Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 01. Sept. 2014 - 8 UF 110/14 (VA), 8 UF 110/14

01.09.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weißenfels vom 08.04.2014, Aktenzeichen 5 F 197/13 S, wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten haben dem Amtsgericht beiderseitig die Scheidung ihrer Ehe angetragen. Das Amtsgericht holte Auskünfte der beteiligten Vorsorgungsträger ein und übersandte diese sowie den Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zum Versorgungsausgleich, der u. a. die externe Teilung des zugunsten der Antragstellerin bestehenden Anrechts bei der M. Lebensversicherung AG vorsah, den Beteiligten zum Zwecke rechtlichen Gehörs. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erklärten die Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Ehegatten, dass keine Einwände gegen die Auskünfte und die beabsichtigte Entscheidung bestünden. Auf beiderseitigen Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Verbundbeschluss vom 08.04.2014 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Nachdem das Familiengericht den Verbundbeschluss verkündet hatte, gaben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu Protokoll folgende Erklärung ab:

2

„Wir verzichten auf das Rechtsmittel der Beschwerde, das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde, Anträge nach § 147 FamFG sowie auf eine schriftliche Begründung des Scheidungsausspruches gemäß § 38 FamFG.“.

3

Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts vom 08.04.2014 (Bl. 34 d. A.) wurde diese Erklärung vorgespielt und genehmigt.

4

Die Antragstellerin hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Beschwerde zulässig sei, weil sich der erklärte Rechtsmittelverzicht nur auf die Ehesache bezogen habe.

II.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil der von ihr erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam ist, § 67 Abs. 1 FamFG und sich offensichtlich auf sämtliche Teile der Verbundentscheidung bezieht (BGH, NJW-RR 2007, 145).

6

Die Erklärung des Rechtsmittelverzichts gegenüber dem Gericht ist eine Verfahrenshandlung, deren Inhalt und Tragweite vom Senat aus der gebotenen objektiven Sicht (BGH, FamRZ 1981, 947; FamRZ 1986, 1089) zu beurteilen ist, wobei die wechselseitigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen sind.

7

Bedenken, die gegen die Wirksamkeit der Erklärung sprechen könnten, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Er ist insbesondere im Gesetzessinne nach Bekanntgabe des Beschlusses, d.h. hier nach der Verkündung, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 339 Abs. 1, 310 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2 S. 1 ZPO, u. a. durch mündliche Bezugnahme auf die Beschlussformel, vgl. § 142 Abs. 3 FamFG, erfolgt. Außerdem enthält das Protokoll gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO den Vermerk, dass die Aufzeichnungen insoweit vorgelesen und genehmigt worden sind, ohne dass dies indessen Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wäre (BGH, FamRZ 1984, 372).

8

Auch der Umstand, dass die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nach allgemeiner Auffassung (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 67, Rn 9) voraussetzt, dass der Inhalt der Entscheidung und der Umfang der Beschwer bereits feststellbar ist, ist hier erfüllt. Es lag nicht nur der gefasste Tenor der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung im Zeitpunkt ihrer Verkündung am 08.04.2014 vor, sondern den Beteiligten war bereits am 24.02.2014 der vollständige Entwurf der beabsichtigten Entscheidung zur Kenntnis gebracht worden, ohne dass die Antragstellerin (bzw. der Antragsgegner und die Versorgungsträger) Bedenken dagegen erhoben hätte. Mithin stand der Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses unabänderlich fest.

9

Der von der Antragstellerin erklärte Rechtsmittelverzicht ist als umfassender Verzicht auf Rechtsmittel gegen die Verbundentscheidung auszulegen. Die Beteiligten haben nach dem unstreitigen Wortlaut des Rechtsmittelverzichts nicht nur auf das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern auch auf das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde und die Stellung eines Antrages nach § 147 FamFG verzichtet. Während der Verzicht auf Anschlussrechtsmittel noch sinnvoll erscheinen kann, wenn sich beide Verzichtserklärungen auf den Scheidungsausspruch beschränken, lässt sich aus dem gleichzeitigen Verzicht auf Anträge nach § 147 FamFG eindeutig entnehmen, dass die Erklärungen der Beteiligten auch die allein mit entschiedene Folgesache des Versorgungsausgleichs umfasst. Denn dieser Verzicht hätte für den Scheidungsausspruch keinen Sinn, wenn dieser nach Verzicht auf Beschwerde und Anschlussbeschwerde nach § 144 FamFG ohnehin bereits rechtskräftig geworden wäre.

10

Schließlich unterschied sich die objektive Interessenlage der Beteiligten hinsichtlich des Scheidungsausspruchs und der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht wesentlich. Ein Rechtsmittelverzicht gegen den Scheidungsausspruchs war nachvollziehbar, weil die Beteiligten länger als ein Jahr voneinander getrennt lebten und wechselseitige Scheidungsanträge gestellt hatten. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, gegen dessen Grundlagen die Antragstellerin weder nach Vorliegen des Entscheidungsentwurfes des Gerichts noch in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 Bedenken erhoben hat.

11

Dass sich der Antragsgegner auf den Verzicht nicht berufen hat, ist unerheblich. Der Senat hat von Amts wegen die Zulässigkeit der Beschwerde zu prüfen und das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil durch den Verzicht formelle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (Keidel/Sternal, a. a. O, Rn 9 a; Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 67, Rn 9).

12

Der beantragten Befragung der Richterin am Amtsgericht Z. zum Beweis dafür, dass sich der Rechtsmittelverzicht nur auf den Scheidungsausspruch bezogen habe, ist nicht zu entsprechen.

13

Die Antragstellerin hat in ihrem Beweisantrag keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass ihre Verfahrensbevollmächtigte bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts entgegen dem Wortlaut der Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, der Verzicht solle auf den Scheidungsausspruch beschränkt sein. Das Beweisthema beinhaltet danach nur, dass die benannte Zeugin die Verzichtserklärung in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne aufgefasst hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Verfahrenshandlungen, insbesondere verfahrensrechtliche Willenserklärungen der Verfahrensbeteiligten, sind so zu beurteilen, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen sind; ein davon abweichender innerer Wille des Handelnden ist unbeachtlich.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts rechtfertigt sich aus § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 162 Genehmigung des Protokolls


(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeich

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde


(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat. (2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nac

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags


(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 147 Erweiterte Aufhebung


Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegeri

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel


Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

Referenzen

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

Wird eine Entscheidung auf Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben, kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag eines Beteiligten die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des Zusammenhangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten erscheint. Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung oder des Beschlusses über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, bei mehreren Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung, beantragt werden.

Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch verzichtet, können sie auch auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten, bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.