Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 25. Apr. 2016 - 20 Ws 75/16

bei uns veröffentlicht am25.04.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 25.02.2016 - 60 Ks 1/15 - wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten ihres Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin H. W. aus Sandy Springs (USA) hat mit am 27.01.2016 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 25.01.2016 ihre Zulassung als Nebenklägerin im Strafverfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gegen H. Z. beantragt. Diesem wirft die Staatsanwaltschaft Schwerin mit Anklageschrift vom 23.02.2015 Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, indem er in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau durch seine Tätigkeit als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen als Ganzes und insbesondere den ihm bekannten Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert habe.

2

Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt, sie sei im Mai 1944 mit anderen ungarischen und rumänischen jüdischen Mitbürgern aus dem Ghetto in Slatina/Rumänien in einem Viehwaggon „nach Auschwitz“ transportiert worden. Unmittelbar nach ihrer Ankunft sei sie „von Teilen der Familie“ getrennt worden und in eine der „im Lager befindlichen Baracken“ gekommen, wo sie unter näher geschilderten unmenschlichen und entwürdigenden Bedingungen „etwa 6 Monate“ habe verbringen müssen. Anschließend sei sie - wiederum in einem Viehwaggon - zur Zwangsarbeit „in die Nähe von Nürnberg“ verbracht worden, wo sie am 16.04.1944 befreit worden sei.

3

Auf einen entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden vom 18.02.2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25.02.2016 ergänzend mitgeteilt, diese sei in dem zum Gegenstand der Anklage gemachten Zeitraum vom 15.08. bis 14.09.1944 „in Auschwitz“ gewesen. Ihre Schwester F. sei „in dem Zeitraum des Aufenthalts“ ermordet worden, mithin „möglicherweise im Anklagezeitraum“. „Andere Angehörige“ seien „unmittelbar nach dem Ankommen des Zuges in die Gaskammern selektiert“ worden. Dies sei aber schon im Mai gewesen.

4

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg hat mit Beschluss vom 25.02.2016 die Zulassung der Beschwerdeführerin als Nebenklägerin mit dem Hinweis darauf abgelehnt, ihr Vortrag rechtfertige nicht die Annahme, dass der Angeklagte für eine Tat verurteilt werden könnte, die sie zum Anschluss als Nebenklägerin berechtige. Der daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.03.2016 eingelegten Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einzelne Abschnitte des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin ihr Vorbringen vertieft, hat die Schwurgerichtskammer ohne nähere Begründung nicht abgeholfen.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung führt sie an, weder ergebe sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die nachvollziehbar geschilderten Umstände ihrer Lagerhaft in Auschwitz die Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit gemäß § 22 StGB n.F. (§ 43 RStGB a.F.) erfüllen würden, da ihre spätere Verbringung zur Zwangsarbeit in die Nähe von Nürnberg die Möglichkeit offen lasse, dass sie von vornherein zur Zwangsarbeit nach Auschwitz deportiert worden sei. Zudem sei der Vorwurf des versuchten Mordes nicht Gegenstand der Anklage. Eine Anschlussberechtigung ergebe sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Zwar habe die Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.02.2016 vortragen lassen, ihre Schwester sei „möglicherweise im Anklagezeitraum“ ermordet worden. Indes bleibe offen, woraus sich diese Möglichkeit ergeben solle. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Möglichkeit annähernd wahrscheinlich machen könnten, seien nicht mitgeteilt worden. Da die andere Angehörigen unmittelbar nach dem Ankommen des Zuges im Mai 1944 umgebracht worden seien, wäre näher zu begründen gewesen, weshalb die Schwester nicht zu diesen Angehörigen gehört habe und woraus sich die Kenntnis der Beschwerdeführerin ergebe, dass ihre Schwester erst zu einem späteren, von der Anklage erfassten Zeitpunkt ermordet wurde. Unter diesen Umständen sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagte Z. auch für den Tod der Schwester der Beschwerdeführerin strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könne.

6

Die Beschwerdeführerin hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.04.2016 die Auffassung vertreten, angesichts der Gesamtplanung der Judenvernichtung erweise sich ihre Verbringung nach Auschwitz als unmittelbares Ansetzen zum Versuch des Mordes. In der Anklageschrift sei diese Tat als wesensgleiches Minus zum vollendeten Mord enthalten. Soweit Ausführungen zum Todeszeitpunkt der Schwester erwartet würden, überspanne dies die Anforderungen an den für die Zulassung einer Nebenklage erforderlichen Vortrag.

II.

7

Die statthafte (§ 304 Abs. 1 StPO) und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

8

1. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, Verletzte der von der Staatsanwaltschaft Schwerin angeklagten Straftaten zu sein, mithin eines Deliktes, das sie gem. § 395 Abs. 1, 2 StPO zu einer Nebenklage berechtigen würde. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich.

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a) Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGHSt 51, 144; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 7. Aufl. 2013, § 396 Rdnr. 5; zuletzt soweit ersichtlich: Senatsbeschluss vom 23.02.2016, 20 Ws 36/16, juris). In den Fällen des § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO genügt es deshalb - ist es aber auch erforderlich -, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§§ 155, 264 StPO) die Verurteilung des Angeklagten wegen eines zu einer Nebenklage im konkreten Verfahren berechtigenden Delikts - im vorliegenden Fall wegen versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin - materiell-rechtlich in Betracht kommt. Die Nebenklagebefugnis setzt zwar keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (BGH NStZ-RR 2008, 352; Meyer-Goßner, aaO; KK-Senge, aaO); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist. Für die Zulassung der Nebenklage ist es aber zumindest erforderlich, dass das materiell-rechtlich in Betracht kommende Nebenklagedelikt gem. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit dem angeklagten Delikt eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellt. Eine Tat im prozessualen Sinn liegt u. a. dann vor, wenn neben dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang eine deliktsimmanente Verbindung gegeben ist (vgl. BGH NStZ 1999, 523; OLG BB, NStZ 2010, 654 und insbesondere m.w.N. Senatsbeschluss aaO.).

10

b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs erweist sich die von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Nebenklageberechtigung angeführte, ihr gegenüber begangene Straftat des versuchten Mordes gemäß §§ 211, 22, 23 StGB n.F. bereits als nicht von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 umfasste Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO. Vielmehr handelt es sich bei dem zu ihrem Nachteil wohl begangenen versuchten Mord im Verhältnis zu den anderen, dem Angeklagten angelasteten Delikten um eine andere Tat im prozessualen Sinne.

11

Ob es sich bei der zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigenden Tat und den angeklagten Delikten um dieselbe prozessuale Tat handelt oder nicht, beurteilt sich danach, ob nach dem aus der zugelassenen Anklage erkennbaren Willen der Strafverfolgungsbehörde beide Lebenssachverhalte Gegenstand der Anklage sein sollen (BGH, BGHSt 43, 96 m.w.N.); Meyer-Goßner, aaO, § 264 Rdnr. 7a m.w.N.). Wichtiger Hinweis ist dabei die Aufnahme des tatsächlichen Geschehens, der gesetzlichen Merkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften in den Anklagesatz. Damit bringt die Staatsanwaltschaft den Willen zum Ausdruck, welches Geschehen sie unter welchen rechtlichen Aspekten verfolgen will. Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ist daher mit Blick auf sämtliche vom Gesetz in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Bestandteile des Anklagesatzes, ergänzt um die nach § 200 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu ermitteln (BGHSt 43, 96 zu Fällen von Vortat und Postpendenz). Danach erfasst die Anklage vorliegend den Vorwurf des versuchten Mordes zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht.

12

Dabei ist nicht ausschlaggebend, dass weder der Transport, mit dem die Beschwerdeführerin in Auschwitz angekommen ist, noch der Name der Beschwerdeführerin als Opfer im Anklagesatz genannt sind. Wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 23.02.2016 ausgeführt hat, kann es im Hinblick auf den Tatvorwurf der Beihilfe auf einzelne Transporte (Deportationszüge) nicht ankommen, zumal der Angeklagte an diesen Transporten ersichtlich nicht selbst beteiligt war.

13

Entscheidend ist vielmehr, dass im Anklagesatz nicht nur die nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Straftat und zu der anzuwendenden Strafvorschriften desversuchten Mordes fehlen, sondern dass die Staatsanwaltschaft ausweislich der Darstellung des tatsächlichen Geschehens, das sie anklagt, eine Beschränkung auf vollendete Mordtaten durch Vergasung mit Zyklon-B unter ausdrücklichem Ausschluss anderer Opfer vorgenommen hat - gleich, ob es sich bei letztgenannten Fällen um Ermordungen durch Zwangsarbeit oder auf andere Weise aber eben auch um Straftaten gegenüber solchen Opfern gehandelt hat, die letztlich durch glückliche Zufälle dem Mordgeschehen, auf welche Weise auch immer, entrinnen und so ihr Leben retten konnten.

14

Denn die Staatsanwaltschaft nimmt zum einen eine Beschränkung des der Anklage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts dergestalt vor, dass sie nur das Geschehen um die im Zeitraum vom 15.08.1944 bis zum 14.09.1944 im Lager Auschwitz-Birkenau angekommenen Transporte und Opfer in den Blick nimmt und im Hinblick auf Letztere eine weitere Beschränkung auf die unmittelbar nach ihrer Ankunft in den Gaskammern umgebrachten Menschen. Das ergibt sich aus der durch Addition der Anzahl der zu den einzelnen Transporten ermittelten Ermordeten im Anklagesatz, die zu der errechneten Mindestzahl von 3681 Personen führt. Von diesen hat die Staatsanwaltschaft jeweils die nicht oder jedenfalls nicht sofort getöteten Menschen ausdrücklich dergestalt unterschieden, dass sie auf deren „Aufnahme“ ins Arbeitslager (Transporte Ziff. 1 bis 4) oder deren Selektion als arbeitsfähig (Transporte 5-8, 10 bis 13) o.ä. hingewiesen hat. Der Hinweis auf die „Mindestzahl“ von 3681 Personen im Anklagesatz beruht offensichtlich auf dem zum Teil ungeklärten Verbleib von mehreren hundert Deportierten, die neben den sicher ermordeten 408 Personen mit dem unter Ziff. 9 der Anklage aufgeführten Transport aus Westerbork/NL am 05.09.1944 nach Auschwitz verbracht worden waren. Mit anderen Worten: Bereits aus der Sachverhaltsschilderung des konkreten Anklagesatzes ergibt sich eindeutig, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage auf die unmittelbar nach der Ankunft und Selektion in den Gaskammern ermordeten Opfer beschränken wollte. Dem entsprechen die Angaben zu den gesetzlichen Merkmalen der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften, die sich auf den vielfachen vollendeten Mord beschränken und keinen Hinweis auf die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (hier: versuchter Mord gemäß §§ 211, 12, 22, 23 StGB bzw. der entsprechenden Strafvorschriften zum Zeitpunkt der Tat) geben.

15

Entgegen der Auffassung der Nebenklagevertretung ist dies auch nicht unter dem Aspekt des versuchten Mordes als eines „wesensgleichen Minus“ zum vollendeten Delikt nachzuvollziehen. Eine solche Betrachtung verbietet sich bereits deshalb, weil das hier betroffene, alles überragende Rechtsgut des menschliche Lebens eine Relativierung des Einzelschicksals als zurücktretenden Einzelposten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zulässt (vgl. zu diesem Aspekt in anderem Zusammenhang: BGHSt 51, 144). Letztlich ist im Rahmen der Auslegung der Anklage zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Bestimmung ihres Umfangs auch die Grundsätze des von ihr selbst unter Ziff. VI. Ziff. 1 zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2006 - 3 St 139/06, BGHSt 51, 144 (Fall al-Motassadeq) berücksichtigt hat, wonach einerseits die Einbeziehung versuchter Tötungsdelikte (dort: Überlebende aus den Türmen des World Trade Center) neben den vollendeten Tötungsdelikten in den Anklagesatz unter dem Aspekt des angeklagten Lebenssachverhalts im Sinne der §§ 155, 264 StGB notwendig ist, andererseits im Hinblick auf den Nachweis doppelten Gehilfenvorsatzes bezüglich nur versuchter Delikte Anforderungen zu stellen sind, die nicht zwingend erfüllt werden können (weshalb seinerzeit die Revision des Generalbundesanwalts insoweit nicht erfolgreich war).

16

Es erscheint von daher auch sachgerecht, dass die Staatsanwaltschaft das Geschehen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Mordes zur gerichtlichen Prüfung gestellt hat. Offensichtlich hat sie auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs in BGHSt 51, 144 Zweifel gehabt, dass es ihr ob des oftmals unklaren Verbleibs nicht sofort und unmittelbar in den Gaskammern Ermordeter gelingen werde, den strafrechtlich relevanten Bezug zum Angeklagten in revisionsrechtlich haltbarer Weise herzustellen. Es kann aus Sicht der Anklagebehörde deshalb durchaus Sinn machen, eine nach ihrer Einschätzung sicher mögliche Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage des Tatvorwurfs des schwereren Delikts zu erreichen und besser davon abzusehen, eine noch umfassendere Verurteilung durch eine Einbeziehung von schwerer nachzuweisenden Taten zu gefährden.

17

Eine Einbeziehung auch lediglich versuchter Mordtaten in die Anklageschrift (vgl. nur Bl. 21ff, insb. Bl. 29ff. d. Anklageschrift) ist auch nicht aus den allgemeinen Darstellungen im Rahmen des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen abzuleiten. Diese dienten ersichtlich nur der Erläuterung des historischen Hintergrundes der konkret angeklagten Verbrechen des vielfachen vollendeten Mordes.

18

3. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie dies in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.04.2016 angedeutet wird, möglicherweise schon deshalb nicht zur Nebenklage berechtigt ist, weil sie nicht im Lager Auschwitz-Birkenau, sondern im Lager Auschwitz I interniert gewesen sein könnte. Der bisherige Vortrag der Beschwerdeführerin, die sich trotz des angesprochenen Problems der notwendigen Differenzierung zwischen dem Stammlager Auschwitz I und dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausdrücklich dazu erklärt hat - auch der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 08.04.2016 behauptet dies nicht ausdrücklich, sondern nimmt nur allgemein dazu Stellung, dass alle Opfer, die direkt nach Auschwitz-Birkenau kamen, auch ermordet werden sollten -, lässt das jedenfalls offen.

19

4. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob hinsichtlich der während der Deportation zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Untaten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen eines versuchten Mordes vorliegen. Der Senat ist sich dabei durchaus bewusst, dass die Anwendung der dazu von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln des „jetzt geht es los“ (vgl. nur Fischer, StGB, 63. Aufl. § 22 Rdnrn. 10a ff.), insb. die Beurteilung gestreckter Lebenssachverhalte, bei denen der Täter sein Opfer über längere Zeit bei von Beginn an vorhandenem Tötungsvorsatz noch am Leben hält, um es dann irgendwann umzubringen (vgl. dazu BGH, NStZ 2014, 447, dazu Anm. Schuhr HRRS 2014, 402 und die Kritik von Fischer aaO Rdnr. 10a), angesichts der Teilaktigkeit des tatsächlichen Geschehens in den Konzentrations- und Vernichtungslagern einerseits und der objektiven Ausweglosigkeit, in der sich die Opfer des Holocaust mit dem Besteigen eines Transportzuges befanden andererseits, an seine argumentativ vermittelbaren Grenzen stoßen wird. Ob und wann nach den zur Tatzeit aufgrund der Vorschriften der §§ 43 ff. RStGB zur Versuchsstrafbarkeit bei dem bekannten Geschehen von einem unmittelbaren Ansetzen zur Ermordung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, kann offen bleiben: Bereits der konkreter Tatplan zur massenhaften Ermordung von jüdischen Bürgern, die aus Tätersicht völlige Bedeutungslosigkeit der Todesart und der subjektiv-objektive Faktor des „es gibt kein zurück“ (vgl. Fischer aaO Rdnr. 10b) könnten dafür sprechen. Weil diese Versuchstaten aber nach dem oben Ausgeführten nicht vom Anklagesatz umfasst sind, braucht diese Frage hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Auch das lässt es aus Sicht des Senats nachvollziehbar erscheinen, warum die Staatsanwaltschaft bewusst von einer Einbeziehung dieser Fälle in die Anklage abgesehen hat.

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5. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anschlussberechtigung gemäß § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO mit der Ermordung ihrer Schwester begründet, hat die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.04.2016 keinen Erfolg. Das ergänzende Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 08.04.2016 führt zu keiner anderen Betrachtung.

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Es bleibt nach wie vor unklar, wann, wo und wie die Schwester der Beschwerdeführerin ermordet wurde. Die bloße Möglichkeit, dass dies in Auschwitz-Birkenau im Anklagezeitraum in der Gaskammer geschah, genügt für sich genommen nicht den an die für die Darlegung der Voraussetzungen des § 395 StPO zu stellenden Anforderungen. Der Transport, mit dem die Schwester der Beschwerdeführerin im Mai 1944 nach Auschwitz verbracht wurde, ist nach dem oben Dargelegten zweifelsfrei nicht von der Anklage umfasst. Insoweit verweist der Senat darauf, dass die Staatsanwaltschaft den Zeitraum vom 26.03.1944 bis Ende April 1944 ausweislich Bl. 17 der Anklageschrift vom vorliegenden Verfahren abgetrennt hat und nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon ausgeht, dass der Angeklagte ab Mai 1944 - auch - Dienst im Kommandaturstab des Konzentrationslagers Auschwitz III, Abteilung V, in der SS-Solarhütte (einem „Erholungswerk“ für SS-Angehörige) verrichtete. Ob die Tätigkeiten des Angeklagten in diesem Zeitraum ebenfalls Anlass dazu bieten, die Ermordung der Schwester der Beschwerdeführerin und weiterer Personen zum Gegenstand einer gesonderten Anklage zu machen, bleibt der Entschließung der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

22

6. Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO). Sie entfaltet jedoch keine Bestandskraft (BGHSt 41, 288, 289), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Anschlusserklärung jederzeit mit neuem oder ergänzendem Vorbringen wiederholen kann. Dies auch zusammen mit der Anbringung eines Rechtsmittels (§ 395 Abs. 4 StPO).

23

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 23. Feb. 2016 - 20 Ws 36/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung. Gründe

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Nebenklägers W. P. aus Boulder/Colorado (USA) richtet sich gegen den Beschluss der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 18.02.2016, mit dem diese die mit Beschluss des Senats vom 27.11.2015 - 20 Ws 192/15 - festgestellte Anschlussberechtigung des Beschwerdeführers als Nebenkläger widerrufen hat. Die Schwurgerichtskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

2

Mit Anklageschrift vom 23.02.2015 wirft die Staatsanwaltschaft Schwerin dem Angeklagte Beihilfe zum Mord in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, indem er in der Zeit vom 15.08. bis zum 14.09.1944 im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau durch seine Tätigkeit als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen als Ganzes und insbesondere den ihm bekannten Ablauf der dort vorgenommenen Massentötungen unterstützt und gefördert habe. Mit Beschluss vom 27.11.2015 hat der Senat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der dortigen Schwurgerichtskammer eröffnet. Zugleich hat der Senat die Berechtigung des Beschwerdeführers festgestellt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Bei ihm handelt es sich um den Sohn der R. P., die nach seinen glaubhaften Angaben sofort nach ihrer Ankunft in Birkenau am 15.08.1944 getötet wurde.

3

Die Schwurgerichtskammer hat den Widerruf der Anschlussberechtigung im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass eine Verurteilung des Angeklagten wegen der Tötung der Mutter des Nebenklägers nicht möglich sei, weil diese Tat weder als Einzeltat noch als Handlungseinheit von der Anklageschrift erfasst werde. Im Anschluss an höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 1969 vertritt die Kammer die Auffassung, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und des Senates könne nicht von einer in dem angeklagten Zeitraum begangenen "einheitlichen Beihilfehandlung" ausgegangen werden. Dementsprechend könne das Vernichtungsgeschehen in den genannten Zeitraum auch nicht als eine (einzige) Haupttat angesehen werden. Eine solche Sichtweise lasse außer Betracht, dass "Massentötungen aus den verschiedensten Beweggründen erfolgen können und erfolgt sind". Gerade auch bei den hier in Rede stehenden Tötungsverbrechen hebe sich jede Tötungshandlung gegenüber einem bestimmten Menschen von der Tötung eines anderen Menschen soweit ab, dass sie auch "bei natürlicher Auffassung trotz eines zeitlich und örtlich engen Zusammenhangs nicht zu einer Tat verbunden werden“ könne. Allenfalls einzelne "Transporte" seien zu einer "natürlichen Handlungseinheit" zusammenzufassen (BA S. 2). In einer Hilfserwägung führt der angefochtene Beschluss aus (BA S. 3), selbst bei Annahme einer einzigen Haupttat und einer einheitlichen Beihilfehandlung müsse dies zum Strafklageverbrauch führen, weil der Angeklagte "wegen seiner Tätigkeit in Auschwitz" in der Zeit von Oktober 1943 bis Januar 1944 bereits verurteilt worden sei (gemeint ist offenbar die Verurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht Krakau zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe aus dem Jahr 1948).

II.

4

Die statthafte und zulässige Beschwerde des Nebenklägers hat Erfolg.

1.

5

Das Institut der Nebenklage verschafft einem als besonders schutzwürdig angesehenen Personenkreis ab Erhebung der öffentlichen Klage eine umfassende Beteiligungsbefugnis im gesamten Verfahren. Dementsprechend ist ohne Bedeutung, ob die Staatsanwaltschaft ihre rechtliche Beurteilung auf das Nebenklagedelikt stützt oder dies wenigstens in ihre Beurteilung einbezogen hat. Entscheidend für die Nebenklagebefugnis ist allein die - wenn auch ggf. nur geringe - Möglichkeit, dass der Beschuldigte eine nebenklagefähige Katalogtat begangen, d.h. materiell-rechtlich verwirklicht hat, wenn auch in Tateinheit oder in Gesetzeskonkurrenz oder bei einer prozessualen Tat i.S.d. § 264 StPO. Unerheblich ist demgemäß, ob das Nebenklagedelikt in der Anklage genannt wird, wenn nur eine Verurteilung wegen dieses Delikts in Betracht kommt (vgl. dazu LR-Hilger, StPO, 26. Auflage § 395 Rz. 13; KK-Senge, StPO, 7. Auflage § 396 Rz. 5; Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage § 396 Rz. 10, jeweils m.w.N.).

2.

6

Gemessen daran ist die Nebenklagebefugnis des Beschwerdeführers (weiterhin) gegeben. Sie folgt aus der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 und der darin zutreffend vorgenommenen umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage, die sich seit der Feststellung der Anschlussberechtigung durch den Senat auch nicht geändert hat. Die Schwurgerichtskammer - die im Übrigen keinen entsprechenden rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO erteilt hat - kommt im angefochtenen Beschluss - außerhalb der Hauptverhandlung in der dann vorgesehenen Gerichtsbesetzung - lediglich aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung des angeklagten Sachverhalts zu einer abweichenden Beurteilung der Anschlussberechtigung des Beschwerdeführers. Dies allein rechtfertigt, weil die Möglichkeit der Begehung eines nebenklagefähigen Delikts mitnichten ausschließend, den Widerruf schon nicht und gebietet die Aufrechterhaltung der Nebenklägerstellung des Beschwerdeführers.

3.

7

Der Senat konnte von daher offenlassen, ob die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis und von der Begründung her haltbar ist.

8

Sie enthält ihrerseits zwar ebenfalls vertretbare Ansätze, lässt aber außer Betracht, dass dem Angeklagten hier nicht zur Last gelegt wird, zu einigen Einzeltaten einen individuellen, allein diese Einzeltaten fördernden Tatbeitrag erbracht zu haben, sondern während seiner Anwesenheit im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau durch seine dortige Tätigkeit zu sämtlichen in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten Beihilfe geleistet zu haben. Auf einzelne Transporte (Deportationszüge) kann es mithin nicht ankommen, zumal der Angeklagte an diesen Transporten ersichtlich nicht selbst beteiligt war. Dementsprechend ist auch die in dem angefochtenen Beschluss problematisierte und verneinte Frage, ob der Deportationszug vom 15.08.1944, mit dem die Mutter des Nebenklägers nach Birkenau verbracht worden war, und ihre anschließende Ermordung von der Kognitionspflicht der Kammer erfasst werden, nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Angeklagte in einem bestimmten, von der Anklage erfassten Zeitraum seinen Dienst in Auschwitz-Birkenau verrichtet hat und die Mutter des Nebenklägers in diesem Zeitraum dort ermordet worden ist. In welchem Umfang - und mit welchen rechtlichen Konsequenzen - der Tatbeitrag des Angeklagten diesen einzelnen Mord tatsächlich gefördert hat, kann und muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Für die Zulassung der Nebenklage kommt es lediglich darauf an, dass dies möglich ist. Das ist hier der Fall.

9

Der Senat verweist im Übrigen auf die unlängst ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg (Urteil vom 15.07.2015 - 27 Ks 9/14 - Gröning) sowie des Landgerichts Hanau (Eröffnungsbeschluss vom 04.02.2016 - 2 KLs 17/15), die mit beachtlichen Erwägungen die in vorliegender Sache in der zugelassenen Anklage vertretenen Rechtsauffassungen zu stützen geeignet sind und die dem Schwurgericht bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses offenbar noch nicht vorlagen.

10

Nur der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass dem deutschen Strafrecht - nämlich in Gestalt des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB (bzw. § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) - Völkermord - ein „Kollektivlebensschutz“ nicht fremd ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich - anders als bei den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten - nicht um eine dem Individualrechtsgüterschutz dienende Strafnorm. Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen dieselbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalt begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 5 - 3 StE 4/10 - juris -; jeweils m. w. N.). Auch wenn diese Strafnorm im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet (Art. 103 Abs. 2 GG), kann der dahinter stehende Rechtsgedanke nach Ansicht des Senats bei der Frage, ob „Massenverbrechen“ auch ohne nähere Individualisierung einzelner Taten oder Tatkomplexe eine Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO bilden können, durchaus herangezogen werden. Die These, „Massenverbrechen seien dem StGB fremd“, kann im Lichte der genannten Vorschriften jedenfalls keine Geltung mehr beanspruchen.

4.

11

Die „Hilfserwägung“ der Kammer verfängt jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Strafklageverbrauch kann bei Annahme einer einheitlichen Haupttat (fortlaufende millionenfache Tötung von Menschen in Auschwitz-Birkenau) schon deshalb nicht eingetreten sein, weil der einheitlichen Haupttat keine einheitliche Beihilfehandlung des Angeklagten gegenübersteht. Der Anklagte war nach dem Ergebnis der Ermittlungen in zwei verschiedenen, länger unterbrochenen Zeiträumen in diesem Vernichtungslager tätig. Das Urteil des Bezirksgerichts Krakau bezieht sich auf den Zeitraum von Oktober 1943 bis Januar 1944, während im vorliegenden Verfahren der Zeitraum vom 15. August bis zum 14. September 1944 Gegenstand der Anklage ist.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.

(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Dem Eid stehen gleich

1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.