Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. Okt. 2008 - I WsRH 31/08

bei uns veröffentlicht am01.10.2008

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird gem. § 15 StrRehaG, § 206a StPO endgültig eingestellt.

3. Kosten werden nicht erhoben. Die den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer begehren in Fortsetzung des auf den alleinigen Antrag der Betroffenen zu 2. eingeleiteten Verfahrens die strafrechtliche Rehabilitierung ihrer Eltern Dietrich und Helene von L. nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

2

Dietrich von L. war Eigentümer der im Landkreis M. gelegenen landwirtschaftlichen Güter L. und S. mit einer Größe von insgesamt 1.152 ha. Im Zuge der sog. "Demokratischen Bodenreform" wurde dieses Vermögen 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Wege der Legalenteignung eingezogen und gegen die Eheleute von L. und ihre jetzt beschwerdeführenden Kinder ein sog. Kreisverweis verhängt. In dessen Vollzug wurden die Betroffene zu 2. und die Beschwerdeführer ausweislich des Antragsvorbringens auf Veranlassung des Landrates des Kreises M. im November 1945 zwangsweise nach Th. exmittiert und dort zweimal für jeweils 10 Tage unter Bewachung in Lagern festgehalten, bevor sie 1946 nach N. übersiedeln konnten.

3

Die durch ihren Sohn Joachim-Dietrich von L. als Betreuer vertretene Betroffene zu 2. hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2005 wegen dieser Vorkommnisse ihre eigene sowie - insoweit als nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigte Ehefrau - die strafrechtliche Rehabilitierung ihres verstorbenen Ehemannes beantragt. Der Antrag wurde beim Landgericht Neubrandenburg unter Geschäftszeichen 6 RhB 17/05 registriert und der dortigen Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übersandt. Mit Schriftsatz vom 01.11.2007 leitete die nachfolgend vom Generalstaatsanwalt nach § 145 GVG mit der Wahrnehmung der Amtsverrichtungen in dieser Sache betraute Staatsanwaltschaft Schwerin die Vorgänge dem Landgericht Neubrandenburg mit dem Antrag zu, den Rehabilitierungsantrag als unzulässig zu verwerfen.

4

Erst mit Schriftsatz vom 03.04.2008 zeigte der Bevollmächtigte gegenüber dem Landgericht an, dass Helene von L. bereits am 00.00.2000 verstorben war. Zugleich teilte er mit, das wegen Versäumung der sechsmonatigen Frist (des § 7 Abs. 5 StrRehaG) "wohl" einzustellende Verfahren solle nun von deren Kindern und Erben Viktoria, Dr. Sabine, Joachim-Dietrich und Hartwig Hinrich von L. als Erbengemeinschaft, diese vertreten durch Joachim-Dietrich von L., "fortgeführt" werden. Auf die mit Schriftsatz vom 27.09.2005 gestellten Anträge werde Bezug genommen.

5

Ohne auf die durch den Tod der Helene von L. geänderte Situation einzugehen, wies die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Neubrandenburg mit Beschluss vom 21.05.2008 - 6 Rh 17/05 - den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung der betroffenen Eheleute Dietrich und Helene von L. als unzulässig zurück, wobei es im Rubrum der Entscheidung jedoch die Kinder der Betroffenen als Antragsteller bezeichnete.

6

Gegen diesen dem Bevollmächtigten am 17.07.2008 förmlich zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem am 01.08.2008 beim Landgericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie das Begehren auf Rehabilitierung ihrer Eltern weiterverfolgen.

II.

7

Die statthafte und zulässige Beschwerde führt wegen des durch den Tod der Betroffenen zu 2. eingetretenen, nicht mehr behebbaren und auch vom Senat im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens nach § 15 StrRehaG, § 206 a StPO.

1.

8

Obwohl die Beschwerdeführer bis zu der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts weder Betroffene noch Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG dieses Rehabilitierungsverfahrens waren (vgl. dazu nachfolgend unter 2.), richtet sich der Beschluss vom 21.05.2008, in dessen Rubrum sie fälschlich als Antragsteller bezeichnet werden, förmlich gegen sie. Sie sind durch die getroffene Sachentscheidung auch "materiell" beschwert, weil es ihnen bei deren Fortbestand nicht mehr möglich wäre, ihr eigenes Antragsrecht als Ab-kömmlinge nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG auszuüben (vgl. dazu unter 4.).

2.

9

Soweit die Betroffene zu 2. ihre eigene Rehabilitierung beantragt hatte, wurde das Verfahren durch ihren Tod zunächst vorläufig beendet. Weil innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 7 Abs. 5 StrRehaG, bei der es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, von keinem der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG Antragsberechtigten dessen Fortsetzung beantragt worden war, ist ein endgültiges Verfahrenshindernis eingetreten. Das Landgericht hätte deshalb insoweit keine Sachentscheidung mehr treffen dürfen, sondern das Verfahren durch deklaratorischen Beschluss gem. § 15 StrRehaG, § 206a StPO einstellen müssen. Das war nunmehr vom Senat im Rahmen seiner Befassung mit der Beschwerde von Amts wegen unter Aufhebung der getroffenen Sachentscheidung nachzuholen.

10

Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Landgericht, was allerdings unklar geblieben ist, zu der Auffassung gelangt sein sollte, mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 03.04.2008 werde gerade wegen der nach dem Tod der Mutter versäumten Frist des § 7 Abs. 5 StrRehaG ein neuer, eigenständiger Rehabilitierungsantrag der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 berechtigten Kinder gestellt. Anlass für eine solche Überlegung könnte sein, dass in dem Schriftsatz zwar einerseits die Befürchtung geäußert wird, das Verfahren "dürfte" wohl einzustellen sein, dann aber gleichwohl erklärt wird, dieses werde von der nun ebenfalls durch den Bevollmächtigten vertretenen Erbengemeinschaft "fortgeführt", wozu man sich auf die Anträge vom 27.09.2006 beziehe.

11

Auch dann hätte das allein auf den Antrag der Helene von L. vom 27.09.2005 unter dem Geschäftszeichen 6 Rh 17/05 eingeleitete und wegen Versäumung der Frist des § 7 Abs. 5 StrRehaG durch ihre Kindern nicht mehr "fortsetzungsfähige" Rehabilitierungsverfahren eingestellt und deren eigener Antrag vom 03.04.2008 vom Landgericht unter einem gesonderten Geschäftszeichen erfasst, der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet und sodann unter dem neuen Geschäftszeichen beschieden werden müssen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat das Landgericht seine Entscheidung im ursprünglichem Vorgang und unter dem "alten" Geschäftszeichen getroffen und lediglich die Namen der Antragsteller ausgetauscht, was zeigt, dass gerade kein neues Verfahren eingeleitet worden ist.

3.

12

Soweit Helene von L. als Angehörige nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG die strafrechtliche Rehabilitierung ihres betroffenen Ehemannes beantragt hatte, ist das Verfahren ebenfalls unter Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Sachentscheidung nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 206a StPO einzustellen.

13

Auch in diesem Fall ist eine Fortführung des Ausgangsverfahrens durch die Beschwerdeführer als (weitere) Antragsberechtigte wegen Ablaufs der Frist des § 7 Abs. 5 StrRehaG ausgeschlossen.

14

Zwar ist der Tod der Antragstellerin kein unmittelbar vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 StrRehaG erfasster Anwendungsfall, weil dort nur die Möglichkeit eröffnet wird, das Verfahren bei Tod des antragstellendenBetroffenen durch die nach § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StrRehaG Antragsberechtigten fortzusetzen. Diese sollen sich innerhalb der Frist entscheiden können, ob sie die Rechtsnachfolge des Betroffenen antreten. Sinn und Zweck der Antragsfrist ist es dabei, in Bezug auf Fortgang bzw. Beendigung des Verfahrens alsbald Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Beteiligten herzustellen. Wenn das Gesetz derartige Fristen aber schon für die Rechtsnachfolge vom eigentlich Betroffenen auf die nach seinem Tod nur "ersatzweise" nach § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StrRehaG Antragsberechtigten für notwendig erachtet, müssen diese erst recht für Verfahren gelten, die lediglich aus abgeleitetem Recht geführt werden. Die Herstellung von Rechtssicherheit für alle Beteiligten ist dann mindestens in gleichem Umfang wie im originären Anwendungsfall des § 7 Abs. 5 StrRehaG geboten.

15

Vorliegend hat dies zur Folge, dass der ebenfalls erst mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 03.04.2008 gestellte Antrag, auch das von Helene von L. lediglich als Antragstellerin zu Gunsten ihres Mannes betriebene Rehabilitierungsverfahren nach ihrem Tod durch ihre Kinder fortzusetzen, wegen Verfristung keinen Erfolg haben konnte. Auch diesbezüglich hätte das Verfahren vom Landgericht wegen des Todes der Antragstellerin und der nicht rechtzeitigen Wiederaufnahme durch andere Antragsberechtigte eingestellt werden müssen.

4.

16

Der Senat weist darauf hin, dass den Beschwerdeführern (gerade) durch diese Entscheidung nicht die Möglichkeit genommen ist, innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 StrRehaG mit einem eigenen Antrag die strafrechtliche Rehabilitierung ihrer Eltern zu begehren, wenn sie sich davon angesichts der zumindest ihrem Bevollmächtigten bekannten Rechtsprechung des Senats zu den sogenannten "Bodenreformfällen" einen Erfolg versprechen. Das dann erneut mit der Sache befasste Landgericht wird angesichts der Besonderheiten des Falles u. a. zu prüfen haben, ob die ausweislich des Antragsvorbringens in Vollziehung des Kreisverweises erfolgte zwangsweise Exmittierung der Betroffenen zu 2. und ihrer Kinder, die mit einer zeitweiligen Lagerunterbringung unter Bewachung verbunden gewesen sei, unter die Regelung des § 2 StrRehaG fällt.

III.

17

Die Entscheidung über die Gebühren folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG. Eine Auslagenentscheidung bezüglich des wegen des Todes der Betroffenen zu 2. eingestellten erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht veranlasst (Wende in Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar, 2. Aufl. 1997, § 14 Rdz. 25 m. w. Nachw.). Die Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis


(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 2 Rechtsstaatswidrige Entscheidungen über Freiheitsentzug außerhalb eines Strafverfahrens


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für ein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 145


(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung


Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 7 Antrag


(1) Der Antrag nach § 1 kann 1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern

Referenzen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(1) Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten sind befugt, bei allen Gerichten ihres Bezirks die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft selbst zu übernehmen oder mit ihrer Wahrnehmung einen anderen als den zunächst zuständigen Beamten zu beauftragen.

(2) Amtsanwälte können das Amt der Staatsanwaltschaft nur bei den Amtsgerichten versehen.

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.

(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

(1) Der Antrag nach § 1 kann

1.
von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter,
2.
nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder
3.
von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat,
gestellt werden.

(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat.

(2) Der Freiheitsentziehung werden Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.