängige Fälle zu befinden hatte. Diese Rechtsfrage, die angesichts der Tatsache, dass das Amtsgericht dem Senat bereits sechs weitere gleichermaßen begründete Einstellungsurteile vorgelegt hat und in Anbetracht der vom Amtsgericht geäußerten grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken über den zu entscheidenden Einzelfall hinausweist, gilt es nun mehr zu klären.

6

2. Da es mithin geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen, war gem. § 80a Abs. 3 S. 1, 2 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

7

3. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als erfolgreich. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Annahme eines Verfahrenshindernisses - angebliche Nichtigkeit des Bußgeldbescheids - zu Unrecht erfolgt ist. Der Bußgeldbescheid leidet an keinem Fehler, der dessen Nichtigkeit zur Folge hätte. Insbesondere ergibt sich seine Nichtigkeit nicht daraus, dass es an einer Zuständigkeit des Kreises Dithmarschen als Bußgeldbehörde gefehlt hätte. Der diesbezügliche zuständigkeitsübertragende öffentlich-rechtliche Vertrag der Kreise Rendsburg-Eckernförde und Dithmarschen ist rechtswirksam. Er beruht auf einer hinreichenden einfachrechtlichen Rechtsgrundlage, nämlich § 121 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) i.V.m. § 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ), und unterliegt auch keinen durchgreifenden landes- oder bundesverfassungsrechtlichen Bedenken, so dass dahinstehen kann, ob eine örtliche Unzuständigkeit überhaupt zur Nichtigkeit eines Bußgeldbescheids führt.

8

§ 18 GkZ ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Bußgeldverfahrens.

9

Der in § 18 Abs. 1 GkZ geregelte Anwendungsbereich enthält keine entgegenstehende Restriktion. Im Gegenteil eröffnet die Norm die Möglichkeit, prinzipiell „einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben“ von dem kommunalen Vertragspartner zu übernehmen. Dies umfasst - wie auch in § 19 GkZ vorausgesetzt - sowohl den Bereich der Leistungs- als auch der Eingriffsverwaltung einschließlich verfahrensrechtlicher Fragen. Auf einfachrechtlicher Ebene ist aus § 25 LVwG nichts Anderes herzuleiten, da diese Norm gegenüber § 18 GkZ nicht höherrangig ist.

10

§ 18 GkZ ist in formeller und materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Norm - und somit die auf dieser Norm fußenden Zuständigkeitsübertragungen - verstößt insbesondere weder gegen den verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt noch gegen Art. 101 I 2 Grundgesetz (GG).

11

§ 18 GkZ regelt hinreichend bestimmt Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Übertragung von kommunalen Aufgaben. Weder den Art. 45 oder 52 Abs. 2 der schleswig-Holsteinischen Landesverfassung (LV SH) noch dem (bundes-)verfassungsrechtlichen allgemeinen Parlamentsvorbehalt ist zu entnehmen, dass kommunale Zuständigkeitsübertragungen allein durch formelle Gesetze vorgenommen werden dürfen, während Zuständigkeitsübertragungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeschlossen wären. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei materiellen Grundrechtseingriffen, jedenfalls abgesehen von besonders intensiven Eingriffen, anerkanntermaßen dem Parlamentsvorbehalt bereits dann Genüge getan ist, wenn das formelle Gesetz eine Generalklausel bzgl. des Ob und Wie des Eingriffs zur Verfügung stellt (vgl. etwa die allgemeinen und besonderen polizeirechtlichen Ermächtigungsgrundlagen). Die in § 18 GkZ zu erkennende Grundentscheidung des Gesetzgebers genügt in diesem Lichte den verfassungsrechtlichen Anforderungen, zumal formellen Fragen der örtlichen Zuständigkeit keinesfalls eine besondere Eingriffsintensität zugeschrieben werden kann. Es findet weder eine Veränderung der materiellen Grundlagen der Rechtsanwendung statt noch wird der gerichtliche Rechtsschutz verkürzt. Eine etwaige größere räumliche Entfernung des Betroffenen zum Sitz der zuständigen Behörden und Gerichte ist jedenfalls im hier zu entscheidenden Kontext angesichts der modernen Kommunikations- und Verkehrsmittel nicht geeignet, eine besondere Eingriffsintensität zu begründen.

12

Wenn es in Art. 52 Abs. 2 LV SH ausdrücklich heißt, „die Zuständigkeiten […] werden durch Gesetz bestimmt“, so gebietet dies keineunmittelbare gesetzgeberische Bestimmung einer ins Detail gehenden Behördenzuständigkeit durch den Landtag, so dass auch insofern § 18 GkZ als formalgesetzliche Grundlage genügt, auf deren Grundlage die Exekutive ermächtigt wird, Einzelheiten selbst zu regeln.

13

§ 18 GkZ wird auch nicht im Hinblick auf Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die bundesrechtliche Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit nach § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gebrochen (Art. 31 GG) oder gesperrt. Diese Norm regelt zwar die originäre örtliche Zuständigkeit nach Tatort, Entdeckungsort oder Wohnsitz, ist aber nicht als abschließende bzw. delegationsverbietende Regelung zu verstehen. Bei dieser Beurteilung fällt ins Gewicht, dass die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als mittelbare Landesverwaltung - so liegt es hinsichtlich des hier relevanten Ordnungswidrigkeitenrechts - in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG), so dass auf § 18 GkZ gestützte Zuständigkeitsübertragungen die Grundregel des § 37 OWiG rechtmäßigerweise abändern können.

14

Soweit § 36 OWiG bundesrechtliche Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit vorsieht, eröffnet § 36 Abs. 2 OWiG i.V.m. Art. 80 IV GG die landesrechtliche formalgesetzliche Rechtssetzungskompetenz, die durch § 18 GkZ in hinreichender Weise ausgeübt wurde.

15

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter liegt nicht vor. Art. 101 I 2 GG verlangt eine Bestimmbarkeit des Richters anhand abstrakt genereller Regelungen. Dies gilt sowohl für den Spruchkörper als auch den im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter. Damit soll die Möglichkeit unterbunden werden, die Zuständigkeit eines besonderen Richters für den konkreten Fall zu erwirken. Dementsprechend liegt ein Verstoß dann vor, wenn in willkürlicher und missbräuchlicher Weise die gerichtliche Zuständigkeit verändert wird. So liegt es hier nicht. Die Verlagerung der Behördenzuständigkeit durch Verwaltungsvertrag kann zwar mittelbar eine Veränderung der gerichtlichen Zuständigkeit zur Folge haben, dies erfolgt aber weder im Einzelfall noch zu missbräuchlichen Zwecken. Vielmehr stellt der einschlägige § 68 I 1 OWiG eine abstrakt generelle Regelung dar, die die Entscheidung über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dem Amtsgericht zuweist, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Somit wird lediglich die Zuständigkeit des Gerichts an den Sitz der Verwaltungsbehörde gebunden. Zwar liegt eine Kausalität zwischen Verwaltungsvertrag und gerichtlicher Zuständigkeit vor, diese zieht aber nur eine abstrakt generelle - akzessorisch zum Sitz der Verwaltungsbehörde - und somit unbedenkliche Folge nach sich.

16

4. Die Zurückverweisung an das Amtsgericht Meldorf beruht auf § 79 Abs. 6 OWiG. Da das Amtsgericht keine tragfähigen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden. Weil die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht lautet, so ist mit dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung nicht zu verbinden; sie ist daher dem neuen Tatrichter mitzuübertragen.


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Nov. 2017 - 1 Ss OWi 221/17 (188/17), 1 SsOWi 221/17 (188/17) zitiert 8 §§.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 79 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist, 1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Abs

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 84


(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 80a Besetzung der Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte


(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbesc

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. (2) Ändert sich der Wohnsitz de

Referenzen

(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,

1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder
2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.

(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.

(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen überträgt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist, das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt auch in Verfahren über eine zugelassene Rechtsbeschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zulassung.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk

1.
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder
2.
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt.

(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.

(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

(1) Sachlich zuständig ist

1.
die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2.
mangels einer solchen Bestimmung
a)
die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b)
das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.