vorgehend
Landgericht Amberg, 23 OH 453/17, 11.09.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 11.09.2018, Az. 23 OH 453/17, aufgehoben.

2. Die Ablehnung des Sachverständigen B. wird für begründet erklärt.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.700 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 beantragte der Antragsteller, durch einen Sachverständigen Feststellungen zu einem von ihm behaupteten Motorschaden an einem Fahrzeug zu treffen, das er vom Antragsgegner gekauft hatte. In der Antragsschrift wird ausgeführt: „In der Autoreparaturwerkstatt Sch. wurde eine Schadensanalyse vorgenommen. Bei Abnahme der Ölwanne waren Späne im Öl vorhanden. Dies weist auf einen Motorschaden hin. Es wurde festgestellt, dass der Motor geöffnet worden war. Es liegt nach Mitteilung der Autowerkstatt J. Sch. ein Pleuelschaden vor. Es müsse eine Kurbelwelle, die Pleuel und Lager ausgetauscht werden.“

Mit Beweisbeschluss vom 16.08.2017 beauftragte das Landgericht den Sachverständigen B. damit, ein Gutachten zu dem vom Antragsteller behaupteten Motorschaden zu erstatten. Unter Punkt 4. heißt es: „Der Sachverständige wird gebeten, die Parteien und deren Vertreter vom Besichtigungstermin rechtzeitig zu benachrichtigen.“

Auf Sachstandsanfrage des Landgerichts teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 02.05.2018 mit, dass für 23.05.2018 ein Untersuchungstermin des streitgegenständlichen Fahrzeugs angesetzt worden sei. Das Schreiben wurde den Parteien übersandt.

Am 23.05.2018 wurde der Motor aus dem nicht mehr fahrfähigen Fahrzeug im Auftrag des Sachverständigen in der Autowerkstatt Sch. ausgebaut. Und am 24.05.2018 erfolgte dort die Zerlegung des Motors durch Mitarbeiter dieser Werkstatt unter Anleitung und Aufsicht des Sachverständigen. Zu keinem der beiden Termine hatte der Sachverständige die Parteien geladen.

Am 05.06.2018 legte der Sachverständige sein schriftliches „Technisches Gutachten“ vom 29.05.2018 vor. Eine Abschrift von diesem wurde dem Bevollmächtigten des Antragsgegners zur Stellungnahme bis 20.07.2018 am 13.06.2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, der am 18.07.2018 beim Landgericht eingegangen ist, lehnte der Antragsgegner den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und beantragte, den Sachverständigen nicht zu entschädigen. Zur Begründung verwies er unter anderem darauf, dass der Sachverständige in Zusammenarbeit mit der vom Antragsteller beauftragten Werkstätte das Fahrzeug zerlegt habe, ohne - wie vom Gericht vorgegeben - die Parteien zu benachrichtigen.

Zu dem Ablehnungsgesuch nahm der Sachverständige mit Schreiben vom 31.07.2018 Stellung.

Mit Beschluss vom 11.09.2018 wies das Landgericht das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen als unbegründet zurück. Die Entscheidung wurde dem Antragsgegner am 24.09.2018 zugestellt.

Mit am selben Tag beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.09.2018 erhob der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 11.09.2018 sofortige Beschwerde. Am 25.10.2018 entschied das Landgericht, dieser nicht abzuhelfen.

II.

Die gemäß § 406 Abs. 5, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingereichte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen B. ist begründet.

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gemäß § 42 ZPO genügt es, dass objektive Umstände gegeben sind, aufgrund derer vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hegt oder ob dieser tatsächlich parteiisch ist oder sich nach Lage der Dinge zumindest darüber hätte bewusst sein können, dass sein Verhalten geeignet sein könnte, Zweifel an seiner Neutralität aufkommen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der - nicht auf rein subjektiven oder unvernünftigen Vorstellungen beruhende - Anschein einer Voreingenommenheit besteht.

Ausgehend davon rechtfertigt allein die unterlassene Benachrichtigung beider Parteien die Ablehnung des Sachverständigen nicht. Zwar ist anerkannt, dass aus dem rechtsstaatlichen Anspruch auf ein faires Verfahren den Parteien ein Recht auf Benachrichtigung und Anwesenheit zusteht, wenn eine vorbereitende Tatsachenfeststellung für ein Sachverständigengutachten durchgeführt wird. Das Versäumnis des Sachverständigen wirft aber nur die Frage auf, ob das Gutachten verwertbar ist (dies ablehnend: BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 8 B 91/05 -, juris Rn. 6; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 357 Rn. 6). Ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters kann dadurch indes nicht begründet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Parteien unterschiedlich behandelt hätte. Ein Grund für eine Befangenheitsablehnung ist nur gegeben, wenn eine Partei einseitig bevorzugt wird (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.06.2012 - 10 W 19/12 -, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2006 - 4 U 535/05 -, juris Rn. 10).

Indem der Sachverständige jedoch die Werkstatt mit der Zerlegung des Motors betraute, die bereits zuvor im Auftrag des Antragstellers eine Schadensanalyse und insbesondere eine Ursacheneinschätzung abgegeben hatte, hat er sich als Folge der unterlassenen Information der Parteien aber einer unkontrollierten bzw. unkontrollierbaren Einflussnahme ausgesetzt. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben des Sachverständigen an das Gericht vom 02.05.2018 nicht, wo der für 24.05.2018 angesetzte Untersuchungstermin des streitgegenständlichen Fahrzeugs stattfinden sollte und wen der Sachverständige zur Unterstützung heranziehen wollte.

Die Zerlegung des Motors war dabei Voraussetzung, um Feststellungen zum Zustand von dessen Einzelteilen treffen zu können. Diese für die Beantwortung der Beweisfrage erheblichen Feststellungen wurden während des Zerlegens des Motors (z. B. betreffend die Dichtmasse an der Ölwanne, den Zustand des Auflagers der Ölwanne, die Metallspäne in der Ölwanne) bzw. im Anschluss daran noch in denselben Werkstatträumen getroffen (z. B. betreffend den Zustand der Lagerscheiben, der Kurbelwellenlager, der Kolben und der Zylinderbohrungen).

Ob es während dessen tatsächlich zu einer Beeinflussung gekommen ist, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein der objektive Eindruck. Und nach diesem besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass die für die Werkstatt handelnden Personen aus eigenem Interesse im Sinne des Ergebnisses ihrer vorangehenden Schadensanalyse auf den Sachverständigen eingewirkt haben. Dabei ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten, dass der Inhaber der Werkstatt, J. Sch., Erklärungen gegenüber dem Sachverständigen, nämlich zum Ablassen des Öls, abgegeben hat. Eine verständige Partei darf mutmaßen, dass im Zuge der Arbeiten ein - für sie nach Inhalt und Umfang nicht zu überblickender - Informations- und Meinungsaustausch über die Beweisfragen stattgefunden hat. Die gilt unabhängig davon, dass die Werkstatt durch den Auftrag des Sachverständigen, den Motor auszubauen und unter seiner Aufsicht gemäß seien Anweisungen zu zerlegen, diesem vertraglich verbunden war.

Die Durchführung der Arbeiten in der Werkstätte, auf deren Schadensanalyse sich die verfahrensgegenständliche Tatsachenbehauptung des Antragstellers stützt, ohne Beteiligung der Parteien (insbesondere des Antragsgegners) ist aus Sicht eines unbefangenen Dritten geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Die Parteien müssen sich darauf verlassen können, dass der Sachverständige in seinem Ergebnis noch nicht festgelegt ist, solange die Parteien ihr Fragerecht noch nicht ausgeübt haben und die Begutachtung nicht abgeschlossen ist. Es muss bereits der „böse Schein“ vermieden werden, dass Sachverständige sich von sachfremden Motiven leiten lassen, wodurch das Gebot der Chancengleichheit verletzt werden könnte. Dies war hier nicht der Fall.

Zwar mag ein Anwesenheitsrecht der Parteien bei Untersuchungen, Experimenten oder Versuchen nicht bestehen, die mit Risiken für Beteiligte verbunden sind. Zum einen hat aber nicht der Sachverständige darüber zu befinden, ob er die Parteien hinzuzieht oder nicht, sondern gemäß § 404a Abs. 4 ZPO das Gericht. Angesichts der im Beweisbeschluss zum Ausdruck gebrachten Entscheidung für eine Teilnahme der Parteien am Besichtigungstermin wäre es am Sachverständigen gewesen, das Gericht von etwaigen Gefahren, die gegen eine Teilnahme sprechen, zu informieren. Die Parteien hätten dann entscheiden können, ob sie einen fachkundigen Vertreter (z. B. einen privat beauftragten Kfz-Sachverständigen) zu dem Termin entsenden. Vor allem aber ändern etwaige Gefahren nichts daran, dass der Sachverständige sich durch die Wahl der Werkstatt, welche die der Beweisbehauptung des Antragstellers zugrunde liegende Schadensanalyse durchgeführt hatte, einer unkontrollierten einseitigen Einflussnahme aussetzte.

Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 31.07.2018 vermag es nicht, das daraus resultierende begründete Misstrauen des Antragsgegners auszuräumen. Dem steht bereits entgegen, dass der Sachverständige sich nicht dazu äußert, wer seitens der Werkstätte die Arbeiten ausgeführt und ob - und wenn ja, mit welchem Inhalt - ein Informations- und Meinungsaustausch über die Beweisfragen stattgefunden hat.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde nicht veranlasst; die Kosten sind solche des Hauptsacheverfahrens (Herget in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort „Sachverständigenablehnung“ bzw. „Richterablehnung“; Scheuch in: BeckOK, ZPO, 31. Edition, § 406 Rn. 47.1). Der Beschwerdewert ist nach § 3 ZPO auf ein Drittel des (geschätzten) Hauptsachestreitwerts von 11.000 € festzusetzen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch verliert, ist im Beschwerdeverfahren nicht zu treffen. Über den entsprechenden Antrag des Antragsgegners hat das Landgericht bislang nicht entschieden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 406 Ablehnung eines Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Der A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Juni 2012 - 10 W 19/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.3.2012, AZ: 18 O 598/06, wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Der Beklagte trägt die Kos

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(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.3.2012, AZ: 18 O 598/06, wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 23.598,70 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Architektenhonorar für Planungsleistungen und die Vorbereitung der Vergabe gemäß den Leistungsbildern 1 bis 6 des § 15 Abs. 1 HOAI a.F. geltend.
Mit Beweisbeschluss vom 10.10.2007 wurde der Sachverständige E. mit der Prüfung beauftragt, ob die Architektenhonorare unter Anwendung des § 20 HOAI zutreffend ermittelt wurden. Anlässlich seiner Anhörung vom 5.3.2012 äußerte sich der Sachverständige zu der tatsächlichen Bauausführung und präsentierte dem Gericht mehrere Farbfotos vom Bauobjekt des Beklagten. Er erklärte, während eines Spaziergangs die Fotos gemacht zu haben. Daraufhin wurde der Sachverständige vom Beklagtenvertreter noch in dieser Verhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2012 und den Vorlagebeschluss vom 16.04.2012 verwiesen. Mit dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2012 wurde das Ablehnungsgesuch des Beklagten teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen für unbegründet erklärt. Bezüglich der Begründung wird auf Ziff. II und III des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Der Sachverständige habe seinen Auftrag eigenmächtig überschritten. Dazu habe er das Grundstück des Beklagten betreten müssen. Er habe seine bei der Besichtigung des Grundstücks gemachten Feststellungen in seiner Aussage verwertet. Die Feststellungen hätten die Außenanlagen betroffen, die dem Kläger gar nicht beauftragt worden seien. Der Sachverständige habe die bei der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen zum Nachteil des Beklagten berücksichtigt. Auch zum Schwimmteich und der Stützmauer an der südlichen Grundstücksgrenze habe der Sachverständige Feststellungen zum Nachteil des Beklagten getroffen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme der tatsächlichen Bauausführung im Hinblick auf den geschuldeten Planungserfolg eine Bedeutung zu. Schon früher sei der Sachverständige bei der Entgegennahme von Plänen und Unterlagen eigenmächtig vorgegangen, was bei der Gesamtbewertung des Ablehnungsgrundes zu berücksichtigen sei.
Mit Beschluss vom 12.06.2012 wurde das Beschwerdeverfahren vom Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.
Das Ablehnungsgesuch wurde im Hinblick auf das Betreten des Grundstücks des Beklagten durch den Sachverständigen und das Fotografieren einzelner Gebäudeteile in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, gestellt. Zu Recht hat aber das Landgericht angenommen, dass ein Ablehnungsgrund hinsichtlich des Sachverständigen E. nicht vorliegt.
Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH BauR 2005, 1205 juris RN 12). Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.
1.
Das Unterlassen der Benachrichtigung beider Parteien von einer Ortsbesichtigung rechtfertigt nicht die Ablehnung eines Sachverständigen (OLG Nürnberg MDR 2007, 237; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1354; OLG Stuttgart ZfSch 1995, 367). Zwar ist anerkannt, dass aus dem rechtsstaatlichen Anspruch auf ein faires Verfahren den Parteien ein Recht auf Benachrichtigung und Anwesenheit zusteht, wenn für ein Sachverständigengutachten eine vorbereitende Ortsbesichtigung durchgeführt wird. Dieses Versäumnis rechtfertigt es jedoch allenfalls, die bei diesem Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse anzuzweifeln und ggfs. erneut überprüfen zu lassen. Ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gutachters kann dadurch aber nicht begründet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Sachverständige die Parteien unterschiedlich behandelt hätte (OLG Nürnberg a.a.O. juris RN 10).
10 
Dies ist aber nicht geschehen, denn keine der beiden Parteien wurde informiert. Der Sachverständige hat nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, so dass die Besorgnis des Beklagten nicht begründet ist, der Sachverständige habe durch das Unterlassen der Ladung zum Ortstermin einseitig zu seinen Lasten agiert und ihn gegenüber dem Kläger unfair behandelt.
2.
11 
Der Sachverständige hat mit der Durchführung einer Ortsbesichtigung und mit der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse seinen Auftrag eigenmächtig überschritten.
12 
Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Sachverständiger, der seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausdehnt, aus der Sicht der Parteien den Eindruck erwecke, er wolle anstelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig sind, so dass er Misstrauen in seine Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts hervorrufe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 135, juris RN 7). Dies überzeugt aber jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht.
13 
Ähnlich wie ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit ein Gutachten entwerten mögen, aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 5.11.2002, AZ: X ZR 178/01, juris RN 10), stellt auch die Überschreitung eines Gutachterauftrags nur eine Unzulänglichkeit der Begutachtung dar, die allein eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen aus der Sicht einer vernünftigen Partei nicht begründen kann. Die Festlegung der Beweisbedürftigkeit ist für sich gesehen noch keine Tätigkeit, die eine Partei bevorzugen muss und damit Grundlage für eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit bei einer der Parteien sein kann. Dies gilt auch, wenn ein Sachverständiger entgegen seinem vom Gericht vorgegebenen Auftrag Beweisfragen überdehnt oder ihm nicht gestellte Beweisfragen eigenmächtig bearbeitet, sofern keine besonderen Umstände hinzukommen. Er bewegt sich dann lediglich außerhalb seines Auftrags, so dass ihm dafür keine Vergütung zusteht.
14 
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des Gutachterauftrags im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit dann begründet, wenn damit ein Vorteil für eine der Parteien einhergeht. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Sachverständige mit der überschießenden Begutachtung neue Mängel aufdeckt und damit das Geschäft einer der Parteien des Rechtsstreits betreibt oder der Sachverständige die Überschreitung seines Gutachterauftrags vorgenommen hätte in der Absicht, einseitig eine der Parteien zu belasten. Nach den aus der Akte ersichtlichen Umständen wurde der Sachverständige über seinen Auftrag hinaus in der irrigen Annahme tätig, dem Gericht eine Entscheidung in der Sache zu erleichtern. Damit allein ist ein einseitiges Vorgehen zu Lasten einer der Parteien nicht verbunden. Dass die überschießenden Feststellungen des Sachverständigen zu Ungunsten einer der beiden Parteien gehen, ist mit jeder - auch von einem Beweisbeschluss gedeckten - Beweisaufnahme verbunden und rechtfertigt nicht den Schluss auf ein ungerechtfertigtes einseitiges Vorgehen zu Lasten einer der Parteien und damit eine Besorgnis der Befangenheit, solange nicht erkennbar ist, dass die Überschreitung des Gutachterauftrags von vornherein aus einer einseitigen Belastungsabsicht des Sachverständigen heraus erfolgt ist. Ein solcher Fall ist hier auch unter Berücksichtigung der früheren Entgegennahme von Plänen und anderer Unterlagen unmittelbar vom Kläger und der Rechtsausführungen des Sachverständigen nicht festzustellen.
3.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
16 
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und angesichts der zitierten Entscheidung des OLG Celle wegen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
17 
Der Streitwert wurde mit einem Drittel des Werts der Hauptsache, bestehend aus Klage Teil-Widerklage, bemessen.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.