Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Jan. 2014 - 7 UF 54/14

bei uns veröffentlicht am30.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

I.

Die Beteiligte A, geboren am …1969, und der Beteiligte B, geboren am …1960, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C, geboren am …2008.

Die Eltern lernten sich zum Jahreswechsel 2006/2007 kennen. Ihre Beziehung war von Anfang an durch Spannungen geprägt. Im Mai 2008 kam es zur ersten Trennung. Nach der Geburt des Kindes C kam es zu einer kurzen Wiederannäherung zwischen den Eltern, die endgültige Trennung erfolgte im Oktober 2008. Zur damaligen Zeit lebten die Beteiligten in einem Mehrfamilienhaus in …, allerdings in getrennten Wohnungen. Ein gemeinsamer Haushalt wurde zu keinem Zeitpunkt geführt.

Die Beteiligte A ist gelernte Bekleidungsfacharbeiterin und hat eine Umschulung zur Köchin absolviert. Aktuell lebt sie von staatlichen Transferleistungen. Aus früheren Beziehungen hat sie drei Kinder, nämlich D, geboren am …1990, E, geboren am …1991, und F, geboren am …2003. D hat das Abitur abgelegt und lebt aktuell im Bereich … E absolviert nach dem Abitur eine Ausbildung zur Reisekauffrau und lebt bei ihren Großeltern ebenfalls im Bereich … F, die an Epilepsie leidet, lebt bei der Mutter.

Der Beteiligte B ist gelernter Trockenbauer und lebt ebenfalls von staatlichen Transferleistungen. Er hat erwachsene Kinder.

Nach der Trennung der Eltern im Oktober 2008 kam es zu Unstimmigkeiten über den Umgang des Vaters mit C. Der Beteiligte B stellte deshalb am 2.12.2008 bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borna unter dem Aktenzeichen 4 F … einen Antrag zur Regelung des Umgangsrechts. Dieses Verfahren endete mit einer von den Eltern am 4.3.2009 geschlossenen Vereinbarung, mit welcher dem Vater ein Umgangsrecht jeden Montag und Donnerstag zunächst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, später in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, eingeräumt wurde. Diese Vereinbarung ist in der Folgezeit von den Eltern eingehalten worden.

Mit Antrag vom 22.9.2009, gerichtet an das Amtsgericht Borna, Aktenzeichen 4 F …, begehrte der Vater eine deutliche Ausweitung des Umgang, insbesondere wollte er mit dem Antrag Übernachtungen erreichen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Borna wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16.10.2009 zurück.

Am 15.4.2010 beantragte der Beteiligte B bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borna, Aktenzeichen 4 F …, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das elterliche Sorgerecht für das gemeinsame Kind C, zumindest aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen. Zur Begründung trug er vor, die Mutter sei mit der Versorgung des Kindes überfordert, leide an einer multiplen Persönlichkeitsstörung und spreche im Übermaß dem Alkohol zu. Im Übrigen hege sie die Absicht, aus ihrem bisherigen Umfeld wegzuziehen. Tatsächlich zog die Beteiligte A zusammen mit C und F am 24.4.2010 nach Markt … Inzwischen lebt sie mit den Kindern in Neustadt a.d.Aisch. Am 24.5.2010 schlossen die Eltern in diesem Verfahren eine Vereinbarung, mit welcher für den Mai 2010 zwei Umgangskontakte des Vaters jeweils in der Zeit von Donnerstag bis Sonntag/Montag festgeschrieben wurden.

Mit dem Antrag vom 22.4.2010 begehrte der Vater bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Borna in dem Verfahren 4 F …, ihm im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für C zu übertragen. Zur Begründung stützte er sich auf das bereits im Verfahren 4 F … Vorgebrachte. In diesem Verfahren schlossen die Eltern zur Niederschrift des Amtsgerichts Borna am 28.09.2011 einen Vergleich mit u. a. folgendem Inhalt:

I.

Den Eltern steht die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind C, geboren am …2008, gemeinsam zu mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dies steht der Mutter alleine zu.

II.

Der Kindesvater erteilt der Kindesmutter für das Recht zur alleinigen Antragstellung gegenüber Behörden Vollmacht.

III.

...

Darüber hinaus enthält der Vergleich eine Umgangsvereinbarung, nach welcher sich C in fortlaufendem Turnus jeweils für eine Woche bei dem Vater und zwei Wochen bei der Mutter aufhalten sollte. Diese Vereinbarung war an die Bedingung geknüpft, dass C auch während der Zeit beim Vater einen Kindergarten besucht. Die Umgangsvereinbarung konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weil sich der zuständige Kindergarten am Wohnort des Vaters weigerte, das Kind im Abstand von zwei Wochen jeweils nur für eine Woche aufzunehmen. Umgang wird daher auf der Grundlage einer im Verfahren 2 F … bereits am 25.6.2010 geschlossenen (Zwischen-) Vereinbarung ausgeübt, welche Umgang im Abstand von 14 Tagen jeweils in der Zeit von Donnerstag, 11.00 Uhr, bis Sonntag, 18.30 Uhr, vorsieht.

Zu dem Vergleich vom 28.9.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Borna mit Beschluss vom 28.9.2011 ausgesprochen:

„Der von den Eltern geschlossene Vergleich wird familiengerichtlich gebilligt, er dient dem Kindeswohl“.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 13.6.2013 hat die Beteiligte A bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch beantragt, ihr die elterliche Sorge für C für die Teilbereiche Gesundheitsfürsorge und das Recht auf Beantragung staatlicher Leistungen für das Kind zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Zur Begründung hat sie vorgebracht, sie habe auf Anregung der Kindertagesstätte, welche C besuche, an dem Frühförderzentrum … einen Test auf Förderbedarf des Kindes durchführen lassen. Mit testpsychologischem Befund vom 10.12.2012 sei ein psychotherapeutischer sowie ergotherapeutischer Förderbedarf festgestellt worden. Es sei auch empfohlen worden, C zeitnah in einer Facharztpraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vorzustellen. Bisher sei es ihr nicht möglich gewesen, diesen Empfehlungen nachzukommen, weil der Vater seine Zustimmung versagt und gegenüber der Frühförderstelle sogar ein „Förderverbot“ ausgesprochen habe. Der Vater berufe sich zur Begründung seiner Weigerung darauf, dass er bereits zwei Kinder großgezogen habe und deshalb feststellen könne, dass bei C kein Förderbedarf gegeben sei.

Der Antragsgegner hat bei dem Amtsgericht zunächst vorgebracht, ein Bedürfnis zur Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Mutter sei nicht gegeben. Er habe mehrfach versucht, mit der Antragstellerin über Fragen der Frühförderung für C zu sprechen. Eine Kommunikation hierüber sei von der Mutter jedoch nicht erwünscht gewesen, sie habe diese einseitig abgebrochen. Unreflektiert und uninformiert werde er besonderen Maßnahmen der Förderung nicht zustimmen, zumal er bei seinen umfangreichen Umgangskontakten keine Defizite bei C habe feststellen könne.

Die Antragstellerin hat erwidert, der Antragsgegner sei umfassend informiert worden und habe selbst Kontakt zu der Frühförderstelle aufgenommen. Hintergrund letztlich aller Konflikte zwischen den Eltern sei, dass deren Weltanschauung in vielen Punkten weit auseinandergehe. Der Kindsvater stehe einer Gruppierung nahe, die sich „…“ nenne. Einer der Grundgedanken der Gruppierung sei, dass der Mensch seine Welt selber gestalten und sozusagen Schöpfer seiner selbst werden könne. Ausfluss hieraus sei der Gedanke, dass der Geist sich selbst heile. Dies wiederum habe die Konsequenz, dass medizinische Behandlungen zumindest als kritisch angesehen würden.

Der Beteiligte B hat ergänzend geltend gemacht, er zweifle an der Notwendigkeit einer Frühförderung. Der Test der Frühförderstelle … belege keinen Förderbedarf des Kindes. Er verwehre sich zwar nicht grundsätzlich gegen sinnvolle Fördermaßnahmen, als Vater sehe er jedoch in erster Linie sich und die Mutter in der Verantwortung, die eigene Tochter zu fördern und ihre Entwicklung zu unterstützen. Die Übertragung der Gesundheitsfürsorge auf die Mutter entspräche nicht dem Kindeswohl, sondern würde dieses erheblich gefährden. Wo die Kindesmutter vorschnell Medikamente verabreiche, setze er auf natürliche und alternative Heilmethoden. Es sei ihm ein großes Anliegen, C zu einem gesunden und verantwortungsbewussten Menschen zu erziehen. Dazu gehöre auch der verantwortungsvolle Umgang mit Krankheit und Medikamenten. Zwar würden die Eltern in dieser Erziehungsfrage unterschiedliche Anschauungen vertreten. Dies rechtfertige es jedoch in keiner Weise, ihm das Sorgerecht zu entziehen.

Die Antragstellerin hat mitgeteilt, C leide seit längerem an einer obstruktiven Bronchitis. In akuten Krankheitsphasen müsse sie regelmäßig inhalieren. Hierüber habe sie den Vater auch informiert. Dennoch habe er während des letzten Umgangskontakts im November 2013 die notwendigen Inhalationen eigenmächtig abgesetzt, was dazu geführt habe, dass es für sie schwierig gewesen sei, C nach ihrer Rückkehr zu motivieren, die Inhalationen durchzuführen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch hat die Eltern im Termin vom 11.12.2013 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf den Vermerk (Bl. 59 ff.) Bezug genommen. In dem Termin hat das Amtsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass durch den am 28.9.2011 geschlossenen Vergleich eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter nicht stattgefunden habe, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur durch einen gerichtlichen Beschluss auf einen Elternteil übertragen werden könne. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin zusätzlich beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C zu übertragen.

Bei seiner Anhörung hat der Beteiligte B u. a. erklärt: „Es ist richtig, dass wir als Eltern nicht miteinander kommunizieren können... Die Defizite, die von der Antragstellerin angeführt worden sind, haben sich meines Erachtens im letzten halben/dreiviertel Jahr vollkommen erledigt. Das ist ein Entwicklungsprozess des Kindes und ich meine, dass man der Psyche des Kindes schadet, wenn man eine gewisse Förderung, die nicht erforderlich ist, durchführt, weil das Kind dadurch stigmatisiert wird. ...“

Das Kreisjugendamt Neustadt a.d.Aisch/Bad Windsheim hat mit Bericht vom 26.11.2013, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, mitgeteilt, dass der Mutter mit Bescheid vom 4.8.2010 sozialpädagogische Familienhilfe gewährt worden sei, welche bis zum 19.4.2012 angedauert habe. Von der eingesetzten Fachkraft sei erklärt worden, dass es sich bei der Antragstellerin um eine engagierte und am Wohl ihrer Kinder sehr interessierte Mutter handele, die jederzeit bereit gewesen sei, angebotene Hilfen anzunehmen. Mit E-Mail vom 30.9.2012 habe der Beteiligte B dem Jugendamt mitgeteilt, C habe ihm am 8.9.2012 davon berichtet, von der Mutter geschlagen worden sei. Dem sei von Seiten des Jugendamtes nachgegangen worden. Weder von der zur Ausübung der sozialpädagogischen Familienhilfe eingesetzten Fachkraft noch von einer anderen der befragten Stellen seien irgendwelche Hinweise auf Kindsmisshandlung durch die Mutter festgestellt worden. C besuche seit dem 1.9.2011 den …-Kindergarten in Neustadt a.d.Aisch. Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes oder Anzeichen für Misshandlungen seien auch vom Kindergarten nicht bemerkt worden. C könne sich allerdings sehr schwer von der Mutter lösen, wenn sie zum Kindergarten gebracht werde. Habe sie die Trennungssituation überwunden, könne sie sich gut in die Gruppe integrieren und zeige sich als fröhliches Kind. Von dem Vater oder Aktivitäten mit ihm erzähle C im Kindergarten nichts. Ende April 2013 habe sich die Mutter wegen der Probleme im Zusammenhang mit den angedachten Frühfördermaßnahmen an das Jugendamt gewandt und um Unterstützung gebeten. Des weiteren habe die Mutter mitgeteilt, dass C, nachdem der Vater sie nach einem Umgangskontakt für die Dauer von 14 Tagen nicht zurückgegeben habe, wieder einnässe und kurz nach dem Vorfall auch eingekotet habe, obwohl sie davor bereits „sauber“ gewesen sei. Im Bereich der Gesundheitsfürsorge für C komme es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. Immer wieder werde von dem Vater zu Unrecht behauptet, sie lasse C unnötigerweise mit Antibiotika behandeln. Anlässlich der Umgangskontakte lasse er teilweise notwendige Medikation, die vom Arzt verschrieben worden sei, weg, weil er nicht hinter der Behandlung stehe. Inzwischen habe sie wegen C´s Einnässproblematik psychotherapeutische Behandlung für ihre Tochter in Anspruch genommen. Es hätten fünf Vorgespräche bei einer Psychologin stattgefunden. Hierfür sei die Unterschrift des Vaters nicht notwendig gewesen. Der Vater habe dem Jugendamt gegenüber erklärt, aus seiner Sicht sei die Mutter psychisch krank, das aktuelle Verfahren sei lediglich die Fortsetzung eines alten Konfliktes, den die Mutter permanent schüre. Aus seiner Sicht sei es erforderlich, C und F der Mutter wegzunehmen. Der Testung von C durch die Frühförderstelle … habe er nicht zugestimmt. Er beobachte bei seiner Tochter keinerlei Defizite. Seitens der Erzieherin … im Kindergarten sei ihm nur mitgeteilt worden, dass C die Farbstifte nicht korrekt halte und lispele. Ohne seine Zustimmung habe die Mutter dann die Testung eingeleitet. Er lehne die Frühförderung ab, weil er sich als Vater nicht vorschreiben lasse, ob und wann er zu Maßnahmen, die seine Tochter betreffen, ja oder nein sagen müsse. Im Übrigen hätten sich die Mutter und auch die zuständige Kindergärtnerin ihm gegenüber völlig unangemessen verhalten und die notwendigen Informationen nicht ordnungsgemäß kommuniziert. Mitglied einer Sekte sei er nicht.

Zusammenfassend stelle sich das Verhältnis der Eltern zueinander als durchgängig in hohem Maße spannungsgeladen und chronisch konfliktträchtig dar. Von einer funktionsfähigen elterlichen Kommunikation könne nicht ausgegangen werden. Die Elternbeziehung charakterisiere sich vor allem dadurch, dass beide Elternteile sehr präzise um die emotionalen Belastungen des jeweils anderen wissen und diesen Umstand dann durch intelligente und geschickte Provokation dazu nutzen, die Konfliktdynamik am Leben zu halten. Die Hintergründe für ein derartiges Verhalten lägen in ausgeprägten Hassgefühlen, die sich zwischenzeitlich rationalen Zugängen entzogen haben dürften und eine eigene Dynamik und Form angenommen haben. Eine Mediation sei nicht mehr zielführend, da die Verlaufsform der Elternbeziehung pathologische Formen angenommen haben dürfte. Es lägen keinerlei Erkenntnisse vor, wonach derzeit von einer Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter auszugehen sei. Es sei davon auszugehen, dass C durch das Verhalten der Eltern in einen erheblichen Loyalitätskonflikt gestürzt werde. Dies werde von den Eltern auch erkannt, die Verantwortung hierfür aber jeweils ausschließlich dem Anderen zugeschoben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a.d.Aisch hat mit Teilbeschluss vom 12.12.2013 das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung staatlicher Leistungen der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern sei derart gestört, dass sie auch nicht mit Hilfe begleitender Maßnahmen wiederhergestellt werden könne. Da beide Eltern grundsätzlich andere Vorstellungen von der Gesundheitsfürsorge hätten, werde es auch in Zukunft immer wieder zu Streitigkeiten darüber kommen, welche Maßnahmen zur Gesundung des Kindes erforderlich seien. Da C ihren Aufenthalt bei der Mutter habe, sei ihr das Recht zur Entscheidung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge zu übertragen. Eine Teilentscheidung sei notwendig, um die erforderlichen Frühfördermaßnahmen nun umgehend einleiten zu können. Damit müsse die Entscheidungsbefugnis zur Beantragung staatlicher Leistungen einhergehen, da ansonsten die Gesundheitsfürsorge teilweise ins Leere laufen würde.

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 16.12.2013 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte B mit Schreiben vom 5.1.2014, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, eingegangen bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch am 7.1.2014, Beschwerde eingelegt.

Einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag stellt der Antragsgegner nicht. Sein Begehren zielt jedoch auf die Aufhebung des Teilbeschlusses vom 12.12.2013 und die Zurückweisung des Antrages der Mutter.

Die Beschwerdebegründung befasst sich über 12 1/2 Seiten mit grundsätzlichen Fragen der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland bzw. staatlicher Organe. U. a. wird folgendes vorgebracht:

„Rechtliche Situation als Person Frau … die in einem Amtsgericht vorgibt Richterin zu sein und die mündliche Verhandlung am 11.12.013 in Neustadt a.d.Aisch führte. Sie verstoßen arglistig willkürlich gegen: ...

und begehen damit bewiesen Hochverrat gegen die Bürger des reichsverfassungsrechtlichen Deutschen Reiches. ...

Die Rechtslage für die BRD hat sich am 8.12.2010 durch Beseitigung der Reichsangehörigkeit von 1934 geändert. Jeder Deutsche ist in der BRD seit dem 8.12.2010 staatenlos und durch die unmittelbare Unionsbürgerschaft doppelt staatenlos! Art. 16 GG wurde am 8.12.2010 durch Täuschung beseitigt. Nur die Verfassung von 1919 hat den Status, das aufzuheben. Der staatenlose Status Deutsch ist nach Art. 139 GG für die BRD verpflichtet, sich von den Gleichschaltungsgesetzen zu befreien!...

Grundstücksverkäufe im Gebiet von Gesamtdeutschland nach dem 18.7.1990 sind ungültig. Gemäß der Alliierten Kommandantura Berlin (BK/O (47) 50) vom 21.2.1947 sind Grundbuchänderungen nur mit Zustimmung der alliierten Behörden möglich. ...

Der Staatsbesitz des „Deutschen Reiches“ ist nach wie vor Eigentum des „Deutschen Reiches“ und muss nach einem Friedensvertrag zurückgegeben werden.

Jeder Verwaltungsakt, der von den Behörden der seit dem 18.7.1990 erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ an den Bürgern des Staates „Deutsches Reich“ und ihrem Eigentum durchgeführt worden ist, ist ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souveranitätsverletzung und daher schadensersatzpflichtig. ...

Diese Informationen sollen mit dazu beitragen, dass eine friedrliche Vereinigung und Übergabe Deutschlands an eine legitmierte, vom Volk in freier Wahl gewählte Regierung und ein Friedensvertrag zustande kommt. Wir unterstützen und fördern nicht weiter die Lügen der deutschen Politiker und den Verrat am eigenen Volk.

Weiter mit der rechtlichen Stellung der Richterin … und ihre Stellung als Person in einem nach außen dargestellten Rahmen eines staatlichen Gerichtes. Der Beschluss der Richterin ist ungesetzlich im Sinne der fehlenden Voraussetzung, dass dies ein ordentliches Gericht sein soll, in dem ein vom deutschen Volk berufener Richter im Rahmen des deutschen Volkes verkündet und der Richter eine nachweisbare Staatsangehörigkeit vor Beginn der Verhandlung nachweist. Ich bin keinem ordentlichen Richter im Amtsgericht gegenübergesessen.“ ...

Zur Sache hat er wiederum vorgebracht, die Eltern seien nicht in der Lage, miteinander zu kommunizieren. Die Gründe hierfür seien aber alleine bei der Mutter zu suchen. Die Mutter sei unheilbar krank, eine Betrügerin und Lügnerin. Die kranke Mutter, die das Betrügen und Lügen seit 30 Jahren lebe, könne darauf bauen, dass sie sich durchsetze.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil es dem Wohl des Kindes C am besten entspricht, die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge und Recht auf Beantragung staatlicher Leistungen der Mutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Sie ist insbesondere formgerecht innerhalb der Beschwerdeeinlegungsfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG. Anwaltlicher Hilfe musste sich der Beschwerdeführer nicht bedienen, § 114 Abs. 1 FamFG.

2. Die Entscheidung des Amtsgerichts, über die Gesundheitsfürsorge und das Recht, staatliche Leistungen zu beantragen, im Rahmen einer Teilentscheidung vorab zu entscheiden, ist nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Teilentscheidung liegt nicht vor, weil es sich bei den Bereichen, die von dem Teilbeschluss umfasst werden, um absonderbare Teile der elterlichen Sorge handelt, welche grundsätzlich einer gesonderten Regelung zugänglich sind. Es besteht daher auch unter Berücksichtigung des Instanzenzuges nicht die Gefahr, dass es zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen kommt. Insbesondere ist es nicht ausgeschlossen, dass die Frage der Kommunikationsfähigkeit der Eltern für verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge unterschiedlich zu beantworten ist.

3. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil es dem Wohl des Kindes C am besten entspricht, die elterliche Sorge in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung staatlicher Leistungen der Mutter zu übertragen, § 1671 Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 BGB.

3.1. Die elterliche Sorge für C stand der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer bisher - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - gemeinsam zu. Das gemeinsame Sorgerecht ist durch den von den Eltern zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - Borna in dem Verfahren 4 F … am 28.09.2011 geschlossenen Vergleich in Verbindung mit dem Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts Borna begründet worden.

3.1.1. Die Eltern des Kindes C sind nicht miteinander verheiratet. Dies hatte zur Folge, dass die elterliche Sorge für C gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (in der bis zum 18.05.2013 geltenden Fassung) zunächst der Antragstellerin alleine zustand.

3.1.2. Auch nach altem Recht konnte die gemeinsame Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern durch die Abgabe einer übereinstimmenden Sorgeerklärung (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB - in der bis zum 18.05.2013 geltenden Fassung) begründet werden. Eine Sorgeerklärung in diesem Sinn setzt inhaltlich voraus, dass beide Eltern, gegebenenfalls auch getrennt voneinander, eindeutig erklären, dass sie künftig das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind gemeinsam ausüben wollen. Diesen Anforderungen wird die Ziffer 1 des von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer am 28.09.2011 geschlossenen Vergleichs gerecht, auch wenn nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um Sorgeerklärungen im Sinn des § 1626 a BGB handeln sollte. Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an, weil aus dem Vergleich eindeutig hervorgeht, dass die Eltern in Zukunft die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollten (vgl. BGH FamRZ 2011, 796). Gemäß § 1626 d BGB mussten und müssen Sorgeerklärungen öffentlich beurkundet werden. Urkundsperson ist entweder der Notar (§ 20 Abs. 1 Bundesnotarordnung) oder die Urkundsperson beim Jugendamt. Das Beurkundungserfordernis wird jedoch auch durch einen vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich erfüllt (BGH a. a. O.).

3.1.3. Die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge durch den Vergleich vom 28.09.2011 scheitert auch nicht daran, dass von der gemeinsamen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausgenommen worden ist, weil für die konstitutive Begründung der gemeinsamen Sorge sowohl die Vereinbarung der Eltern als auch der Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borna zu berücksichtigen sind.

In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob durch übereinstimmende Sorgeerklärung der nicht miteinander verheirateten Eltern mit konstitutiver Wirkung Teilbereiche der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung bestimmt werden können. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das Prinzip des „Alles oder Nichts“ gelte, eine gemeinsame Sorgeerklärung also nur wirksam sei, wenn sie sich auf die Sorge insgesamt beziehe (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 73. Auflage, Rn. 16 zu § 1626 a; Huber in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 6 zu § 1626 a; Jauernig/Berger, BGB, Rn. 6 zu § 1626 a). Nach anderer Ansicht soll es den Eltern durch gemeinsame Sorgeerklärung auch möglich sein, die gemeinsame elterliche Sorge in Teilbereichen konstitutiv zu begründen (Staudinger/Köster, BGB, Auflage 207, Rn. 59 zu § 1626 a). Diese Meinung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz an anderer Stelle, insbesondere mit §§ 1671 und 1672 Abs. 2 BGB, den Eltern im Bereich der elterlichen Sorge ein weitgehendes Gestaltungsrecht einräumt, welches der gerichtlichen Überprüfung sehr eingeschränkt zugänglich ist. Von übereinstimmenden Vorschlägen der Eltern können die Familiengerichte insoweit nur abweichen, wenn und soweit ansonsten das Wohl des betroffenen Kindes erheblich und nachhaltig gefährdet wäre, § 1666 BGB.

Der Senat folgt der herrschenden Meinung. Durch die formwirksame Abgabe von Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB kann ein partielles gemeinsames Sorgerecht weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach dem Willen des Gesetzgebers begründet werden (BT-Drucksache 13/4899, Seite 93 ff.). Die Regelung will nichtehelichen Kindern eine gleiche Sorgerechtslage ermöglichen wie ehelichen. Jedoch haben auch die Eltern ehelicher Kinder von deren Geburt an das Sorgerecht vollumfänglich gemeinsam inne, ohne dass es ihrer Disposition unterläge (so BGH FamRZ 2008, 252). Auch im Rahmen der Neuregelungen des § 1626 a BGB wollte der Gesetzgeber bei der bisherigen Grundkonzeption bleiben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass an dem Wortlaut der Vorschrift in Bezug auf den Regelungsgehalt gemeinsamer Sorgeerklärungen eine Änderung nicht erfolgt ist. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren angeregt, den Eltern im Rahmen der Neuregelung der Bestimmung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, durch Sorgeerklärung auch Teilbereiche der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung konstitutiv zu bestimmen. Dieser Vorschlag ist von der Bundesregierung abgelehnt worden (BT-Drucksache 17/11048, Seite 30). Der Umstand, dass der Gesetzgeber dem Vorschlag des Bundesrates nicht gefolgt ist, belegt, dass sich der Gesetzgeber der Rechtsauffassung der Bundesregierung angeschlossen hat.

Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschränkung übereinstimmender Sorgeerklärungen, die ansonsten zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärung insgesamt führt, bleibt allerdings im Ergebnis unbeachtlich, wenn wie im vorliegenden Fall, die Sorgeerklärung im Rahmen eines Sorgeverfahrens in Form einer gerichtlichen Vereinbarung erklärt und diese Vereinbarung durch Beschluss des Familiengerichts genehmigt oder gebilligt wird. In derart gelagerten Fällen genügt der Genehmigungsbeschluss dem Erfordernis einer Regelung durch gerichtliche Entscheidung. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Gesetz die Möglichkeit, den Sorgestatus durch gerichtlich genehmigte Elternvereinbarung zu ändern, nicht ausdrücklich vorsieht. Auch wenn der Senat grundsätzlich an dem Primat gerichtlicher Entscheidung festhält, kann er keine Gründe erkennen, weshalb eine gerichtliche Genehmigungsentscheidung, mit der das Familiengericht zu erkennen gibt, dass es sich die Elternvereinbarung zu eigen macht und sich, wie im vorliegenden Fall, darüber bewusst ist, dass es auch im Rahmen der Genehmigungsentscheidung das Kindeswohl zu beachten hat, keine statusändernde Wirkung haben sollte. Gründe der Rechtssicherheit oder Rechtsklarheit stehen jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Elternvereinbarung und der gerichtliche Genehmigungsbeschluss in einem gerichtlichen Protokoll/Vermerk, welcher den Anforderungen öffentlicher Beurkundung genügt, enthalten sind. Selbst wenn die - eingeschränkten - Sorgeerklärungen der Eltern anderweitig beurkundet worden wären, ergäben sich hieraus keine Rechtssicherheitsprobleme, weil auf die notwendig öffentlich beurkundeten Erklärungen in dem Billigungsbeschluss Bezug genommen werden könnte. Eine eindeutige Zuordnung zwischen der Genehmigungsentscheidung und den Erklärungen wäre daher sichergestellt. Jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, teilt der Senat aus den dargelegten Gründen nicht die von dem Oberlandesgericht Köln vertretene Auffassung, die familiengerichtliche Billigung von Vereinbarungen der Eltern zur Sorge reiche grundsätzlich nicht aus, um in den Sorgestatus einzugreifen (FamRZ 2013, 214; gestützt auf Kammergericht FamRZ 2013, 46).

3.1.4. Auch im Übrigen spricht nichts gegen die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Borna vom 28.9.2011. Seine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis war auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (NJW 10, 3008) gegeben. Es hätte einen Regelungsbeschluss mit dem Inhalt der von den Eltern getroffenen Vereinbarung erlassen können. Ein solcher Beschluss hätte auf Antrag des Beschwerdeführers auch erlassen werden müssen, weil das Amtsgericht - Familiengericht - Borna in dem Billigungsbeschluss festgestellt hat, dass die von den Eltern gewählte Regelung aus seiner damaligen Sicht dem Kindeswohl entsprach.

3.1.5. Bei Erlass des Teilbeschluss vom 12.12.2013 ist offensichtlich auch das Amtsgericht von der Wirksamkeit des gerichtlich gebilligten Vergleiches vom 28.9.2011 ausgegangen, da es ansonsten einer abändernden Regelung nicht bedurft hätte. Wäre der gerichtlich gebilligte Vergleich in Bezug auf die Regelung zur elterlichen Sorge nicht wirksam, wovon das Amtsgericht noch im Termin vom 11.12.2013 ausgegangen ist, stünde nach wie vor der Antragstellerin die gesamte elterliche Sorge für C alleine zu. Ein Bedürfnis zum Erlass einer regelnden Entscheidung wäre nicht gegeben gewesen. Das Amtsgericht hat zu Recht an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung nicht festgehalten.

3.2. Die Frage der Begründetheit des Antrages der Mutter beurteilt sich nach § 1671 BGB.

3.2.1. Gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt sich der Entscheidungsmaßstab im vorliegenden Fall nicht aus § 1696 Abs. 1 BGB, sondern aus § 1671 Abs. 1 BGB. Die gerichtlich gebilligte Vereinbarung der Eltern steht einer konstitutiven Entscheidung gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB gleich. Ergeben sich nach einer gerichtlichen Entscheidung zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge Umstände, die die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge in Frage stellen, gelten nicht die strengeren Abänderungskriterien gemäß § 1696 BGB, wonach eine Änderung der Entscheidung nur aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Vielmehr kommt eine abändernde Entscheidung bereits unter den Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB in Betracht.

3.2.2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge alleine überträgt, § 1671 Abs. 1 BGB. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 BGB. Aus § 1671 BGB ergibt sich, dass, in Abweichung von der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Sorgerecht dann einem Elternteil alleine zu übertragen ist, wenn das Kindeswohl dies erfordert. § 1671 BGB enthält insoweit, abweichend von § 1626 a BGB (in der seit 19.5.2013 geltenden Fassung), kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008, BVerfG FamRZ 2004, 354). Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändern wird, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (BGH NJW 2000, 203; 2008, 994). Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung verlangt in gewissem Maße die Bereitschaft und die Fähigkeit der Eltern, sich über die Belange der Kinder zu verständigen. Fehlt es hieran und sind keine Hinweise vorhanden, dass sich daran in der Zukunft etwas ändern wird, rechtfertigt dies die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, weil sich die für eine vernünftige Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unbedingt erforderliche Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit in der Realität nicht verordnen lässt (BGH NJW 2005, 2080). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die fehlende Kommunikationsmöglichkeit nur von einem Elternteil zu verantworten ist. Auch wenn nur ein Elternteil nicht zur Zusammenarbeit bereit ist, kann die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich sein. Wenn es aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, kann die elterliche Sorge auch dem Elternteil übertragen werden, welcher einseitig die Kommunikation mit dem anderen Elternteil verweigert (vgl. BGH NJW 2008, 994 ff.).

3.2.3. Bei Anwendung dieser Entscheidungskriterien muss die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind C in den Teilbereichen Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung staatlicher Leistungen aufgehoben und der Antragstellerin übertragen werden. Für diese Bereiche fehlt es den Eltern an der erforderlichen Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit. Hiervon geht auch der Beschwerdeführer selbst aus. Er hat mehrfach erklärt, dass die Eltern im Bereich der Gesundheitsfürsorge wegen unterschiedlicher grundsätzlicher Ansätze nicht in der Lage seien, miteinander zu kommunizieren. Die Verantwortung hierfür soll ausschließlich die Antragstellerin tragen. Der Senat sieht allerdings auch Anteile des Beschwerdeführers an der zwischen den Eltern bestehenden Unfähigkeit, sich im Bereich der Gesundheitsfürsorge zum Wohl des Kindes zu verständigen. Zunächst stellt sich insoweit die Frage, ob es aus der Sicht des Beschwerdeführers aus Gründen des Kindeswohls tatsächlich notwendig war, sich einer Frühfördermaßnahme, die im ungünstigsten Fall überflüssig sein könnte, jedenfalls aber nicht geeignet erscheint, das Kind nennenswerten Gefahren auszusetzen, zu widersetzen. Gleiches gilt für die Vorstellung des Kindes bei einem Kinderpsychologen bzw. Kinderpsychiater wegen der Problematik des Einnässens. Dafür, dass der Beschwerdeführer der Antragstellerin gegenüber extrem negativ eingestellt ist, sprechen die Formulierungen in der Beschwerdebegründung, soweit sie sich mit der Sache befassen. Ein Elternteil, der den anderen Elternteil pauschal als notorischen Lügner und Betrüger bezeichnet, ohne dies durch irgendwelche Fakten zu belegen, kann für sich nicht in Anspruch nehmen, alles zu tun, um eine gedeihliche Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge zu fördern. Schließlich spricht auch der weitere Inhalt der Beschwerdebegründung, die sich über viele Seiten zu Umständen verhält, von denen der Antragsteller wissen muss, dass sie für die Entscheidung ohne Relevanz sind, dafür, dass eine ergebnisorientierte Diskussion mit ihm auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen wird. Gerade für den Bereich der Gesundheitsfürsorge müssen die Eltern aber, damit die gemeinsame elterliche Sorge sich nicht zum Nachteil des Kindes auswirkt, in der Lage sein, in vertretbarer Zeit, unter Umständen auch in sehr kurzer Zeit, zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen. Der Umstand, dass es den Eltern auch in einem Zeitraum von etwa einem Jahr nicht gelungen ist, in Bezug auf die Frühförderung zum Ausgleich feinmotorischer Entwicklungsverzögerungen zu einer einvernehmlichen Entscheidung zu gelangen, obwohl es sich bei der im Raum stehenden Maßnahme um eine solche handelt, die praktisch keine Gefahren für des Kindes mit sich bringt, belegt nachdrücklich, dass es aus Gründen des Kindeswohls notwendig ist, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, da ansonsten zu befürchten ist, dass es in Zukunft auch bei wesentlich gewichtigeren Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu unvertretbaren Verzögerungen kommen wird, welche das Wohl des Kindes nachhaltig gefährden würden.

3.3. Muss die gemeinsame Sorge insgesamt oder in Teilbereichen aufgehoben werden, sind bei der Entscheidung, welchem Elternteil die Sorge zu übertragen ist, mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In Ausfüllung des Kriteriums Kindeswohls sind insbesondere der Kontinuitätsgrundsatz und das Förderungsprinzip hervorzuheben. C hat seit ihrer Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter und hält sich seit dem Umzug im Jahr 2010 nur zur Ausübung von Umgangskontakten im Abstand von 14 Tagen bei ihrem Vater auf. Die Antragstellerin ist die hauptsächliche Betreuungsperson des Kindes. Dies gebietet es, ihr die Entscheidungsbefugnis für den Bereich der Gesundheitsfürsorge zu übertragen. Die Mutter verbringt wesentlich mehr Zeit mit der Betreuung und Versorgung des Kindes als der Vater. Sie ist daher ihm gegenüber deutlich besser in der Lage, Anzeichen für die Notwendigkeit der Ausübung der Gesundheitsfürsorge zu erkennen. Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Mutter, welche es ausschließen könnten, ihr Teilbereiche der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung zu übertragen, sind nicht ersichtlich. C lebt seit ihrer Geburt in der Obhut der Mutter. In dieser Zeit sind, obwohl wegen der Umgangsverfahren sehr schnell nach der Geburt das zuständige Jugendamt mit der Familie befasst, später eine sozialpädagogische Familienhilfe installiert war und das Kind eine Kindertagesstätte und einen Kindergarten besuchte, keine Hinweise darauf festgestellt worden, dass die Mutter etwa wegen ihrer eigenen psychischen Problematik in ihrer Erziehungsfähigkeit beachtenswert eingeschränkt wäre. Entwicklungsverzögerungen oder sonstige Auffälligkeiten, welche den Rückschluss auf eine etwaige Erziehungsfähigkeit der Mutter zuließen, sind bei C nicht gegeben. Der Mutter, die sowohl mit der Familienhelferin als auch mit der Kindertagesstätte bzw. dem Kindergarten eng zusammengearbeitet hat, wird von allen pädagogischen Fachkräften bestätigt, dass sie sich fürsorglich um C kümmert. Ihre eigenen psychischen Probleme wirken sich auf ihre Erziehungsfähigkeit nicht einschränkend aus.

3.4. Zur ordnungsgemäßen Ausübung der Gesundheitsfürsorge muss die Antragstellerin in der Lage sein, die Anträge stellen zu können, welche zur Kostenübernahme für die erforderlichen Maßnahmen notwendig sind. Auch in diesem Bereich fehlt es an der erforderlichen Fähigkeit der Eltern zur Kommunikation. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die Eltern auch in diesem Bereich nicht in der Lage sein werden, in angemessener Zeit zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen. Hierdurch würde die Erfüllung der Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge erheblich beeinträchtigt und erschwert. Da der Beschwerdeführer seine der Mutter zunächst erteilte Vollmacht, gegenüber Behörden alleine handeln zu können, zwischenzeitlich widerrufen hat, erfordert es das Kindeswohl, der Antragstellerin auch die Befugnis zu übertagen, für C staatliche Leistungen zu beantragen.

4. Der Senat verzichtet gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auf die nochmalige persönliche Anhörung der Eltern. Sie sind erst am 11.12.2013 von dem Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch persönlich angehört worden. Konkrete Hinweise darauf, dass bei einer erneuten persönlichen Anhörung mit einem merklichen Erkenntniszuwachs gerechnet werden könnte, sind nicht vorhanden. Der Senat sieht gemäß § 159 Abs. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung des Kindes ab. Für die Frage, ob für die Bereich der Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Beantragung staatliche Leistungen, die gemeinsame elterliche Sorge für ein 5 1/2-jähriges Kind aufzuheben und einem Elternteil zu übertragen ist, kommt es nicht auf dessen Neigungen, Bindungen oder seinen Willen an.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass unabhängig davon, ob der gerichtlich gebilligte Vergleich zur elterlichen Sorge wirksam ist oder nicht, ein Bedürfnis, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, nicht bestehen dürfte, weil sie dieses so oder so bereits zur alleinigen Ausübung inne hat.

Kosten: § 84 FamFG.

Verfahrenswert: §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung (Abweichung von OLG Köln FamRZ 2013, 214) zugelassen.

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Landessozialgericht NRW Beschluss, 04. März 2016 - L 7 AS 2143/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 04.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.09.2015 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vom 21.07.2015 bis zum 31.12.2015 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung n

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(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

(1) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, qualifizierte elektronische Signaturen, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.