Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Juli 2017 - 2 U 17/17

bei uns veröffentlicht am26.07.2017
vorgehend
Landgericht Regensburg, 3 O 925/16 (1), 30.11.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30.11.2016, Az. 3 O 925/16 (1), wie folgt abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 16.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2016 zu bezahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien handeln mit Gebrauchtwagen. Der Kläger verlangt - gestützt auf einen (Teil-)Rücktritt nach ergebnisloser Fristsetzung - die Rückzahlung des von ihm entrichteten Kaufpreises für drei gebrauchte Fahrzeuge der Marke Fiat des Typs Panda in Höhe von insgesamt 16.500 € nebst Zinsen.

Die Beklagte hält dem mit Schreiben vom 13.05.2016 erklärten (Teil-)Rücktritt entgegen, dass der Kläger nicht - wie von ihm behauptet - lediglich 20 Fahrzeuge, sondern insgesamt 40 Fahrzeuge über den Zeugen RS bestellt habe, die in gleichen Tranchen im Februar und März 2016 gegen Vorkasse geliefert werden sollten. Weil der Kläger die weiteren 20 Fahrzeuge nicht mehr habe abnehmen wollen, sei sie ihrerseits berechtigt gewesen, drei der bereits bezahlten Fahrzeuge der ersten Tranche zurückzubehalten. Denn der vereinbarte Preis pro Fahrzeug von 5.500 € habe sich auf eine Gesamtabnahmemenge von 40 Fahrzeugen bezogen.

Ergänzend wird auf den Tatbestand des angegriffenen Endurteils des Landgerichts Regensburg vom 30.11.2016, Az. 3 O 925/16 (1), Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem Argument abgewiesen, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Bestellung von 40 Fahrzeugen durch den Kläger feststehe. Weil der Kläger seiner vertraglichen Verpflichtung zur Abnahme von 20 weiteren Fahrzeugen nicht nachgekommen sei, habe der Beklagten wegen der Konnexität des Anspruchs ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zugestanden. Der Rücktritt sei deshalb ins Leere gegangen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger - unter Angriff der Feststellungen des Landgerichts zur Anzahl der vertragsgegenständlichen Fahrzeuge - sein Klageziel unverändert weiter.

Der Kläger beantragt,

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.500 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet. Die Beklagte ist infolge des (Teil-)Rücktritts des Klägers gemäß §§ 346 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 16.500 € für die drei nicht ausgelieferten Fahrzeuge verpflichtet. Der Kläger kann allerdings die Verzinsung seines Anspruchs ab 23.06.2016 lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz verlangen.

1. Bei Teilbarkeit der Gegenleistung ist ein teilweiser Rücktritt vom Vertrag möglich, bei dem der Gläubiger von demjenigen Teil seiner Verpflichtung zur Gegenleistung frei wird, der auf die nicht erbrachte Einzelleistung entfällt (BGH, Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08, juris Rn. 17). Davon geht das Regelungskonzept des § 323 BGB aus, wie sich aus dessen Abs. 5 ergibt.

2. Die Beklagte war gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Kläger (jedenfalls) drei weitere Fahrzeuge der Marke Fiat des Typs Panda zu liefern, die - wie unstreitig ist - unter dem Datum 03.02.2016 in Rechnung gestellt und vom Kläger in der Folge bezahlt worden waren. Der Beklagten war vor der Rücktrittserklärung des Klägers vom 13.05.2016 - wie ebenfalls unstreitig ist - eine Frist zur Lieferung dieser Fahrzeuge bis 15.04.2016 gesetzt worden. Die Beklagte ließ diese verstreichen.

3. Der Rücktritt des Klägers war nicht wegen des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten ausgeschlossen.

a. Auch wenn - entsprechend der Feststellung des Landgerichts - vom Kläger 40 Fahrzeuge abzunehmen gewesen wären, hatte die Beklagte zum Zeitpunkt des Rücktritts mangels Fälligkeit einer Gegenleistung kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB. Dies ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - zwar nicht daraus, dass die Beklagte die Auslieferung der weiteren 20 Fahrzeuge nicht angeboten hatte. Denn der Kläger war insofern vorleistungspflichtig. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte zur Herbeiführung der Fälligkeit der weiteren Zahlung zunächst zumindest die Fahrgestellnummern für die (ggf.) noch ausstehenden weiteren Fahrzeuge hätte übermitteln müssen. Ob diese vom Kläger angefordert worden sind oder nicht, ist dabei unerheblich.

aa. Die Regelung des § 320 BGB findet nur auf in das Gegenseitigkeitsverhältnis einbezogene Leistungspflichten Anwendung. Bei einem Sukzessivlieferungsvertrag - wie im vorliegenden Fall - besteht die Gegenseitigkeit dabei nicht nur hinsichtlich der zu der jeweiligen Teilleistung gehörigen Teil-Gegenleistung, sondern ebenso hinsichtlich der anderen Teil-Gegenleistungen (BGH, Urteil vom 24.10.2006 - X ZR 124/03, juris Rn. 36; Schwarze in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 320 Rn. 25; Emmerich in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. § 320 Rn. 6; Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 320 Rn. 4).

bb. Als Gegenforderung, auf die eine Einrede gemäß § 320 BGB gestützt werden kann, kommt im vorliegenden Fall nur die noch nicht geleistete Zahlung für die weiteren 20 Fahrzeuge in Betracht. Insbesondere ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus § 433 Abs. 2 BGB resultierende Pflicht zur Abnahme ausnahmsweise (BGH, Urteil vom 30.09.1971 - VII ZR 20/70, juris Rn. 7) im Gegenseitigkeitsverhältnis stand. Sie ist in der Regel und im Zweifel Nebenpflicht, weil sie keine Gegenleistung für die verkaufte Sache darstellt (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 433 Rn. 44).

cc. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der (etwaigen) zweiten Kaufpreisrate, mithin ihre Gegenforderung war zum Zeitpunkt des Rücktritts im Mai 2016 noch nicht fällig. Dies schließt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB aus (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 320 Rn. 5; Schmidt in: Beck-OK, BGB, 41. Edition, § 320 Rn. 11; Schwarze in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 320 Rn. 29).

(i) Der Kläger hat zur vereinbarten Vertragsabwicklung vorgetragen, dass zunächst Rechnungen mit den konkreten Fahrgestellnummern für die einzelnen Fahrzeuge übersandt werden sollten. Wenn nicht schon die Fakturierung (die Erteilung einer Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung - Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 271 Rn. 7; OLG München, Urteil vom 26.01.2011 - 7 U 3938/10, juris Rn. 26), so stellt sich danach zumindest die Übermittlung der Fahrgestellnummern als eine fälligkeitsrelevante Regelung dar. Denn dadurch wird die zunächst nur der Gattung nach bestimmte Leistungspflicht der Beklagten (Fahrzeuge der Marke Fiat vom Typ Panda) noch vor der Auslieferung auf bestimmte Fahrzeuge konkretisiert.

Der Hintergrund dieser Vereinbarung erschließt sich aus den Angaben des Zeugen RS im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016. So erklärte dieser, dass bei solchen Importgeschäften vor allem der Brief jedes Fahrzeugs vorrangig individuell geprüft werden müsse. Dabei gilt: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (BGH, Urteil vom 03.04.2001 – VI ZR 203/00, juris Rn.9).

Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen nicht entgegentreten. Sie hat in erster Instanz lediglich darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung des Geschäftsgebarens des Klägers kein Grund ersichtlich sei, weshalb noch (weitere) Rechnungen fakturiert werden hätten sollen. Und in der Berufung vertrat die Beklagte die Ansicht, es sei vom Kläger treuwidrig zu beanstanden, dass keine Fahrzeugpapiere und keine Rechnungen erstellt worden seien. Im Übrigen habe - so die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.07.2017 - der Zeuge RS (für den Kläger) auf die Konkretisierung verzichtet. Denn dieser habe im Rahmen seiner Aussage als Zeuge erklärt, hinsichtlich der weiteren 20 im Raum stehenden Fahrzeuge niemals eine Rechnung verlangt zu haben.

(ii) Eine die Fälligkeit des (ggf.) weiteren Kaufpreises begründende Konkretisierung der Fahrzeuge ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Dies war auch nicht entbehrlich.

(1) Mit der E-Mail vom 04.04.2016 (Anlage B2) hat die Beklagte dem Kläger unter Fristsetzung lediglich aufgefordert, „die neben den bisher 20 Stück bezahlten Fiat Panda bestellten weiteren 20 Stück Fiat Panda (…) abzunehmen und zu bezahlen“ und „insoweit (…) [die] Erfüllungsbereitschaft zu erklären“. Sie hat aber weder bestimmte Fahrgestellnummern übermittelt noch deren Weiterleitung auch nur angeboten. Aufgrund dessen ist der Kläger mit Ablauf der gesetzten Frist auch nicht in Zahlungsverzug im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB geraten.

(2) Warum mit dem Nichthandeln des Zeugen RS die konkludente Erklärung verbunden gewesen sein soll, dass der Kläger - abweichend von der bisherigen Vertragsabwicklung - weitere 55.000 € für weitere 20 Fahrzeuge ohne vorherige Rechnungsstellung und ohne vorherige Mitteilung der Fahrgestellnummern bezahlt, erschließt sich dem Senat nicht. Nichts anderes wäre aber die Folge eines Verzichts, wie sie ihn sich die Beklagtenvertreterin vorstellt. Dass die Beklagte den (nach ihrem Vorbringen) ausstehenden Abruf der Fahrzeuge auch nicht dahingehend verstanden hat, ergibt sich letztlich aus ihrer E-Mail vom 04.04.2016 (Anlage B2). Denn die Aufforderung, sich zur Erfüllungsbereitschaft zu erklären, zeigt, dass die Beklagte mitnichten lediglich von einer (für sie günstigen) Änderung der Vertragsmodalitäten ausging.

(3) Eine (unterstellte) Weigerung des Klägers, weitere 20 Fahrzeuge abzunehmen, sich also (ggf.) von einem Teil des noch nicht erfüllten Vertrags loszusagen, mag Auswirkungen darauf haben, unter welchen Voraussetzungen ein Annahmeverzug anzunehmen ist (vgl. § 295 BGB). Der Gläubigerverzug führt allerdings nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 300 Rn. 1; Feldmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 300 Rn. 2).

Darüber hinaus mag eine (unterstellte) ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme weiterer 20 Fahrzeuge gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB auch zum Verzug des Klägers hinsichtlich seiner (Neben-)Pflicht führen, die Fahrgestellnummern entgegenzunehmen. Der Verzug des Schuldners wirkt sich aber nicht einmal auf den Fortbestand seiner eigenen Leistungspflicht aus. Ebenso wenig wie ein korrespondierender Anspruch der Beklagten auf Ersatz eines Verzögerungsschadens hat ein etwaiger Schuldnerverzug des Klägers deshalb nicht den Bestand der Verpflichtung der Beklagten berührt, die Fahrgestellnummern zur Verfügung zu stellen.

Dies blieb ungeachtet einer etwaigen Weigerung, den Vertrag auch in Bezug auf die weiteren 20 Fahrzeuge zu erfüllen, erforderlich, um die Fälligkeit der Zahlungspflicht des Klägers zu begründen. Eine grundlose endgültige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis zu erfüllen, ist eine Vertragsverletzung. In einem gegenseitigen Vertragsverhältnis berechtigt diese den Gläubiger, schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Weigerung führt jedoch nicht dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbarten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird (BGH, Urteil vom 28.09.2007 - V ZR 139/06, juris Rn. 11; Urteil vom 18.12.1963 - VIII ZR 100/63, juris Rn. 19).

b. Der Beklagten stand zum Zeitpunkt des Rücktritts mit Schreiben vom 12.05.2016 hinsichtlich der drei bezahlten, aber noch nicht ausgelieferten Fahrzeuge auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu, das sie auf die nicht erfüllte (Neben-)Pflicht zur Abnahme stützen hätte können. Ein solches Recht mag die Beklagte durch E-Mail vom 04.04.2016 (Anlage B2) ausgeübt haben, indem sie im Zusammenhang mit der Erklärung, vom „vertraglich vereinbarten Zurückbehaltungsrecht“ Gebrauch zu machen, ausführte, „aufgrund der bisherigen Verhaltensweise, nämlich die Nichteinhaltung der Zeitschiene, [seien] gerade am Erfüllungswillen von Herrn N. begründete Zweifel aufgekommen“ (zum Erfordernis der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, um einen Rücktritt auszuschließen: Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 323 Rn. 11; Schmidt in: Beck-OK, BGB, 41. Edition, § 323 Rn. 5). Auch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB setzt aber zwingend einen fälligen Gegenanspruch voraus (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 273 Rn. 7; Krüger in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 273 Rn. 30) (wobei allerdings ausreichend ist, wenn der Gegenanspruch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung entsteht oder fällig wird). Auch insofern gilt: Die Fälligkeit der Abnahmeverpflichtung war zumindest von der vorangehenden Konkretisierung durch eine Überlassung der Fahrgestellnummern abhängig.

Bei noch nicht fälliger Gegenforderung kommt auch kein vorläufiges Zurückbehaltungsrecht in Betracht (Krüger in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 273 Rn. 32).

4. Eine fehlende Bereitschaft des Klägers zur weiteren Erfüllung des Vertrags könnte - wenn überhaupt - der Wirksamkeit des mit Schreiben vom 12.05.2016 erklärten Rücktritts entgegenstehen. Wegen ihres eigenen vorangehenden vertragswidrigen Verhaltens kann die Beklagte sich auf eine aus § 242 BGB, also aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (ggf.) ergebenden Einrede aber nicht berufen.

a. Das Recht zum Rücktritt ist gemäß § 323 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger mangelnde Vertragstreue vorzuwerfen ist (ständige Rechtsprechung zu § 326 BGB a.F., z.B. BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 386/97, juris Rn. 11; Urteil vom 15.10.1992 - V ZR 141/92, juris Rn. 15 zum § 323 BGB n.F.: Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 323 Rn. 29). Wer selbst nicht vertragstreu ist, soll aus der Vertragsverletzung des Gegners keine Rechte herleiten können. Dies besagt der sogenannte „Tu-quoque-Grundsatz“. Der Einwand eigener Vertragsuntreue des Zurücktretenden wurde aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, „unzulässige Rechtsausübung“) entwickelt, nach dem es seitens des Rücktrittsberechtigten treuwidrig ist, die Leistung der anderen Vertragspartei zu verlangen, ohne zugleich den eigenen Verpflichtungen nachzukommen (BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 386/97, juris Rn. 11).

Die mangelnde Vertragstreue des Gläubigers kann insbesondere darin liegen, dass er durch unzureichende Leistungsbereitschaft eine unzumutbare Gefährdung des dem Schuldner zustehenden Gegenleistungsanspruchs bzw. des Leistungsaustauschs verursacht (Schwarze in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 323 Rn. E 15 und B 177). Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn sich der Gläubiger - ohne dazu berechtigt zu sein - endgültig vom Vertrag lossagt und die Annahme eines (weiteren) Leistungsaustauschs schlechthin ablehnt. Dabei gilt: Wer den „Tu-quoque“-Einwand erhebt, hat seine Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 13.11.1998 - V ZR 386/97, Leitsatz).

b. Die Beklagte hat zur fehlenden Leistungsbereitschaft des Klägers nur ausgeführt, der Zeuge RS habe mitgeteilt, dass der Kläger kein Interesse mehr an den insgesamt 40 Fahrzeugen habe, wobei zur Begründung steuerliche Probleme angeführt worden seien. Der Zeuge habe erklärt, der Kläger habe es sich nunmehr anders überlegt. Schließlich habe der Zeuge RS angegeben, dass der Kläger sich mangels schriftlicher Kaufverträge nicht an die getroffene Vereinbarung gebunden fühle.

Entsprechende Erklärungen des Zeugen RS waren (ggf.) sicherlich geeignet, Zweifel an der Vertragstreue des Klägers zu begründen. An die Annahme, dass sich der Vertragspartner vom Vertrag losgesagt hat und einen weiteren Leistungsaustausch schlechthin ablehnt, sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Insofern kann nichts anderes gelten, wie für die gesetzlich normierten Fälle der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung (z.B. § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anerkannt ist. Denn um nichts anderes geht es. Dass der Kläger die Erfüllung des Vertrags gegenüber der Beklagten unmissverständlich, endgültig und ernsthaft abgelehnt hätte, so dass jenseits vernünftiger Zweifel feststand, dass er unter keinen Umständen mehr zur freiwilligen Erfüllung bereit ist, lässt sich den von der Beklagten dargelegten Aussagen des Zeugen RS nicht entnehmen.

Davon ist die Beklagte auch nicht ausgegangen. Dies zeigt die E-Mail vom 04.04.2016. Denn die darin enthaltene Aufforderung unter Fristsetzung, sich zur Erfüllungsbereitschaft zu erklären, impliziert, dass aus Sicht der Beklagten diesbezüglich noch Unklarheiten bestanden, mithin - aus ihrer Sicht - eine Chance auf einen weiteren Leistungsaustausch gegeben war. Dementsprechend wird in der E-Mail auch lediglich ausgeführt, „dass am Erfüllungswillen von Herrn Nassar begründete Zweifel aufgekommen seien“.

c. Auf die Aufforderung der Beklagten vom 04.04.2016, sich zur Erfüllungsbereitschaft zu erklären, ist der Kläger in der Folge nicht eingegangen. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 06.04.2015 seinerseits der Beklagten eine Frist gesetzt, und zwar zur Bereitstellung der ausstehenden drei Fahrzeuge. Schließlich hat er mit Schreiben vom 12.05.2016 „für die drei (…) Fahrzeuge“ den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Zwar ist von der Rechtsprechung die Befugnis des Gläubigers anerkannt, den Schuldner - wenn dieser Zweifel an seiner Erfüllungsbereitschaft geweckt hat, ohne dass schon eine ernsthafte und endgültige Verweigerung ausgesprochen wäre - unter Fristsetzung zu einer Erklärung über seine Vertragstreue aufzufordern (BGH, Urteil vom 10.12.1975 - VIII ZR 147/74; Urteil vom 06.10.1976 - VIII ZR 66/75). Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten (Ernst in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 323 Rn. 105), mithin Rechte aus dem Verhalten des Schuldners herleiten.

Dem steht im vorliegenden Fall aber die unberechtigte Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte entgegen. Denn die Beklagte hat mit der E-Mail vom 04.04.2016 auch ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die bereits bezahlten und noch nicht abgeholten drei Fahrzeuge geltend gemacht, das ihr - wie oben ausgeführt - mangels fälliger Gegenforderung nicht zustand. Bevor der Tu-quoque-Einwand begründet war, hat sie sich damit ihrerseits vertragswidrig verhalten. Mangels eigener Vertragstreue kann sie den Tu-quoque-Einwand nicht erheben. Dies ist grade im konkreten Fall auch nicht unbillig, weil die Beklagte durch die - ihr ohne weiteres mögliche - Konkretisierung der eigenen Leistungspflichten eine Fälligkeit des (ggf.) weiteren, noch ausstehenden Kaufpreises hätte herbeiführen können.

Ein Zurückbehaltungsrecht lässt sich auch nicht auf die Aufforderung zur Erklärung der Erfüllungsbereitschaft stützen. Diese begründet - und mag auch Anlass dafür bestanden haben - keine Erklärungspflicht des Vertragspartners, die selbständig neben seiner sowieso bestehenden Pflicht zur Vertragstreue tritt. Vielmehr stellt sie eine reine Obliegenheit in einer eigenen Angelegenheit dar. Denn es geht darum, durch ein Bekenntnis zur Vertragsabwicklung im eigenen Interesse zu verhindern, dass die Besorgnis zukünftiger Nichterfüllung sich mit dem entsprechenden nachteiligen rechtlichen Folgen zu einer Offensichtlichkeit steigert.

4. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Weil der Kläger wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte, kann die Beklagte mit der nicht erfolgten Abnahme weiterer Fahrzeuge, also der ausgebliebenen Realisierung des Gesamtkaufpreises keinen Schadensersatzanspruch begründen.

5. Die Klageforderung ist unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 187 Abs. 1 BGB (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. § 291 Rn. 6) gemäß § 291 Satz 1 BGB ab dem der Klagezustellung und damit der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO) folgenden Tag, mithin ab dem 23.06.2016 zu verzinsen. Die Höhe des Zinssatzes ist gemäß § 291 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB jedoch auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt, so dass der darüber hinausgehende Klageantrag abzuweisen und die Berufung insofern als unbegründet zurückzuweisen war.

Der Rückzahlungsanspruch des Klägers stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar. Dies ergibt sich letztlich schon aus dem Charakter der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Forderung. Denn Entgeltforderungen sind Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung (BGH, Urteil vom 06.11.2013 - KZR 61/11, juris Rn. 73). Der Kaufpreis wird vom Verkäufer aber gerade nicht zurückgezahlt, damit auch der Käufer leistet. Vielmehr hat der Verkäufer regelmäßig keinerlei Interesse an einer Rückabwicklung infolge eines Rücktritts; er kommt lediglich seinen gesetzlichen Pflichten nach. Weil die Forderungen ihrem Wesen nach grundverschieden sind, kann vom Entgeltcharakter der Kaufpreisforderung nicht auf die Entgeltlichkeit des Rückzahlungsanspruchs geschlossen werden. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber jedenfalls in der bis 13.06.2014 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich auf § 286 Abs. 3 BGB verwiesen und die Vorschrift für entsprechend anwendbar erklärt hatte. Letzteres steht der Auffassung entgegen, die von einer lediglich deklaratorischen Verweisung ausging. Die Regelung einer entsprechenden Anwendbarkeit wäre überflüssig gewesen, wenn der Gesetzgeber von der Entgeltlichkeit des Anspruchs auf Rückzahlung nach Widerruf oder Rücktritt ausgegangen wäre.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger ist nur hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung im geringen Umfang unterlegen, ohne dass durch die Zuvielforderung höhere Kosten verursacht wurden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO ist durch § 713 ZPO im Hinblick auf § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2007 - V ZR 139/06

bei uns veröffentlicht am 28.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 139/06 Verkündet am: 28. September 2007 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2006 - X ZR 124/03

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 124/03 Verkündet am: 24. Oktober 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 26. Juli 2017 - 2 U 17/17.

Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Apr. 2018 - 6 W 164/18

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 14.12.2017 - 7 O 17693/17 - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Referenzen

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

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(1) Mit § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB hat sich der Gesetzgeber für den Grundsatz des Teilrücktritts entschieden. Bei einem teilweisen Ausbleiben der geschuldeten Leistung soll dem Gläubiger im Regelfall kein Rücktritt vom ganzen Vertrag, sondern nur ein Teilrücktritt möglich sein. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertrag bei einer Teilleistung des Schuldners nicht immer vollständig rückabgewickelt werden muss, sondern sich auf die durchführbaren oder durchgeführten Teile beschränkt. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Gläubiger an dem durchgeführten Teil des Vertrags kein Interesse hat (Begründung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in BTDrucks. 14/6040 S. 186). Dieses Regelungskonzept setzt gedanklich voraus, dass der als Regelfall gedachte Teilrücktritt möglich ist. Das ist bei dem typi- schen Anwendungsfall, der dem Gesetzgeber dabei vorschwebte, der Erbringung einer teilbaren Sachleistung gegen Entgelt, regelmäßig der Fall. Hier führt der Teilrücktritt zu dem angestrebten Ergebnis, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den durchgeführten Teil beschränken. Anders liegt es aber dann, wenn der teilbaren Leistung des Schuldners eine nicht teilbare Leistung des Gläubigers gegenübersteht. In einer solchen Konstellation lässt sich das mit dem Teilrücktritt angestrebte Ergebnis einer Beschränkung „des Vertrags“ auf den durchgeführten Teil nicht erreichen. Der Gläubiger kann seine – unteilbare - Leistung nicht auf einen Teil beschränken, der der Teilleistung des Schuldners entspricht. Er kann sie nur ganz erbringen oder ganz davon absehen. Eine solche Konstellation lässt sich auch nicht mit dem Erfordernis eines Interessefortfalls sinnvoll beherrschen. Dieses Abgrenzungskriterium erfasst nicht das Problem, dass sich der Vertrag selbst bei bestehendem Interesse des Gläubigers an der Leistung des Schuldners nicht eingeschränkt rückabwickeln lässt. Diese Möglichkeit setzt die Norm vielmehr stillschweigend voraus. Daran fehlt es, wenn nur die Leistung des Schuldners, nicht auch die Leistung des Gläubigers teilbar ist.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

36
Soweit das Berufungsgericht dagegen nach erneuter Verhandlung wiederum eine Vereinbarung der Parteien über die verbindliche Vergütung bestimmter Stahlmengen vor oder mit dem Schreiben vom 8. Juni 1995 verneinen und lediglich eine deutliche Reduzierung der Mengen annehmen sollte, die einzuhalten die Beklagte nur versuchen wollte, würde für ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bezüglich der Gegenseitigkeit nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht hält für diesen Fall zutreffend einen Verzug der Beklagten hinsichtlich der Mengen für denkbar, deren Bearbeitung die Beklagte schuldete, weil sie sie entgegengenommen hatte, wobei es als verzugsbegründende Mahnung insoweit das Schreiben der Klägerin vom 25. Oktober 1995 in Betracht zieht. Die Bearbeitung der angelieferten Mengen wäre dann jedenfalls weiterhin auf Grundlage der mit Ausnahme der Mengenkorrektur fortgeltenden Vereinbarung vom 19./20. Januar 1995 erfolgt, die als Rahmenvertrag wesentliche Bedingungen der Vergütungsaufträge regelte, insbesondere den Werklohn und die Abmessungen des zu vergütenden Stahls. Damit stünden auch hier die Zahlungs - und Vergütungsansprüche aus den einzelnen Anlieferungen, vermittelt über den bestimmte Bedingungen im Gegenseitigkeitsverhältnis der Parteien festlegenden Rahmenvertrag, untereinander ebenfalls im Gegenseitigkeitsverhältnis. Auch in einem solchen Fall besteht nicht anders als bei Sukzessiv- und Dauerlieferungsverträgen (vgl. dazu Emmerich, aaO; Otto in Staudinger, BGB, Bearb. 2001, § 320 Rdn. 34) Gegenseitigkeit zwischen den wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien aus den verschiedenen Einzelverträgen und damit gegebenenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch ausstehender Teilleistungen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

11
Voraussetzung des Verzugs ist jedoch auch in diesem Falle, dass die Leistung des Schuldners fällig ist (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rdn. 96; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rdn. 97). Eine grundlose endgültige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis zu erfüllen, ist zwar eine Vertragsverletzung, die in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen kann, schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; 90, 302, 308; RGZ 57, 105, 113 f; MünchKomm-BGB/Ernst, aaO, § 323 Rdn. 96; Soergel/Gsell, aaO, § 323 Rdn. 97). Die Weigerung führt jedoch nicht dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür vereinbarten Zeit oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1963, VIII ZR 100/63, MDR 1964, 319; RG WarnRspr. 1919 Nr. 87; Huber, Leistungsstörungen, Bd. II, S. 577 f.) und der Gläubiger von dem Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines Verzugsschadens oder eine für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlangen könnte.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.