Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 11 UF 27/15

published on 09/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 11 UF 27/15
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Amtsgericht Erlangen, 4 F 94/14, 18/11/2014

Gericht

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Gründe

I.

Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 18.11.2014 wurde die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Neben dem Ausgleich weiterer Anrechte wurde durch das Familiengericht hinsichtlich eines Anrechts der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen gemeinden festgestellt, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.

Gegen diesen der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden am 03.12.2014 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit ihrer am 23.12.2014 eingegangenen Beschwerde.

Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden macht geltend, dass das Amtsgericht den Ausgleichsbetrag in Versorgungspunkten als korrespondierenden Kapitalwert in Euro angesetzt habe und deshalb unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich abgesehen habe.

Nach den vorliegenden Auskünften des Versorgungsträgers hat die Antragstellerin während der Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse - ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 47,38 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19,03 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.986,53 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Endbeschluss, die diesem vorausgegangenen Auskünfte der Versorgungsträger und die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Gegen die Ankündigung des Senats, über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

II.

Die gemäß §§ 58 ff., 63 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.

Aufgrund des seit 2009 durchzuführenden Hin- und Herausgleichs ist eine Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich möglich (BGH FamRZ 2011, 547, a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2014, Az. 20 UF 845/14, zitiert nach juris), soweit sich nicht etwa im Hinblick auf § 18 VersAusglG oder § 27 VersAusglG die isolierte Betrachtung eines Anrechts verbietet (Stein in MünchKomm-FamFG, 2. Aufl. § 228 FamFG Rz. 16). Da keine gleichartigen Anrechte ersichtlich sind, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse.

Gegen die vorgelegte Berechnung des Ausgleichswerts bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Auszugleichen ist gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG jeweils die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts. Im Falle der internen Teilung sind die Versorgungsträger gemäß § 13 VersAusglG berechtigt, die durch den Ausgleich entstehenden Teilungskosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen. Von dieser Möglichkeit hat die Zusatzversorgungskasse Gebrauch gemacht, Teilungskosten in Höhe von insgesamt 230,52 € von dem Ehezeitanteil abgezogen und damit im Ergebnis die Ehegatten gleichmäßig belastet. Der Höhe nach sind die geltend gemachten Teilungskosten nicht zu beanstanden.

Soweit der von der Zusatzversorgungskasse vorgeschlagene Ausgleichswert nicht der numerischen Hälfte des von der Antragstellerin erworbenen Ehezeitanteils entspricht, ist hierin ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG (so im Ergebnis Bergner, NZFam 2014, 49, 53) oder gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG (so OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 755; Bergner a. a. O.) nicht zu sehen (wie hier: OLG Celle FamRZ 2014, 305; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719 - juris Rn. 33 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2015, Az. 12 UF 91/14, juris Rn. 9).

Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 03.02.2014 wird der Ausgleichswert in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Hälftig geteilt werden also nicht die Versorgungspunkte sondern der Barwert der zu erwartenden Rente. Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt (a. a. O.) sieht hierin einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 VersAusglG, weil die Versorgungsträger nach neuem Recht zwar selbst bestimmen könnten, mit welcher Bezugsgröße die interne Teilung vorgenommen werden solle, die Halbteilung aber dann auch in dieser Bezugsgröße vorzunehmen sei. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat nicht an. § 11 VersAusglG beschreibt die Anforderungen an die interne Teilung, bei der den Versorgungsträgern ein Spielraum für passgenaue Regelungen eingeräumt werden sollte (BT-Drs. 16/10144 S. 55). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG muss das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbliebenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert wertmäßig entsprechen. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt (BT-Drs. 16/10144 S. 56): „Dem Versorgungsträger stehen dafür drei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Teilung kann auf der Grundlage des Deckungskapitals erfolgen, das beispielsweise bei privaten Rentenversicherungen von den Versorgungsträgern für den Ehezeitanteil ermittelt wird. Es kann aber auch die Halbteilung von Rentenbeträgen oder Bezugsgrößen, z. B. Leistungskennzahlen, vorgesehen werden. Da die Halbteilung von Rentenbeträgen zur Bildung unterschiedlich hohen Deckungskapitals und damit zur Belastung des Versorgungsträgers führen würde, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur als die ausgleichspflichtige Person aufweist, besteht auch folgende weitere Möglichkeit: Der Versorgungsträger ermittelt gleich hohe Rentenbeträge nach dem vorhandenen Deckungskapital und teilt dieses entsprechend auf (hierzu auch Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 8 ff.). Mit dieser dritten Möglichkeit hat der Gesetzgeber zugleich aufgezeigt, dass bei der Teilung eines Kapitalbetrags nicht unbedingt jeder Ehegatte die numerische Hälfte des Kapitals erhalten muss (zu dieser Abweichung von der numerischen Halbteilung auch BT-Drs. 16/10144 S. 50). Auch die Auffassung des Bundesgerichtshofs (NZFam 2015, 59, juris Rn. 21), wonach § 5 VersAusglG es dem Versorgungsträger nicht freistellt, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen, sagt nichts über die der Teilung zugrunde liegende Berechnung.

Der Einwand von Bergner, die Begründung des Regierungsentwurfs habe keine Gesetzeskraft (a. a. O. S. 53) ist sicherlich richtig, der Wortlaut des Gesetzes zwingt aber nicht zur Halbteilung in der vom Versorgungsträger verwendeten Bezugsgröße und lässt jedenfalls ein Verständnis der Rechtsvorschriften entsprechend der Gesetzesbegründung zu. Der Ausschluss der Anwendbarkeit von § 45 Abs. 1 (Wahlrecht zwischen Kapital und Rente) und 2 VersAusglG auf die Zusatzversorgungen (§ 45 Abs. 3 VersAusglG) sagt zunächst nichts darüber aus, welche Regelungen bei diesen anwendbar sind. Auch die Anordnung der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG schließt aus Sicht des Senats nicht aus, dass faktisch bereits ein Kapital geteilt wird (anders OLG Frankfurt a. a. O.). Schließlich ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1, § 1 Abs. 2 VersAusglG kein Zwang zur Halbteilung gemäß der Bezugsgröße des Ehezeitanteils, wenn die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG mit einbezogen wird. § 5 Abs. 1 VersAusglG schreibt zunächst nur vor, dass der Ehezeitanteil in der maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen ist (so auch BGH FamRZ 2012, 1545 Rn. 7). § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG bestimmt, dass der ausgleichberechtigten Person die „Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert)“ zusteht. Schließlich spricht der bereits genannte § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG von einem Anrecht „in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung“. Der mehrfach verwendete Begriff des „Werts“ des Anteils lässt dabei durchaus ein Verständnis zu, das nicht auf den numerischen Wert abstellt, sondern schließt z. B. bei einem Kapitalwert - wie nach der Gesetzesbegründung - die Ermittlung gleich hoher Rentenbeträge mit dem vorhandenen Deckungskapital und damit eine „ungleiche“ Kapitalteilung nicht aus. Der Begriff des „Werts“ lässt es aus Sicht des Senats ebenso zu, dass bei Versorgungspunkten (die im Versorgungsfall durch Multiplikation mit dem Messbetrag in Renten umgerechnet werden, vgl. § 33 der Satzung der Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden) ein für das Anrecht errechneter Kapitalwert geteilt wird, woraus eine „ungleiche“ Renten- bzw. Versorgungspunkt-Teilung resultiert.

Die Frage, ob die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren für die Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes geboten ist (hierzu Wick, Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 333; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 512; Orgis, FPR 2011, 509, 512; OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2015, Az. 12 UF 91/14, zitiert nach juris), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, da die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ihr Bewertungssystem schon seit dem 01.01.2013 auf solche geschlechtsneutrale Barwertfaktoren umgestellt hat.

Im Ergebnis ist deshalb das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse - nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 19,03 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Der Senat hat im Tenor den angewendeten Satzungsstand anzugeben, damit deutlich wird, welche Satzungsänderungen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers berücksichtigt sind (BGH FamRZ 2011, 547).

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 18.11.2014.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

IV.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Frage, wie der Ausgleichswert von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu bestimmen ist, zugelassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG
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published on 06/01/2015 00:00

Tenor   1.               Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 25.06.2014 (31 F 8/14) wird zurückgewiesen.               2.               Die Kosten des Beschwerdeverfahr
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Annotations

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.

(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.

(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.

(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.

(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.