vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 8 O 2553/14, 19.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 119.761,97 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt als Sozialversicherungsträgerin von den Beklagten Schadenersatz wegen eines Arbeitsunfalles des Geschädigten G. N. (im Folgenden: Geschädigter).

Am 14.05.2012 gegen 08:30 Uhr ereignete sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2), der früheren W. GmbH, ein Unfall, bei dem der Geschädigte schwer am rechten Bein verletzt worden ist.

Der Geschädigte war bei der Firma Ba. Transport GmbH als Lkw-Fahrer beschäftigt und hatte die Aufgabe, mit einem speziell hierfür vorgesehenen Lkw seiner Arbeitgeberin mehrfach am Tag Güter der Beklagten zu 2) auf deren Betriebsgelände von einem Werksteil zum anderen zu transportieren. Am Unfalltag transportierte der Geschädigte Spanplatten. Er stellte den mit den Platten beladenen Lkw seiner Arbeitgeberin am Verlade Platz der Beklagten zu 2) ab. Er öffnete die Plane des Lkw und schob zwei seitliche Rungen der Lkw-Ladefläche zur Seite, damit der Beklagte zu 1) mit Hilfe eines Gabelstaplers die Spanplatten vom Lkw abladen und auf dem Betriebsgelände abstellen konnte. Hierzu musste der Beklagte zu 1) mit dem Gabelstapler mehrmals zwischen dem Abstell Platz für die Platten und dem Lkw hin- und herfahren und rangieren, teilweise rückwärts. Während des Entladevorgang übersah der Beklagte zu 1) bei einer Rückwärtsfahrt den Geschädigten, der sich mit dem Rücken zum Gabelstapler in dessen Rangierbereich aufgehalten hatte. Der Gabelstapler fuhr über das rechte Bein des Geschädigten, der hierdurch unter anderem einen massiven Trümmerbruch erlitt. Die erheblichen Verletzungen führten dazu, dass das rechte Bein des Geschädigten oberhalb des Kniegelenks amputiert werden musste. Er ist seitdem in seiner Erwerbsfähigkeit um 60% gemindert. Der Unfall wurde von der Klägerin als Arbeitsunfall gemäß § 7 SGB VII anerkannt. Die Klägerin erbrachte für den Geschädigten unfallbedingte Aufwendungen, die sich (mit Ausnahme der Verletztenrente) auf 119.642,96 € belaufen. Sie lässt sich ein Mitverschulden des Geschädigten an der Entstehung seiner Verletzungen von 1/3 anrechnen und macht einen bezifferten Schadenersatzanspruch in Höhe von 79.761,97 € sowie einen Feststellungsanspruch geltend.

Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, der Geschädigte habe während des Entladevorgangs des Lkw nach dem Öffnen der Plane und dem Zurseiteschieben der Rungen zunächst im Führerhaus des Lkw eine Zigarette geraucht und sei sodann auf der Fahrerseite ausgestiegen, um entlang des Führerhauses um dieses vorne herum nach rechts zum Verladebüro zu gehen. Der Beklagte zu 1) sei zügig rückwärts gefahren, ohne den Blick nach hinten zu wenden. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) hafte jedenfalls aus § 823 BGB, die Beklagte zu 2) aus §§ 823, 831 BGB. Darüber hinaus bestehe zwischen der Beklagten zu 2) und der Arbeitgeberin des Geschädigten ein Werkvertrag, in dessen Schutzwirkung der Geschädigte einbezogen sei. Ferner habe die Beklagte zu 2) keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen für die Verhinderung derartiger Unfälle getroffen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 79.761,97 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Klageforderung seit Klagezustellung zu zahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 14.05.2012 zurückzuführen sind und bei dem der bei der Klägerin versicherte G. N., geb. am 03.07.1952, auf dem Gelände der Beklagten zu 2) in der D. straße .., …. Ne., erheblich verletzt wurde.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Geschädigte habe bei der Entladung des Lkw mitgeholfen und sei bis kurz vor dem Unfall für den Beklagten zu 1) sichtbar am Heck des Lkw gestanden. Als sich der Beklagte zu 1) vor dem Rückwärtsfahren umgeschaut habe, habe er den Geschädigten nirgendwo erblickt. Die Beklagten behaupten, es habe zur Vermeidung derartiger Unfälle sowohl eine Gefährdungsbeurteilung als auch eine Betriebsanweisung und eine Hofordnung bestanden. Auch seien regelmäßige Sicherheitsunterweisungen für Gabelstaplerfahrer durchgeführt worden. Die Beklagten sind der Auffassung, der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstelle des Geschädigten und des Beklagten zu 1) ereignet, sodass eine Haftung beider Beklagten schon dem Grunde nach ausscheide.

Mit Endurteil vom 19.12.2014, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Darstellungen des Parteivortrags in erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu den Umständen des Unfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschädigte und der Beklagte zu 1) bis unmittelbar vor dem Unfall bei der Entladung des Lkw Hand-in-Hand zusammengearbeitet haben und somit eine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen habe. Mangels Vorsatzes des Beklagten zu 1) sei deshalb eine Haftung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) insgesamt zu verneinen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Klageziel weiter und vertritt erneut den Standpunkt, in dem Moment, als sich der Unfall ereignete, habe keine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen. Sie ist weiter der Auffassung, dass auch bei Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls eine Haftung der Beklagten zu 2) als juristischer Person nicht vom Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII erfasst werde. Darüber hinaus habe der Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der Arbeitgeberin des Geschädigten eine Schutzwirkung zu seinen Gunsten entfaltet und die Beklagte zu 2) müsse sich das Verschulden des Beklagten zu 1) als ihrem Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Beklagte zu 2) müsse zudem aus eigenem Organisationsverschulden für die Folgen des Unfalls auf ihrem Betriebsgelände haften, weil sie ihrer Pflicht zu Schutzmaßnahmen im Sinne von § 618 BGB nur unzureichend nachgekommen sei. Schließlich sei auch der Beklagte zu 1) nicht von einer Haftung befreit, da er grob fahrlässig gehandelt habe, als er mit dem Gabelstapler rückwärts gefahren ist, ohne den Geschädigten im Blickfeld zu haben. Die Klägerin habe deshalb gegen den Erstbeklagten hilfsweise einen Anspruch aus § 110 SGB VII.

Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung:

1. Unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.12.2014, Az. 8 O 2553/14, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 79.761,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus der Klageforderung seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Es wird festgestellt das die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die auf das Unfallereignis am 14.05.2012 zurückzuführen sind und bei dem der bei der Klägerin versicherte G. N., geb. am 03.07.1952, auf dem Gelände der Beklagten zu 2) in der D.straße …, … Ne. erheblich verletzt wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die Ausführungen des Landgerichts zur gemeinsamen Betriebsstätte und meinen, der Geschädigte, der seit mehreren Wochen ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) tätig gewesen ist, sei als „Wie-Beschäftiger“ der Zweitbeklagten anzusehen. Den Geschädigten, der mit den Arbeitsabläufen vertraut gewesen sei, treffe zudem ein überwiegendes Mitverschulden, welches ein etwaiges Verschulden der Beklagten zurücktreten lasse. Dem Beklagten zu 1) könne keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er den Geschädigten noch kurz vor dem Beginn der Rückwärtsfahrt gesehen habe und ab und zu auch nach vorne schauen müsse, um den Gabelstapler gefahrlos zu manövrieren. Zwischen der Beklagten zu 2) und der Arbeitgeberin des Geschädigten bestehe kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, in dessen Rahmen sich die Beklagte zu 2) ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1) zurechnen lassen müsse. Eine etwaige Haftung der Beklagten zu 2) aus § 831 BGB scheitere wegen der Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1) an den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld. Die Beklagte zu 2) treffe auch kein Organisationsverschulden. Zur Vermeidung von Unfällen wie dem streitgegenständlichen habe eine Gefährdungsbeurteilung für Gabelstaplerführer sowie eine Betriebsanweisung und eine Hofordnung bestanden, die auf entsprechende Gefahren hinwiesen. Zudem würden regelmäßige Kontrollen stattfinden. Etwaige Unzulänglichkeiten seien überdies nicht kausal für den streitgegenständlichen Unfall geworden. Der Geschädigte sei selbst vierzehn Jahre als Verlademeister tätig gewesen und mit den Gefahrensituationen beim Entladen von Lkw mittels Gabelstapler vertraut.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat über das Sicherheitsmanagement der Beklagten zu 2) Beweis erhoben durch Einvernahme des Sicherheitsingenieurs der Beklagten zu 2) als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2015 und die vom Zeugen übergebenen Anlagen zum Protokoll Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten weder auf sie übergegangene noch eigene Schadenersatz- oder Feststellungsansprüche zu.

I.

Die Klägerin kann aus dem Unfallgeschehen keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) herleiten.

1. Der Beklagte zu 1) hat als Führer des Gabelstaplers beim Rückwärtsfahren den Geschädigten erheblich verletzt und ist diesem deshalb grundsätzlich gemäß § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 18 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Zugunsten des Beklagten zu 1) greift jedoch das in § 106 Abs. 3 i. V. m. §§ 104, 105 SGB VII normierte Haftungsprivileg mit der Folge, dass keine Ansprüche des Geschädigten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin übergegangen sind.

Der Unfall hat sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Beklagten zu 1) und des Geschädigten im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII ereignet:

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH umfasst das Merkmal der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären0 mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig, wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII ist im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (BGH, Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 483/12, Beck RS 2014, 19.925, Rn. 18, m.w.N).

b) Zum Ablauf des Entladevorgangs des Lkw im vorliegenden Fall hat das Landgericht nach Einvernahme des Geschädigten als Zeugen und Anhörung des Beklagten zu 1) als Partei folgende Feststellungen getroffen: Zur Entbzw. Beladung des Lkw ist es zunächst erforderlich, dass er vom Lkw-Fahrer an der gewünschten Stelle abgestellt wird und die Plane entlang der Ladefläche geöffnet wird. Sodann wird die Plane durch den Lkw-Fahrer am Heck befestigt. Der hier benutzte Lkw hat - zumindest auf der in Fahrtrichtung linken Seite - keine fixen Seitenwände. Es befinden sich am Beginn und am Ende der Ladefläche die das Dach tragenden Säulen. Im Bereich dazwischen, also entlang der gesamten Länge der Ladefläche, existieren keine fixen Säulen. Zur Stabilisierung und gleichzeitig möglichst optimierten Be- oder Entladung befinden sich entlang der Ladefläche drei flexible, als „Rungen“ bezeichnete Seitenteile bzw. flexible Säulen. Sie ermöglichen den Transport auch sperriger Güter bei optimaler Nutzung der Ladefläche und möglichst zügiger Bebzw. Entladung derselben. Wie Schiebetüren werden sie entlang der Kante der Ladefläche verschoben und stabilisieren die längsseitige Dachkante. Von diesen Rungen können zwei zur Seite, also zum Ende oder an den Beginn der Ladefläche, verschoben werden. Eine Runge muss jedoch immer noch dazwischen die Dachkante stabilisieren. Nach dem Befestigen der Plane am Heck werden eine oder zwei Rungen vom Lkw-Fahrer zur Seite geschoben. Sodann wird der Lkw vom Gabelstapler be- oder entladen. Währenddessen ist der Lkw-Fahrer gehalten, in Warnweste am Heck oder vorne an der Frontecke zu warten. Nachdem der Gabelstapler das von den Rungen nicht verdeckte/behinderte Transportgut bebzw. entladen hat, schiebt der Lkw-Fahrer die zuvor weggeschobenen Rungen wieder an ihre vorherige Stelle. Daraufhin schiebt er die letzte oder die letzten beiden verbleibenden Rungen zur Seite und der Gabelstapler be- oder entlädt an dieser Stelle. Auch während dieses Vorgangs ist der Lkw-Fahrer gehalten, am Heck oder vorne an der Frontecke zu warten. Nach Abschluss der Bebzw. Entladung schiebt der Lkw-Fahrer die letzte bzw. die letzten beiden Rungen wieder an ihren Bestimmungsort. Danach zieht er die Seitenplane wieder über die gesamte Länge des Lkw und befestigt sie vorne nahe dem Führerhaus. Der Bebzw. Entladevorgang ist nun beendet und der Lkw-Fahrer kann den nunmehr beladenen oder entladenen Lkw zu einem anderen Ort fahren.

c) Im vorliegenden Fall hat sich das Erstgericht davon überzeugt, dass der Geschädigte bis unmittelbar vor dem Unglück mit seinem Teil des arbeitsteiligen Vorgehens, dem Verschieben der Rungen, beschäftigt war, und ansonsten am Heck des Lkw stand.

Soweit der Geschädigte im Detail hiervon abweichende Angaben gemacht hat, hat sich das Landgericht damit eingehend auseinandergesetzt und diese für nicht glaubhaft erachtet. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nachvollziehbar, erschöpfend und berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Berufung zeigt insoweit keine relevanten Fehler auf.

d) Der Vorgang des Entladens des Lkw vollzog sich somit durch verzahnte Arbeitsschritte des Geschädigten und des Beklagten zu 1) auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Die Rechtsauffassung der Klägerin, von einer gemeinsamen Betriebsstätte könne nur in den Zeitabschnitten des Entladevorgangs ausgegangen werden, in denen beide Arbeitnehmer gleichzeitig aktiv wurden, stellt eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs dar, führt zu zufallsgeprägten Ergebnissen und findet weder im Gesetzeswortlaut noch in der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine Rechtfertigung.

Zwar ist die Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte nur dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten „in der konkreten Unfallsituation“ eine gewisse Verbindung haben (vergleiche z. B. BGH, Urteil vom 08.06.2010, Versicherungsrecht 2010, 1190). Deshalb ist eine gemeinsame Betriebsstätte in den Fällen zu verneinen, in denen die gefahrträchtige Tätigkeit des Schädigers den Handlungen des Geschädigten zeitlich vorgelagert ist und sich die Tätigkeiten beziehungslos nebeneinander vollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2010, a.a.O; BGH, Urteil vom 23.09.2014, MDR 2015, 2012).

Das Merkmal der „konkreten Unfallsituation“ kann jedoch nicht sekundengenau auf den Augenblick des Unfalls eingeengt werden. Arbeiten zwei bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftige Versicherte bei Erfüllung einer konkreten Aufgabe „Hand-in-Hand“, so liegt bis zur Erledigung der Aufgabe eine gemeinsame Betriebsstätte auch dann vor, wenn einer der Versicherten in der Sekunde des Unfalles untätig war. Die betriebsbedingte Gefahrenberührung setzt kein aktives Tätigsein beider Versicherten im Moment des Unfalls voraus, sondern eine bestehende Gefahrengemeinschaft. Diese entsteht auch bei einer Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf (BGH, Urteil vom 08.06.2010, a.a.O.).

Deshalb kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Geschädigte die letzte Runge des von ihm gesteuerten Lkw selbst zur Seite schieben oder dies dem Beklagten zu 1) überlassen wollte. Der arbeitsteilig angelegte Vorgang des Entladens des Lkw war jedenfalls zum Zeitpunkt der konkreten Unfallsituation noch nicht abgeschlossen, die Rückwärtsfahrt des Erstbeklagten mit dem Gabelstapler war Teil des Entladevorgangs und der Kläger befand sich ablaufbedingt neben dem Lkw und kam dabei dem rückwärtsfahrenden Gabelstapler „in die Quere“, so dass die Haftungsprivilegierung §§ 106 Abs. 3, 104, 105 SGB VII zugunsten des fahrlässig handelnden Erstbeklagten eingreift (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.1999, Az. 14 U 234/98, juris).

2. Die Voraussetzungen des von der Klägerin hilfsweise erhobenen Anspruchs gegen den Erstbeklagten aus § 110 SGB VII liegen nicht vor. Der Beklagte hat den Unfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.

Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln des Erstbeklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten zu 1) kann auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet die Verletzung der im Einzelfall erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Grad. Der Erstbeklagte hat zwar fahrlässig gehandelt, als er mit dem Gabelstapler rückwärts gefahren ist, ohne sich in diesem Moment zu vergewissern, wo sich der Geschädigte aufhielt und ohne während der Rückwärtsfahrt permanent nach hinten zu sehen. Dies begründet bei Berücksichtigung der Gesamtumstände jedoch keine grobe Fahrlässigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betriebsgelände um einen abgesperrten, für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich handelt. Die (neben dem Erstbeklagten) einzige Person, die sich betriebsbedingt in der Nähe des LKW aufhielt, war der Geschädigte, von dem der Beklagte zu 1) wusste, dass er über jahrelange Erfahrung im Umgang mit Gabelstaplern verfügte und mit dem er bereits in den Wochen vor dem Unfall immer wieder gemeinsam Lkw entladen hatte. Auch am Unfalltag hatten beide gemeinsam bereits vorher mehrere Lkw be- und entladen. Vor dem Unfall hatte der Beklagte zu 1) den Geschädigten noch hinten am Heck des Lkw (der üblichen Standposition der Lkw-Fahrer während des Entladevorgangs) stehen sehen. Der Beklagte zu 1), der beim Rückwärtsfahren mit dem Gabelstapler seinen Blick naturgemäß immer wieder auch nach vorne richten musste, um mit den Gabeln des Staplers den Lkw beim Rangieren nicht zu beschädigen, durfte in dieser Situation annehmen, dass sich der Geschädigte nicht in die Fahrlinie des rückwärtsfahrenden Gabelstaplers begeben würde. Der Geschädigte, der nach eigenen Angaben selbst 14 Jahre lang als Verlademeister und zwei Jahre lang als Vorlader tätig war, war mit den Vorgängen bestens vertraut. Ihm war auch klar, dass der Beklagte zu 1) mit dem Gabelstapler zwischen den Güterstapeln und dem LKW hin- und herfahren musste und dass es offiziell verboten war, in den Fahr- und Schwenkbereich des Gabelstaplers zu laufen. Angesichts dieser Vertrautheit des Geschädigten mit den Arbeitsabläufen und den damit einhergehenden Gefahrmomenten und im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Geschädigten eingespielten Arbeitsabläufe musste der Erstbeklagte nur deshalb, weil der Geschädigte vorübergehend für ihn nicht mehr zu sehen war, nicht davon ausgehen, dieser werde, ohne auf sich aufmerksam zu machen, den Rangierbereich des rückwärtsfahrenden Gabelstaplers betreten.

Soweit die Klägerin behauptet, der Erstbeklagte sei zu schnell rückwärts gefahren, ist sie den Nachweis hierfür schuldig geblieben. Der Geschädigte vermochte zur Geschwindigkeit des Gabelstaplers keine Angaben zu machen. Der Beklagte zu 1) gab an, er sei langsam nach links hinten rückwärts gefahren und habe sich darauf konzentriert, dass die Frontgabelzinken des Staplers dabei nicht den Lkw berühren.

II.

Auch gegen die Beklagte zu 2) stehen der Klägerin aus dem Unfallgeschehen keine auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist die Beklagte zu 2) nicht bereits deshalb von einer Haftung befreit, weil sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte des Geschädigten und des Beklagten zu 1) ereignet hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII, der sich nach dem Wortlaut auf die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen „Tätigen“ bezieht, nur dem versicherten Unternehmer zugute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2001, r + s 2001, 368; BGH, Urteil vom 08.06.2010, a. a. O.; BGH, Urteil vom 23.09.2014, a. a. O.). Da die Schädigung des Versicherten der Klägerin nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten zu 2) erfolgt ist, kommt der Beklagten zu 2) als juristischer Person die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht zugute.

2. Die Beklagte zu 2) haftet nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld nicht für das deliktische Verhalten des Beklagten zu 1) als ihrem Verrichtungsgehilfen, §§ 831 Abs. 1, 840 Abs. 2 BGB.

Da der Beklagte zu 1) wie ausgeführt wegen der Haftungsprivilegierung der §§ 106 Abs. 3, 104, 105 SGB VII von eigener Haftung befreit ist und deshalb auch von der Beklagten zu 2) nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 840 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden kann, hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ausgleich nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld in der Weise zu erfolgen, dass die Haftung des verbleibenden Haftpflichtigen (hier des Beklagten zu 2)) um den Verantwortungsteil des privilegierten Schädigers (hier des Beklagten zu 1)) zu reduzieren ist. Der verbleibende Haftpflichtige ist in diesen Fällen gegenüber dem Geschädigten in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den privilegierten Schädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt (BGH, Urteil vom 10.05.2005, NZV 2005, 456; BGH, Urteil vom 22.01.2008, NJW 2008, 2116; Senat, Urteil vom 10.12.2013, BeckRS 2014, 13265).

Da nach § 840 Abs. 2 BGB im Innenverhältnis zwischen Verrichtungsgehilfen und Geschäftsherren den Verrichtungsgehilfen die alleinige Verpflichtung zum Schadensausgleich trifft, führt dies hier dazu, dass die Beklagte zu 2) als Geschäftsherrin ihres haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt ist (BGH, Urteil vom 11.11.2003, NJW 2004, 951).

3. Die Beklagte zu 2) haftet nicht wegen Verletzung von Schutzpflichten eines zwischen ihr und der Arbeitgeberin des Geschädigten, der Firma Ba. Transport GmbH, bestehenden Vertrages.

a) Es ist bereits fraglich, ob zwischen der Beklagten zu 2) und der Arbeitgeberin des Geschädigten überhaupt ein direktes Vertragsverhältnis bestanden hat. Die Klagepartei trägt hierzu auch auf Nachfrage im Verhandlungstermin nichts Substanzielles vor, die Beklagte zu 2) hält es für möglich, dass der Transportauftrag an die Firma J. Spedition GmbH erteilt wurde und diese dann die Firma Ba. Transport GmbH beauftragt hat.

b) Doch selbst dann, wenn die von der Klägerin behauptete direkte Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten zu 2) und der Firma Ba. Transport GmbH bestanden haben sollte, hat der Beklagte zu 1) zum Unfallzeitpunkt des Unfalls nicht in Erfüllung vertraglicher Pflichten der Beklagten zu 2) gegenüber der Firma Ba. Transport GmbH gehandelt. Er war somit kein Erfüllungsgehilfe, so dass der Beklagten zu 2) sein Verschulden nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann.

Der in Betracht kommende Transportvertrag verpflichtete die Firma Ba. Transport GmbH zum Transport der Güter der Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 2) zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts. Dafür, dass die Entladung der Lkw der Ba. Transport GmbH durch Mitarbeiter der Beklagten zu 2) eine von ihr übernommene Vertragspflicht dargestellt hätte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es spricht vielmehr alles dafür, dass das Abladen der Güter, die von einem Werksteil der Beklagten zu 2) zu einem anderen Werksteil transportiert worden sind, im eigenen Interesse der Beklagten zu 2) vorgenommen worden ist, der Beklagte zu 1) beim Entladen des Lkws also nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zu 2) gehandelt hat.

c) Der Beklagte zu 1) war auch nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) bei der Erfüllung von (dem Geschädigten gegenüber bestehenden) Schutzpflichten.

Zwar ist im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (wobei vorliegend offen geblieben ist, ob ein solches zwischen der Beklagten zu 2) und der Arbeitgeberin des Geschädigten bestand, vgl. oben 3. a)) jede Vertragspartei gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Zur Erfüllung dieser Pflicht hat sich die Beklagte zu 2) jedoch nicht des Beklagten zu 1) bedient. Der Beklagte zu 1) war von der Beklagten zu 2) nicht mit speziellen Schutz- und Sicherungspflichten betraut und deshalb kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 2) bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Fürsorge- und Schutzpflichten (vgl. OLG München, Urteil vom 31.05.2000, Az. 3 U 2207/00, juris; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearb. 2011, § 618 Rn. 291 - 294). Deshalb ist es im Arbeitsrecht anerkannt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich nicht für eine, durch fahrlässige Ausführung einer Arbeit seitens seiner Arbeitnehmer verursachte Schädigung eines Arbeitskollegen haftet (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2000, NJW 2000, 3369; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 619 a BGB Rn 64; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 278 Rn 16).

d) Da somit eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 2) nicht besteht, bedarf es keiner Erörterung, ob der Geschädigte in den Schutzbereich eines gegebenenfalls zwischen der Beklagten zu 2) und der Firma Ba. Transport GmbH bestehenden Vertrages einbezogen ist und ob eine Haftung der Beklagten zu 2) nicht auch insoweit nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld (vgl. oben unter 2.) weitgehend oder vollständig entfiele.

4. Die Beklagte zu 2) haftet für den Unfall und seine Folgen auch nicht wegen Verletzung eigener Organisationspflichten zur Vermeidung von Arbeits- und Betriebsunfällen oder wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, § 618 BGB, § 823 Abs. 1 BGB. .

Der Klagepartei ist der ihr obliegende Nachweis dafür, dass die Beklagte zu 2) ihren Pflichten zum Schutze der auf ihrem Betriebsgelände tätigen Personen schuldhaft nicht nachgekommen ist, nicht gelungen. Darüber hinaus kann eine Ursächlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Sicherheitsmanagements der Beklagten zu 2) für den streitgegenständlichen Unfall nicht festgestellt werden.

a) Auf Grund der glaubhaften Angaben des als Zeugen vernommenen Sicherheitsingenieurs der Beklagten zu 2) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte zu 2) die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um einen Unfall wie den vorliegenden nach Möglichkeit zu verhindern. Dabei wird nicht verkannt, dass auch das Sicherheitsmanagement der Beklagten zu 2) zum Unfallzeitpunkt objektiv verbesserungsfähig war und insbesondere die damals vorhandene Hofordnung (Version 01.04.2010, Anlage 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2015, Blatt 207 d. A.) in Bezug auf die Anweisung für Lkw-Fahrer (“Bleiben Sie nach der Anmeldung in der Nähe Ihres Fahrzeugs und laufen sie nicht unbefugt in andere Betriebsbereiche“) recht allgemein gehalten war und erst nach dem streitgegenständlichen Unfall um deutlichere Gefahrenhinweise und Verbote für Lkw-Fahrer beim Be- und Entladevorgang ergänzt worden ist (vgl. S. 4 der Hofordnung, Version 15.12.2010, Anlage BLD 7).

Die in der Lebenswirklichkeit nahezu allgegenwärtig anzutreffenden Möglichkeiten zur Steigerung der Sicherheitseffizienz lassen jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass das jeweils bestehende Sicherheitskonzept pflichtwidrige, haftungsbegründende Mängel aufweist. Es ist allgemein anerkannt, dass nicht jeder denkbaren Gefahr vorbeugend begegnet zu werden braucht. Eine Sicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (BGH, Urteil vom 02.03.2010, MDR 2010, 625). Haftungsbegründend wird eine potentielle Gefahr deshalb erst dann, wenn es aus sachkundiger Sicht naheliegt, dass Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 06.02.2007, NJW 2007, 1683). Dem allgemeinen Sorgfaltsgebot ist daher regelmäßig genügt, wenn derjenige Sicherheitsstandard erreicht wird, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für angemessen erachtet (BGH, Urteil vom 06.02.2007, a. a. O.).

b) Im vorliegenden Fall hatte der Zeuge K. als Sicherheitsingenieur der Beklagten zu 2) im Jahr 2008 eine Gefährdungsbeurteilung über den Lade Platz erstellt (Anlage B 3) und darin potentielle Gefahren für die Führer von Gabelstaplern und Lkw benannt (Ziffer 3. und 4.). Die dort angesprochenen Lösungsmöglichkeiten (Verlagerung des Anmeldeterminals und Erstellung einer Betriebsanweisung für Lkw-Fahrer) wurden nach Angaben des Zeugen in der Folgezeit von der Beklagten zu 2) umgesetzt und waren zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls am 14.05.2012 bereits verwirklicht. Ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 5 ArbSchG ist die Beklagte zu 2) somit nachgekommen. Es kann daher dahinstehen, ob der Geschädigte als nicht bei der Beklagten zu 2) Beschäftigter überhaupt vom Schutzbereich des § 5 ArbSchG erfasst wird (verneinend insoweit Erbs/Kohlhaas, ArbSchG 201. EL 2015, § 5 Rn 1).

c) Ihrer Pflicht zu Schutzmaßnahmen im Sinne von § 618 BGB und den Unfallverhütungsvorschriften BGV D 27 (Anlage K 8) sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte zu 2) durch Erstellung der Betriebsanweisung für Gabelstapler (Stand Januar 2002, Nr. 7, Anlage BLD 6) mit Durchführung jährlicher Sicherheitsunterweisungen sowie mit Ausgabe einer Hofordnung nachgekommen. Aus dem vorliegenden Protokoll der Sicherheitsunterweisung (Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2015, Blatt 206 d. A.) ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) am 08.03.2012 (also ca. zwei Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall) an einer Sicherheitsunterweisung teilgenommen hat (die nach Angaben des Zeugen K. ca. 30 Minuten bis eine Stunde dauerte) bei der unter anderem auch die Sicherheit beim Führen von Staplern und die Unfallverhütungsvorschriften der BGV D 27 thematisiert worden sind.

d) Auch die Hofordnung (Stand 01.04.2010, Anlage 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 01.07.2015, Blatt 207 d. A.) genügte noch den Sicherheitsanforderungen, da darauf hingewiesen wird, in der Nähe des Fahrzeugs zu bleiben und nicht unbefugt in andere Betriebsbereiche zu laufen.

Die Beklagte zu 2) hat durch Hinterlegung der Hofordnung beim Pförtner, bei dem sich betriebsfremde Lkw-Fahrer anzumelden haben und der dem Fahrer dann ein Exemplar der Hofordnung übergibt (so die glaubhaften Angaben des Zeugen K.) auch im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge getragen, dass die Hofordnung auch den Fahrern, die nicht regelmäßig das Betriebsgelände befahren, bekannt gemacht wird.

e) Da der Geschädigte seit 18 Jahren zunächst als Verlademeister und später auch als Lkw-Fahrer auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) tätig war und sich auch nach eigenen Angaben mit den Vorgängen ausreichend vertraut fühlte, kann es vorliegend dahinstehen, ob und wann ihm ein schriftliches Exemplar der Hofordnung ausgehändigt worden ist. Wie der Geschädigte selbst angab, wusste er, dass es verboten war, in den Fahr- und Schwenkbereich eines Gabelstaplers zu laufen. Die eventuelle Nichtaushändigung der Hofordnung war daher für den Unfall nicht ursächlich.

f) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Beurteilung der Arbeitssicherheit durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der O. . Dieses stellte nach Untersuchung des streitgegenständlichen Arbeitsunfalls am 26.07.2012 fest, dass der Beklagten zu 2) kein Arbeitsorganisationsmangel vorzuwerfen sei, der zu dem Unfall beigetragen habe (vgl. Anl. BLD BE 2).

III.

Da somit weder der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) für den Arbeitsunfall und seine Folgen einzustehen haben, kommt der Frage des (der Klägerin anzurechnenden) Mitverschuldens des Geschädigten keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Angesichts der ihm bewussten Gefahren und des ihm bekannten Verbots, in den Fahr- und Schwenkbereich eines Gabelstaplers zu laufen, wäre das Mitverschulden des Geschädigten jedoch deutlich höher zu gewichten als etwaige Haftungsanteile der Beklagten zu 1) und 2).

C.

Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 SGB VII und den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld. Im Übrigen handelt es sich um eine von den tatsächlichen Umständen gekennzeichnete Einzelfallentscheidung.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke

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(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

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(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen

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(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - VI ZR 483/12

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR483/12 Verkündet am: 23. September 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

18
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen , wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, jeweils aaO). Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 aaO, S. 218 mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7 und 9) in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14 und 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12 sowie vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9).

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.