Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 18. März 2009 - 1 W 25/09

published on 18/03/2009 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 18. März 2009 - 1 W 25/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 16.02.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 04.12.2008 (Az.: 2 O 192/08) wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von bis zu 15.500,00 € zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Bezirksgerichts in Poznan (Polen) vom 07. März 2002 (Az.: I C 422/02/04) zugelassen und die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 9 AVAG angeordnet. Der entsprechende Beschluss ist dem Antragsgegner - unter der im Rubrum genannten Anschrift - am 15.01.2009 zugestellt worden. Dagegen gerichtet hat er unter dem 16.02.2009 Beschwerde zum Landgericht erhoben, die ausweislich des aufgedruckten Eingangsstempels im Original am 19.02.2009 bei diesem Gericht eingegangen ist (vgl. GA 22); ein dementsprechendes Telefaxschreiben - zu dem sich auf der Absenderliste das Datum "16.02.2009 Mo 18:33" findet - trägt den Gerichtsstempler vom 03.03.2009 und den handschriftlich angebrachten Zusatz "vom defekten Faxgerät". Beim Oberlandesgericht eingegangen ist die Beschwerde am 16.03.2009 (vgl. GA 33RS).

2

Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, das genannte Versäumnisurteil sei dem Antragsteller nie zugestellt worden und unbekannt. Im übrigen fehle - wie es doch selbst das Landgericht verlangt habe - der Nachweis über die Zustellung der verfahrenseinleitenden Schriftsätze.

II.

3

1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Art. 38ff. EuGVVO ist beim Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu erheben (Art. 43 Abs. 1 und 2 EuGVVO); dies gilt - im Grundsatz - ebenso für die Beschwerde über die Erteilung der Vollstreckungsklausel (vgl. § 11 Abs. 1 AVAG). Vorliegend will sich der Antragsteller offenbar gegen beide Entscheidungsaussprüche im Beschluss vom 04.12.2008 wenden (vgl. Ss. vom 16.02.2009, Bl. 1f. = GA 30f.).

4

Die sich aus dem Umstand der Einlegung bei dem Landgericht - als Erstgericht - ergebenden Bedenken zur Zulässigkeit des Rechtsmittels werden dadurch ausgeräumt, dass nach § 11 Abs. 2 AVAG die Zulässigkeit der Beschwerde nicht dadurch berührt wird, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszugs eingelegt wird; die Beschwerde ist dann unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben. Das ist vorliegend mit Verfügung vom 03.03.2009 (GA 33) geschehen. Zu dem Rechtsbehelf nach § 43 EuGVVO fehlt eine entsprechende Klarstellung. Da die Vollstreckbarerklärung und die Erteilung der Vollstreckungsklausel jedoch in einem wechselseitigen Zusammenhang miteinander stehen, geht der Senat zugunsten des Antragstellers - insoweit - von der Zulässigkeit der Beschwerde insgesamt aus.

5

Weitergehende Zweifel zur Zulässigkeit der Beschwerde ergeben sich allerdings auch noch daraus, dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdefrist eingehalten ist. Nach Art. 43 Abs. 5 EuGVVO, § 11 Abs. 3 AVAG beträgt die Beschwerdefrist - jeweils - einen Monat nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung. Vorliegend ist der Beschluss des Landgerichts vom 04.12.2008 dem Antragsteller am 15.01.2009 zugegangen (vgl. GA 21 RS). Die Beschwerde hätte deshalb spätestens am 16.02.2009 (der 15.02.2009 fiel auf einen Sonntag) bei Gericht eingehen müssen. Solches ist aus den auf dem Original der Beschwerdeschrift (Datum: 19.02.2009, GA 22) und dem Telefaxschreiben (Datum: 03.03.2009, GA 30) aufgebrachten Gerichtsstempeln nicht zu entnehmen. Da sich jedoch auf dem Telefax die Absenderliste mit Datum vom 16.02.2009, 18:33 Uhr, findet und gleichzeitig der Vermerk "vom defekten Faxgerät" angebracht wurde, geht der Senat (abermals) zugunsten des Antragstellers von einer noch fristgerechten Übermittlung der Beschwerdeschrift am 16.02.2009 - gerichtet an das Landgericht Neubrandenburg - aus, da der Eintrag (per Gerichtsstempel) über einen Eingang am 03.03.2009 offensichtlich seinen Grund allein in dem defekten Telefaxgerät gehabt hat, wofür nicht der Antragsteller sondern die Justizverwaltung einzustehen hat.

6

2. Dem Beschwerdeverfahren liegt das Modell der (befristeten) Beschwerde zugrunde. Danach ist ein Abhilfeverfahren nicht gefordert (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 11 AVAG Rn. 1 und 4 m.w.N.), so dass der Senat sogleich selbst in der Sache entscheiden kann. Diese Entscheidung trifft der Senat mit der ganz überwiegenden Meinung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 13 AVAG Rn. 1 m.w.N.; Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 43 EuGVVO Rn. 1 m.w.N.) als Kollegialorgan und nicht durch den Einzelrichter (§ 568 ZPO), wenngleich der angegriffene Beschluss durch einen Einzelrichter beim Landgericht ergangen ist.

7

3. Die Beschwerde ist unbegründet.

8

a) Nach Art. 45 Abs. 1 EuGVVO darf das Beschwerdegericht die Vollstreckbarerklärung gem. Art. 43 EuGVVO nur aus einem der in den Art. 34 und 35 EuGVVO aufgeführten Gründen versagen oder aufheben. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO verbietet es, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Da eine revision au fond (vgl. dazu Zöller/Geimer, a.a.O., § 328 ZPO Rn. 208 m.w.N.) verboten ist, soll im Zweitstaat grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Verfahren ordnungsgemäß war, die Tatsachen zutreffend ermittelt und gewürdigt wurden. Auch ist ohne Bedeutung, ob das Erstgericht sein Recht richtig angewandt hat (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dadurch soll ein zügiges Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren erreicht werden, sofern die Einwendungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 45 EuGVVO Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber hat das Gericht erster Instanz nach Art. 41 EuGVVO die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar zu erklären, sobald die in Art. 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 und 35 EuGVVO erfolgt, so dass die Geltendmachung von Versagungsgründen der Beschwerde zum Oberlandesgericht vorbehalten bleibt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 41 EuGVVO Rn. 3 m.w.N.).

9

Versagungsgründe der in Art. 34 und 35 EuGVVO bezeichneten Art sind im vorliegenden Fall nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen - und insofern auch vom Antragsteller vorgebracht - ist einzig ein Verstoß gegen Art. 34 Nr. 2 EuGVVO. Danach ist eine Entscheidung nicht - als vollstreckbar - anzuerkennen, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrensrechtlich einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Bloße formale Zustellungsfehler nach dem Recht des Erststaates dürfen kein Grund für die Versagung der Vollstreckbarerklärung sein, wenn feststeht, dass der Beklagte das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig erhalten bzw. es versäumt hat, sich durch Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im erststaatlichen Verfahren rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 Rn. 22). In der Regel muss - wenn der Beklagte nicht das Gegenteil beweist - davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Klage und Ladung so rechtzeitig erhalten hat, wie es zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich war (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 27). Das Zweitgericht kann sich im allgemeinen auf die Prüfung beschränken, ob der von der Zustellung an zu berechnende Zeitraum dem Beklagten ausreichend Zeit für seine Verteidigung gelassen hat. Es handelt sich hierbei um eine "Wertung tatsächlicher Art" (Zöller/Geimer, a.a.O., Art. 34 EuGVVO Rn. 31 m.w.N.).

10

Vorliegend ergibt sich aus der nach Art. 53 Abs. 1 EuGVVO vorgelegten Ausfertigung des - für vollstreckbar zu erklärenden - Versäumnisurteils vom 07.03.2002 (GA 8), dass diese Entscheidung ordnungsgemäß unterschrieben wurde und seit dem 23.03.2002 rechtskräftig ist. Der weiter nach § Art. 53 Abs. 2, 54 EuGVVO eingereichten Bescheinigung ist zu entnehmen, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Antragsgegner am 22.02.2002 zugestellt wurde. Für die Unrichtigkeit dieser Bescheinigung ist nichts ersichtlich; der Beschwerdeführer trägt insofern keine relevanten Einwendungen vor. Auf seine Rüge, ihm sei das Versäumnisurteil nie zugestellt oder bekannt geworden (Ss. vom 16.02.2009, GA 30), kommt es nicht an; maßgeblich ist insofern allein die Zustellung des einleitenden Schriftstückes. Dazu hat er lediglich vorgebracht, der Gerichtsakte lasse sich nicht entnehmen, dass der Nachweis über die Zustellung verfahrenseinleitender Schriftsätze geführt sei. Dieser Nachweis ergibt sich indes aus der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO, die der Antragsteller nicht angreift.

11

Ausgehend von dieser Bescheinigung stand dem Antragsgegner und Beklagten ein Zeitraum von zwei Wochen zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Verfügung. Dieser Zeitrahmen entspricht der Einlassungsfrist nach § 274 Abs. 3 ZPO und kann nach Auffassung des Senats nicht beanstandet werden. Dem Antragsteller war ausreichend Zeit gegeben, um sich gegen die Klage zu verteidigen und um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.

12

b) Einwendungen gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zeigt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 11ff. AVAG nicht auf; sie sind auch im übrigen nicht zu erkennen.

13

Nach allem ist die Beschwerde - ohne dass es einer mündlichen Verhandlung oder der Anhörung des Antragstellers bedurfte (da dieser nicht beschwert ist) (vgl. § 13 Abs. 1 AVAG) - zurückzuweisen.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Beschwerdewertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO und bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache ohne Zinsen und Kosten (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 163). Nach dem hier streitgegenständlichen Versäumnisurteil vom 07.03.2002 ist der Antragsteller in der Hauptsache zur Zahlung eines Betrages von 69.000,00 Zloty verurteilt worden. Dies entspricht bei einem Umrechnungskurs (mit Stand vom 17.03.2009) von 4,5322 Zloty = 1 € einem Betrag von 15.224,39 €, so dass der Senat den Beschwerdewert auf bis zu 15.500,00 € festgesetzt hat.

15

5. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur

Annotations

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes. Gemäß dem Beschluss des .......... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus .......... (Bezeichnung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des Berechtigten) gegen .......... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu übernehmen).

Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.”

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ……… (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.”

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben.

(3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1.
wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2.
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;
3.
wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;
5.
wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Nummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.