Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 04. Apr. 2017 - 14 U 612/15

bei uns veröffentlicht am04.04.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 10 O 4325/13, 18.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18.03.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 185.170,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Nach dem in zweiter Instanz erfolgten Parteiwechsel verfolgt die Klägerin mit der Berufung Ansprüche auf Erstattung gezahlter Bearbeitungsgebühren aus abgetretenem Recht der (im Weiteren: Darlehensnehmerin), die den Rechtsstreit in erster Instanz geführt hat, weiter.

Die Darlehensnehmerin, bei der es sich um eine Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft handelt, schloss mit der Beklagten zwischen dem 02.08.2004 und dem 06.10.2011 mehrere Bauträgerkreditverträge ab, die Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte enthalten. Insgesamt bezahlte die Darlehensnehmerin an die Beklagte Bearbeitungsentgelte in Höhe von 185.170,00 €. Die Beklagte erhob gegenüber den geltend gemachten Rückforderungsansprüchen die Einrede der Verjährung.

Im Abschnitt „Besondere Vereinbarungen“ enthalten die als Anlagen K 1, K 2, K 4, K 5, K 6 und K 8 vorgelegten Universalverträge für Geschäftskredite sowie der als Anlage K 7 vorgelegte Kontokorrentkredit jeweils folgenden Text: „Einmalige Bearbeitungskosten in Höhe von […] EUR [bzw. €] werden berechnet“. Die genannten Beträge lauten auf 4.000,00 € (Anlage K 1), 4.500,00 € (Anlage K 2), 7.500,00 € (Anlage K 4), 9.500,00 € (Anlage K 5), 7.700,00 € (Anlage K 6), 800,00 € (Anlage K 7) und 105.900,00 € (Anlage K 8).

Im Abschnitt „Besondere Vereinbarungen“ enthält der als Anlage K 10 vorgelegte Universalvertrag für Geschäftskredite folgenden Text: „Für die Krediterhöhung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 16.100,00 € berechnet“.

Im Schreiben der Beklagten vom 16.04.2009 (Anlage K 11; „Krediterhöhung und Änderung der Kreditmodalitäten“) findet sich folgender Text: „Für die Krediterhöhung werden Kosten in Höhe von 10.000,00 € berechnet“.

Das Schreiben der Beklagten vom 30.07.2010 (Anlage K 13; „Verlängerung des Kreditrahmens und Erhöhung um 261.000,00 €“) enthält folgende Formulierung: „Für die Krediterhöhung bzw. Verlängerung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 10.000,00 € berechnet“.

Die als Anlagen K 15 und K 17 vorgelegten Schreiben der Beklagten (jeweils zur „Erhöhung des Kreditrahmens“) enthalten folgenden Text: „Für die Krediterhöhung werden Bearbeitungskosten in Höhe von […] € berechnet“. Die genannten Beträge lauten auf 5.000,00 € (Anlage K 15) und 4.170,00 € (Anlage K 17).

Die Klägerin hat geltend gemacht, bei den Vertragsbedingungen der Beklagten handele es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vereinbarungen der Bearbeitungsentgelte seien nach § 307 I, II BGB unwirksam, weil die zur Wirksamkeit solcher Vereinbarungen in Verbraucherkreditverträgen ergangene Rechtsprechung auf gewerbliche Kredite übertragbar sei.

Die Beklagte hat behauptet, die Darlehenskonditionen einschließlich des Bearbeitungsentgelts seien jeweils individuell ausgehandelt worden. Ein Bearbeitungsentgelt sei auch erforderlich, weil eine Einpreisung des Aufwands in den Zinssatz wegen der nur kurzen bzw. - im Hinblick auf die vom Veräußerungsstand des Bauträgerobjekts abhängige Valutierung - nicht fest bestimmten Laufzeit nicht möglich sei.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 18.03.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Klage abgewiesen. Bei den streitgegenständlichen Vertragsklauseln handele es sich bereits nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen nicht feststellbar sei. Jedenfalls aber wäre mit ihnen keine unangemessene Benachteiligung der Darlehensnehmerin im Sinne des § 307 I 1, II BGB verbunden.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 26.03.2015 zugestellte Urteil hat die Darlehensnehmerin mit am 01.04.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 19.05.2015 begründet. Mit am 20.05.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten haben die Darlehensnehmerin und die Klägerin erklärt, dass die Klägerin den Rechtsstreit anstelle der Darlehensnehmerin fortführen werde. Die Beklagte hat einem Parteiwechsel widersprochen. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 04.07.2016 (Bl. 270 ff. d. A.; MDR 2016, 1112) hat der Senat die Wirksamkeit des Parteiwechsels festgestellt.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

I.

Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 18.03.2015, Az. 10 O 4325/13, wird aufgehoben.

II.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin 185.170,00 € zu bezahlen.

III.

Die Berufungsbeklagte wird weiterhin verurteilt, an die Berufungsklägerin folgende Zinsen zu bezahlen:

a. Konto-Nr. : 9,25% Zinsen aus 4.000,00 € seit 14.09.2006;

b. Konto-Nr. : 8,75% Zinsen aus 4.500,00 € seit 29.09.2004;

c. Konto-Nr. : 8,75% Zinsen aus 7.500,00 € seit 04.05.2005;

d. Konto-Nr. : 8,75% Zinsen aus 9.500,00 € seit 04.05.2005;

e. Konto-Nr. : 8,75% Zinsen aus 7.700,00 € seit 14.03.2006;

f. Konto-Nr. : 9,25% Zinsen aus 800,00 € seit 21.12.2006;

g. Konto-Nr. : 8,5% Zinsen aus 105.900,00 € seit 22.05.2007;

h. Konto-Nr. : 8,5% Zinsen aus 16.100,00 € seit 11.07.2008;

i. Konto-Nr. : 8,5% Zinsen aus 10.000,00 € seit 14.05.2009;

j. Konto-Nr. : 8,5% Zinsen aus 10.000,00 € seit 13.08.2010;

k. Konto-Nr. : 8,5% Zinsen aus 5.000,00 € seit 21.06.2011;

l. Konto-Nr. : 8,5% Zinsen aus 4.170,00 € seit 06.02.2011.

IV.

Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 19.05.2015 (Bl. 144 ff. d. A.), 20.05.2015 (Bl. 162 ff. d. A.), 23.07.2015 (Bl. 181 ff. d. A.), 22.09.2015 (Bl. 198 ff. d. A.), 11.11.2015 (Bl. 210 f. d. A.), 15.12.2015 (Bl. 213 ff. d. A.), 13.04.2016 (Bl. 219 ff. d. A.), 19.04.2016 (Bl. 226 ff. d. A.), 12.05.2016 (Bl. 243 f. d. A.), 29.06.2016 (Bl. 265 ff. d. A.), 21.11.2016 (Bl. 287 ff. d. A.), 29.06.2016 (eingegangen am 14.03.2017, Bl. 319 ff. d. A.) und 20.03.2017 (Bl. 327 ff. d. A.) sowie auf die Niederschriften vom 25.04.2016 (Bl. 230 ff. d. A.) und 13.06.2016 (Bl. 256 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen, und . Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verfügung vom 23.12.2016 (Bl. 290 d. A.) und die Niederschrift vom 13.02.2017 (Bl. 297 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie - noch von der Darlehensnehmerin - frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Zulässigkeit des anschließend erklärten Parteiwechsels auf Klägerseite hat der Senat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 04.07.2016 (Bl. 270 ff. d. A.; MDR 2016, 1112) bejaht.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, weil an die Klägerin abgetretene (1.) Ansprüche auf Rückerstattung der Bearbeitungsentgelte gemäß § 812 I 1 Alt. 1 BGB nicht bestehen. Zwar sind die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nicht verjährt (2.). Auch liegen den entrichteten Bearbeitungsentgelten Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde (3.), die zwischen den Vertragsparteien nicht im Sinne des § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden sind (4.). Die betroffenen Klauseln halten jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB, der auch die gegenüber einem Unternehmer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. § 310 I 1 BGB), stand (5.).

1. Die Klägerin ist im Zuge der am 21.01.2013 erfolgten Abtretung Inhaberin der streitgegenständlichen Ansprüche geworden. Vom Vorliegen einer wirksamen Abtretung hat sich der Senat aufgrund einer Würdigung des Parteivorbringens und der von ihm erhobenen Beweise überzeugt. Insoweit kann auf die Ausführungen in Abschnitt II. 5. a. bb. der Gründe des Zwischenurteils vom 04.07.2016 (S. 8 f., Bl. 277 f. d. A.) verwiesen werden.

2. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind nicht verjährt.

a. Zwar sind etwaige Rückzahlungsansprüche schon jeweils mit der Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Einbehalt des hierauf entfallenden Teils der Darlehensvaluta in den Jahren 2004 bis 2011 objektiv entstanden (§ 199 I Nr. 1 BGB). Gewerblichen Darlehensnehmern ist es aber wie Verbrauchern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben, so dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 I BGB für frühere Rückforderungsansprüche erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat (BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 44 ff., und XI ZR 17/14, juris Rn. 42 ff.). Mit der Beantragung eines Mahnbescheids am 28.12.2012 trat eine Hemmung der Verjährung ein (§ 204 I Nr. 3 BGB, § 167 ZPO). Nachdem das Verfahren nach Abgabe an das Prozessgericht in Stillstand geraten war, endete die Hemmung sechs Monate nach dem Zugang der am 24.06.2013 zur Post gegebenen Aufforderung zur Anspruchsbegründung (§ 204 II BGB, § 270 S. 2, § 697 I ZPO), also Ende des Jahres 2013. Die Hemmung begann jedoch erneut mit Eingang der Anspruchsbegründung am 06.06.2014 (§ 204 II BGB). Grund zu der Annahme, dass es einem Unternehmer schon vor dem Jahr 2011 - im Hinblick auf den Zeitpunkt der Mahnantragstellung und die Regelung in § 204 II BGB käme es konkret auf eine Zumutbarkeit bereits im Jahr 2009 an - zuzumuten gewesen sei, entrichtete Bearbeitungskosten klageweise zurückzuverlangen, besteht bereits deshalb nicht, weil die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte und erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwartet werden konnte (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 46, und XI ZR 17/14, juris Rn. 44).

b. Zum Zeitpunkt der Mahnantragstellung bzw. des Eingangs der Anspruchsbegründung lagen auch die Voraussetzungen eines Verjährungseintritts nach § 199 IV BGB nicht vor, nachdem ein Einbehalt eines auf ein Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta durch die Beklagte erstmals aufgrund des Kreditvertrags vom 02.08.2004 erfolgt ist.

3. Mit den streitgegenständlichen Vereinbarungen über ein Bearbeitungsentgelt liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten vor (vgl. a. und b.), die nicht als Bestimmungen über den Preis oder als Regelungen über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene (echte) Sonderleistung nach § 307 III 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sind (c.)

a. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 I 1 BGB). Dabei ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 I 2 BGB). Vertragsbedingungen sind vorformuliert, wenn sie vor Vertragsschluss fertig aufgestellt und für eine mehrfache Verwendung aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt, wenn sie entweder für eine unbestimmte Zahl künftiger Verwendungen bestimmt sind oder für eine nicht ganz unbedeutende Zahl bestimmter Fälle (BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 16). Auf welche Weise die Vorformulierung erfolgt, ob die Bedingungen gedruckt, fotokopiert, mit Maschine oder handgeschrieben, sonst vervielfältigt, als Textbausteine oder auswendig gelernt und im Gedächtnis („im Kopf des Verwenders“, vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 20) des Verwenders oder seiner Abschlussgehilfen gespeichert werden, ist gleichgültig. Gleichgültig ist auch, ob die Vorformulierung im Voraus in einer Vielzahl von Exemplaren zur unmittelbaren Einbeziehung in den Vertrag vorgenommen oder ob die Formulierung einmal festgehalten wird, um bei jedem Vertragsabschluss wiederholt zu werden (Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Auflage 2009, § 305 Rn. 14 mwN). Darauf, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einen Preisaushang ausgewiesen ist, was lediglich ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 21). Sofern die verwendeten Klauseln inhaltlich im Wesentlichen gleichartig sind, spielt auch ihre wörtliche Übereinstimmung keine Rolle, so dass Abweichungen in der Formulierung ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 18). Die äußere Erscheinungsform, der erste Anschein bzw. das Schriftbild können eine tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass eine Regelung Bestandteil des vorformulierten Vertragstextes gewesen und vom Verwender gestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98, juris Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 14.05.1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 28 ff.).

b. Nach diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Entgeltklauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten dar.

aa. Die in den von der Beklagten maschinell erstellten Verträgen und Schreiben enthaltenen Entgeltklauseln unterscheiden sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von den übrigen Vertragsinhalten. Die Verträge bzw. die auf einen Vertragsschluss gerichteten Schreiben der Beklagten enthalten zahlreiche standardisierte Klauseln, die dem ersten Anschein nach für eine mehrfache Verwendung entworfen worden sind. Dieser äußere Anschein wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verträge und Schreiben auch den jeweiligen Anlass der Kreditgewährung betreffende Angaben (z. B. zum Verwendungszweck, zu den zu stellenden Sicherheiten und zur Errechnung des Kreditbedarfs) enthalten (vgl. BGH Urteil vom 14.05.1992 - VII ZR 204/90, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 11.10.1984 - VII ZR 248/83, juris Rn. 12). Der Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht auch nicht entgegen, dass die Vereinbarungen nicht in den „AGB“ der Beklagten enthalten sind und sich innerhalb der Verträge unter der Rubrik „Besondere Vereinbarungen“ befinden.

bb. Typischer Regelungsgehalt der Entgeltklauseln ist die konkrete Festlegung der von der Beklagten anlässlich einer Kreditausreichung, -erhöhung oder -verlängerung von der Darlehensnehmerin stets verlangten Bearbeitungskosten. Obwohl sich die Bearbeitungskosten in ihren absoluten Beträgen unterscheiden, sind die Regelungen, auch was das prozentuale Verhältnis zwischen den Bearbeitungskosten und den Krediten anbelangt, gleichartig (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 18). Sofern die Beklagte seinerzeit Bearbeitungskosten zwischen 0,5% und 1,0% für üblich erachtet und in ihrem Kreditengagement veranschlagt hat, was sich den Angaben des Zeugen entnehmen lässt, kann sie sich nicht darauf berufen, dass ihre vorformulierten Vertragsbedingungen keinen festen Prozentsatz bzw. keine feste Prozentspanne zur rechnerischen Bestimmung der Bearbeitungskosten, sondern unterschiedliche Euro-Beträge, also verkürzt ausgedrückt nicht den (gleichartigen) „Rechenweg“, sondern individuell verschiedene „Rechenergebnisse“ enthalten. Denn zum einen ist eine Bearbeitungsentgeltklausel auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 170/13, juris Rn. 21 mwN). Zum anderen kann in der nur für den Einzelfall erfolgten Bezifferung von Bearbeitungskosten, deren (exakte) Wiederholung in weiteren Verträgen der Verwender nicht beabsichtigt, um die Klausel als Individualvereinbarung (§ 305b BGB) im unternehmerischen Verkehr (vgl. § 310 III Nr. 2 BGB) der Kontrolle nach § 307 BGB zu entziehen, ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306a BGB gesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005 - XI ZR 154/04, juris Rn. 24).

c. Bei den Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich weder um Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch um Regelungen über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene (echte) Sonderleistung. Vielmehr liegen jeweils kontrollfähige Preisnebenabreden vor.

aa. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c II BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI 405/12, juris Rn. 24 f. und XI ZR 170/13, juris Rn. 33 f.).

bb. Danach sind die angegriffenen Klauseln als kontrollfähige Preisnebenabreden einzuordnen.

(1) Die von der Beklagten vertraglich nicht näher definierten „einmalige[n] Bearbeitungskosten“, „Bearbeitungskosten“ bzw. „Kosten“ sind von ihrem Wortlaut her auch aus Sicht eines mit der Kreditvergabe an einen Bauträger vertrauten Unternehmers als einmalige pauschale Vergütung anzusehen, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient. Diesem Verständnis ist die Beklagte mit ihrem Vortrag, die Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung des gesamten Bauträgerengagements sei tatsächlich sehr arbeitsintensiv und der damit verbundene Aufwand könne nicht allein über marktgerechte Zinsen ausgeglichen werden, auch nicht entgegengetreten.

(2) Kontrollfreie Preishauptabreden für die vertragliche Hauptleistung liegen nicht vor. Denn beim Darlehensvertrag stellt nur der Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI 405/12, juris Rn. 33 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 42 ff.), so dass das laufzeitunabhängig ausgestaltete Bearbeitungsentgelt auch nicht als zulässiges kontrollfreies Teilentgelt (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI 405/12, juris Rn. 41 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 50 ff.) angesehen werden kann.

(3) Die Bearbeitungsentgelte stellen auch keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit den Entgelten lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Darlehensnehmerin abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

(a) Selbständige Leistungen sind nicht zu sehen in der Bearbeitung des Darlehensantrags, der Prüfung der Bonität des Darlehensnehmers, der Erfassung der Kundenwünsche und -daten, der Führung der Vertragsgespräche, der Abgabe des Darlehensangebotes, der Beschaffung des Kapitals, der Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sowie in Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob die Darlehensnehmerin die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder in typischen „Serviceleistungen“ wie zum Beispiel die Beantwortung von Kundenanfragen (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 48 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 57 ff.).

(b) Davon, dass die Beklagte gegenüber der Darlehensnehmerin eine Beratungstätigkeit erbracht hat, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht, kann nicht die Rede sein. Weder lassen die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen als „einmalige Bearbeitungskosten“, „Bearbeitungskosten“ bzw. „Kosten“ erkennen, dass und ggf. welche Beratungsleistungen von ihr erbracht werden, noch hat die Beklagte aufgezeigt, welche von ihr entfaltete Tätigkeit der Darlehensnehmerin als vergütungswürdige Beratung von Nutzen gewesen ist.

(c) Soweit die Beklagte im Einzelnen darauf hingewiesen hat, dass die Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits tatsächlich sehr arbeitsintensiv sei, und dass der dabei entstehende tatsächliche Arbeitsaufwand nicht - laufzeitabhängig - allein über marktgerechte Zinsen ausgeglichen werden könne, hat sie lediglich Tätigkeiten beschrieben, die sie im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (a. A. OLG Köln, Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15, juris Rn. 17 ff.). Mit ihrer intensiven Prüfung und Überwachung des Baufortschritts, der ein- und ausgehenden Zahlungen, der zu stellenden und hereingenommenen Sicherheiten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bauträgergesellschaft schützt sich die Beklagte davor, (weitere) Darlehensvaluta zur Verfügung zu stellen oder Sicherheiten zu stellen bzw. freizugeben, obwohl der finanzierte Bauträger an Kreditwürdigkeit verloren hat oder der (aktualisierte) Wert vorhandener Sicherheiten in keinem angemessenen Verhältnis zum Gesamtkreditengagement (mehr) steht. Ein Bauträgerunternehmen, das seinen Pflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht genügt, gefährdet die erfolgreiche Abwicklung des finanzierten Bauprojekts und erhöht das finanzielle bzw. das Haftungsrisiko der Bank als Kreditgeberin und Sicherheitenstellerin. Bei der Überwachung, Prüfung und Bewertung des unternehmerischen Handelns verhält sich die finanzierende Bank daher keineswegs altruistisch; auch im Rahmen der Bauträgerfinanzierung steht das Sicherungsinteresse der Bank an prominenter Stelle. Die etablierten praktischen Handlungsabläufe auf Seiten der Bank als Kredit- und Sicherungsgeberin im Bauträgergeschäft mögen sich in Ausmaß und Intensität von sonstigen Unternehmenskrediten unterscheiden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Bank einem Bauträgerunternehmen gegenüber uneigennütziger auftritt als anderen gewerblichen Kreditnehmern gegenüber, zumal sich die Bank die Stellung von Sicherungs- und Fertigstellungsbürgschaften regelmäßig gesondert vergüten (Avalprovision) lässt. Das aufgrund der hohen Komplexität und intensiven rechtlichen Reglementierung des Bauträgergeschäfts, das schnelllebig, konjunkturabhängig und vielfältigen rechtlichen bzw. tatsächlichen Einflüssen Dritter ausgesetzt ist, bestehende unternehmerische Risiko des Bauträgerunternehmens mag Anlass für eine besonders intensive Begleitung des Kreditengagements geben. Der Senat hat jedoch keinen Zweifel daran, dass diese Begleitung allein auf der Einschätzung der finanzierenden Bank beruht, nur ein erfolgreich beendetes oder jedenfalls im Einklang mit der geführtes Bauprojekt sichere ihren Anspruch auf Rückführung der ausgereichten Darlehensvaluta. Außerdem obliegen der Bank einige nach der zu erfüllende Kontrollmaßnahmen auch aufgrund aufsichtsrechtlicher Regelungen über die Kreditgewährung und Kreditweiterbearbeitung (vgl. §§ 18, 25a KWG in Verbindung mit den Erläuterungen Nr. 1.2.1 und 1.2.2 zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement - - der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).

4. Die Bearbeitungsentgeltklauseln sind zwischen den Vertragsparteien nicht im Sinne des § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden.

a. Ein Aushandeln liegt dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen „gesetzesfremden“ Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht (BGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 9/97, juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91, juris Rn. 17). In aller Regel schlägt sich eine ernsthafte Bereitschaft des Verwenders auch in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Zwingend ist das indes nicht. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verwender grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit war und dass dies dem Geschäftspartner bei Abschluss des Vertrages bewusst war. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass im konkreten Fall ein Aushandeln der an sich vorformulierten Bedingungen stattgefunden hat, obliegt dem Verwender (BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 19, 20).

b. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 I ZPO) steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klauseln über das Bearbeitungsentgelt ausgehandelt worden sind. Die Beklagte hat zwar behauptet und unter Beweis gestellt, sie habe keine pauschale Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Nettokreditbetrags festgelegt, sondern die Bearbeitungsgebühr individuell auf den zu erwartenden Aufwand abgestellt und sodann mit der Darlehensnehmerin in einem Entscheidungsfindungsprozess, an dem beide Vertragsparteien gleichberechtigt beteiligt gewesen seien, ausgehandelt. Hieraus und aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung, die von ihr jeweils vorgeschlagene Höhe des Bearbeitungsentgelts sei verhandelbar und nicht „in Stein gemeißelt“ gewesen, ergibt sich jedoch, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt als solches nicht zur Disposition gestellt hat. Bestätigt wird dies durch die Angaben der Zeugen und, auch wenn diese zu den konkreten Inhalten der damals mit der Darlehensnehmerin geführten Gespräche nichts (mehr) beizutragen vermochten. Der Zeuge hat erklärt, dass sich die Bearbeitungskosten, die zusammen mit dem Zinssatz ein „Paket“ gebildet hätten, zwischen 0,5% und 1,0% bewegt hätten. Nach Schilderung des Zeugen nenne die Beklagte ihren Kunden ihre Konditionen im konkreten Einzelfall, über die dann „in einem gewissen Rahmen verhandelt“ werden könne. Die Zeugen haben weder berichtet, dass es tatsächlich einmal im Rahmen von Verhandlungen zu einer Reduzierung des vorgeschlagenen Bearbeitungsentgelts gekommen sei, noch, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt schlechthin zur Disposition gestellt habe. Sofern die Beklagte und ihre als Zeugen vernommenen Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen dem vereinbarten Darlehenszins, den Bearbeitungskosten und einer Avalprovision aufgezeigt haben, mag davon auszugehen sein, dass sich die Höhe des Bearbeitungsentgelts am Darlehenszins und einer Avalprovision ausgerichtet habe. Ein Verhandeln über Zinsen und Avalprovisionen hatte jedoch nicht automatisch zur Folge, dass das Bearbeitungsentgelt zur Disposition stand. Allenfalls hinsichtlich der Höhe kommt eine Wechselwirkung in Betracht. Der Kerngehalt der Bearbeitungsentgeltklausel bleibt davon aber unberührt. Das genügt nicht für ein Aushandeln im Sinne des § 305 I 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 03.04.1998 - V ZR 6/97, juris Rn. 20).

5. Die streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB stand. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Formularklauseln über die Erhebung von Bearbeitungsgebühren in Privatkreditverträgen entwickelte Rechtsprechung (a.) kann zwar auf gewerbliche Kreditverträge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden (b.).

a. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 17 ff. und XI ZR 170/13, juris Rn. 26 ff.) hat formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als kontrollfähige Preisnebenabreden angesehen, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar seien und Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen beachteiligen (§ 307 I 1, II Nr. 1 BGB) würden. Mit derartigen Entgeltklauseln würde von Rechtsvorschriften abgewichen, da das Gesetz nicht vorsehe, dass Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Klauselverwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Auch sei - als Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots - nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 I 2 BGB das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet. Da weder von einer Billigung von Bearbeitungsentgelten durch den Gesetzgeber auszugehen sei noch bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts rechtfertigen könnten, seien keine Gründe gegeben, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen ließen.

b. Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die vorliegenden Kredite nicht übertragen werden, soweit sie typische Bauträgerfinanzierungen darstellen.

aa. Die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen mit Unternehmern ebenso unwirksam sind wie vergleichbare Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen, wird von den Oberlandesgerichten bisher uneinheitlich beantwortet.

(1) Von der Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Unternehmensdarlehensverträgen gehen das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 27.04.2016 - 13 U 134/15, juris Rn. 29 ff.), der 17. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.10.2016 - 17 U 165/15, juris Rn. 58 ff.) und die Oberlandesgerichte Dresden (Urteil vom 03.08.2016 - 5 U 138/16, juris Rn. 32 ff.), Köln (Urteil vom 13.07.2016 - 13 U 140/15, juris Rn. 22 ff.) und München (Beschluss vom 13.10.2014 - 27 U 1088/14, juris Rn. 5) aus. Im Wesentlichen stellen sie dabei auf die im Vergleich zu Verbrauchern größere wirtschaftliche Erfahrung und bessere Vertragsposition von Unternehmern ab, die auf Augenhöhe mit den Kreditgebern verhandeln könnten. Unternehmer könnten darüber hinaus ihre Kosten sorgfältig kalkulieren und den mit einem Vertragsschluss verbundenen weiteren Kosten besondere Aufmerksamkeit schenken, was zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit gehöre. Auch seien im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Gebräuche gemäß § 310 I 2 BGB relevant. Schließlich könne ein Bearbeitungsentgelt für einen Unternehmer in steuerlicher Hinsicht sogar von erheblichem Vorteil sein.

(2) Die Gegenmeinung vertreten der 3. und 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016 - 3 U 110/15, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 13.04.2016 - 19 U 110/15, juris Rn. 24 ff.) sowie die Oberlandesgerichte Celle (Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15, juris Rn. 30 ff.) und Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2016 - 7 U 109/15, juris Rn. 19 ff.). Danach resultiere eine unangemessene Benachteiligung nicht aus einem Schutzbedürfnis infolge eines Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen zwischen Bank und Verbraucher, sondern aus der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags. Der Zins stelle das gesetzlich vorausgesetzte Entgelt im Sinne des § 488 I 2 BGB dar. Insofern unterscheide sich der Darlehensvertrag mit einem Verbraucher nicht von dem Darlehensvertrag mit einem Unternehmer. Die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zusätzlich zum Zins greife in den Grundtypus eines jeglichen Darlehensvertrags nach § 488 BGB ein und belaste einen Unternehmer in gleicher Weise wie einen Verbraucher.

bb. Der Senat schließt sich grundsätzlich der zuletzt genannten Auffassung an. Der maßgebliche Eingriff in den Grundtypus des Darlehensvertrags hängt nicht von personalen Eigenschaften oder der Verhandlungsmacht des Darlehensnehmers ab. Letztere kann auch nicht anhand einer pauschalen Orientierung an den Kategorien des Verbrauchers (§ 13 BGB) und des Unternehmers (§ 14 BGB) bestimmt werden. Nicht jeder Verbraucher verfügt über eine geringere Verhandlungsmacht als ein kleiner oder mittelständischer Unternehmer, für den die Kreditversorgung von existentieller Bedeutung sein kann. Selbst wenn der Befund, ein Unternehmer könne aufgrund seiner größeren wirtschaftlichen Erfahrung kalkulatorisch „besser“ mit einem Bearbeitungsentgelt umgehen als ein Verbraucher, zutreffen würde, bleibt doch der mit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts verbundene Eingriff in den Grundgedanken der gesetzlichen Ausgestaltung des Darlehens derselbe. Dass der Unternehmer - anders als ein Verbraucher - das Bearbeitungsentgelt kurzfristig steuerlich geltend machen kann, vermag seine wirtschaftliche Einbuße allenfalls abzumildern.

cc. Obwohl nach den vorstehenden Erwägungen ein formularmäßig vereinbartes Bearbeitungsentgelt einer Inhaltskontrolle regelmäßig auch in Unternehmensdarlehensverträgen nicht standhält, greift in Fällen der Bauträgerfinanzierung eine Ausnahme ein. Hier liegen Besonderheiten vor, die die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl nicht als eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I 1 BGB erscheinen lassen. Denn der einen Bauträger finanzierenden Bank steht die vom Bundesgerichtshof mehrfach angesprochene Möglichkeit (BGH, Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12, juris Rn. 74, 86 und XI ZR 170/13, juris Rn. 81, 93), ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses innerhalb der Grenzen des § 138 BGB zu decken, nicht zur Verfügung. Anders als bei einem Vertrag über ein für eine bestimmte Laufzeit gewährtes Festdarlehen, bei dem ein bestimmter Zinsertrag von Anfang an feststeht, konnte die Beklagte auf der Grundlage der eingeräumten Kreditrahmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre Zinserträge nicht verlässlich ermitteln. Die Ausgestaltung eines Bauträgerkredits in der Form eines jederzeit rückführbaren Kontokorrentkredits bringt es mit sich, dass weder feststeht, wann und in welcher Höhe das Darlehen in Anspruch genommen wird, noch, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Darlehensrückführungen - z. B. in Form von Zahlungen der Immobilienkäufer nach dem jeweiligen Baufortschrift - stattfinden, die den Kontokorrentsaldo und damit die Zinslast des Bauträgerunternehmens sowie den Zinsertrag der Bank verringern. Diese Gegebenheiten, die einer praktikablen Einpreisung der Kosten der finanzierenden Bank in den Zins unmöglich machen, sind dem Bauträgerunternehmen bekannt und auch von Vorteil. Denn es muss nicht ein fester Darlehensbetrag vollständig über einen festgelegten Zeitraum in Anspruch genommen und mit dem vereinbarten Zins vergütet werden. Vielmehr kann der zu vergütende Kreditabruf innerhalb des vereinbarten Gesamtkreditrahmens auf den aktuell erforderlichen Finanzierungsbedarf sukzessive erweitert oder verringert werden. So schwierig damit die Prognose der zu erwartenden Zinserträge gerät, so schwierig ist auch eine verlässliche Einschätzung des der Bank im Zuge des Bauträgerengagements entstehenden Aufwands. Anders als z. B. bei Verbraucherdarlehensverträgen oder bei Unternehmensdarlehensverträgen über ein Festdarlehen kann im Zuge der Bauträgerfinanzierung ein nicht unbeträchtlicher Teil des Aufwands erst mit Fortgang des Bauprojekts entstehen. Der Überwachungs- und Prüfungsaufwand wächst mit der anfangs ebenfalls nicht exakt bestimmbaren Dauer des Bauprojekts an. Auch wenn sich auf Seiten der Kreditgeber Richtwerte etabliert haben, die sich an dem zu erwartenden Kreditabruf, der den Zinsertrag beeinflusst, und den zu erwartenden Kosten orientieren, ermöglicht dies keine Einpreisung in den laufzeitabhängigen Zins. Eine solche Einpreisung wäre auch weniger transparent als die vorliegende Kombination aus Vertragszins und einem fest vereinbarten Bearbeitungsentgelt und trüge das Risiko einer Fehlkalkulation zu Lasten eines Vertragsteils in hohem Maße in sich. Denn mit dem variablen Saldo im Kontokorrent und der ungewissen Dauer der Verzinsung würden Faktoren Einfluss auf ein mit einem bestimmten Zinsanteil eingepreistes Bearbeitungsentgelt gewinnen, die in keinem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Aufwand stehen. Der unter dem Stichwort des „change management“ erfolgte Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit der finanzierenden Bank, ihre Interessen durch Vereinbarung einer „Verhandlungsklausel“ bzw. einer Nachverhandlungspflicht im Falle von Kostensteigerungen zu wahren, gibt zu folgenden Ausführungen Anlass: Zum einen wird ein solcher, der VOB/B entlehnter Anspruch auf (Nach-)Verhandlungen dem Sicherungsinteresse der Bank nicht in gleichem Maße gerecht wie ein bereits vereinnahmtes Bearbeitungsentgelt, zumal die Möglichkeit besteht, dass sich das Bauträgerunternehmern zum Zeitpunkt der Nachverhandlungen bereits in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet und deshalb nicht willens oder nicht imstande ist, einen weiteren Beitrag zu den Kosten der finanzierenden Bank zu leisten. Zum anderen folgt daraus, dass andere Gestaltungen zur interessengerechten Bewältigung der Problematik unvorhersehbarer und besonderer Aufwendungen auf Seiten der finanzierenden Bank denkbar sind, nicht, dass die von den Banken in der Bauträgerfinanzierung geübte Praxis der formularmäßigen Verwendung von Bearbeitungsentgeltklauseln keinen angemessenen Interessenausgleich bieten und deshalb gegen § 307 I, II BGB verstoßen würde.

dd. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Bearbeitungsentgeltklauseln, die typische Bauträgerfinanzierungen betreffen (1) und auch hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Bearbeitungsentgelts nicht zu beanstanden sind (2), einer Inhaltskontrolle nach § 307 I, II BGB standhalten, so dass Erstattungsansprüche der Klägerin ausscheiden.

(1) Sämtliche Verträge, einschließlich der auf entsprechende schriftliche Angebote der Beklagten hin vereinbarten Krediterhöhungen und -verlängerungen, betreffen die unternehmerische Tätigkeit der Darlehensnehmerin als Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft, der entsprechende Kreditlinien eingeräumt wurden. Mit den Verträgen vom (Anlage K 2) und (Anlage K 1) mögen auch Grundstückskäufe der Darlehensnehmerin finanziert worden sein. Gleichwohl handelt es sich bei ihnen nicht um eine „klassische“ Immobilienfinanzierung im Rahmen eines Annuitätendarlehens, deren Zweck sich im Erwerb der Immobilie erschöpft. Vielmehr liegen auch mit den Verträgen vom und Kredite in laufender Rechnung vor, mit deren Hilfe entsprechende Bauträgerprojekte der Darlehensnehmerin ihren Anfang nehmen sollten.

(2) Die berechneten Bearbeitungsentgelte sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie übersteigen nicht die Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von bis zu 2%, die der Bundesgerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung zuletzt gebilligt hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, juris Rn. 46, und XI ZR 17/14, juris Rn. 44), bevor er sich grundsätzlich gegen die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln in Verbraucherdarlehen ausgesprochen hat. Keinen Bedenken begegnet auch die Veranschlagung eines Bearbeitungsentgelts in den Vereinbarungen über Krediterhöhungen und -verlängerungen. Der Darlehensnehmerin kann insoweit kein Vorteil daraus erwachsen, dass nicht bereits dem Ursprungsdarlehen ein höherer Kreditbedarf zugrunde gelegt worden ist. Schließlich ist auch mit der bloßen Prolongation des Kredits eine Erhöhung des Aufwands der finanzierenden Bank verbunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Revision wird nach § 543 II 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, da zu der Frage der Zulässigkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte im unternehmerischen Verkehr von Oberlandesgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 04. Apr. 2017 - 14 U 612/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 04. Apr. 2017 - 14 U 612/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 04. Apr. 2017 - 14 U 612/15 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung


(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 18 Kreditunterlagen


Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, in

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306a Umgehungsverbot


Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 04. Apr. 2017 - 14 U 612/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 04. Apr. 2017 - 14 U 612/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2005 - XI ZR 154/04

bei uns veröffentlicht am 08.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 154/04 Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja __________________

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 27. Apr. 2016 - 13 U 134/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 328 O 478/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - XI ZR 17/14

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 7 / 1 4 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - XI ZR 348/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 170/13 Verkündet am: 13. Mai 2014 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
20
aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen , wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 154/04 Verkündet am:
8. März 2005
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 (Bl), 309 Nr. 5

a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine
vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden
stellt.

b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a
BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die
Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der
Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige
Gebühr zu erheben.

c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels
Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher
Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.
BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Verbraucherverein ist in die Liste qu alifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank hat mit Rundschreiben vom 4. Mai 1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschriftrückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es:

"Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997) Mit Rundschreiben Nr. 43 vom 23. Februar 1998 hatten wir Sie davon unterrichtet, daß aufgrund des BGH-Urteils vom 21. Oktober 1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, daß die Kosten für unser Haus bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir werden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kunden gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben ab sofort in Höhe von DM 15,-- belasten. Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben haben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck- bzw. Lastschriftretouren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervorlage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben (...) zu verwenden. Bei Kundenrückfragen beachten Sie bitte, daß es sich bei den geltend gemachten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragliche Aufwandsentschädigung handelt. Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß den Kunden die girovertragliche Pflicht zukommen kann, stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut schadensersatzpflichtig macht, wenn dieses Schecks oder Lastschriften an den Einreicher bzw. die Inkassostelle zurückgibt. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch und belastet den Kunden mit einem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da es sich bei den Kosten um Schadensersatzforderungen und nicht
um einen Preis für eine vertragliche Leistung handelt, werden die Kosten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt. Sofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift- bzw. Scheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum Lastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Lastschrifteinreichung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist - auch unter Beachtung der Kundenbeziehung - grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzustreben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusammenhang gern zur Verfügung steht." Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundsc hreiben, wobei der Betrag später auf 6 € ermäßigt wurde. Die Kontoauszüge betroffener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe vom ... 6 €". Auf Beschwerden betroffener Kontoinhaber begründete die Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch zustehe.
Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klag ende Verein gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in dem bundesweit einheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stat tgegeben. Das Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebun g des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Verhalten der Beklagten sei nicht als Allgemei ne Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren und unterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingungen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen der Beklagten nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche Änderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zweck e der Begründung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für den Fall der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodekkung , die nicht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der Kontobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen Rechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden
Kontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stellten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür gegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und Pflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher Gestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umgehungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herleiten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die mit dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte einheitliche Praxis der Beklagten keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist.

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muß nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGHZ 133, 184, 188).

b) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung ni cht vor. Weder die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden lassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren.
Die von der Beklagten an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anweisung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht bekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab, sondern will tatsächliches Verhalten koordinieren (Borges ZIP 2005, 185, 187). Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck einer Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt mit deklaratorischer Bedeutung (BGHZ 107, 192, 197; 121, 98, 106), die aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 6 € begründet noch die Voraussetzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die gleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern sollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sic h Gegenteiliges auch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993 S. 29). Auch die Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben ist.
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verneint.

a) Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 7 AGBG Rdn. 2), nicht nur für die §§ 308 ff. BGB (Stoffels, AGB-Recht Rdn. 92). Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) "im wesentlichen ohne Interesse" (Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 7 Rdn. 6) bzw. habe insoweit "keinen Anwendungsbereich" (BGHZ 112, 204, 217), ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die faktische Bedeutung des § 306 a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2). Der Senat ist deshalb durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nicht gehindert, § 306 a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden. Das gilt im übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des VIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des § 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung des § 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Beklagte sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Verwenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aaO S. 209 ff.), allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an die der erkennende Senat nicht gebunden wäre.

b) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2; Borges ZIP 2005, 185, 187). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der Beklagten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche tritt in dem Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998, das eine Anweisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur kostenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage.
Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bu ndesgerichtshof die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt (Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Belastung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin eingestellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl zu realisieren, sei im Interesse einer "gerechten Preisgestaltung" aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs "ein teilmodifizierter Arbeitsablauf" notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten ohne eine - naheliegende - Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts vor, daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertraglichen Pflicht, "stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen", der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder Lastschriften zurückgebe.
Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erkennenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Schadensersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkontos mit 6 € lediglich stets und ausschließlich einen Teil des Schadens geltend , den der Kunde konkret verursacht habe. Die Beklagte hat ausweislich des Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu berechnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 € übersteigenden Betrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der Schaden der Beklagten sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das trifft, wenn die Beklagte aufgrund ein und derselben Deckungsprüfung zahlreiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurückgibt , ersichtlich nicht zu.
Die interne Anweisung der Beklagten ist auch ebens o effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt (vgl. dazu Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 4 Rdn. 21). Daß die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen Anspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges ZIP 2005, 185, 187 meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftlicher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig
auf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kundenkontos und Verrechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie rechtlich einen Anspruch auf die 6 € hat, muß sie solange nicht interessieren , wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie ausweislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen muß. Die Beschränkung der Beklagten auf eine interne verbindliche Anweisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie eine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Interessenlage nach dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 nur den Zweck, Ersatz für die nach den Urteilen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGBrechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern.
3. Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungs verbot des § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB (MünchKomm/Basedow 4. Aufl. § 306 a Rdn. 4), die im Verbandsklageverfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis der Beklagten nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Schadensersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung versprechen läßt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).

a) Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, daß überhaupt ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann (Erman/
Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 44). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daß Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).
aa) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen v on 21. Oktober 1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305 BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale jedenfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen § 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide, das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt verpflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR 296/96, WM 1997, 2300, 2301).
bb) Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprech ung und in der Literatur teilweise bejaht (AG Neuss WM 1998, 2021; AG Erkelenz WM 1999, 2403, 2405; Steppeler WM 2001, 1176, 1187 f.; ders., Bankentgelte Rdn. 191 ff.; Merkel, in: Festschrift für Kümpel S. 365, 371 f.; Richrath WuB I D 2.-1.00), überwiegend aber verneint worden (AG Frankfurt am Main WM 1999, 2405, 2406; van Gelder, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 106 c; ders., WM 2000, 101, 110; ders., in: Festschrift für Kümpel S. 131, 141 f.; Schimansky, in: Horn/Schimansky Bankrecht 1998 S. 1, 16; Nobbe, in: Rostocker Schriften zum Bankrecht - Heft 3, 1998, S. 79, 90 f.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 2.333; Köndgen ZBB 1997,
117, 133 Fn. 146; Reiff EWiR 2003, 1229, 1230; T. Krüger WM 2000, 2021, 2027; U. Krüger MDR 2000, 745; Strube, in: Derleder/Knops/ Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht § 39 Rdn. 38).
cc) Der erkennende Senat schließt sich der letztge nannten Ansicht für die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren an.
Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nich t verpflichtet, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger aufgrund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung widerspricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat (BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 523, 526). Die Bank muß dann die Belastung rückgängig ma-
chen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu können.
Gleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mange ls Deckung. Die Schuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rückgabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valutaverhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist; denn die Zahlstelle wird nur aufgrund ihrer girovertraglichen Beziehung zur ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig.
Wenn die Beklagte bei Rückgabe einer Lastschrift m angels Dekkung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von 6 € ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt sie ohne nähere Kenntnis des Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu seinem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung verletzt , leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlassung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girovertragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch zur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Verrechnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, sich gegen die auf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverletzung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 € zu wehren.

dd) Diese Praxis der Beklagten läßt sich auch nich t damit rechtfertigen , daß sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet, die nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung nicht dafür gesorgt hätten, daß künftig ausreichend Deckung auf ihrem Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutrifft, haben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur Beklagten gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhältnis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodekkungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus § 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den Kunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsverhältnis zu beenden.

b) Der betroffene Bankkunde wird durch die angegri ffene Regelung auch unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten (Senat BGHZ 153, 344, 350; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, WM 2005, 272, 276, für BGHZ vorgesehen) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
Die Beklagte wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ih re Kunden ab, die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in deren Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens, das auch dem Eigeninteresse der Banken dient (van Gelder WM 2000, 101, 111), tätig wird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine interessengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsverfahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren (Abschnitt II Nr. 4 des Lastschriftabkommens), wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Daß kartellrechtliche Bedenken der Vereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenstehen , ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich relevante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interbankenverhältnis angewiesen ist.
Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriften tgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem bestehenden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder, in: Festschrift für Kümpel aaO S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls seine Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhältnis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen hat.

III.


Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 56 2 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu müssen, ob das Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß darstellt (vgl. dazu Borges ZIP 2005, 185, 188 f.).
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger
20
aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen , wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).
48
(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
20
aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen , wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Die Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich; sie haben die erforderlichen Maßnahmen für die Ausarbeitung der entsprechenden institutsinternen Vorgaben zu ergreifen, sofern nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan entscheidet. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement umfasst insbesondere

1.
die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien;
2.
Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken, der potentiellen Verluste, die sich auf Grund von Stressszenarien ergeben, einschließlich derjenigen, die nach dem aufsichtlichen Stresstest nach § 6b Absatz 3 ermittelt werden, und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist;
3.
die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere
a)
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche,
b)
Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Titel VII Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Kriterien und
c)
eine Risikocontrolling-Funktion und eine Compliance-Funktion umfasst;
4.
eine angemessene personelle und technischorganisatorische Ausstattung des Instituts;
5.
die Festlegung eines angemessenen Notfallmanagements, insbesondere für IT-Systeme, und
6.
angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter unter Berücksichtigung von Absatz 5; dies gilt mit Ausnahme der Pflicht zur Offenlegung vergütungsbezogener Informationen nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus
1.
angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;
2.
eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;
3.
einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, die Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) oder gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen das Wertpapierhandelsgesetz oder gegen die auf Grund des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten.

(2) Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert und die Erträge bezüglich der Zinsänderungsrisiken aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften festlegen. Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 1 sicherzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind. Zu einer Gruppe im Sinne von Satz 1 gehören auch Tochterunternehmen eines übergeordneten Unternehmens oder nachgeordneten Tochterunternehmens einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, auf die weder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch § 1a zur Anwendung kommt. Die sich aus der Einbeziehung in das Risikomanagement auf Gruppenebene ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des Tochterunternehmens entgegenstehen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements auf Einzelinstituts- und Gruppenebene gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 und der jeweils zugehörigen Tätigkeiten und Prozesse zu erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(5) Die Institute haben angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung für Mitarbeiter und Geschäftsleiter festzulegen. Dabei darf die variable Vergütung vorbehaltlich eines Beschlusses nach Satz 5 jeweils 100 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten. Hierbei kann für bis zu 25 Prozent der variablen Vergütung der zukünftige Wert auf den Zeitpunkt der Mitteilung an die jeweiligen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter über die Höhe der variablen Vergütung für einen Bemessungszeitraum abgezinst werden, wenn dieser Teil der variablen Vergütung in Instrumenten gezahlt wird, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach dieser Mitteilung zurückbehalten werden. Bei der Zurückbehaltung dürfen ein Anspruch und eine Anwartschaft auf diesen Teil der variablen Vergütung erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums erwachsen und während des Zurückbehaltungszeitraums lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermittlung des noch nicht zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch erwachsenen Teils dieses Teils der variablen Vergütung bestehen, nicht aber auf diesen Teil der variablen Vergütung selbst. Die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts können über die Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2, die 200 Prozent der fixen Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter nicht überschreiten darf, beschließen. Zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Mitarbeiter haben die Geschäftsleitung und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, zur Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 für Geschäftsleiter nur das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, einen Vorschlag zur Beschlussfassung zu machen; der Vorschlag hat die Gründe für die erbetene Billigung einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 und deren Umfang, einschließlich der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Geschäftsleiter sowie ihrer Funktionen, und den erwarteten Einfluss einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, darzulegen. Der Beschlussvorschlag ist so rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekannt zu machen, dass sich die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger des Instituts angemessen informieren können; üben die Anteilseigner, die Eigentümer, die Mitglieder oder die Träger ihre Rechte in einer Versammlung aus, ist der Beschlussvorschlag mit der Einberufung der Versammlung bekannt zu machen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 66 Prozent der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Anteilseigner, Eigentümer, Mitglieder oder Träger die als Mitarbeiter oder Geschäftsleiter von einer höheren variablen Vergütung als nach Satz 2 betroffen wären, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben.

(5a) Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5b) In einem CRR-Kreditinstitut sowie in einem Institut, das kein CRR-Kreditinstitut, aber bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c ist, gelten die folgenden Personengruppen zwingend als Risikoträger:

1.
Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene;
2.
Mitarbeiter mit Managementverantwortung für die Kontrollfunktionen oder die wesentlichen Geschäftsbereiche des Instituts;
3.
Mitarbeiter, die im oder für das vorhergehende Geschäftsjahr Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von mindestens 500 000 Euro hatten, sofern
a)
diese Vergütung mindestens der durchschnittlichen Vergütung der Geschäftsleiter, der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene des Instituts im Sinne von Nummer 1 entspricht, und
b)
die Mitarbeiter die berufliche Tätigkeit in einem wesentlichen Geschäftsbereich ausüben und sich diese Tätigkeit erheblich auf das Risikoprofil des betreffenden Geschäftsbereichs auswirkt.
Ein bedeutendes Institut hat darüber hinaus auf Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich alle weiteren Risikoträger zu ermitteln. Dabei sind immer mindestens die Kriterien gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Das Institut teilt den betroffenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Einstufung als Risikoträger mit. Die Risikoanalyse ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Für die Zwecke dieser Vorschrift gelten die Begriffsbestimmungen sowie die Berechnungsmethoden zur Höhe der maßgeblichen Vergütung nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

(5c) Die nach Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 in der jeweils geltenden Fassung an die Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 einschließlich der Ausgestaltung
a)
der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,
b)
des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung und der Vergütungsinstrumente für die variable Vergütung,
c)
positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume, Zurückbehaltungszeiträume und Rückforderungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung der variablen Vergütung sowie
der Berücksichtigung der institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- und Vergütungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in Unternehmen, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei Billigung eines höheren Verhältnisses zwischen der variablen und fixen jährlichen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 9,
2a.
die Berechnung des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung nach Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbesondere über die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung,
3.
die Überwachung der Angemessenheit und der Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch unter Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses und eines Vergütungsbeauftragten,
4.
die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten, soweit nicht von Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung,
5.
die Ausgestaltung der Offenlegung gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
6.
die vollständige oder teilweise Herausnahme von Instituten, die keine CRR-Institute sind, aus dem Anwendungsbereich der Rechtsverordnung.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

48
(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
20
aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen , wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 328 O 478/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.800,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2

Ergänzend wird festgestellt, dass zwischen den Parteien in den insgesamt acht dem Senat vorliegenden Sachverhalten ausnahmslos Bearbeitungsentgelte mit im wesentlichen gleichlautenden Klauseln vereinbart wurden, die Höhe der Entgelte jedoch zwischen ca. 0,2 und 2,0% der Darlehensvaluta schwankte. Im vorliegenden Sachverhalt vereinnahmte die Beklagte eine „nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 0,85% der Nettodarlehenssumme von € 2.800.000.

3

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagten verpflichtet sei, die von ihr bei der Bewilligung des streitgegenständlichen Darlehens vereinnahmte Bearbeitungsgebühr zu erstatten. Die entsprechende Klausel zu dieser Gebühr in den AGB der Beklagten sei in entsprechender Anwendung der vom BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen formulierten Grundsätze (Urteile vom 13.05.2014 - BGH XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) gem. § 307 BGB nichtig.

4

Die vom BGH in den genannten Entscheidungen entwickelten Leitlinien seien vollständig auf Sachverhalte der vorliegenden Art zu übertragen. Dies werde im Übrigen bestätigt durch die Entscheidung BGH XI ZR 434/14, mit der der BGH eine gegenüber einem Kaufmann verwandte Klausel einer Bank über die Zahlung eines Buchungspostenentgeltes als mit § 307 BGB unvereinbar eingestuft habe.

5

Wie bei Verbraucherdarlehen sei auch die bei dem vorliegenden Geschäftskredit von der Beklagten verwandte Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen, wie in den vom BGH zu beurteilenden Fällen werde auch vorliegend im Eigeninteresse der Bank betriebener Aufwand entgegen dem gesetzlichen Leitbild, das als Gegenleistung nur den Zins vorsehe, auf den Kunden abgewälzt.

6

Die damit einschlägige Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht widerlegt; die Banken seien nach dem Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, alle anfallenden Kosten über den laufzeitabhängigen Zins zu decken.

7

Die vom Landgericht vorgenommene Interessenanalyse sei insoweit einseitig - insbesondere die Auffassung der Kammer, Unternehmer seien aufgrund höherer Expertise weniger schutzbedürftig, überzeuge nicht: Ein Unternehmer könne sich bei Verhandlungen über ein Darlehen in genau der gleichen Weise in einer situativen Unterlegenheit befinden, wie ein Verbraucher, gerade ein gewerblich Tätiger könne von einer Darlehensgewährung abhängig sein und sich in den Verhandlungen mit einer Bank daher in einer mit existentiellen Ängsten verbundenen Drucksituation befinden. Daran ändere es nichts, dass ein Kaufmann seine Kosten eigenverantwortlich und sorgfältig kalkulieren und einer ihm gegenüber verwandten Preisnebenklausel besondere Aufmerksamkeit schenken werde.

8

Ein Handelsbrauch, nach dem von gewerblichen Kreditnehmern solche Bearbeitungsentgelte erhoben würden und erhoben werden dürften, bestehe tatsächlich nicht.

9

Soweit die Beklagte sich darauf berufen habe, dass die fragliche Klausel individuell ausgehandelt worden sei, habe sie schon nicht hinreichend dargelegt, dass sie tatsächlich überhaupt zu irgendwelchen ernsthaften Verhandlungen bereit gewesen sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils

12

1.) die Beklagte zu verurteilen an den Kläger € 23.800 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2007 zu zahlen,

13

2.) 7,25% Zinsen aus € 23.800 seit dem 05.10.2007 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen mit Rechtsausführungen.

17

Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass sich ein Unternehmer gerade nicht in einer der Bank gegenüber unterlegenen Verhandlungsposition befinde. Gerade bei einem Unternehmer wie dem Kläger, mit langjährigen Erfahrungen im Immobiliensektor, könne von einer situativen Unterlegenheit nicht die Rede sein.

18

Weiter zu beachten sei, dass aus Sicht des Unternehmers steuerliche Aspekte, nämlich die steuerliche Absetzbarkeit, gerade für die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Teiles des Entgelts sprechen würden.

19

Derartige Vereinbarungen seien zudem sogar geeignet, die Transparenz der Darlehensgewährung zu steigern, da es den Banken im Übrigen unbenommen wäre, konkrete einzelne Entgelte für einen etwa anfallenden, besonders hohen Prüfungsaufwand zu vereinbaren, was bei Ansatz einer Pauschale nicht mehr erforderlich sei.

20

Ein Unternehmer sei auch mit der Einschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen nicht überfordert, da die Kostenkalkulation Kernbereich seiner Tätigkeit und damit für ihn Alltagsgeschäft sei.

21

Zudem hält sie daran fest, dass die Vereinbarung der fraglichen Bearbeitungsgebühr einem branchenüblichen Handelsbrauch entspreche.

22

Die Rechtsprechung des BGH zu Verbraucherdarlehensverträgen sei damit nicht übertragbar, zumal die Möglichkeit der Vereinbarung derartiger Bearbeitungsentgelte durch Banken von dem auch diesen zukommenden Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt sei.

II.

23

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, auch nach Auffassung des Senats ist die Entrichtung des nunmehr von dem Kläger zurückgeforderten Bearbeitungsentgelts rechtswirksam vereinbart worden, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB besteht daher nicht.

24

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305b BGB nicht hinreichend dargelegt: Auch wenn die nicht unerhebliche Schwankungsbreite der Höhe der in den verschiedenen, dem Senat vorliegenden Sachen vereinbarten Entgelte es nicht ausgeschlossen erscheinen lässt, dass tatsächlich konkret über diesen Punkt verhandelt wurde, hat die Beklagte gleichwohl nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie tatsächlich ernsthaft zu Verhandlungen über die Vereinbarung eines Entgeltes und zwar nach Höhe und Grund bereit gewesen wäre. Jedenfalls gegen Letzteres spricht sehr deutlich, dass die Beklagte selbst annimmt, dass die Vereinbarung solcher Entgelte einem Handelsbrauch entspreche.

25

An der wirksamen Einbeziehung dieser AGB-Klausel in den Darlehensvertrag besteht kein Zweifel. Dabei mussten, die Anforderungen gem. § 305 Abs. 2 und 3 BGB gem. 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eingehalten werden; es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger das Darlehen als Unternehmer Im Sinne der §§ 310 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 BGB aufgenommen hat: Er ist unstreitig seit langen Jahren als Immobilienentwickler tätig, der erhebliche Umfang seiner Tätigkeit ist schon aufgrund der insgesamt acht beim Senat anhängigen Parallelverfahren gerichtskundig, auch das hier vorliegende Darlehen wurde nach Ziffer 2 des Darlehensvertrages vom 05.10.2007 für Ankauf und Umbau eines Wohn-/Geschäftshauses sowie eines Mehrfamilienhauses in Fulda mit jeweils erheblicher Fläche in Anspruch genommen, unter Ziffer 3 des Vertrages sind die umfangreichen Mietflächen und die ganz erheblichen jährlichen Mieteinnahmen aus den beiden Objekten im Detail beschrieben.. Damit besteht, auch wenn der Vertrag als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben ist und der Kläger dementsprechend über ein Widerrufsrecht belehrt wurde, kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger hier als Unternehmer und nicht nur zur Verwaltung seines privaten Vermögens tätig geworden ist, zumal die vertragliche Gestaltung in den sieben zeitgleich vor dem Senat verhandelten Parallelverfahren (13 U 133/15, 135/15, 136/15, 155/15, 2/16, 3/16, 4/16) sich ganz ähnlich darstellt.

26

Die Abrede über das Bearbeitungsentgelt gem. Ziffer 2 des Vertrages stellt sich auch als der AGB-Kontrolle unterliegende Abweichung vom dispositiven Recht im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar. Insoweit folgt der Senat der umfassenden Argumentation des XI. Zivilsenats des BGH in der Sache XI ZR 405/12 (dort Rnrn. 23 - 62): Es handelt sich danach um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Vollständig dem vom BGH beurteilten Sachverhalt vergleichbar ist hier von einer Bearbeitungsgebühr, also offenbar von einer Gegenleistung für einen konkreten vorvertraglichen Aufwand der Beklagten die Rede, damit bezieht sie sich weder auf die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung (den Zins), noch auf eine sonstige, rechtlich selbständige und gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten. Auch vorliegend werden offenbar lediglich Kosten für solche Tätigkeiten abgewälzt, die der Beklagten im Vorfeld der Darlehensgewährung oder auch bei deren Abwicklung im eigenen Interesse entstehen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Darlegung der eigenen Bonität durchaus dem Pflichtenkreis des ein Darlehen begehrenden Unternehmers zugewiesen sei, dringt dieser Einwand nicht durch: Sowohl bei wirtschaftlicher Betrachtung, als auch aufsichtsrechtlich hat die Bank die Bonitätsprüfung im eigenen Interesse vorzunehmen, insoweit kann die Argumentation des BGH (aaO., Rn. 50) vollständig auf die Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer übertragen werden.

27

Während §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar sind, ist auch vorliegend eine Abweichung von wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben. Der vom BGH herausgearbeitete Grundsatz, dass nach dem Leitbild des § 488 BGB das von den Banken zu beanspruchende Entgelt für die Gewährung der Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet sei (aaO., insbes. Rnrn. 67 und 68), greift auch bei der Gewährung von Darlehen an Unternehmer. Denn das Gesetz differenziert in der grundlegenden Regelung des § 488 BGB gerade nicht nach der Person des Darlehensnehmers, besondere Regelungen für Verbraucherdarlehen finden sich erst in §§ 491 ff. BGB.

28

Ob - wie die Beklagte behauptet und was ggf. nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte geklärt werden können - die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Darlehensaufnahmen durch Unternehmer bzw. Kaufleute einem Handelsbrauch im Sinne des § 310 Abs. 2 BGB i.V.m. § 346 HGB entspricht, worin insoweit eine Modifikation des § 488 BGB liegen könnte, kann hier offenbleiben.

29

Denn die Zweifelsregelung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist widerlegt, in der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes durch AGB-Klausel liegt keine unangemessene Benachteiligung des ein Darlehen aufnehmenden Unternehmers.

30

Grundsätzlich gibt es für die Bestimmung, ob eine Benachteiligung unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist, keinen objektiven Maßstab, vielmehr sind jeweils konkret die Interessen umfassend abzuwägen und festzustellen, ob ein fairer Ausgleich erfolgt (Staudinger-Coester, BGB, 2013, § 307, Rn. 95, 96).

31

Dabei kommt es zwar grundsätzlich nicht auf den konkreten, individuellen Kunden, sondern vielmehr eine generalisierende Betrachtung an, d.h. den Durchschnittskunden bei einem Geschäft der zu beurteilenden Art (Staudinger-Coester aaO., Rn. 109). Im (hier vorliegenden) Individualprozess ist jedoch die Vergleichsgruppe nach Art des Geschäfts und Person des Kunden durch den konkreten Vertragstyp definiert (Staudinger-Coester aaO., Rn. 113): damit ist vorliegend zu fragen, ob die fragliche Klausel einen durchaus geschäftserfahrenen, seit langer Zeit in der Immobilienentwicklung tätigen Unternehmer unangemessen benachteiligt.

32

Soweit die Kammer mit recht abstrakter Betrachtung darauf abgestellt hat, dass ein Unternehmer aufgrund seiner geschäftlichen Stellung und Erfahrung weniger schutzwürdig sei als ein Verbraucher, ist dieser Gesichtspunkt zwar durchaus in die Abwägung einzustellen, entscheidende Bedeutung kommt ihm jedoch nicht zu, denn diesem Umstand wird nach der Konzeption der §§ 305 ff. BGB schon dadurch Rechnung getragen, dass nach § 310 Abs. 1 BGB die Regeln der §§ 305 Abs. 2 und 3 sowie 308, 309 BGB nicht zur Anwendung kommen.

33

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, dass ein Unternehmer aufgrund seiner konkreten Verhandlungssituation (etwa aufgrund eines besonders dringenden Kapitalbedarfs) der Verhandlungsmacht der Bank in gleicher Weise ausgeliefert sein könne wie ein Verbraucher, ist nicht von der Hand zu weisen.

34

Allerdings kann im Rahmen der Gesamtabwägung auch nicht ausgeblendet werden, dass vorliegend sehr wohl auf den Typus des erfahrenen Kaufmanns abzustellen ist, der bereits in größerer Zahl entsprechende Darlehensgeschäfte abgewickelt hat und der demzufolge voraussichtlich unter Einbeziehung der Bearbeitungsgebühr kalkulieren wird, die zudem summenmäßig neben dem Zinsanteil auch nicht sehr ins Gewicht fällt.

35

Im Rahmen der Beurteilung nach § 307 BGB hat der BGH jedoch zentral darauf abgestellt, dass die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr dem Verbraucher nicht bloß unerhebliche Nachteile bei der Vertragsabwicklung bringe (aaO., Rn. 77). Zum einen weil dieser Betrag mitkreditiert werde und damit auch noch vom Verbraucher zu finanzieren sei (aaO., Rn. 78), zum anderen, weil bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt der Bank in voller Höhe verbleibe (aaO., Rn. 79). Dabei kann die Erwägung des BGH (XI ZR 170/13, Rn. 87), dass die Vereinbarung eines erheblichen Bearbeitungsentgeltes geeignet sein könne, dass jederzeitige Ablösungsrecht des Darlehensnehmers aus § 500 Abs. 2 BGB zu entwerten, bei einem nicht an einen Verbraucher gewährten Darlehen von vornherein nicht greifen.

36

Tatsächlich ist bei der Gewährung eines Darlehens an einen Unternehmer die Vereinbarung eines laufzeitunabhänigen Bearbeitungsentgeltes grundsätzlich anders zu beurteilen, da diese Gestaltung dem Unternehmer - obwohl auch in seinem Fall das Bearbeitungsentgelt mit kreditiert wird - auch deutliche Vorteile eröffnen kann.

37

Die Überlegung der Kammer, dass es für einen Unternehmer vorteilhaft sein könne, einen festen Kostenbestandteil zu vereinbaren, der anders als der Vertragszins nicht Zinsschwankungen unterliege, ist zu berücksichtigen, fällt insoweit bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf den geringen Anteil der Bearbeitungsgebühr am Gesamtentgelt jedoch nicht sonderlich stark ins Gewicht.

38

Ganz wesentlich ist aber, dass - anders als der Verbraucher - der Gewerbetreibende die Bearbeitungsgebühr (wie auch ein Agio) typischer Weise im Jahr der Finanzierung als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann.

39

Zwar erwähnt § 9 Abs. 1 S. 3 EStG insoweit als abzugsfähig ausdrücklich nur die „Schuldzinsen“, nach Literatur. und Rechtsprechung ist dieser Begriff jedoch weit auszulegen und erfasst damit auch alle Kreditnebenkosten (Schmidt-Loschelder, EStG, 31. Aufl. 2012, § 9, Rn. 91/92; Kirchhoff-von Beckerath, EStG, 7. Aufl. 2007, § 9, Rn. 102). Zwar entstehen diese Werbungskosten vorgelagert zur Einkunftserzielung; es genügt für die Absetzbarkeit jedoch, wenn das Darlehen zur Anschaffung eines Objektes verwandt wird, aus dem sodann Einkünfte im Sinne einer Einkunftsart erzielt werden sollen (BFH BStBl. II 2003, 398, 399, l. Sp.); in diesem Sinne hat der BFH ausdrücklich den vollen Abzug einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages im Jahr der Entstehung des Kosten akzeptiert (BFH aaO., S. 398, r. Sp.).

40

Hieraus aber können sich für den Unternehmer ganz erhebliche Vorteile ergeben, die ihm im Übrigen - anders als vom BGH für den Fall des Verbraucherdarlehens ausgeführt - auch bei einer Rückabwicklung des Darlehens verbleiben, da sich die Bearbeitungsgebühr steuerlich weiterhin und dauerhaft als Aufwand darstellen würde.

41

Gerade in wirtschaftlich ertragreichen Jahren kann sich daher aus Sicht des ein Darlehen in Anspruch nehmenden Unternehmers die Vereinbarung einer abzugsfähigen Gebühr als sehr sinnvoll darstellen, da der Werbungskostenabzug sich sofort auf die Steuerlast auswirkt und jedenfalls liquiditätsschonend wirkt, während er, bei einem (wie offenbar hier dem Kläger) der Einkommenssteuer unterliegenden Gewerbetreibenden sogar zu einem (auch gegenüber einer Verteilung als minimal erhöhter Zinsaufwand über die Jahre) echten Einspareffekt führen kann, sofern durch die Gewinnkürzung die Progression sinken sollte.

42

Da die fragliche Klausel somit typischerweise auch einem wesentlichen Interesse eines unternehmerisch tätigen Darlehensnehmers, wie hier des Klägers, entspricht, stellt sie sich nicht als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar.

43

Hieran ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass auch der Unternehmer die Bearbeitungsgebühr, da mitkreditiert, wie die restliche Valuta verzinst, denn auch die hierauf anfallenden Zinsen kann das Unternehmen bzw. der Gewerbetreibende wiederum als Betriebsausgabe absetzen, womit dieser Aufwand typischerweise in erheblichem Maße kompensiert werden wird.

44

Soweit der Kläger auf die Entscheidung BGH XI ZR 434/14 Bezug nimmt, ist dies unbehelflich, da der dort vom BGH beurteilte Sachverhalt keinen konkreten Bezug zu der vorliegend entscheidenden Frage aufweist.

45

Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

47

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) der Frage nach der Vereinbarkeit entsprechender Klauseln mit § 307 BGB bei Verwendung im unternehmerischen Verkehr sowie mit Rücksicht auf die abweichende Beurteilung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des OLG Frankfurt (Urteil vom 25.02.2016, 3 U 110/15) zuzulassen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

48
(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
20
aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen , wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 111).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
42
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.