Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Aug. 2014 - 8 UF 124/14

bei uns veröffentlicht am12.08.2014

Tenor

I. Das Gesuch des Beteiligten zu 2, ihm für die Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags auf erweiterten Umgang Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Abweisung seines Antrags auf erweiterten Umgang im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Weißenfels vom 11. Juni 2014 wird mit der Maßgabe auf seine Kosten zurückgewiesen, dass der in dem familiengerichtlich gebilligten Vergleich vom 15. April 2011 geregelte Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind freitags „nach Schulschluss“ stattfindet und der Beteiligte zu 2 sein Kind „nach Schulschluss bei der Beteiligten zu 3 abholt“.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 2 begehrt die Abänderung (Erweiterung) eines familiengerichtlich gebilligten Vergleichs, in dem sein Umgang mit seinem Kind geregelt worden ist.

2

Der (am 01. Januar 1971 geb.) Beteiligte zu 2 und die (am 15. August 1975 geb.) Beteiligte zu 3 nahmen eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander auf, aus der

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das (am 18. März 2007 geb.) Kind L.

4

hervorging, um das es im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren geht. Die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) wurde Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB a.F.). Seit der Geburt des Kindes leben die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) voneinander getrennt, so dass sich das Kind seitdem in der alleinigen Obhut der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) befindet. Beide Kindeseltern sind arbeitslos; der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) wohnt in Z., die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) wohnt mit dem Kind im etwa 25 Kilometer Luftlinie entfernten W./Ortsteil R..

5

1. Um Kontakt zu seinem Kind herzustellen, machte der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) im Jahre 2008 ein - erstes - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem das Familiengericht unter dem 16. November 2009 ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholte und die Beteiligten auf Grund des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 einen (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich schlossen, mit dem die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) dem Beteiligten zu 2 folgenden - begleiteten - Umgang mit seinem Kind zugestand (5 F 427/08 AG Weißenfels):

6

jeden Freitag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr;

7

zum Umgangsbegleiter wurde das damalige Jugendamt W. (jetzt: Jugendamt des B. Kreises, Beteiligter zu 4) bestellt (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB).

8

Als die Beteiligte zu 3 das Kind im Kindergarten „P. “ in R. untergebracht hatte - K. liegt etwa 5 Kilometer Luftlinie von Z. (Wohnort des Beteiligten zu 2) und circa 25 Kilometer Luftlinie von W./Ortsteil R. (Wohnort der Beteiligten zu 3 und des Kindes) entfernt -, praktizierten die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) den in dem besagten Vergleich geregelten Umgang einvernehmlich in der Weise, dass der Beteiligte zu 2 das Kind zur vereinbarten Zeit vom Kindergarten abholte und es nach dem Umgang zur Beteiligten zu 3 zurückbrachte.

9

2. Nachdem der Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind angebahnt und am 21. Juli 2010 die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getreten war, die nichtehelichen Vätern die Möglichkeit einräumte, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen, soweit dies dem Kindeswohl entsprach (positive Kindeswohlprüfung; BVerfG, NJW 2010, 3008 ff.), machte der Beteiligte zu 2 im Januar 2011 ein - erstes - Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er das Mitsorgerecht beantragte. Auf Grund des in jenem Verfahren eingeholten familienpsychologischen Sachverständigengutachtens vom 09. Dezember 2011 wies das Familiengericht den Antrag mit Beschluss vom 20. Juni 2012 ab, „weil die Eltern (sc. Beteiligten zu 2 und 3) seit Jahren in keinster Weise in der Lage sind, zum Wohl des .. Kindes zu kommunizieren und zu agieren“, wobei das Familiengericht feststellte, „dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander und in Bezug auf das gemeinsame Kind … nicht zum Positiven verändert“ habe (5 F 22/11 AG Weißenfels).

10

3. Parallel zu jenem Sorgerechtsverfahren machte der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) Anfang 2011 ein - zweites - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er eine Abänderung (Erweiterung) des in dem Vergleich vom 23. Februar 2010 geregelten Umgangs begehrte und in dem ihm die Beteiligte zu 3 in einem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 folgenden - erweiterten und nun mehr unbegleiteten - Umgang zugestand (§ 1696 Abs. 1 BGB; 5 F 21/11 AG Weißenfels):

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in der Zeit ab 13. Mai 2011 jeden Freitag von 12.00 bis 17.00 Uhr
in der Zeit ab 01. Juli 2011 jeden Freitag von 11.00 bis 18.00 Uhr;

12

der Beteiligte zu 2 sollte das Kind von der Kindereinrichtung „P. “ in R. abholen und nach dem Umgang zur Beteiligten zu 3 zurückbringen.

13

Auch dieser Umgang wurde praktiziert, wobei die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) den für die Zeit ab 01. Juli 2011 vereinbarten Umgang mit Rücksicht darauf, dass das Kind im Kindergarten das Mittagessen einnehmen sollte, einvernehmlich in der Weise durchführten, dass der Umgang erst ab 11.30 Uhr stattfand.

14

Nunmehr begehrt der Beteiligte zu 2 eine Abänderung (Erweiterung) des im Vergleich vom 15. April 2011 geregelten Umgangs. Mit der Begründung, die Bindung zwischen ihm und seinem (seinerzeit 5-jährigen) Kind sei „weiter gewachsen und verfestigt“, hat er am 19. September 2012 das vorliegende - dritte - Umgangsrechtsverfahren beim Familiengericht anhängig gemacht, in dem er folgende Erweiterung des Umgangs erstrebt hat:

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Umgangsregelung wie bisher

jeden Freitag von 11.00 bis 18.00 Uhr,

zusätzlich:

        

in den Wochen mit ungerader Wochenzahl

samstags von 9.30 bis 18.00 Uhr,

ab Dezember 2013

freitags 13.10 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr,

in den Jahren mit ungerader Jahreszahl

zum Jahreswechsel,

in jedem Jahr

am jedem zweiten hohen Feiertag,
im Zusammenhang mit dem Geburtstag des Kindes
und an seinem - des Beteiligten zu 2 - Geburtstag.

16

Als das Familiengericht am 16. Oktober 2012 die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt und diese sowie der Beteiligte zu 4 (Jugendamt) mitgeteilt hatten, dass der Beteiligte zu 2 sein Kind seit August 2012 nicht mehr im Kindergarten, sondern wieder bei der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) abholen müsse, weil das Kind auf Wunsch der Beteiligten zu 3 freitags nicht mehr den Kindergarten besuche, damit der Beteiligte zu 2 vom Kindergarten keine Informationen mehr über sein Kind erhalte - obgleich die bisherige Regelung dem Kind gut gefallen habe (so die Schilderung der Leiterin des Kindergartens gegenüber der Beteiligten zu 1 [Verfahrensbeistand] vom 09. November 2012; Bl. 53 I d.A.); indessen sei es den Kindeseltern „auch nach so langer Zeit … nicht gelungen, ihre Konflikte auf der Paarebene zu bearbeiten und im Interesse des Kindes zu einer adäquaten Kommunikation zu finden“, das Kind „bewege sich nach wie vor im Spannungsfeld zwischen den Eltern und gerät zunehmend in Loyalitätskonflikte, Anzeichen von auffälligem Verhalten von L. existieren bereits, eine psychotherapeutische Begleitung für das Kind ist … dringend anzuraten“ (so der Bericht des Beteiligten zu 4 [Jugendamts] vom 22. November 2012; Bl. 62 I ff. d.A.) -, verständigten sich die Beteiligten für die Zeit bis zum Abschluss des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens in einem (familiengerichtlich gebilligten) „Teilvergleich“ vom 23. November 2012 auf folgende - einstweilige - Umgangsregelung (Bl. 69 I f. d.A.):

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- jeden Freitag 11.30 bis 18.30 Uhr
(der Kindesvater holt das Kind vom Kindergarten ab),

- zusätzlich ab 01. Dezember 2012:

alle zwei Wochen samstags 10.00 bis 17.00 Uhr
(der Kindesvater holt das Kind bei der Kindesmutter ab),

jedes Jahr Umgang zum Jahreswechsel sowie an jedem zweiten hohen Feiertag;

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dabei wies das Familiengericht die Beteiligte zu 3 (Kindesmutter) auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hin (§ 89 Abs. 2 FamFG). Außerdem erteilte das Familiengericht der Beteiligten zu 3 (Kindesmutter) für die Dauer des Hauptsacheverfahrens mit Beschluss 23. November 2012 folgende Auflagen und Weisungen:

19

- Absicherung des Kindergartenbesuchs an jedem Freitag bis zur Abholung durch den Kindesvater,

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- Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung für sich und das Kind hinsichtlich der Umgangsgestaltung, und zwar bei der Erziehungsberatungsstelle von Pro Familia in W..

21

Seit Januar 2013 nimmt die Beteiligte zu 3 zwar nicht nur die psychologische Beratung in Anspruch (Bl. 123 I ff. d.A.), sondern seit 29. November 2012 wird das Kind auch von der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. behandelt (Bl. 113 I d.A.). Da das Kind aber gleichwohl seit Pfingsten (19./20. Mai) 2013 den Umgang mit dem Beteiligten zu 2 verweigert, so dass der Beteiligte sein Kind nicht, wie im „Teilvergleich“ vereinbart, am Freitag, den 28. Juni 2013 um 11.30 Uhr vom Kindergarten abholen konnte, beantragte der Beteiligte zu 2 am 04. Juli 2013 die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Beteiligte zu 3 (Bl. 126 I ff. d.A.).

22

Im Anschluss daran hörte das Familiengericht in der mündlichen Verhandlung vom 09. Juli 2013 die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) persönlich an (Bl. 141 I ff. d.A.) und erteilte der Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 11. Juli 2013 die Auflage,

23

unverzüglich einen Termin zur ambulanten Vorstellung des Kindes in der Kinder- und Jugendpsychiatrie M. zu vereinbaren, um abklären zu lassen, ob das Kind stationär behandelt werden muss;

24

außerdem ordnete das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage für längstens sechs Monate Umgangspflegschaft an und setzte die Diplom-Pädagogin N. Pf. zur Umgangspflegerin ein (§ 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 BGB; Bl. 145 I ff. d.A.).

25

Als die Umgangspflegerin unter dem 24. Juli 2013 mitteilte, die Pflegschaft sei „nicht umsetzbar“, weil der Beteiligte zu 2 (Kindesvater) nicht einmal an einem gemeinsamen Gespräch teilnehmen wollte, da er sowohl sie, die Umgangspflegerin, als auch die Umgangspflegschaft insgesamt ablehne (Bl. 155 I f. d.A.), und die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des B. Klinikums in M., bei der die Beteiligte zu 3 das Kind weisungsgemäß vorstellte, im Befundbericht vom 01. August 2013 ausführte, der Kindergartenbesuch verursache beim Kind Trennungsängste (wegen der Trennung von der Mutter), und wenn sich ähnliche Ängste auch nach der Einschulung des Kindes entwickelten, müsse eine stationäre kinderpsychologische oder -psychiatrische Behandlung des Kindes in Betracht gezogen werden (Bl. 185 I d.A.), entband das Familiengericht die Umgangspflegerin mit Beschluss vom 17. September 2013 von ihrer Aufgabe und bestellte den diplomierten Sozialpädagogen Sch. für längstens sechs Monate zum neuen Umgangspfleger (Bl. 189 I d.A.).

26

Im September 2013 schulte die Beteiligte zu 3 das Kind - wie der Beteiligte zu 2 im Beschwerdeverfahren mitteilt - in der „T. Grundschule M. “ in W./Ortsteil T. ein.

27

Mit Rücksicht darauf, dass er zunächst nicht wusste, wo sein Kind zur Schule geht, machte der Beteiligte zu 2, nachdem am 19. Mai 2013 die Bestimmung zu § 1626a BGB n.F. in Kraft getreten war, welche die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 ablöste, so dass die gemeinsame elterliche Sorge nun mehr schon dann beantragt werden kann, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (bloße negative Kindeswohlprüfung), am 25. November 2013 ein - zweites - Sorgerechtsverfahren beim Familiengericht anhängig, in dem er die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragte (Parallelverfahren 8 UF 125/14 OLG Naumburg)

28

Im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren hörte das Familiengericht am 19. November 2012 (Bl. 61 I d.A.) und am 17. März 2014 (Bl. 28 II d.A.) das Kind - in Anwesenheit der Beteiligten zu 1 - persönlich an.

29

Nachdem das Familiengericht das Ergebnis der Kindesanhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 bekannt gegeben und mit den Beteiligten sowie dem Umgangspfleger abschließend verhandelt hatte, lehnte es mit Beschluss vom 11. Juni 2014 eine Abänderung (Erweiterung) des in dem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 vereinbarten Umgangs ab und wies auch den Antrag des Beteiligten zu 2 auf Verhängung eines Ordnungsgelds gegen die Beteiligte zu 3 zurück.

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Gegen diese - ihm am 13. Juni 2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2 mit der am 23. Juni 2014 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, mit der er die Entscheidung im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren - nicht die Entscheidung im Ordnungsmittelverfahren - angreift und seinen Antrag auf Erweiterung seines Umgangs mit seinem Kind (in modifizierter Form) weiterverfolgt.

31

Unterdessen verweigerte das Familiengericht dem Beteiligten zu 2 im parallelen Sorgerechtsverfahren - mit Beschluss vom 02. Juni 2014 - auch das gemeinsame Sorgerecht (Bl. 97 ff. BA 8 UF 125/14 OLG Naumburg). Auch dagegen hat der Beteiligte zu 2 - form- und fristgemäß - Beschwerde eingelegt (Bl. 114 ff. BA). Jene Beschwerde wies der Senat mit einem am 04. August 2014 erlassenen Beschluss vom 31. Juli 2014 zurück, weil die „Kommunikation zwischen den Eltern nachhaltig gestört“ sei und auch das vorliegende, noch vor dem Senat schwebende Umgangsrechtsverfahren zeige, „wie fragil und unzureichend im Sinne des Kindeswohls“ die Lage sei; die Kommunikations- und Kooperationsprobleme der Eltern wirkten sich - negativ - auf das Wohl des (mittlerweise 7-jährigen) Kindes aus, das trotz Inanspruchnahme professioneller Hilfe (u.a. bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. ) seit Monaten mit einer Umgangsverweigerung reagiere. In dieser Situation entspreche es gerade nicht dem Wohl des Kindes, es auch noch mit der „weiteren Unsicherheit“ zu belasten, wer in welcher Weise künftig über wesentliche Angelegenheiten seines Daseins entscheide; „Abhilfe“ könne nicht in einer „Entscheidung über die elterliche Sorge“, sondern nur in „durchgreifenden Bemühungen um eine Verhaltensänderung beider Eltern“ zu finden sein, sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich mit professioneller Hilfe darum zu bemühen, nicht nur die Lebensverhältnisse ihres Kindes „dauerhaft und verlässlich“ zu gestalten, sondern auch - vor Allem - „die gegenseitigen Vorhaltungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu beenden“.

32

Mit Beschluss vom 04. Juli 2014 hat der Senat das vorliegende Umgangsrechtsverfahren - nicht das Ordnungsmittelverfahren - auf den Einzelrichter übertragen (§ 68 Abs. 4 FamFG).

II.

33

Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen die Abweisung seines Abänderungsantrags im vorliegenden Umgangsrechtsverfahren (§§ 58 ff. FamFG) ist nicht begründet:

34

1. Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden; denn nachdem das Familiengericht am 16. Oktober 2012 die Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt hatte (§ 158 FamFG), hat es am 23. November 2012 mit den Beteiligten mündlich verhandelt, um ein Einvernehmen über den Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind zu erzielen (§ 156 FamFG), und als in dem „Teilvergleich“ vom 23. November 2012 lediglich eine einstweilige Umgangsregelung erzielt werden konnte, hörte das Familiengericht am 09. Juli 2013 die Kindeseltern (§ 160 FamFG) und am 19. November 2012 sowie am 17. März 2014 das Kind - in Anwesenheit der Beteiligten zu 1 - persönlich an (§ 159 FamFG).

35

2. Der Kindesvater kann eine Abänderung (Erweiterung) seines in dem (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 geregelten Umgangs mit seinem (mittlerweile 7-jährigen) Kind nur verlangen, soweit dies „aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt“ ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). D.h. zum einen, dass nicht allein der Wunsch des umgangsberechtigten Elternteils, sondern das Wohl des Kindes für die Entscheidung ausschlaggebend ist, und zum anderen, dass die vom umgangsberechtigten Elternteil begehrte Abänderung nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern ausschließlich insoweit in Betracht kommt, wie der Vorteil einer Neuregelung den mit der Neuregelung verbundenen Nachteil „deutlich überwiegt“ (NK-BGB/Harms, 3. Auflage, § 1696 Rn 21 ff. m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, so dass es zurzeit im Wesentlichen bei dem im (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 sein Bewenden hat, dem zufolge der Kindesvater nur jeden Freitag von 11.00 bis 18.00 Uhr Umgang mit seinem Kind hat (zu geringfügigen Anpassungen im Hinblick darauf, das das Kind inzwischen die Schule besucht, im Folgenden):

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a) Wie das Familiengericht - zutreffend - feststellt, verweigert das (mittlerweile 7-jährige) Kind seit Pfingsten (19./20. Mai) 2013 den Umgang, obgleich das Familiengericht im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sogar einstweilen Umgangspflegschaft angeordnet hat (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB). Dass das Kind den Umgang mit seinem Vater ablehnt, hat es nicht nur bei seiner persönlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, die das Familiengericht am 19. November 2012 und am 17. März 2014 - in Anwesenheit der Beteiligten zu 1 - durchgeführt hat, sondern auch die vom Familiengericht eingeholten Stellungnahmen der Beteiligten zu 1 (Verfahrensbeistand) und 4 (Jugendamt), des einstweilen eingesetzten Umgangspflegers, der Erziehungsberatungsstelle Pro Familia in W., der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. und der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des B. Klinikums M. bestätigen diesen Umstand:

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Schon bei seiner ersten persönlichen Anhörung vom 19. November 2012, als der Umgang noch praktiziert wurde, hat das Kind erklärt, dass es „bei dem Papa … noch nie schön gewesen“ ist und er (sc. L. ) „da noch nie hingewollt“ hat (Bl. 61 I d.A.). Und nachdem das Kind seit Pfingsten (19./20. Mai) 2013 den Umgang verweigert, hat das Kind bei seiner persönlichen Anhörung durch das Familiengericht vom 17. März 2014 sogar auf einen Zettel geschrieben: „Ich möchte nicht + ich möchte nicht beim Papa“ (Bl. 28 II R d.A.). Dazu hat L. erklärt, „er will nicht mehr zu dem Papa, der hat ihn mal nicht zur Mama gebracht, obwohl er Bauchschmerzen gehabt hat, der hat gesagt, dass das Benzin zu teuer ist … er möchte nicht mehr zu dem Papa, da ist alles so rumpelig, das Haus, die Garage, alles ist vollgepackt, das gefällt ihm nicht, auch wenn alles ordentlich ist, will er nicht mehr zum Papa, er möchte gar nicht mehr, er wünscht sich, dass der Papa ihn in Ruhe lässt, er ist seit ein par Tagen wieder ganz durcheinander, er möchte nicht hin, in Z. gefällt es ihm nicht“. „Angesprochen auf seinen morgigen Geburtstag sagt L., dass der Papa ihm ein Geschenk bringen kann“.

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Dazu hat die Beteiligte zu 1 (Verfahrensbeistand) in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 ausgeführt, dass der Umgang keinesfalls gegen den Willen des Kindes erzwungen werden darf; sie habe oft Gespräche mit dem Kindesvater geführt, der eigentlich „schon daran gedacht“ habe, „gegebenenfalls mit dem Umgang zu pausieren“ (Bl. 42 II d.A.).

39

Der Beteiligte zu 4 (Jugendamt) hat bereits am 12. August 2013 berichtet, der Kindesvater äußere, das Kind zwar bei der Kindesmutter abholen zu wollen und L. stehe auch angezogen in der Tür, wolle dann aber nicht mit ihm mitgehen, das Kind reagiere schon ein bis zwei Tage vor Umgangsterminen „nervös“ und erkläre, nicht zum Vater zu wollen; genau diese Situationen, bei denen das Kind in „verstärkte Loyalitätskonflikte“ gerate, habe man zwar „durch die Umgangspflegschaft .. vermeiden“ wollen, die Umgangspflegschaft habe der Kindesvater aber „nicht hinreichend angenommen“ (Bl. 176 I f. d.A.).

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Nachdem das Kind im Sommer 2013 eingeschult war, berichtete der im ersten Rechtszug einstweilen eingesetzte Umgangspfleger Sch. am 02. November 2013, dass L., auf den Umgang angesprochen, „sofort erklärte, dass er einen Umgang mit seinem Vater ablehne; sollte er dennoch zu seinem Vater gebracht werden, werde er nicht mehr in die Schule gehen“. „Als Grund für seine Ablehnung gab L. an, seine Großmutter väterlicherseits sei laut zu ihm gewesen, außerdem habe ihn sein Vater nicht vorzeitig zurückgebracht, als L. darum gebeten habe“. „Als dem Umgangspfleger die Tür geöffnet wurde, kreischte L. ähnlich einem Kleinkind …, er äußerte immer wieder ´ich will nicht´; der Umgangspfleger, die Kindesmutter und die Mutter der Kindesmutter versuchten, L. zu beruhigen“. „Die Kindesmutter gehe davon aus, dass L. auch in der Schule den Umgang verweigern wird; es sei zu befürchten, dass L. dann auch noch den Schulbesuch verweigere, dies sei seiner Zeit auch in der Kindertagesstätte der Fall gewesen“ (Bl. 195 I d.A.). Am 18. Dezember 2013 berichtete der Umgangspfleger, den Kindesvater darauf hingewiesen zu haben, „dass eine Gewaltausübung gegen L. ausgeschlossen ist“; am 08. November 2013 habe das Kind zwar seinen Vater gesehen, es sei aber nicht möglich gewesen, dass er sich von seiner Mutter löste. „Der Junge zeigt ein übersteigertes Bindungsverhalten … auch bei diesem Übergabeversuch zeigte sich L. emotional völlig überfordert“. „Es folgte ein Auswertungsgespräch mit den Beteiligten; dabei konnten keine weiteren Alternativen … gefunden werden“. „Die Kindesmutter und die Großmutter (sc. mütterlicherseits) sind bemüht, L. zu motivieren … L. verweigert jedoch seine Mitwirkung. Er verweigert, sich anzuziehen und die Wohnung zu verlassen … Es entsteht der Eindruck, dass L. in dieser Situation emotional so blockiert ist, dass er die unterschiedlichen Angebote und Aussagen nicht wahrnimmt“. Auch der Großvater mütterlicherseits sei nicht in der Lage, L. zu motivieren; „eine Trennung L. von seiner Mutter wäre nur mit Gewaltanwendung möglich gewesen“. „Der Kindesvater erwarte, dass hier sein Recht durchgesetzt werde …, seine Verhaltensweisen schätze ich jedoch als unproduktiv ein … nur eine Klärung der Ursachen der Umgangsverweigerung könne die Situation voranbringen … Der Kindesvater rechtfertigt sich, dass er nichts Verbotenes getan habe, er sei nicht bereit, seine bisherige Sicht- und Verhaltensweise zu überarbeiten“. Immer wieder bringe das Kind seine Ablehnung „in jammerndem Ton“ und durch „lautstarkes Kreischen“ zum Ausdruck. „Die Umgangskontakte lehnte L. .. mit gleichbleibender Intensität ab … Im Verlauf der Termine äußerte L. seine Ablehnung .. unabhängig von der Mutter“. „Es geht offensichtlich um eine Überforderung des Kindes mit der Konfliktsituation zwischen den Eltern … aus sozialpädagogischer Sicht sollte der Wille nicht durchbrochen, sondern der Rahmen so verändert werden, dass L. einen ´Umgang suchenden´ Kindeswillen entwickeln kann“ (Bl. 201 I ff. d.A.). Auch den Umgang auf dem „neutralen Boden“ eines Jugendclubs habe L. abgelehnt (Bl. 13 II d.A.). Und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 berichtete der Umgangspfleger, dass L. zwar bei späteren Umgangsterminen „etwas ruhiger“ gewesen sei, „allerdings sei L. immer in Panik gewesen, zum Kindesvater zu müssen“; „es habe Gespräche mit der Kindesmutter gegeben, um das Kind zu motivieren, Ergebnis sei gewesen, dass tatsächlich eine Motivation der Kindesmutter erreicht werden konnte und das Kind sowohl von der Kindesmutter als auch von der Oma (sc. mütterlicherseits) zum Umgang motiviert wurde; L. habe trotzdem den Umgang abgelehnt und sei nicht mitgekommen, trotz umfangreicher Bemühungen der Kindesmutter und der Oma, das Kind zum Umgang zu bewegen …, nur mit Gewalt wäre es möglich gewesen, das Kind zum Kindesvater zu bringen“ (Bl. 41 II R f. d.A.).

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Auch die Diplom-Pädagogin und systemische Familientherapeutin und Beraterin Dg. von der Erziehungsberatungsstelle Pro Familia in W. führt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2013 aus, in fünf Beratungsgesprächen habe L. „nicht dazu motiviert werden“ können, „sich auf ein Kennenlernen ohne seine Mutter einzulassen, und er nahm während der Beratung eine eher vermeidende Haltung ein …; die väterliche Seite leugnete er als zu seiner Familie gehörend und wünschte auch keinen Kontakt. Präsent war ihm eine Konfliktsituation zwischen seinen Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits, von der er berichtete und die er zu schlichten versuchte, damit wäre es ihm nicht gut gegangen … L. ist .. in eine Konfliktsituation zwischen seinen Eltern hineingewachsen … Empfehlenswert ist die weitere, bereits begonnene psychologische Behandlung von L. . … Ebenfalls ist ... entscheidend, dass beide Elternteile und Großeltern ihre Konflikte nicht vor dem Kind austragen und es (sc. das Kind) nicht negativ dem anderen gegenüber beeinflussen“ (Bl. 123 I ff. d.A.).

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Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. führt unter dem 28. Mai 2013 (Bl. 113 I d.A.) und 14. November 2014 (Bl. 199 I d.A.) aus, das Kind befinde sich seit 29. November 2013 in ihrer Behandlung, die Kindesmutter habe als „Vorstellungsgrund“ angegeben, das Kind wolle nicht zu seinem Vater. Seit der Einschulung im Sommer 2013 gelinge es L., wieder allein in den Therapieraum zu kommen. Die Schule stelle einen „besonderen Schutzraum“ für das Kind dar. Um den weiteren Schulbesuch und -erfolg nicht zu gefährden, empfehle sie „dringend“, „die schulische Situation von den Umgangsstreitigkeiten unberührt zu lassen und die Umgänge nicht von der Schule aus wahrzunehmen“.

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Auch der Chefarzt Dr. med. V. sowie die Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendlichentherapeutin S. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des B. Klinikums M. diagnostizierten beim Kind in ihrem Befundbericht vom 01. August 2013 die besagten Trennungsängste (Bl. 185 I d.A.).

44

b) Wenn ein Kind den Umgang (§ 1684 Abs. 1 BGB) mit dem umgangsberechtigten Elternteil „ernstlich“ ablehnt - und davon ist hier nach den Stellungnahmen der Beteiligten zu 1 (Verfahrensbeistand) und 4 (Jugendamts), des einstweilen eingesetzten Umgangspflegers und der Erziehungsberatungsstelle Pro Familia in W. und den Feststellungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. und der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des B. Klinikums M. auszugehen -, kommt keine Erweiterung, sondern allenfalls eine Einschränkung des Umgangs in Betracht (NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 3. Auflage, § 1684 Rn 50). Auch der Kindesvater selbst hat „schon daran gedacht, gegebenenfalls mit dem Umgang zu pausieren“, wie die Beteiligte zu 1 (Verfahrensbeistand) berichtet. Wenn das ablehnende Verhalten nämlich - wie bei dem (inzwischen 7-jährigen) L. - mit der psychischen Wirklichkeit des Kindes übereinstimmt, darf auf das Kind kein „Zwang zum Umgang“ ausgeübt werden, auch wenn der Wille des Kindes negativ beeinflusst sein mag; denn ein „Zwang zur Begegnung“ kann beim Kind unter gewissen Umständen psychische Schäden hervorrufen, so dass eine gerichtliche Anordnung, mit der über den Willen des Kindes hinweggegangen wird, mit dem Wohl des Kindes (§ 1697a BGB) nicht zu vereinbaren ist. Insofern ist ein „Widerwille“ des Kindes psychische Realität und damit grundsätzlich beachtlich; äußert das Kind - wie im vorliegenden Fall - „nachhaltig“ Widerstand gegen Besuche beim anderen Elternteil, dann liegen dem regelmäßig unbewältigte Konflikte zwischen den Eltern zu Grunde, die dem Kind von beiden Eltern aufgeladen worden sind, ohne dass sich das Kind dagegen wehren kann (NK-BGB/Peschel-Gutzeit a.a.O., § 1684 Rn 14 f.). Dies zeigt sich vorliegend besonders deutlich, denn bereits im ersten Sorgerechtsverfahren hat das Familiengericht auf Grund eines in jenem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens vom 09. Dezember 2011 mit Beschluss vom 20. Juni 2012 - unangefochten - festgestellt, dass die Kindeseltern „seit Jahren in keinster Weise in der Lage sind, zum Wohl des .. Kindes zu kommunizieren und zu agieren“, wobei das Familiengericht feststellte, „dass sich das Verhältnis der Kindeseltern zueinander und in Bezug auf das gemeinsame Kind … nicht zum Positiven verändert“ hat (oben zu I.2.). Unter den gegebenen Umständen konnte das Familiengericht daher nur versuchen, die Gründe für die Ablehnung des Kindes zu ermitteln und hierüber mit dem Kind ins Gespräch zu kommen. Auch soweit dies nicht gelang, konnte dies jedenfalls nicht dazu führen, den Umgang zu erzwingen, geschweige denn zu erweitern. Vielmehr bleibt es Aufgabe der Kindeseltern, mit fachkundiger Hilfe ihren Paarkonflikt entweder zu lösen oder jedenfalls von der Elternebene zu isolieren; mit Mitteln der Justiz ist dieser Konflikt - bei einem immerhin 7-jährigen Kind, dessen Eltern seit seiner Geburt getrennt leben und das sich seitdem in der alleinigen Obhut seiner Mutter befindet, die es als seine einzige Hauptbezugsperson ansieht (vgl. v.Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Auflage [2014], § 1684 Rn 111) - kaum zu lösen. So würde es dem Kind wenig nützen, wenn gegen die Kindesmutter wegen Umgangsverweigerung Ordnungsmittel verhängt werden oder wenn der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen und auf den Kindesvater übertragen würde, den das Kind gerade ablehnt - zumal sich die Kindesmutter (ebenso wie ihre Eltern, die Großeltern des Kindes mütterlicherseits) nach den Bericht des Umgangspflegers mittlerweile „umfangreich bemühen“, L. zum Umgang mit seinem Vater zu „motivieren“ - (in diesem Sinne NK-BGB/Peschel-Gutzeit a.a.O., § 1684 Rn 50).

45

Dies hat das Familiengericht beachtet; dass der Antrag des Kindesvaters auf Abänderung (Erweiterung) seines Umgangs mit seinem Kind abgewiesen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Eventuelle Vorteile einer Erweiterung des im (familiengerichtlich gebilligten) Vergleich vom 15. April 2011 geregelten Umgangs würden damit verbundene Nachteile für das Kind auf keinen Fall überwiegen.

46

c) Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen des Kindesvaters nichts. Soweit sich der Kindesvater auf die ständige Rechtsprechung des Senats in Umgangsrechtsverfahren beruft, übersieht er, dass es vorliegend nicht um die gerichtliche Erstregelung des Umgangs, sondern um die gerichtliche Abänderung einer bereits bestehenden Umgangsregelung geht. Und soweit der Kindesvater geltend macht, der (familiengerichtlich gebilligte) Vergleich vom 15. April 2011 könne nicht mehr unverändert praktiziert werden, da das Kind mittlerweile die Schule besuche, ist der in dem Vergleich geregelte Umgang des Beteiligten zu 2 mit seinem Kind lediglich dahingehend einzuschränken, dass der Kindesvater das Kind freitags nicht bereits 11.00 Uhr, sondern erst „nach Schulschluss bei der Kindesmutter abholen“ darf (eine Regelung dahingehend, dass der Kindesvater das Kind direkt von der Schule abholt, kommt nicht in Betracht, weil das Kind vom Kindesvater nicht von der Schule abgeholt werden will, die für das Kind einen „besonderen Schutzraum“ bietet, weshalb die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. „dringend“ empfiehlt, „die Umgänge nicht von der Schule aus wahrzunehmen“, und auch der Chefarzt Dr. med. V. sowie die Diplom-Psychologin und Kinder- und Jugendlichentherapeutin S. von der Kinder- und Jugendpsychiatrie des B. Klinikums M. prognostizieren, dass das Kind anderenfalls wieder „Trennungsängste“ [wie beim Abholen vom Kindergarten] entwickelt). Eine Erweiterung des in dem Vergleich geregelten Umgangs kommt nicht in Betracht, da die vom Kindesvater im Beschwerdeverfahren angeregte Verlegung des Umgangs von Freitag auf Mittwoch - als begleiteter Umgang in den Räumen des Beteiligten zu 4 (für die ersten vier Monate) - für das Kind nicht mehr Vorteile als Nachteile bringen würde, solange eine positive Entwicklung der Behandlung des Kindes bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. nicht feststeht.

47

Der vom Kindesvater - im Beschwerdeverfahren - präferierte begleitete Umgang, um den seit Pfingsten (19./20. Mai) 2013 abgebrochenen Umgang wiederanzubahnen, würde ohne einen positiven Verlauf der Behandlung des Kindes bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin T. ebenso wenig funktionieren wie die - erneute - Anordnung einer Umgangspflegschaft, die das Familiengericht bereits mit Beschluss vom 11. Juli 2013 für längstens sechs Monate (erfolglos) eingerichtet hat. Weiterführend erscheint allenfalls, dass der Umgang in Begleitung der Kindesmutter wiederangebahnt wird, weil das Kind im Verhältnis zur Mutter ein „übersteigertes Bindungsverhalten“ zeigt; eine Umgangsbegleitung durch die Kindesmutter kann allerdings nicht gerichtlich angeordnet werden, solange die Kindeseltern nicht bereit sind, dass der Umgang auf diese Weise praktiziert wird. Dies setzt - wie der Senat schon im parallelen Sorgerechtsverfahren ausgeführt hat - „durchgreifende Bemühungen (sc. der Eltern) um eine Verhaltensänderung“ voraus; Abhilfe“ kann nicht in einer gerichtlichen Entscheidung, sondern nur in „durchgreifenden Bemühungen um eine Verhaltensänderung beider Eltern“ zu finden sein, sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter sollten sich dem Kind verpflichtet fühlen, sich mit professioneller Hilfe darum zu bemühen, nicht nur die Lebensverhältnisse ihres Kindes „dauerhaft und verlässlich“ zu gestalten, sondern auch - vor Allem - „die gegenseitigen Vorhaltungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Sorge- und Umgangsrecht zu beenden“ (am 04. August 2014 erlassener Senatsbeschluss vom 31. Juli 2014 im Verfahren 8 UF 125/14).

48

Insofern muss sich der Kindesvater darauf verweisen lassen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zumindest erst einmal einen positiven Verlauf der Behandlung des Kindes bei der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin T. abwarten zu müssen, bevor eine weitergehende als die vom Senat vorgenommene Abänderung der bisherigen Umgangsregelung in Betracht gezogen wird.

III.

49

Der Senat sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da von einer Wiederholung erstinstanzlicher Verfahrenshandlungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 FamFG).

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, da der Kindesvater im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, weil er keine Erweiterung seines Umgangs erreicht; der Beschwerdewert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.


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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

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(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

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(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft

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(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 159 Persönliche Anhörung des Kindes


(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen. (2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, we

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(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören. (2) In sonstigen Kindschaftssachen h

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten In

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(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen.

(2) Von der persönlichen Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nach Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn

1.
ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,
2.
das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun,
3.
die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind und eine persönliche Anhörung auch nicht aus anderen Gründen angezeigt ist oder
4.
das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft und eine persönliche Anhörung nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.
Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden. Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun.

(3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persönlich anzuhören oder sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass diese das Kind selbst erziehen können. Liegen die Voraussetzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und betreut wird.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.