Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 44/13

bei uns veröffentlicht am26.09.2013

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben vom 21. Dezember 2012 dahin abgeändert, dass im Tenor die bisherigen Ziffern 5 und 6 die Ordnungszahlen 7 und 8 erhalten und im Anschluss an Nr. 4 folgende Nummern 5 und 6 eingefügt werden:

5. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung (Geschäftszeichen: St ... /1995), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich EUR 0,52 auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.1995, begründet. Das Anrecht ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

6. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung (Geschäftszeichen: St ... /195), zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich EUR 14,18 auf dem vorhandenen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.07.1995, begründet. Das Anrecht ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

II. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf EUR 3.067,12 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Versorgungsausgleich.

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 15. Februar 1991 die Ehe miteinander geschlossen. Die Ehe wurde auf Grund eines am 25. August 1995 zugestellten Scheidungsantrags durch Urteil des Familiengerichts vom 04. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden, wobei die Folgesache Versorgungsausgleich (nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO) abgetrennt worden ist.

3

Bis zum Ende der Ehezeit (31. Juli 1995; § 3 Abs. 1 VersAusglG) ist der Antragsteller im Land Sachsen-Anhalt Beamter auf Widerruf gewesen, wie die Beteiligte zu 1 (Bezügestelle der Oberfinanzdirektion Magdeburg) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2012 (Bl. 73 d.A.) und die Beteiligte zu 3 (Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2013 (Bl. 138 d.A.) mitgeteilt haben.

4

Nach dem Ende der Ehezeit - und der Rechtskraft der Ehescheidung - hat das Land Sachsen-Anhalt zum 01. Januar 2010 eine Anpassung der Beamtenversorgung des Landes an das Westniveau vorgenommen (§ 18c Abs. 3 des Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 09. Dezember 2008; GVBl LSA 2009, S. 598, 599).

5

Mit Verfügung vom 06. April 2011 hat das Familiengericht das abgetrennte Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Dezember 2012 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Familiengericht das während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen.

6

Gegen diese - ihr am 25. Januar 2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der am 25. Februar 2013 beim Familiengericht eingelegten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie den unterlassenen Ausgleich des Anrechts des Antragstellers aus seinem Beamtenverhältnis auf Widerruf rügt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) ist begründet, denn auch das während der Ehezeit erworbene Anrecht des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aus seinem Dienstverhältnis als Beamter auf Widerruf des Landes Sachsen-Anhalt ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:

8

1.a) Bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder einem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit hat sich der Status der betreffenden Person zwar noch nicht so verfestigt, dass der Betreffende einen Anspruch auf eine Beamten- bzw. Soldatenversorgung nach dem BeamtVG (hier: Landesbesoldungsgesetz) bzw. nach dem SVG erworben hat. Falls das Dienstverhältnis durch Widerruf oder Zeitablauf endet, ist der Betreffende aber in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Auch bei einem Beamten auf Widerruf und einem Zeitsoldaten führt das Dienstverhältnis also zu einem Versorgungsanspruch, und zwar unabhängig davon, ob er später in ein Beamtenverhältnis oder unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen wird; denn falls er übernommen wird, erwirbt er einen Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Landesbesoldungsgesetz) bzw. SVG, und falls keine Übernahme erfolgt, dann hat der Betreffende - wie gesagt - einen Anspruch auf Nachversicherung nach dem SGB VI. Nicht nur der Wert eines Versorgungsanspruchs nach dem BeamtVG (Landesbesoldungsgesetz) bzw. SVG, sondern auch der Wert eines Anspruchs auf Nachversicherung unterliegt dem Versorgungsausgleich, wie aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt (§ 16 Abs. 2, § 44 Abs. 4 VersAusglG).

9

b) Der Wert des Anspruchs auf Nachversicherung - und nicht eines Anrechts auf eine Beamten- oder Soldatenversorgung - unterliegt dem Versorgungsausgleich, wenn der Betreffende - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall - bis zum Ende der Ehezeit (vorliegend: 31. Juli 1995; § 3 VersAusglG) noch nicht in ein Beamtenverhältnis bzw. unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen worden ist und deshalb noch keinen Versorgungsanspruch nach dem BeamtVG (Landesbesoldungsgesetz) bzw. SVG erworben hat. Dies folgt aus dem Stichtagsprinzip, nach dem nur der „Ehezeit“-Anteil des Versorgungsanspruchs in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) und Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit - grundsätzlich, von Ausnahmen abgesehen (dazu unten) - unbeachtlich sind. Wird der Widerrufsbeamte oder Zeitsoldat nämlich erst nach dem Ende der Ehezeit in ein Beamtenverhältnis oder unbefristetes Soldatenverhältnis übernommen, handelt es sich um eine „individuelle“ tatsächliche Veränderung seines Status´, die zwar seine eigene spätere Versorgungslage bleibend bestimmt, an der sein Ehegatte aber keinen Anteil mehr hat, weil die Statusveränderung keinen hinreichenden Bezug zur Ehezeit mehr aufweist (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 6, u.a. unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2003, 29, 30 [zum Zeitsoldaten]; ferner BGH, FamRZ 1982, 362 [zum Widerrufsbeamten] und BGH, FamRZ 1987, 918 [zu einer nachträglichen Beförderung]). D.h., im vorliegenden Fall bleibt es beim auszugleichenden bloßen Nachversicherungswert (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2011 - 5 UF 81/11 - zit. bei juris).

10

c) Wird der Anspruch auf Nachversicherung in den Versorgungsausgleich einbezogen, so bedeutet dies, dass der Betreffende, der als Beamter auf Widerruf oder Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs „fiktiv“ so gestellt wird, als wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre (BGH a.a.O., S. 31). Da ein Versorgungsausgleich im Wege einer internen Teilung eines Versorgungsanrechts eine „tatsächlich“ bereits vorhandene ehezeitlich erworbene Anwartschaft und nicht bloß eine „fiktive“ voraussetzt, kann der Ausgleich bei einem Anspruch auf Nachversicherung nicht im Wege der internen Teilung, sondern nur im Wege der externen Teilung erfolgen, d.h. durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung des Ausgleichsberechtigten in Höhe des ehezeitlichen Anspruchs des Ausgleichspflichtigen auf Nachversicherung (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (§ 1 Abs. 2 VersAusglG; BGH a.a.O. S. 30). Der externe Ausgleich ist in der Weise zu vollziehen, dass das Gericht beim Ausgleichsberechtigten in Höhe des Ausgleichswerts (§ 44 Abs. 4 VersAusglG) ein Rentenanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und eine Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte anordnet (§ 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Hat der Ausgleichspflichtige das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Vers-AusglG).

11

d) Die Bestimmung zu § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, die eine Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anordnet, ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte gilt, die „angleichungsdynamisch“ sind, und nicht für Anrechte, die zwar im Beitrittsgebiet erworben wurden, aber „regeldynamisch“ geworden sind, etwa weil eine Anpassung der Anrechte an das Westniveau erfolgt ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage, § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf OLG Jena, FamRZ 2012, 638 ff., wo auf OLG Dresden, FamRZ 2011, 813 f. verwiesen wird), und eine solche Anpassung ist beim Versorgungsausgleich auch dann noch - rückwirkend - zu berücksichtigen, wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgt ist, denn bei einer - gesetzlichen - Anpassung von Anrechten an das Westniveau handelt es sich um bloße „rechtliche Veränderungen“ nach dem Ende der Ehezeit, die den Status des Ausgleichpflichtigen unberührt lassen, so dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 Vers-AusglG) gilt, es sich also um „Veränderungen“ handelt, die auf die Ehezeit „zurückwirken“ (§ 5 Abs. 2 VersAusglG; Palandt/Brudermüller a.a.O., § 5 VersAusglG Rn 5 unter Bezugnahme auf BGH, FamRZ 2012, 941). Dies gilt aber nur dann, wenn der Betreffende - anders als der Antragsteller im vorliegenden Fall - bis zum Ende der Ehezeit nicht mehr nur Beamter auf Widerruf oder Zeitsoldat gewesen, sondern in ein Beamtenverhältnis oder ein unbefristetes Soldatenverhältnis berufen worden ist, also nicht bloß einen Anspruch auf Nachversicherung, sondern eine Beamten- oder Soldatenversorgung nach dem BeamtVG (hier: Landesbesoldungsgesetz) bzw. nach dem SVG erworben hat. Denn eine andere rechtliche Würdigung wäre mit dem Stichtagsprinzip (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) nicht zu vereinbaren, nach dem eine Statusänderung, die noch nicht bis zum Ende der Ehezeit, sondern erst später eingetreten ist, keinen hinreichenden Bezug zur Ehezeit mehr aufweist, an dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch Anteil haben könnte (oben zu b) unter Bezugnahme auf BGH a.a.O.). Die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin hat also keinen Anteil daran, dass der ausgleichspflichtige Antragsteller nach dem Ende der Ehezeit in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und das Land Sachsen- Anhalt eine Anpassung seiner Beamtenversorgung an das Westniveau vorgenommen hat.

12

2. Der Antragsgegner hat als Beamter auf Widerruf in den neuen Bundesländern einen Anspruch auf Nachversicherung durch die Oberfinanzdirektion Magdeburg, Bezügestelle Beamtenversorgung, erworben.

13

Wenn sich die Rente - wie diejenige des Antragstellers im vorliegenden Fall - sowohl aus Entgeltpunkten (§ 70 SGB VI) als auch aus Entgeltpunkten (Ost) (§ 254d SGB VI) zusammensetzt, werden Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten aufgeteilt, und zwar nach § 263a SGB VI nicht zeitbezogen, sondern im Verhältnis der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten zu allen Entgeltpunkten - also West und Ost - aus Beitragszeiten.

14

Die Beteiligte zu 3 (Beschwerdeführerin) hat mit Schriftsatz vom 25. März 2013 mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anspruchs des Antragstellers auf Nachversicherung einer Monatsrente von EUR 1,03 und einem Ausgleichswert von EUR 0,52, der in Entgeltpunkte umzurechnen ist, und einer Monatsrente von EUR 28,35 und einem Ausgleichswert von EUR 14,18 entspricht, der in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Der korrespondierende Kapitalwert der in Entgeltpunkte umzurechnenden Monatsrente beträgt EUR 105,19 und derjenige der in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnenden Monatsrente EUR 3.006,90 (Bl. 147 R d.A.).

15

Die Auskunft wird von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht beanstandet.

16

Demzufolge ist der Tenor der angefochtenen Entscheidung - unter einer neu einzufügenden Nr. 5 und Nr. 6 - dahin zu ergänzen, dass in Höhe der beiden Ausgleichswerte eine Begründung des Anrechts des Antragstellers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragsgegnerin stattfindet und die Ausgleichswerte in Entgeltpunkte bzw. in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sind.

17

3. Im Übrigen ist Folgendes festzustellen:

18

Der Antragsteller hat ein Anrecht (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 317,20 erworben (Anrecht zu Nr. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung). Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem korrespondierenden Kapitalwert von EUR 6.165,90 erworben. Die Differenz der Kapitalwerte ist nicht geringwertig (im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG), so dass die Anrechte auszugleichen sind. Treffen bei geschiedenen Ehegatten ausgleichspflichtige regeldynamische und angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen und verfügen beide Ehegatten - wie im vorliegenden Fall - über ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ist es nicht gerechtfertigt, diese oder andere Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) vom Ausgleich auszuschließen (BGH, FamRZ 2012, 192 ff.). Dies gilt sowohl für Anrechte, die intern zu teilen sind, als auch für solche, die der externen Teilung unterliegen (NK-BGB/Götsche, § 18 VersAusglG Rn 5 [zum Anwendungsbereich von § 18 VersAusglG]).

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 81 FamFG, der Beschwerdewert folgt aus § 50 FamGKG.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Sept. 2013 - 8 UF 44/13 zitiert 18 §§.

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(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 5 Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert


(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) Maßgeblicher

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

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(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

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(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis


(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen R

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis


(1) Für Anrechte 1. aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und2. aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,sind

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 254d Entgeltpunkte (Ost)


(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivi

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Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Ge

Referenzen

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Für Anrechte

1.
aus einem Beamtenverhältnis oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und
2.
aus einem Arbeitsverhältnis, bei dem ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht,
sind die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden.

(2) Stehen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Anrechte im Sinne des Absatzes 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen.

(3) Stehen der ausgleichspflichtigen Person neben einem Anrecht im Sinne des Absatzes 1 weitere Anrechte aus anderen Versorgungssystemen zu, die Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften unterliegen, so gilt Absatz 2 sinngemäß. Dabei sind die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge nur insoweit zu berücksichtigen, als das nach Satz 1 berücksichtigte Anrecht in der Ehezeit erworben wurde und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat.

(4) Bei einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit ist der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

1.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
2.
Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen, mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
3.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
4a.
Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
4b.
zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung
im Beitrittsgebiet und
5.
Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit,
6.
Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7.
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

1.
von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
b)
im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2.
mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.