Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Aug. 2014 - 8 UF 153/14

bei uns veröffentlicht am27.08.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 27. Juni 2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Eisleben wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt bis EUR 100.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller fordert von der Antragsgegnerin Belege, um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ermitteln zu können.

2

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 30. Mai 1981 die Ehe miteinander geschlossen. Auf Grund eines notariellen Vertrags vom 05. Dezember 2000 erwarb die Antragsgegnerin das Alleineigentum an einem Baugrundstück an der L. 20 in A., auf dem sie von dem Bauunternehmen M. GmbH aus K. ein Eigenheim errichten ließ. Nachdem das Bauunternehmen den Auftrag ausgeführt hatte, machte der Antragsteller oder die Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Aschersleben das Ehescheidungsverfahren rechtshängig, in dem die Ehe mit Beschluss vom 12. Juli 2012 rechtskräftig geschieden wurde.

3

Da der Zugewinnausgleich nicht durchgeführt wurde, forderte der Antragsteller - nachdem er eine Auskunft über das Vermögen der Antragsgegnerin angemahnt hatte, soweit es für die Berechnung ihres Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) - die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2013 auf, die Feststellung des Werts ihres Hausgrundstücks mit Hilfe eines von ihm, dem Antragsteller, zu beauftragenden Sachverständigen zu dulden (analog § 1379 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. Erman/Budzikiewicz, BGB, 13. Auflag, § 1379 Rn 15 unter Bezugnahme auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs).

4

Als sich herausstellte, dass die Antragsgegnerin ihr Hausgrundstück auf Grund eines notariellen Vertrags vom 19. März 2013 veräußert hatte und die Erwerber F. und K. F. es nicht gestatteten, dass ein Sachverständiger das Hausgrundstück besichtige (vgl. Erman/Budzikiewicz a.a.O. m.w.N.), forderte der Antragsteller - nachdem das Bauunternehmen M. GmbH mitgeteilt hatte, die Bauunterlagen nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin herauszugeben - die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 04. September 2013 auf, ihm, dem Antragsteller, gegenüber die Zustimmung zur Herausgabe der Bauunterlagen durch das Bauunternehmen zu erklären.

5

Und als die Antragsgegnerin die Abgabe der Willenserklärung verweigerte, machte der Antragsteller am 25. Oktober 2013 beim Amtsgericht - Familiengericht - Eisleben das vorliegende Verfahren anhängig, in dem die Antragsgegnerin mit einem am 27. Juni 2014 verkündeten Beschluss (nach einem Verfahrenswert von EUR 3.000; § 42 Abs. 3 FamGKG; vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Auflage, § 52 Rn 42) zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet wurde.

6

Gegen diese - ihr am 03. Juli 2014 zugestellte - Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der am 29. Juli 2014 beim Familiengericht eingereichten und sogleich begründeten Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, den Antrag auf Abgabe der Zustimmungserklärung abzuweisen.

II.

7

Die form- und fristgemäße Beschwerde (§§ 58 ff., § 117 FamFG) ist nicht zulässig, da die Antragsgegnerin durch die angefochtene Entscheidung nicht mit mehr als EUR 600 beschwert wurde:

8

1. Nachdem der Antragsteller eine Auskunft über das Vermögen der Antragsgegnerin angemahnt hatte, soweit es für die Berechnung ihres Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), fordert er nunmehr Belege, um den Wert des Hausgrundstücks der Antragsgegnerin mit Hilfe eines von ihm, dem Antragsteller, zu beauftragenden Sachverständigen - auf seine Kosten - ermitteln zu können (analog § 1379 Abs. 2 Satz 3 BGB; vgl. Erman/Budzikiewicz, BGB, 13. Auflage, § 1379 Rn 15 unter Bezugnahme auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs). Schon nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden alten Recht hatte der geschiedene Ehegatte nicht nur eine Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, soweit es für die Berechnung seines Anfangs- und Endvermögens maßgeblich war, sondern auf Anforderung auch Belege vorzulegen, soweit der andere Ehegatte diese benötigte, um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ermitteln zu können; dabei konnte es sich auch um Bauunterlagen handeln, die Anhaltspunkte für den Wert eines Hausgrundstücks des Auskunftspflichtigen lieferten, den der Auskunftsberechtigte mit Hilfe eines von ihm - auf seine Kosten - zu beauftragenden Sachverständigen feststellen konnte (§ 242 BGB; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Auflage, § 1379 Rn 12 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, MDR 1998, 53; ferner Haussleiter, Vermögensauseinandersetzung anlässlich Scheidung und Trennung, 1. Auflage, S. 143 Rn 380 f. unter Bezugnahme auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs). Und nach dem seit 01. September 2009 geltenden neuen Recht besteht ein Anspruch auf Vorlage von Belegen auch dann, wenn der Anspruch lediglich geltend gemacht wird, um eine vom Auskunftspflichtigen erteilte Auskunft überprüfen zu können (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.); insofern ist das Güterrecht dem Unterhaltsrecht (vgl. § 1580 Satz 2 in Verbindung mit § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB) angeglichen worden. Der auskunftspflichtige Ehegatte hat also nicht nur die Kosten der von ihm zu erteilenden Auskunft, sondern auch die Kosten, die mit der Vorlage der Belege verbunden sind, zu tragen (vgl. Erman/Budzikiewicz a.a.O., § 1379 Rn 15 unter Bezugnahme auf die Motive des Gesetzes).

9

Soweit der auskunftspflichtige Ehegatte (wie die Antragsgegnerin) nicht im Besitz der vorzulegenden Belege ist, weil sich diese im Besitz eines Dritten (hier: des Bauunternehmens M. GmbH aus K. ) befinden, hat er sich die Belege - auf seine, des Auskunftspflichtigen, Kosten - von dem Dritten zu verschaffen; denn der Anspruch des auskunftsberechtigten Ehegatten auf Vorlage der Belege erlischt erst dann, wenn er auf eine dem Auskunftspflichtigen nicht mögliche Leistung gerichtet ist, weil keine Belege (mehr) existieren (§ 275 BGB; Erman/Budzikiewicz a.a.O., § 1379 Rn 14, wo auf Erman/Hammermann a.a.O., § 1605 Rn 26 verwiesen wird). Unter diesen Umständen hat der auskunftspflichtige Ehegatte mithin auch die Kosten der Beschaffung der Belege zu tragen (vgl. Schneider, Streitwert, 13. Auflage, Rn 1406 m.w.N.; ferner NK-BGB/Löhnig, 3. Auflage, § 1379 Rn 8, wo auf NK-BGB/Vogel a.a.O., § 1605 Rn 68 verwiesen und ausgeführt wird, dass zu den Beschaffungskosten sogar die Kosten eines gegen den Dritten zu führenden Rechtsstreits gehören können).

10

Wer - wie der Antragsteller - einen solchen Verschaffungsanspruch geltend macht, braucht in seinem Antrag auf Vornahme der erforderlichen Handlung zwar nur die vorzulegenden Belege bestimmt genug zu bezeichnen, um seinem Antrag die notwendige Bestimmtheit zu verleihen und ggf. eine Vollstreckung (§§ 887 f. ZPO) zu ermöglichen (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. Wieczorek/Assmann, ZPO, 4. Auflage, § 253 Rn 83, 86 und 87, jeweils m.w.N.), denn es obliegt dem Schuldner des Verschaffungsanspruchs - hier: der Antragsgegnerin -, alle Handlungen vorzunehmen, die im konkreten Einzelfall erforderlich sind, um den Anspruch zu erfüllen (vgl. Palandt/Weidenkaff a.a.O., § 433 Rn 18 m.w.N.); kommt im konkreten Einzelfall aber nur eine ganz bestimmte Handlung in Betracht, um die Erfüllung des Verschaffungsanspruchs zu bewirken, dann kann der Gläubiger seinen Antrag jedoch auch auf die Vornahme dieser Handlung beschränken (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 253 Rn 13c m.w.N., u.a. unter Bezugnahme auf Schneider, MDR 1987, 639 f.).

11

Da sich die streitbefangenen Bauunterlagen im Besitz des Bauunternehmens M. GmbH befinden und das Bauunternehmen mitgeteilt hat, die Unterlagen nur mit Zustimmung der Antragsgegnerin herauszugeben, hat der Antragsteller seinen Antrag darauf beschränkt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, gegenüber die Zustimmung zur Herausgabe der Bauunterlagen durch das Bauunternehmen zu erklären, mithin eine Willenserklärung abzugeben (§ 894 ZPO); d.h., die Antragsgegnerin braucht sich die Unterlagen nicht einmal mehr von dem Bauunternehmen zu verschaffen, um ihre Pflicht zu erfüllen, sondern sie kann ihrer Pflicht auch schon durch Abgabe der besagten Zustimmungserklärung nachkommen. So ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch vom Familiengericht auch tituliert worden.

12

2. Demnach kann die Beschwerde der Antragsgegnerin nicht als zulässig gewertet werden:

13

Ebenso wie ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das Vermögen eines Ehegatten, soweit es für die Berechnung ihres Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB), dient auch der Anspruch auf Vorlage von Belegen, um eine erteilte Auskunft überprüfen oder mit Hilfe eines Sachverständigen den Wert eines Vermögensgegenstands feststellen zu können (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.), lediglich der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, also der Vorbereitung einer vermögensrechtlichen Streitigkeit, bei der eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 600 übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG; Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Auflage, § 61 Rn 5 m.w.N.). Dabei ist, wenn sich der auskunftspflichtige Ehegatte - wie die Antragsgegnerin - gegen eine ihm auferlegte Pflicht zur Vorlage von Belegen beschwert, nicht (wie im ersten Rechtszug) auf das Angriffsinteresse des Gläubigers (§ 42 FamGKG), sondern lediglich auf das Abwehrinteresse des Schuldners abzuheben (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 3 ZPO; vgl. Schneider/Volpert/Fölsch a.a.O., § 40 Rn 30; ferner BGH, FamRZ 1991, 317 f.), dessen Wert nur darin bestehen kann, die mit der Vorlage der Belege verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rn 16 - Stichwort: Auskunft -).

14

Die Kosten der Antragsgegnerin erreichen nach Schätzung des Senats nicht einmal EUR 100, denn die Antragsgegnerin ist vom Familiengericht nicht zur Beschaffung und Vorlage der streitbefangenen Bauunterlagen (also zur Vornahme einer Handlung), sondern lediglich zur Zustimmung zur Herausgabe der Bauunterlagen durch das Bauunternehmen M. GmbH (d.h. zur Abgabe einer Willenserklärung) verpflichtet worden; diese Erklärung kann sie ohne nennenswerte Kosten abgeben.

III.

15

1. Mit Verfügung des Senats vom 12. August 2014 wurde die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Beschwerde bestehen, weil der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 nicht erreicht sein dürfte; gleichwohl hat die Antragsgegnerin an ihrer Beschwerde festgehalten, wie aus Ihrem Schriftsatz vom 21. August 2014 hervorgeht.

16

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 FamFG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO, der Beschwerdewert folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 ZPO (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Auflage, § 40 Rn 30).


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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 27. Aug. 2014 - 8 UF 153/14 zitiert 16 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

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(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit in einer nichtvermögensrechtliche

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(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

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(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.